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D-8619/2025

D-8619/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 lit. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Bei Italien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist und die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

E. 5.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 6 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).

E. 7.2.3 Das Gericht geht folglich in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass auch Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde.

E. 7.2.4 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung dahingehend vorliegt, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).

E. 7.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehend. Der Beschwerdeführer mag sowohl psychisch wie auch physisch an gewissen Beschwerden leiden (depressive Stimmung und Bauchschmerzen), jedoch erreichen diese Beschwerden keineswegs die im zitierten Urteil des EGMR dargelegte Intensität. Der entsprechende Sachverhalt ist auch insofern offensichtlich genügend erstellt, als in Italien eine genügende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Zusammenfassend erweist sich die Wegweisung somit als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Zielstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers allein, es sei nicht möglich gewesen mit den italienischen Behörden in Kontakt zu treten und eine Unterkunft zu finden, reichen nicht aus, um aufzuzeigen, dass Italien die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre in Italien gelebt, kennt somit das System und spricht fliessend Italienisch. Es ist ihm folglich durchaus zumutbar, die nötige Kommunikation mit den Behörden zu führen, um seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und sich aktiv der Arbeits- und Unterkunftssuche zu widmen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, steht es dem Beschwerdeführer stets offen, den Rechtsweg zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Legalvermutung umzustossen.

E. 7.3.4 Somit lassen weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist schliesslich möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8619/2025 Urteil vom 17. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - suchte am 4. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2018 und am 1. Februar 2018 in Italien sowie am 24. Februar 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Am 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. C. Am 10. Juni 2025 fand die Personalienaufnahme und am 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer persönlich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens oder Deutschlands angehört. Der Beschwerdeführer führte hierbei insbesondere aus, dass er fünf Jahre in Italien gelebt habe und in dieser Zeit bei seinem Bruder habe unterkommen können. Als dieser jedoch seine Wohnung verlassen musste, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen auf der Strasse zu leben und habe sich entschlossen, nach Deutschland auszureisen, wo seine Eltern lebten. Nach etwa zwei Jahren in Deutschland sei er nach Italien weggewiesen worden, wo er etwa während drei Monaten erneut obdachlos gewesen sei, bevor er sodann in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer legt dar, dass ihm bei der Ausreise aus Deutschland sämtliche Ausweisdokumente, Zertifikate sowie Gesundheits- und Bankkarten gestohlen worden seien. Da seine Aufenthaltsbewilligung in Italien abgelaufen sei und ihm die abgelaufene Bewilligung gestohlen worden sei, sei es nun nicht mehr möglich, einen Termin für die Ausstellung eines neuen Ausweises zu buchen und zudem werde für die Ausstellung eine Wohnsitzbestätigung benötigt, was er aufgrund seiner Obdachlosigkeit nicht habe vorweisen können. Bei Rückkehr nach Italien fürchte er, erneut auf der Strasse leben zu müssen. Aufgrund der erlebten Obdachlosigkeit gab der Beschwerdeführer zudem an, depressive Symptome entwickelt zu haben. D. Mit E-Mail vom 25. Juni 2025 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz verschiedene Beweismittel in Form von Kopien verschiedener Identitätsdokumente des Beschwerdeführers, Kopie einer Anzeige bei der Polizei wegen Diebstahl sowie Korrespondenz mit der Caritas in Italien zu den Akten. E. Am 18. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. F. Am 17. September 2025 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. G. Am 24. September 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien. H. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung schriftlich Stellung und führte insbesondere aus, dass ohne eine Wohnsitzbestätigung und gültige Dokumente er seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern könne. Er habe sich bei den Behörden gemeldet und auch die Caritas hierbei um Unterstützung gebeten, jedoch von den Behörden keine Antwort erhalten. Ohne gültige Dokumente sei es ihm, obwohl er fliessend Italienisch spreche, nicht möglich eine Arbeitsstelle zu finden und folglich auch nicht eine Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer sei zudem oft in depressiver Stimmung aufgrund seiner ausweglosen Situation und leide aufgrund von Stress an Schmerzen im Bauch. I. Am 16. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B. ______ zugewiesen. J. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Italien, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Italien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte sie insbesondere aus, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen fehlender Unterkunftsmöglichkeiten und allgemeiner defizitären Unterstützung in Italien wurde darauf hingewiesen, dass Italien durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen mit Schutzstatus betreffend den Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Sozialversicherung dieselben Rechte zu gewähren wie italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen würden die ganze Bevölkerung gleichermassen treffen und könne somit die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht widerlegen. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte, wie auf die Aushändigung von Ausweispapieren, könne der Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden einfordern und falls notwendig habe er den Rechtsweg zu bestreiten. Es stehe auch die Möglichkeit offen, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Den Ausführungen und Beweismitteln des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass trotz entsprechender Bemühungen ihm vorsätzlich Leistungen verwehrt worden seien oder dass er diesbezüglich den Rechtsweg bestritten hätte. Schliesslich würde sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche psychische oder physische gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche bei einer Rückreise zu einer gesundheitlichen Gefährdung und einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK (SR 0.101) führen könnte. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug nach Italien folglich als zulässig und zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien habe der Rückübernahme zugestimmt. K. Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er sich als Flüchtling in Italien nicht auf das Gesetz beziehungsweise auf die gesetzlichen Ansprüche verlassen könne und er stark benachteiligt sei. In der Theorie sei er zwar als anerkannter Flüchtling einem italienischen Bürger gleichgestellt, in der Praxis sei dem aber nicht so, insbesondere wenn es darum gehe, eine Unterkunft zu finden. Auch zu Schlafplätzen für Obdachlose sei sein Zugang (je nach Jahreszeit oder Gemeinde) beschränkt. Es gäbe zwar Hilfsorganisationen, die im Alltag unterstützen könnten, jedoch würden diese keine Rechtshilfe anbieten, so dass der Rechtsweg ohne finanzielle Mittel ihm verwehrt sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand hin und legte dar, dass der Zugang zur medizinischen Unterstützung im Schweizer Asylverfahren beschränkt gewesen sei, weshalb er auch keine Akten vorlegen könne, um seine psychischen und physischen Beschwerden zu belegen. Er sei aber nach wie vor psychisch belastet und habe eine undiagnostizierte Krankheit im Bauch. L. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2025 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 lit. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Bei Italien als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist und die italienischen Behörden der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben. 5.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 6. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 7.2.3 Das Gericht geht folglich in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass auch Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls des FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküberstellung droht dem Beschwerdeführer, welcher über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. 7.2.4 Ferner ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung dahingehend vorliegt, dass Italien dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). 7.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [GK], 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehend. Der Beschwerdeführer mag sowohl psychisch wie auch physisch an gewissen Beschwerden leiden (depressive Stimmung und Bauchschmerzen), jedoch erreichen diese Beschwerden keineswegs die im zitierten Urteil des EGMR dargelegte Intensität. Der entsprechende Sachverhalt ist auch insofern offensichtlich genügend erstellt, als in Italien eine genügende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Zusammenfassend erweist sich die Wegweisung somit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Zielstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 7.3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens bezüglich Unterbringung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers allein, es sei nicht möglich gewesen mit den italienischen Behörden in Kontakt zu treten und eine Unterkunft zu finden, reichen nicht aus, um aufzuzeigen, dass Italien die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre in Italien gelebt, kennt somit das System und spricht fliessend Italienisch. Es ist ihm folglich durchaus zumutbar, die nötige Kommunikation mit den Behörden zu führen, um seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und sich aktiv der Arbeits- und Unterkunftssuche zu widmen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, steht es dem Beschwerdeführer stets offen, den Rechtsweg zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, die Legalvermutung umzustossen. 7.3.4 Somit lassen weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ist schliesslich möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: