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F-3644/2021

F-3644/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act.] 1). Ein von der Vorinstanz veranlasster Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er zuvor schon am 6. Dezember 2019 in Slowenien, am 29. Januar 2020 in (...) und am 2. Juli 2020 in (...) um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 7). B. Am 28. Juli 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 9) und am 30. Juli 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens, allenfalls Deutschlands oder der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Während der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach (...) oder (...) keine Einwände erhob, sprach er sich gegen eine solche nach Slowenien aus. Er könne dort nicht leben. Dort seien die Unterkünfte nicht geeignet, es gebe lediglich Baracken und es habe hygienische Mängel gegeben. Das Leben dort sei stressig, alle Gesuchsteller seien genervt gewesen und es sei aufgrund der Spannungen zu Handgreiflichkeiten gekommen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies der Beschwerdeführer gleichenorts zwar auf eine - angesichts herrschender Ungewissheit und einer ablehnenden Grundhaltung - jedem Asylgesuchsteller zukommende psychische Belastung, verneinte aber einen irgendwie gearteten eigenen Behandlungsbedarf (SEM-act. 14). C. Am 30. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 10. August 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 16 und 18). D. Mit Verfügung vom 11. August 2021 (eröffnet am 12. August 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Slowenien weg und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam (SEM-act. 21). E. Am 12. August 2021 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 22). F. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben» und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. «Im Sinne vorsorglicher Massnahmen» sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestünden in Slowenien «ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel» in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylbewerber. Auch der EASO Annual Report von 2019 und der AIDA-Report 2019 hielten fest, dass das Land systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren aufweise. So würden Asylbewerber dort bei ihrer Ankunft widerrechtlich festgehalten und sei eine adäquate Gesundheitsversorgung nicht zeitgerecht gewährleistet. Schliesslich sprächen auch persönliche Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien. Er habe gar nicht die Absicht gehabt, dort ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr sei sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen. In Slowenien sei ihm nicht geholfen worden; er habe dort «sehr viel Stress und Probleme» erlebt. G. Am 16. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4 Aus einem entsprechenden Eintrag in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zu schliessen, hat der Beschwerdeführer nach seinem illegalen Übertritt in das Dublin-Gebiet am 6. Dezember 2019 in Slowenien ein erstes Asylgesuch gestellt. Dann hat er - offenbar ohne den Entscheid der Asylbehörden abzuwarten - das Land verlassen und sich nacheinander in verschiedene andere Dublin-Mitgliedstaaten begeben. Die slowenischen Behörden stimmten einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 5 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen trotz der daran vom Beschwerdeführer geübten allgemeinen Kritik kein Anlass besteht, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Ein gegenteiliger Schluss lässt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten (vgl. zum Ganzen auch die neueren Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz gestützt auf die eingangs erwähnte Bestimmung ist daher nicht angezeigt.

E. 6.1 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.

E. 6.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.

E. 6.3 Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3.1 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führten könnten. Er wendet auch nicht ein, dass Slowenien ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Er gab zwar bei seiner Einvernahme durch die Vorinstanz einer allgemeinen Unzufriedenheit mit seiner Unterbringung in Slowenien Ausdruck. Diese - im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisierte - Unzufriedenheit ist schon insofern zu relativieren, als sich der Beschwerdeführer nur relativ kurze Zeit in den slowenischen Asylstrukturen aufgehalten hat und er im Falle einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein bereits hängiges Asylverfahren reintegriert wird. Sollte er dennoch vorübergehende Unzulänglichkeiten erfahren, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Eine unzulässige Ermessensausübung ist damit ebenfalls nicht zu erkennen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3644/2021 Urteil vom 19. August 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act.] 1). Ein von der Vorinstanz veranlasster Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er zuvor schon am 6. Dezember 2019 in Slowenien, am 29. Januar 2020 in (...) und am 2. Juli 2020 in (...) um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 7). B. Am 28. Juli 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 9) und am 30. Juli 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens, allenfalls Deutschlands oder der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Während der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach (...) oder (...) keine Einwände erhob, sprach er sich gegen eine solche nach Slowenien aus. Er könne dort nicht leben. Dort seien die Unterkünfte nicht geeignet, es gebe lediglich Baracken und es habe hygienische Mängel gegeben. Das Leben dort sei stressig, alle Gesuchsteller seien genervt gewesen und es sei aufgrund der Spannungen zu Handgreiflichkeiten gekommen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies der Beschwerdeführer gleichenorts zwar auf eine - angesichts herrschender Ungewissheit und einer ablehnenden Grundhaltung - jedem Asylgesuchsteller zukommende psychische Belastung, verneinte aber einen irgendwie gearteten eigenen Behandlungsbedarf (SEM-act. 14). C. Am 30. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 10. August 2021 hiessen die slowenischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 16 und 18). D. Mit Verfügung vom 11. August 2021 (eröffnet am 12. August 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Slowenien weg und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung aufmerksam (SEM-act. 21). E. Am 12. August 2021 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 22). F. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben» und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. «Im Sinne vorsorglicher Massnahmen» sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, gemäss mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestünden in Slowenien «ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel» in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylbewerber. Auch der EASO Annual Report von 2019 und der AIDA-Report 2019 hielten fest, dass das Land systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren aufweise. So würden Asylbewerber dort bei ihrer Ankunft widerrechtlich festgehalten und sei eine adäquate Gesundheitsversorgung nicht zeitgerecht gewährleistet. Schliesslich sprächen auch persönliche Gründe gegen eine Überstellung nach Slowenien. Er habe gar nicht die Absicht gehabt, dort ein Asylgesuch zu stellen. Vielmehr sei sein Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen. In Slowenien sei ihm nicht geholfen worden; er habe dort «sehr viel Stress und Probleme» erlebt. G. Am 16. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

4. Aus einem entsprechenden Eintrag in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zu schliessen, hat der Beschwerdeführer nach seinem illegalen Übertritt in das Dublin-Gebiet am 6. Dezember 2019 in Slowenien ein erstes Asylgesuch gestellt. Dann hat er - offenbar ohne den Entscheid der Asylbehörden abzuwarten - das Land verlassen und sich nacheinander in verschiedene andere Dublin-Mitgliedstaaten begeben. Die slowenischen Behörden stimmten einem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 5. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen trotz der daran vom Beschwerdeführer geübten allgemeinen Kritik kein Anlass besteht, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Ein gegenteiliger Schluss lässt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten (vgl. zum Ganzen auch die neueren Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz gestützt auf die eingangs erwähnte Bestimmung ist daher nicht angezeigt. 6. 6.1 Bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Sloweniens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 6.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 6.3 Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3.1. Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 6.3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Slowenien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führten könnten. Er wendet auch nicht ein, dass Slowenien ihm die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Er gab zwar bei seiner Einvernahme durch die Vorinstanz einer allgemeinen Unzufriedenheit mit seiner Unterbringung in Slowenien Ausdruck. Diese - im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisierte - Unzufriedenheit ist schon insofern zu relativieren, als sich der Beschwerdeführer nur relativ kurze Zeit in den slowenischen Asylstrukturen aufgehalten hat und er im Falle einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein bereits hängiges Asylverfahren reintegriert wird. Sollte er dennoch vorübergehende Unzulänglichkeiten erfahren, stünde ihm die Möglichkeit offen, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). 6.4 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Eine unzulässige Ermessensausübung ist damit ebenfalls nicht zu erkennen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: