opencaselaw.ch

F-7042/2024

F-7042/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 stellte mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-5) am 9. November 2016 sowie am 5. Dezember 2022 in Griechenland und am 2. Februar 2024 in Kroatien Asylgesuche. Ausserdem ersuchten sie am 4. Februar 2024 in Slowenien um Asyl. Am 17. Februar 2024 stellten sie Asylanträge in der Schweiz. A.b Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Beschwerdeführenden 2-5 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. A.c Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.d Eine gegen die Verfügung vom 8. Juli 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 ab. Gleichzeitig wies es die Vorinstanz an, dafür besorgt zu sein, dass die slowenischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend die Beschwerdeführenden sowie über den grundsätzlichen Bedarf einer Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 in der Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder informiert werden. B. B.a Das Gesuch vom 29. August 2024 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die Vorinstanz am 13. September 2024 mangels Vertretungsmacht der Behörde für die Beschwerdeführerin 1 nicht an die Hand. B.b Am 24. September 2024 ersuchten nun sämtliche Beschwerdeführenden die Vorinstanz, den Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Ihnen und insbesondere den Beschwerdeführenden 2-5 sei «für die weitere Behandlung in der Schweiz Asyl zu gewähren». Zudem seien sie als Familie nicht zu trennen. B.c Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 8. Juli 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vorinstanz erhob eine Gebühr von Fr. 600. und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. C. Gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhoben die Beschwerdeführenden am 7. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2024 sowie die Anweisung der Vorinstanz, ihre ursprüngliche Verfügung vom 8. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der slowenischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische Versorgung der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 5, den Zugang der Beschwerdeführenden 2-5 zur Schule und eine nahtlose Unterbringung der Familie in den Strukturen für vulnerable Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu verzichten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zu deren Einreichung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen, sind im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben oder rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BVGer F-5998/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 4.2).

E. 4 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 2, 3 und 5.

E. 4.1 Den seit Urteil F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 ergangenen, medizinischen Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:

E. 4.1.1 Am 23. Juli 2024 führte (...) des Spitals (...) ein Gespräch mit den Beschwerdeführenden 1-3. Gemäss dem diesbezüglich erstellten Kurzbericht vom 9. August 2024 sehe sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage, in ein anderes Land zu gehen. In der Schweiz habe sie zum ersten Mal ein echtes Gefühl von Unterstützung und Sicherheit erlebt. Sie habe sich in ihrer «eigenen Betroffenheit gefangen» gezeigt. Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 sei eine niedergeschlagene Stimmung ersichtlich gewesen. Während der Beschwerdeführer 2 kein Wort gesprochen habe, niedergeschlagen und teilnahmslos gewirkt habe, habe die Beschwerdeführerin 3 geweint und erklärt, nicht aus der Schweiz weggehen zu wollen. Die Familie habe entkräftet gewirkt und sei dringend auf eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung angewiesen. Bei den Kindern sei bekannterweise eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, was per se eine hohe Belastung bedeute und die Herstellung von Stabilität und Sicherheit erfordere. Ein durch den negativen Asylentscheid in den Raum gestellter, örtlicher Wechsel habe zu einer grösseren Verunsicherung der Familie geführt und es zeigten sich bereits retraumatisierende Auswirkungen.

E. 4.1.2 In den vom 20. August 2024 datierten Berichten bezüglich Transportfähigkeit hielt der verfassende Kinderarzt fest, er sei von den Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 in den letzten zwei Monaten nicht konsultiert worden. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung und die Fortführung der Behandlung sei betreffend den Beschwerdeführer 2 dringend angezeigt. Eine Wegweisung entspräche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit einer Kindswohlgefährdung. Seine Empfehlung sei, keinen Transport durchzuführen und die Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz weiter zu behandeln. Die Beschwerdeführerin 5 sei aufgrund ihrer Lippen-Kiefer-Spalte in Abklärung (...). Sie habe Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme. Es sei zu befürchten, dass für die Beschwerdeführerin 5 eine Behandlung notwendig sei, was von (...) zu beurteilen sei.

E. 4.1.3 Die Klinik (...) diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin 5 einen Status bei nicht operierter, querer Lippenspalte links sowie eine atypische Gaumenspalte, mit eingeschränkter oraler Nahrungszufuhr (nur bei Kopfneigung nach rechts möglich), einem Halswirbelsäulen-Schiefstand (möglicherweise als Folge der habituellen Kopfneigung) und einer eingeschränkten Lautbildung. Weiter wird im Bericht der Klinik vom 3. September 2024 ausgeführt, es bestehe generell eine Indikation zum operativen Verschluss der Gesichtsspalte. Angesichts des noch unklaren Rückkehrprozesses nach Slowenien sei mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen und eine medizinische Dringlichkeit ausgesprochen worden. Letztere bestehe unter anderem aufgrund der «wohlmöglich fehlenden fachärztlichen Versorgung» in Slowenien sowie aufgrund der Dringlichkeit und Komplexität des Eingriffes.

E. 4.2 Vorliegend wurden betreffend die Beschwerdeführenden weder ärztlicherseits neue Diagnosen gestellt noch präsentiert sich die medizinische Sachlage im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Urteils F-4455/2024 in einem anderen Licht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil F-4455/2024 festgehalten, dass die posttraumatischen Belastungsstörungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 keine überstellungshindernden Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellten (a.a.O. E. 5.3). Eine wesentliche Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung ist aus den medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Jedenfalls wird die rechtserhebliche Schwelle zu Art. 3 EMRK aktuell nicht erreicht oder gar überschritten (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 4.3 Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren F-4455/2024 erklärt, dass die zweifellos notwendige Operation der Beschwerdeführerin 5 in Slowenien vorgenommen werden könne, wobei dasselbe für die Behandlung der Sprachentwicklungsstörung des Beschwerdeführers 2 gelte. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 könnten in Slowenien eine psychotherapeutische-psychiatrische Therapie in Anspruch nehmen (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 5.3 f. m.w.H.). Slowenien verfügt über eine ausreichende und für die Beschwerdeführenden zugängliche medizinische In-frastruktur (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 5.3 f. m.w.H.). Insbesondere haben asylsuchende Kinder und Studierende bis im Alter von 26 Jahren in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Behandlung wie slowenische Kinder (vgl. Asylum Information Database, Country Report Slovenia, Health care; < https://asylumineurope.org/reports/country/slovenia/reception-conditions/health-care/ >, abgerufen am 14.11.2024). Eine zeitnahe Operation und eine allfällige langandauernde Nachbehandlung der Beschwerdeführerin 5 ist somit gewährleistet. Daran vermag die im Arztbericht vom 3. September 2024 geäusserte, jedoch nicht weiter substantiierte Befürchtung einer wohlmöglich fehlenden fachärztlichen Versorgung in Slowenien nichts zu ändern. Inwiefern sich die Ausgangslage betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien in den letzten Monaten zum Negativen entwickelt haben soll, legen die vertretenen Beschwerdeführenden nicht ansatzweise dar.

E. 4.4 Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge der unvollständigen respektive der unrichtigen Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ins Leere. Letztere hat sich im angefochtenen Entscheid mit den neuen medizinischen Berichten und der Einschätzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auseinandergesetzt. In diesem Sinne hat sie das Wohl der Beschwerdeführenden 2-5 genügend berücksichtigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

E. 4.5 Ohne Beleg und Begründung äussern die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2024 nunmehr den Verdacht, der Beschwerdeführer 2 könnte an einem Herzfehler leiden. Ein Nachweis für derzeit pendente kardiologische Abklärungen liegt jedoch nicht vor. Sollte sich der Verdacht eines Herzfehlers inskünftig erhärten, wäre dies gegebenenfalls in einem Wiedererwägungsgesuch geltend zu machen.

E. 4.6 Sodann gilt festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren F-4455/2024 mit der Frage der Identifizierung von vulnerablen Personen und mit einer potenziellen Retraumatisierung der Beschwerdeführenden in Slowenien bereits befasst hat. Mitunter hat das Gericht erwogen, dass die speziellen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht über medizinische Behandlungsmöglichkeiten hinausgehen, welche ihnen in Slowenien zur Verfügung stehen (a.a.O. E. 5.3 und E. 5.5). Im Weiteren hat das Gericht dargelegt, dass in Slowenien Zugang zu Sozialdienst, Schule und Bildung bestehen, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Slowenien mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 6 m.w.H.). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Noch nicht beurteilte Gefährdungen des Kindeswohls lassen sich auch der Eingabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) vom 29. August 2024 nicht entnehmen.

E. 4.7 Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat oder den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.).

E. 5 Zusammenfassend ist seit Ergehen der Verfügung vom 8. Juli 2024 beziehungsweise des Urteils F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die es rechtfertigen würde, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien abzusehen. Nach wie vor liegen keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien verletzt Art. 3 EMRK nicht und hält überdies vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) stand. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung kann nicht ausgemacht werden. Individuelle Garantien der slowenischen Behörden zur medizinischen Versorgung, Unterbringung und Zugang zu Schulbildung der Beschwerdeführenden in Slowenien (siehe Bst. C hiervor) sind keine einzuholen (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 7). Zu Recht hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. Mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten beziehungsweise ihrer nicht rechtskonformen Anhörung im Dublin-Verfahren sind die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr zu hören (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; siehe auch Urteil F-4455/2024 E. 6.2). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit heutigem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 6 Die Begehren erweisen sich - wie gezeigt - von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die Beistandschaft der Beschwerdeführenden 2-5. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7042/2024 Urteil vom 18. November 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...), alle Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 stellte mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-5) am 9. November 2016 sowie am 5. Dezember 2022 in Griechenland und am 2. Februar 2024 in Kroatien Asylgesuche. Ausserdem ersuchten sie am 4. Februar 2024 in Slowenien um Asyl. Am 17. Februar 2024 stellten sie Asylanträge in der Schweiz. A.b Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Beschwerdeführenden 2-5 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB. A.c Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Slowenien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.d Eine gegen die Verfügung vom 8. Juli 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 ab. Gleichzeitig wies es die Vorinstanz an, dafür besorgt zu sein, dass die slowenischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend die Beschwerdeführenden sowie über den grundsätzlichen Bedarf einer Unterstützung der Beschwerdeführerin 1 in der Erziehung und Fürsorge ihrer Kinder informiert werden. B. B.a Das Gesuch vom 29. August 2024 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juli 2024 nahm die Vorinstanz am 13. September 2024 mangels Vertretungsmacht der Behörde für die Beschwerdeführerin 1 nicht an die Hand. B.b Am 24. September 2024 ersuchten nun sämtliche Beschwerdeführenden die Vorinstanz, den Nichteintretensentscheid vom 8. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Ihnen und insbesondere den Beschwerdeführenden 2-5 sei «für die weitere Behandlung in der Schweiz Asyl zu gewähren». Zudem seien sie als Familie nicht zu trennen. B.c Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 8. Juli 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. Die Vorinstanz erhob eine Gebühr von Fr. 600. und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. C. Gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhoben die Beschwerdeführenden am 7. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2024 sowie die Anweisung der Vorinstanz, ihre ursprüngliche Verfügung vom 8. Juli 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der slowenischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische Versorgung der Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin 5, den Zugang der Beschwerdeführenden 2-5 zur Schule und eine nahtlose Unterbringung der Familie in den Strukturen für vulnerable Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zu deren Einreichung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen, sind im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben oder rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BVGer F-5998/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 4.2).

4. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 2, 3 und 5. 4.1. Den seit Urteil F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 ergangenen, medizinischen Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen: 4.1.1. Am 23. Juli 2024 führte (...) des Spitals (...) ein Gespräch mit den Beschwerdeführenden 1-3. Gemäss dem diesbezüglich erstellten Kurzbericht vom 9. August 2024 sehe sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage, in ein anderes Land zu gehen. In der Schweiz habe sie zum ersten Mal ein echtes Gefühl von Unterstützung und Sicherheit erlebt. Sie habe sich in ihrer «eigenen Betroffenheit gefangen» gezeigt. Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 sei eine niedergeschlagene Stimmung ersichtlich gewesen. Während der Beschwerdeführer 2 kein Wort gesprochen habe, niedergeschlagen und teilnahmslos gewirkt habe, habe die Beschwerdeführerin 3 geweint und erklärt, nicht aus der Schweiz weggehen zu wollen. Die Familie habe entkräftet gewirkt und sei dringend auf eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung angewiesen. Bei den Kindern sei bekannterweise eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, was per se eine hohe Belastung bedeute und die Herstellung von Stabilität und Sicherheit erfordere. Ein durch den negativen Asylentscheid in den Raum gestellter, örtlicher Wechsel habe zu einer grösseren Verunsicherung der Familie geführt und es zeigten sich bereits retraumatisierende Auswirkungen. 4.1.2. In den vom 20. August 2024 datierten Berichten bezüglich Transportfähigkeit hielt der verfassende Kinderarzt fest, er sei von den Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 in den letzten zwei Monaten nicht konsultiert worden. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung und die Fortführung der Behandlung sei betreffend den Beschwerdeführer 2 dringend angezeigt. Eine Wegweisung entspräche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit einer Kindswohlgefährdung. Seine Empfehlung sei, keinen Transport durchzuführen und die Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz weiter zu behandeln. Die Beschwerdeführerin 5 sei aufgrund ihrer Lippen-Kiefer-Spalte in Abklärung (...). Sie habe Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme. Es sei zu befürchten, dass für die Beschwerdeführerin 5 eine Behandlung notwendig sei, was von (...) zu beurteilen sei. 4.1.3. Die Klinik (...) diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin 5 einen Status bei nicht operierter, querer Lippenspalte links sowie eine atypische Gaumenspalte, mit eingeschränkter oraler Nahrungszufuhr (nur bei Kopfneigung nach rechts möglich), einem Halswirbelsäulen-Schiefstand (möglicherweise als Folge der habituellen Kopfneigung) und einer eingeschränkten Lautbildung. Weiter wird im Bericht der Klinik vom 3. September 2024 ausgeführt, es bestehe generell eine Indikation zum operativen Verschluss der Gesichtsspalte. Angesichts des noch unklaren Rückkehrprozesses nach Slowenien sei mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen und eine medizinische Dringlichkeit ausgesprochen worden. Letztere bestehe unter anderem aufgrund der «wohlmöglich fehlenden fachärztlichen Versorgung» in Slowenien sowie aufgrund der Dringlichkeit und Komplexität des Eingriffes. 4.2. Vorliegend wurden betreffend die Beschwerdeführenden weder ärztlicherseits neue Diagnosen gestellt noch präsentiert sich die medizinische Sachlage im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Urteils F-4455/2024 in einem anderen Licht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil F-4455/2024 festgehalten, dass die posttraumatischen Belastungsstörungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 keine überstellungshindernden Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellten (a.a.O. E. 5.3). Eine wesentliche Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung ist aus den medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Jedenfalls wird die rechtserhebliche Schwelle zu Art. 3 EMRK aktuell nicht erreicht oder gar überschritten (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 4.3. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren F-4455/2024 erklärt, dass die zweifellos notwendige Operation der Beschwerdeführerin 5 in Slowenien vorgenommen werden könne, wobei dasselbe für die Behandlung der Sprachentwicklungsstörung des Beschwerdeführers 2 gelte. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 könnten in Slowenien eine psychotherapeutische-psychiatrische Therapie in Anspruch nehmen (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 5.3 f. m.w.H.). Slowenien verfügt über eine ausreichende und für die Beschwerdeführenden zugängliche medizinische In-frastruktur (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 5.3 f. m.w.H.). Insbesondere haben asylsuchende Kinder und Studierende bis im Alter von 26 Jahren in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Behandlung wie slowenische Kinder (vgl. Asylum Information Database, Country Report Slovenia, Health care; , abgerufen am 14.11.2024). Eine zeitnahe Operation und eine allfällige langandauernde Nachbehandlung der Beschwerdeführerin 5 ist somit gewährleistet. Daran vermag die im Arztbericht vom 3. September 2024 geäusserte, jedoch nicht weiter substantiierte Befürchtung einer wohlmöglich fehlenden fachärztlichen Versorgung in Slowenien nichts zu ändern. Inwiefern sich die Ausgangslage betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Slowenien in den letzten Monaten zum Negativen entwickelt haben soll, legen die vertretenen Beschwerdeführenden nicht ansatzweise dar. 4.4. Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge der unvollständigen respektive der unrichtigen Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ins Leere. Letztere hat sich im angefochtenen Entscheid mit den neuen medizinischen Berichten und der Einschätzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auseinandergesetzt. In diesem Sinne hat sie das Wohl der Beschwerdeführenden 2-5 genügend berücksichtigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. 4.5. Ohne Beleg und Begründung äussern die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2024 nunmehr den Verdacht, der Beschwerdeführer 2 könnte an einem Herzfehler leiden. Ein Nachweis für derzeit pendente kardiologische Abklärungen liegt jedoch nicht vor. Sollte sich der Verdacht eines Herzfehlers inskünftig erhärten, wäre dies gegebenenfalls in einem Wiedererwägungsgesuch geltend zu machen. 4.6. Sodann gilt festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren F-4455/2024 mit der Frage der Identifizierung von vulnerablen Personen und mit einer potenziellen Retraumatisierung der Beschwerdeführenden in Slowenien bereits befasst hat. Mitunter hat das Gericht erwogen, dass die speziellen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht über medizinische Behandlungsmöglichkeiten hinausgehen, welche ihnen in Slowenien zur Verfügung stehen (a.a.O. E. 5.3 und E. 5.5). Im Weiteren hat das Gericht dargelegt, dass in Slowenien Zugang zu Sozialdienst, Schule und Bildung bestehen, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Slowenien mit dem Kindeswohl vereinbar ist (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 6 m.w.H.). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander. Noch nicht beurteilte Gefährdungen des Kindeswohls lassen sich auch der Eingabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (...) vom 29. August 2024 nicht entnehmen. 4.7. Die Beschwerdeführenden sind an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat oder den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.).

5. Zusammenfassend ist seit Ergehen der Verfügung vom 8. Juli 2024 beziehungsweise des Urteils F-4455/2024 vom 30. Juli 2024 keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die es rechtfertigen würde, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien abzusehen. Nach wie vor liegen keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Slowenien verletzt Art. 3 EMRK nicht und hält überdies vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) stand. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung kann nicht ausgemacht werden. Individuelle Garantien der slowenischen Behörden zur medizinischen Versorgung, Unterbringung und Zugang zu Schulbildung der Beschwerdeführenden in Slowenien (siehe Bst. C hiervor) sind keine einzuholen (vgl. Urteil F-4455/2024 E. 7). Zu Recht hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. Mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten beziehungsweise ihrer nicht rechtskonformen Anhörung im Dublin-Verfahren sind die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht mehr zu hören (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 138 I 97 E. 4.1.5; siehe auch Urteil F-4455/2024 E. 6.2). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit heutigem Urteil gegenstandslos geworden.

6. Die Begehren erweisen sich - wie gezeigt - von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und die Beistandschaft der Beschwerdeführenden 2-5. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: