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F-4172/2025

F-4172/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-4233/2025 geführt. Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffene Person infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2).

E. 3.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, welche die vorgebrachte Minderjährigkeit belegen würden. Die eingereichte Tazkira und die eingereichte Kopie des Impfausweises seien nicht geeignet, rechtsgenügliche Dokumente zu ersetzen. Ihnen könne für den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zuerkannt werden. Ungeachtet dessen enthalte die Tazkira kein Geburtsdatum, sondern lediglich ein Ausstellungsdatum und eine Altersangabe gemäss Aussehen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Altersangabe sei als einzige Angabe auf der Tazkira nicht lesbar und in einer anderen Schriftfarbe eingetragen. Dies sei ein Indiz dafür, dass es sich um ein manipuliertes Dokument handele. Aufgrund der Tatsache, dass der Tazkira weder ein Geburtsdatum noch eine konkrete Altersangabe zu entnehmen sei, ergäben sich zudem Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers während der EB UMA. Denn dort habe er angegeben, dass sein Geburtsdatum beim Einreichen seines Asylgesuchs in der Schweiz gemäss seiner Tazkira aufgeschrieben worden sei. Auf der Tazkira fänden sich jedoch keinerlei Angaben, aus denen sich das auf dem Personalienblatt bei der Asylantragstellung eingetragene Geburtsdatum (...) 2009 herleiten liesse. Der Beschwerdeführer habe im Laufe seines Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise Alter gemacht. Beim Einreichen des Asylgesuchs habe er geltend gemacht, am (...) 2009 geboren zu sein. Bei der EB UMA machte er hingegen geltend, am (...) 2008 geboren worden zu sein. Zu seinem Alter habe er nur ungefähre Angaben in Jahren und Monaten gemacht. Insgesamt entstehe aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Dokumente der Eindruck, dass seine Angaben konstruiert seien und er über sein wahres Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu täuschen beabsichtige. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass seine Angaben in der EB UMA wiederholt vage oder ausweichend ausgefallen seien. Darüber hinaus habe er gegenüber den Schweizer Grenzbehörden andere Altersangaben gemacht, als bei der Asylantragstellung und der EB UMA. Von den Schweizer Grenzbehörden sei er bei seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz aufgrund seiner eigenen Angaben mit dem Geburtsdatum (...) 2006 und damit als volljährige Person registriert worden. Des Weiteren habe er auch gegenüber anderen europäischen Behörden abweichende Angaben zu seinem Alter gemacht. Schliesslich sei auch das Altersgutachten nicht ausser Acht zu lassen. Zwar könne aufgrund der Ergebnisse des Altersgutachtens keine Aussage zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit getroffen werden. Das vom Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs geltend gemachte Geburtsdatum, (...) 2009, könne gemäss dem Altersgutachten indes nicht zutreffen. Bei einer Gesamtwürdigung überwögen die Indizien, die für eine Volljährigkeit sprächen, klar (SEM-act. 78/31).

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 im Wesentlichen entgegen, dass er am 15.05.1387 gemäss dem afghanischen Kalender, dem (...) 2008 nach dem gregorianischen Kalender, geboren sei und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zutreffend sei zwar, dass seine Tazkira kein Geburtsdatum enthalte, sie sei jedoch am 17.05.1397, dem 8. August 2018, ausgestellt worden. Bei der EB UMA habe er angegeben, im Zeitpunkt des Ausstellens der Tazkira zehn Jahre alt gewesen zu sein. Ziehe man vom Ausstellungsdatum der Tazkira zehn Jahre ab, ergebe sich rechnerisch das vom ihm angegebene Geburtsdatum, nämlich der 17.05.1387. Im eingereichten Impfausweis sei als sein Geburtsdatum ebenfalls der 17.05.1387 vermerkt. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er höchstens über eine rudimentäre Schulbildung verfüge und für ihn bis zu seiner Ausreise weder sein Geburtsdatum noch grundsätzlich Daten und Jahreszahlen von Bedeutung gewesen seien. Es sei daher nachvollziehbar, dass seine Aussagen zum Alter beziehungsweise zu Datumsangaben bei der EB UMA teilweise vage ausgefallen seien und sich auch kleinere Widersprüche eingeschlichen hätten. Wie es dazu kam, dass die slowenischen Behörden sein Geburtsdatum mit dem (...) 2006 erfassten, sei für ihn nicht nachzuvollziehen. Es handele sich hierbei jedenfalls um ein generisches Geburtsdatum und nicht um das, welches er gegenüber den slowenischen Behörden angegeben habe. In Deutschland sei er zwar ebenfalls mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die deutschen Behörden seiner Angabe, am 17.5.1387 nach dem afghanischen Kalender geboren zu sein, nicht geglaubt hätten. Auch das zwischenzeitlich durchgeführte Altersgutachten sowie sein äusseres Erscheinungsbild sprächen für seine Minderjährigkeit (BVGer-act. 1).

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).

E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat zwar eine Tazkira eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung aber nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Darüber hinaus enthält die eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers keinerlei Angabe zu seinem Geburtsdatum. Auch beim Impfausweis handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Zudem wurde der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert.

E. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten vom 21. März 2025 (SEM-act. 45/9 und 46/8) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergaben der radiologische Befund der Hand ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren und das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren. Ein durchschnittliches odontologisches Alter konnte aufgrund der fehlenden Weisheitszähne nicht angegeben werden. In der Gesamtbetrachtung ergab sich somit ein durchschnittliches Alter von 18.5-19.6 Jahren. Das Mindestalter gemäss Computertomografie der Schlüsselbeine belief sich auf 16.4 Jahre. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet.

E. 5.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst widersprüchlich aus. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung in der Schweiz sein Geburtsdatum mit dem (...) 2009 hat angeben lassen und während der EB UMA sein Geburtsdatum dann mit dem (...) 2008 angab. Zudem widersprechen diese Angaben den Feststellungen der Schweizer Grenzbehörden vom 6. August 2024 in Mendrisio und dem 24. Januar 2025 in Chiasso, die das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) 2006 ausweisen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Verständnisschwierigkeiten rechtfertigen die unterschiedlichen Geburtsdaten nicht.

E. 5.5 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er von den deutschen und slowenischen Behörden als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert wurde. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte oder substantiierter Vorbringen ist auch diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Slowenien willkürlich als Volljähriger registriert worden sei. Zudem haben die slowenischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die slowenischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. Des Weiteren beruht die Registrierung des Beschwerdeführers als Volljähriger in Deutschland auf einer Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt.

E. 5.6 Zusammenfassend erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist von Schweizer Grenzbehörden, in Deutschland und in Slowenien als volljährige Person registriert. Die von ihm eingereichte Tazkira ist nur von geringem Beweiswert und weist kein Geburtsdatum aus. Auch dem in Kopie eingereichten Impfausweis ist nur ein äusserst geringer Beweiswert beizumessen. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen weisen seine Aussagen erhebliche Widersprüche auf. Schliesslich lässt sich aufgrund der medizinischen Altersabklärung vom 21. März 2025 keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 1. August 2024 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Wiederaufnahmeersuchen zustimmten.

E. 6.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Fingerabdrücke in Slowenien habe abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die slowenischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 8.1 Im Rahmen der EB UMA am 17. Februar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Slowenien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, sei zwei Tage lang festgehalten worden und habe dort keine Nahrungsmittel erhalten.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.1) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Slowenien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass dem gegenwärtig gesunden Beschwerdeführer in Slowenien der Zugang zu einer allfällig erforderlich werdenden medizinischen Notfallversorgung offensteht. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 verwiesen.

E. 8.3 Dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 unsubstantiiert vorbringt, in Slowenien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den sogenannten Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinien ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9 Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4172/2025 Urteil vom 7. August 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...) 2006 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Sein Geburtsdatum auf dem Personalienblatt für Asylsuchende ist mit dem (...) 2009 angegeben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]1/2). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 1. August 2024 in Slowenien und am 15. August 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (SEM-act. 9/2 und 10/1). Der Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab weiter, dass er nach Aufgriffen durch Schweizer Grenzbehörden am 6. August 2024 in Mendrisio und am 24. Januar 2025 in Chiasso hierzulande mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert wurde (SEM-act. 11/3 und 32/11). C. Am 31. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen und slowenischen Behörden jeweils gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuchen (SEM-act. 12/3 und 14/3). D. Darauf teilten die deutschen Behörden der Vorinstanz am 4. Februar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer bei ihnen nach einem vom zuständigen Jugendamt durchgeführten Altersfeststellungsverfahren als volljährig betrachtet und im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 13. Januar 2025 nach Slowenien überstellt worden war (SEM-act. 17/3). Die deutschen Behörden fügten ihrem Antwortschreiben das Schreiben der slowenischen Behörden vom 26. September 2024 bei, mit dem diese das vorangegangene Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden betreffend den Beschwerdeführer guthiessen. Diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert ist (SEM-act. 18/3). Der ebenfalls beigefügten Abschlussmeldung über die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien der Bundespolizeidirektion München vom 13. Januar 2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert ist (SEM-act. 19/3). E. Am 17. Februar 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei am 15.05.1387 gemäss dem afghanischen Kalender geboren. Dies entspreche dem (...) 2008. Er sei 16 Jahre und fünf, sechs oder sieben Monate alt. Bei dem Einreichen seines Asylgesuches hierzulande habe er selbst kein Geburtsdatum angegeben, dieses sei vielmehr gemäss den Angaben in seiner Tazkira erfasst worden. Unabhängig davon habe er überall immer dasselbe Geburtsdatum angegeben. Sein Alter und sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter mitgeteilt, als er seine Tazkira erhalten habe. Damals sei er zehn Jahre alt gewesen. Er sei zwar nie zur Schule gegangen, habe aber in seinem Heimatdorf unregelmässig die «Madrasa» (Medrese / Koranschule) besucht. Er sei damals zehn oder elf Jahre alt gewesen und habe die «Madrasa» eineinhalb bis zwei Jahre vor seiner Ausreise besucht. Einen Beruf oder ein Handwerk habe er nicht erlernt. Er habe aber zwei Jahre lang in der Türkei in einer Hosenfabrik gearbeitet. Afghanistan habe er am 8. April 2021 verlassen und sei in den Iran gegangen. Damals sei er etwa zwölf Jahre alt gewesen. Er sei dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Im Iran habe er sich sieben Monate aufgehalten und in der Türkei sei er sehr lange gewesen. Angaben zur Dauer seines Aufenthalts in den übrigen genannten Ländern bis zu seiner Ankunft in Slowenien könne er nicht machen. In Slowenien habe er keinen Asylantrag gestellt. Warum er dort mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert sei, wisse er nicht. Die slowenischen Behörden hätten sein Geburtsdatum wohl anhand seines Aussehens geschätzt. Dass sein Geburtsdatum dann auch von den deutschen Behörden bei seiner dortigen Asylantragstellung mit dem (...) erfasst wurde, liege daran, dass er damals keine Identitätsdokumente habe vorlegen können. Seine Registrierung hierzulande durch die Schweizer Grenzbehörden am 6. August 2024 und am 24. Januar 2025 mit jeweils ebenfalls dem (...) 2006 als sein Geburtsdatum sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Sloweniens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass sie anhand seiner Angaben die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht für glaubhaft erachte. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Altersgutachtens (SEM-act. 25/13). F. Die Vorinstanz kam diesem Beweisantrag nicht nach und passte noch am 17. Februar 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 an und versah die Eintragung mit einem Bestreitungsvermerk (SEM-act. 24/2). G. In ihrem Antwortschreiben vom 21. Februar 2025 auf das Informationsersuchen der Vorinstanz teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien am 1. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aber seit dem 5. August 2024 als flüchtig gegolten habe und sein Antrag am 2. September 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 13. Januar 2025 sei er im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Deutschland nach Slowenien überstellt worden, sei jedoch wieder untergetaucht, bevor er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (SEM-act. 29/1). H. Gleichfalls am 21. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 27/5). Diese stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 25. Februar 2025 zu (SEM-act. 30/2). I. Ohne das beantragte Altersgutachten erstellt haben zu lassen, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (SEM-act. 34/21) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk laute und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. J. Mit Eingabe vom 4. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht (SEM-act. 40/34). Da sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtete und solche Beschwerdeverfahren praxisgemäss separat geführt werden, trennte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren und führte sie unter unterschiedlichen Geschäftsnummern, nämlich das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid unter der Geschäftsnummer F-1507/2025 und das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS unter der Geschäftsnummer F-1541/2025. K. Am 21. März 2025 führte das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom gleichfalls 21. März 2025 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 19.6 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren (SEM-act. 45/9 und 46/8). L. Mit ergänzendem Informationsersuchen vom 28. März 2025 bat die Vorinstanz die deutschen Behörden um zusätzliche Angaben zu dem in Deutschland durchgeführten Altersfeststellungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer (SEM-act. 50/2). Die deutschen Behörden übersandten der Vorinstanz daraufhin die Niederschrift über das Altersfeststellungsverfahren des Jugendamtes der Stadt Giessen, ausweislich der es sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle (SEM-act. 52/1 und 53/2). M. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 9. April 2025 im Verfahren F-1541/2025 darauf hin, dass es der Vorinstanz aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, während hängigem Beschwerdeverfahren von sich aus zusätzliche Beweiserhebungen vorzunehmen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen. N. Mit Verfügung vom 30. April 2025 hob die Vorinstanz die in den Beschwerdeverfahren F-1507/2025 und F-1541/2025 angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 auf und teilte mit, dass das Dublin-Verfahren wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werde (SEM-act. 64/3). O. Anschliessend schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheiden vom jeweils 12. Mai 2025 die Beschwerdeverfahren F-1507/2025 und F-1541/2025 als gegenstandslos geworden ab (SEM-act. 67/6 und 69/6). P. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Beibehaltung seines von ihm bestrittenen Geburtsdatums (...) 2006 im ZEMIS (SEM-act. 70/9). Dieser nahm mit Schreiben vom 20. Mai 2025 Stellung (SEM-act. 72/5). Q. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 (SEM-act. 78/31) trat die Vorinstanz sodann in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Ferner stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk laute (Dispositivziffer 5) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). R. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer wiederum an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). S. Am 11. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenänderung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-4233/2025 geführt. Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffene Person infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2). 3.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, welche die vorgebrachte Minderjährigkeit belegen würden. Die eingereichte Tazkira und die eingereichte Kopie des Impfausweises seien nicht geeignet, rechtsgenügliche Dokumente zu ersetzen. Ihnen könne für den Nachweis der behaupteten Minderjährigkeit keine Beweiskraft zuerkannt werden. Ungeachtet dessen enthalte die Tazkira kein Geburtsdatum, sondern lediglich ein Ausstellungsdatum und eine Altersangabe gemäss Aussehen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Altersangabe sei als einzige Angabe auf der Tazkira nicht lesbar und in einer anderen Schriftfarbe eingetragen. Dies sei ein Indiz dafür, dass es sich um ein manipuliertes Dokument handele. Aufgrund der Tatsache, dass der Tazkira weder ein Geburtsdatum noch eine konkrete Altersangabe zu entnehmen sei, ergäben sich zudem Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers während der EB UMA. Denn dort habe er angegeben, dass sein Geburtsdatum beim Einreichen seines Asylgesuchs in der Schweiz gemäss seiner Tazkira aufgeschrieben worden sei. Auf der Tazkira fänden sich jedoch keinerlei Angaben, aus denen sich das auf dem Personalienblatt bei der Asylantragstellung eingetragene Geburtsdatum (...) 2009 herleiten liesse. Der Beschwerdeführer habe im Laufe seines Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise Alter gemacht. Beim Einreichen des Asylgesuchs habe er geltend gemacht, am (...) 2009 geboren zu sein. Bei der EB UMA machte er hingegen geltend, am (...) 2008 geboren worden zu sein. Zu seinem Alter habe er nur ungefähre Angaben in Jahren und Monaten gemacht. Insgesamt entstehe aufgrund seiner Angaben und der eingereichten Dokumente der Eindruck, dass seine Angaben konstruiert seien und er über sein wahres Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu täuschen beabsichtige. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass seine Angaben in der EB UMA wiederholt vage oder ausweichend ausgefallen seien. Darüber hinaus habe er gegenüber den Schweizer Grenzbehörden andere Altersangaben gemacht, als bei der Asylantragstellung und der EB UMA. Von den Schweizer Grenzbehörden sei er bei seiner ersten illegalen Einreise in die Schweiz aufgrund seiner eigenen Angaben mit dem Geburtsdatum (...) 2006 und damit als volljährige Person registriert worden. Des Weiteren habe er auch gegenüber anderen europäischen Behörden abweichende Angaben zu seinem Alter gemacht. Schliesslich sei auch das Altersgutachten nicht ausser Acht zu lassen. Zwar könne aufgrund der Ergebnisse des Altersgutachtens keine Aussage zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit getroffen werden. Das vom Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs geltend gemachte Geburtsdatum, (...) 2009, könne gemäss dem Altersgutachten indes nicht zutreffen. Bei einer Gesamtwürdigung überwögen die Indizien, die für eine Volljährigkeit sprächen, klar (SEM-act. 78/31). 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 im Wesentlichen entgegen, dass er am 15.05.1387 gemäss dem afghanischen Kalender, dem (...) 2008 nach dem gregorianischen Kalender, geboren sei und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zutreffend sei zwar, dass seine Tazkira kein Geburtsdatum enthalte, sie sei jedoch am 17.05.1397, dem 8. August 2018, ausgestellt worden. Bei der EB UMA habe er angegeben, im Zeitpunkt des Ausstellens der Tazkira zehn Jahre alt gewesen zu sein. Ziehe man vom Ausstellungsdatum der Tazkira zehn Jahre ab, ergebe sich rechnerisch das vom ihm angegebene Geburtsdatum, nämlich der 17.05.1387. Im eingereichten Impfausweis sei als sein Geburtsdatum ebenfalls der 17.05.1387 vermerkt. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er höchstens über eine rudimentäre Schulbildung verfüge und für ihn bis zu seiner Ausreise weder sein Geburtsdatum noch grundsätzlich Daten und Jahreszahlen von Bedeutung gewesen seien. Es sei daher nachvollziehbar, dass seine Aussagen zum Alter beziehungsweise zu Datumsangaben bei der EB UMA teilweise vage ausgefallen seien und sich auch kleinere Widersprüche eingeschlichen hätten. Wie es dazu kam, dass die slowenischen Behörden sein Geburtsdatum mit dem (...) 2006 erfassten, sei für ihn nicht nachzuvollziehen. Es handele sich hierbei jedenfalls um ein generisches Geburtsdatum und nicht um das, welches er gegenüber den slowenischen Behörden angegeben habe. In Deutschland sei er zwar ebenfalls mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die deutschen Behörden seiner Angabe, am 17.5.1387 nach dem afghanischen Kalender geboren zu sein, nicht geglaubt hätten. Auch das zwischenzeitlich durchgeführte Altersgutachten sowie sein äusseres Erscheinungsbild sprächen für seine Minderjährigkeit (BVGer-act. 1). 5. 5.1 Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Er hat zwar eine Tazkira eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung aber nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Darüber hinaus enthält die eingereichte Tazkira des Beschwerdeführers keinerlei Angabe zu seinem Geburtsdatum. Auch beim Impfausweis handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), auf dessen Grundlage das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Zudem wurde der Impfausweis lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten vom 21. März 2025 (SEM-act. 45/9 und 46/8) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergaben der radiologische Befund der Hand ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren und das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren. Ein durchschnittliches odontologisches Alter konnte aufgrund der fehlenden Weisheitszähne nicht angegeben werden. In der Gesamtbetrachtung ergab sich somit ein durchschnittliches Alter von 18.5-19.6 Jahren. Das Mindestalter gemäss Computertomografie der Schlüsselbeine belief sich auf 16.4 Jahre. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet. 5.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst widersprüchlich aus. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung in der Schweiz sein Geburtsdatum mit dem (...) 2009 hat angeben lassen und während der EB UMA sein Geburtsdatum dann mit dem (...) 2008 angab. Zudem widersprechen diese Angaben den Feststellungen der Schweizer Grenzbehörden vom 6. August 2024 in Mendrisio und dem 24. Januar 2025 in Chiasso, die das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) 2006 ausweisen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Verständnisschwierigkeiten rechtfertigen die unterschiedlichen Geburtsdaten nicht. 5.5 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er von den deutschen und slowenischen Behörden als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) 2006 registriert wurde. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte oder substantiierter Vorbringen ist auch diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Slowenien willkürlich als Volljähriger registriert worden sei. Zudem haben die slowenischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die slowenischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. Des Weiteren beruht die Registrierung des Beschwerdeführers als Volljähriger in Deutschland auf einer Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt. 5.6 Zusammenfassend erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist von Schweizer Grenzbehörden, in Deutschland und in Slowenien als volljährige Person registriert. Die von ihm eingereichte Tazkira ist nur von geringem Beweiswert und weist kein Geburtsdatum aus. Auch dem in Kopie eingereichten Impfausweis ist nur ein äusserst geringer Beweiswert beizumessen. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen weisen seine Aussagen erhebliche Widersprüche auf. Schliesslich lässt sich aufgrund der medizinischen Altersabklärung vom 21. März 2025 keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 1. August 2024 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese dem Wiederaufnahmeersuchen zustimmten. 6.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Fingerabdrücke in Slowenien habe abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die slowenischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8. 8.1 Im Rahmen der EB UMA am 17. Februar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Slowenien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, sei zwei Tage lang festgehalten worden und habe dort keine Nahrungsmittel erhalten. 8.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das slowenische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteil des BVGer F-1456/2025 vom 10. März 2025 E. 2.1) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Slowenien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt, gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass dem gegenwärtig gesunden Beschwerdeführer in Slowenien der Zugang zu einer allfällig erforderlich werdenden medizinischen Notfallversorgung offensteht. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Slowenien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2025 verwiesen. 8.3 Dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 unsubstantiiert vorbringt, in Slowenien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Slowenien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den sogenannten Verfahrens-, Aufnahme- und Rückführungsrichtlinien ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die slowenischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

9. Die angefochtene Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-4233/2035 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid betrifft, abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: