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D-8679/2025

D-8679/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Februar 2012 und reiste nach Südafrika, wo er bis im April (…) als anerkannter Flüchtling gelebt habe. Am 15. Juli 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Somalia verlassen und sei nach Südafrika gereist, da die Nutztiere seiner Familie aufgrund der Dürre im Jahr 2011 verendet und die Al-Shabaab in sein Dorf gekom- men seien, sich an ihnen bereichert und ihn bedroht hätten. In Südafrika sei er wiederholt Opfer von Raubüberfällen geworden. Die Polizei habe ihn nicht genügend schützen können, weshalb er Südafrika im April (…) ver- lassen habe. Er habe sich vor der Einreise in die Schweiz mehrere Monate in Kenia und Libyen aufgehalten. Der Beschwerdeführer reichte als Be- weismittel Unterlagen zur Anerkennung seines Flüchtlingsstatus in Südaf- rika vom (…) und eine ID-Karte sowie ein Reisedokument ein, welche die südafrikanischen Behörden ausgestellt hatten. C. Die Vorinstanz teilte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 18. August 2025 dem erweiterten Verfahren zu und wies ihn mit Verfügung vom 19. August 2025 dem Kanton B._______ zu. D. Mit Schreiben vom 17. September 2025 ersuchte die Vorinstanz (…) um Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer ein Reisedokument ausgestellt werden könne, welches ihm erlaube, nach Südafrika zurückzukehren. Mit Schreiben vom 4. November 2025 antwortete (…) auf die Anfrage. E. Mit Verfügung vom 6. November 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und beauftrage den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim

D-8679/2025 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs zurückzuweisen, eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Südafrika vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vor- liegend nicht entzog (Art. 55 Abs. 1 und Art. 2 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesver- waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge- halten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Per- son effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nach- folgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Be- stimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf be- stehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück- schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 6.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich von 2012 bis (…) in Südafrika aufgehalten. Er sei dort als Flüchtling anerkannt worden und habe seine Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängern können. Die

D-8679/2025 Seite 5 dortigen Behörden hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, ihn zurückzuneh- men. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Non-Refoule- ment-Gebots. Südafrika verfüge sodann über ein funktionierendes Rechts- system und die dortigen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und - willig. Es sei dort weder von einer permanenten noch einer flächendecken- den Verfolgung von ausländischen Staatsangehörigen auszugehen, wes- halb für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Südafrika keine imminente lebensbedrohliche Gefährdung bestehe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dagegen im We- sentlichen geltend, Flüchtlinge und Ausländer seien in Südafrika von allge- meiner Gewalt und Unsicherheit betroffen. Es gebe dort keinen staatlichen Schutz gegen Gewalt von Privaten.

E. 7.1 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zunächst festzustellen, dass die sogenannten «Drittstaatenfälle» Konstellationen umfassen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asyl- rechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nicht- eintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintreten- sentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Be- hörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Hand- buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständig- keitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nicht- eintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht vor- gesehen.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnete Südafrika weder als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat noch als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Daher kommt – von der Vorinstanz zutreffend erkannt – nur ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in Betracht.

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E. 7.3 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG setzt zunächst den vorgängigen Aufenthalt der asylsuchenden Person im Drittstaat voraus. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis (…) in Südafrika lebte. Das Kri- terium des vorgängigen Aufenthalts ist vorliegend erfüllt.

E. 7.4 Weiter setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Dritt- staats zwingend voraus (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D- 7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2 m.w.H.; Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Zur Drittstaatenregelung wird in der Botschaft zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG – welcher in die vorliegend relevante Norm überführt wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4493) – Folgendes ausgeführt: «Die Möglichkeit, in einen Dritt- staat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat» (BBl 2002 6845, 6884). Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist daher sicherzustellen, dass die asyl- suchende Person tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Ge- mäss konstanter Rechtsprechung und Lehre ist die Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs (und nicht nur die freiwillige Weiterreise oder Rückkehr) Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensent- scheids. Diese Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet, dass dieser Drittstaat den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zusicherte (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7483/2024 vom

13. Dezember 2024 E. 6 m.w.H., BBl 2002 6845, 6850 und 6884). Demzu- folge müssen die Aufnahmebereitschaft des Drittstaats und die Vollzugs- möglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses feststehen (Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfah- ren, 3. Aufl. 2021, S. 134), zumal bei der Drittstaatenregelung ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 6845, 6850).

E. 7.5 Gemäss Vorinstanz hätten die südafrikanischen Behörden sich aus- drücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Dem Schreiben (…) vom 4. November 2025 ist jedoch keine solche Rücküber- nahmezusicherung zu entnehmen. Darin ist bloss erwähnt, der Beschwer- deführer müsse bei der Botschaft vorstellig werden und dort seine Finger- abdrücke abgeben. Diese würden dann an das «Department of Home Af- fairs» in Pretoria, Südafrika, geschickt, um den Flüchtlingsstatus des Be- schwerdeführers zu bestätigen. Sobald dieser Status bestätigt sei, werde

D-8679/2025 Seite 7 die Botschaft die Genehmigung zur Ausstellung eines Notfallreisedoku- ments beantragen, damit er nach Südafrika zurückkehren könne. Die süd- afrikanischen Behörden bestätigten damit weder den aktuell bestehenden Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers noch stimmten sie dessen Rück- übernahme explizit zu.

E. 7.6 Die Vorinstanz erliess somit einen Nichteintretensentscheid, ohne eine Rückübernahmezusicherung bei den entsprechenden drittstaatlichen Be- hörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, zu erhalten. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzu- reichend festgestellt.

E. 8 Der Beschwerdeführer verfügt sodann über die somalische Staatsangehö- rigkeit. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers war dabei nicht Prozessgegenstand und der Vollzug der Wegweisung wurde einzig bezüg- lich den Drittstaat Südafrika geprüft. Unter den gegebenen Umständen ist im Dispositiv zwingend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Somalia ausgeschlossen ist, da ihm dort gegebenenfalls Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). Damit ist auch die Begrün- dung sowie das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht vollständig.

E. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 9.2 Aufgrund der vorzunehmenden Abgabe der Fingerabdrücke des Be- schwerdeführers bei der südafrikanischen Botschaft in der Schweiz und der daraufhin zu erfolgenden Abklärung seitens der südafrikanischen Be- hörden, ob der Beschwerdeführer in Südafrika noch stets über den Flücht- lingsstatus verfügt und ihm ein Notfallreisedokument ausgestellt werden kann, rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde ist insofern gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist.

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E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er vorliegend je- doch nicht vertreten war, sind ihm keine Parteikosten entstanden. Dement- sprechend ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8679/2025 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Februar 2012 und reiste nach Südafrika, wo er bis im April (...) als anerkannter Flüchtling gelebt habe. Am 15. Juli 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. August 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Somalia verlassen und sei nach Südafrika gereist, da die Nutztiere seiner Familie aufgrund der Dürre im Jahr 2011 verendet und die Al-Shabaab in sein Dorf gekommen seien, sich an ihnen bereichert und ihn bedroht hätten. In Südafrika sei er wiederholt Opfer von Raubüberfällen geworden. Die Polizei habe ihn nicht genügend schützen können, weshalb er Südafrika im April (...) verlassen habe. Er habe sich vor der Einreise in die Schweiz mehrere Monate in Kenia und Libyen aufgehalten. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Unterlagen zur Anerkennung seines Flüchtlingsstatus in Südafrika vom (...) und eine ID-Karte sowie ein Reisedokument ein, welche die südafrikanischen Behörden ausgestellt hatten. C. Die Vorinstanz teilte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2025 dem erweiterten Verfahren zu und wies ihn mit Verfügung vom 19. August 2025 dem Kanton B._______ zu. D. Mit Schreiben vom 17. September 2025 ersuchte die Vorinstanz (...) um Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer ein Reisedokument ausgestellt werden könne, welches ihm erlaube, nach Südafrika zurückzukehren. Mit Schreiben vom 4. November 2025 antwortete (...) auf die Anfrage. E. Mit Verfügung vom 6. November 2025 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, auf die Beschwerde sei einzutreten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs zurückzuweisen, eventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Südafrika vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - unter Einschränkung der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzog (Art. 55 Abs. 1 und Art. 2 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eintrat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nahm die Vorinstanz eine materielle Prüfung vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), sofern die asylsuchende Person effektiv in den als sicher erachteten Drittstaat zurückkehren kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [nachfolgend BBl 2002 6845], 6850). Nach Art. 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 6. 6.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich von 2012 bis (...) in Südafrika aufgehalten. Er sei dort als Flüchtling anerkannt worden und habe seine Aufenthaltserlaubnis mehrmals verlängern können. Die dortigen Behörden hätten sich ausdrücklich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Non-Refoulement-Gebots. Südafrika verfüge sodann über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und -willig. Es sei dort weder von einer permanenten noch einer flächendeckenden Verfolgung von ausländischen Staatsangehörigen auszugehen, weshalb für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Südafrika keine imminente lebensbedrohliche Gefährdung bestehe. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen geltend, Flüchtlinge und Ausländer seien in Südafrika von allgemeiner Gewalt und Unsicherheit betroffen. Es gebe dort keinen staatlichen Schutz gegen Gewalt von Privaten. 7. 7.1 Mit Blick auf die Systematik der Nichteintretenstatbestände gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zunächst festzustellen, dass die sogenannten «Drittstaatenfälle» Konstellationen umfassen, in welchen die in der Schweiz um Asyl nachsuchende Person den notwendigen Schutz in einem anderen Staat finden kann, und deshalb dieser Staat als zuständig erachtet wird. Die Prüfung des Nichteintretens ist daher in einem weiteren Sinne als Zuständigkeitsprüfung nach Art. 7 VwVG in ihrer spezialgesetzlichen asylrechtlichen Ausgestaltung zu verstehen. In diesem Sinne stellt ein Nichteintretensentscheid nichts anderes als eine Unzuständigkeitserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG dar. Die beim Erlassen eines Nichteintretensentscheids für das Verfahren zuständige Behörde ist demnach die Behörde des Drittstaats (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 132). Eine Unzuständigkeitserklärung der Schweiz ohne die gleichzeitige Zuständigkeitserklärung des betreffenden Drittstaats ist in der Systematik der Nichteintretenstatbestände nach Art. 31a Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen. 7.2 Der Bundesrat bezeichnete Südafrika weder als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat noch als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Daher kommt - von der Vorinstanz zutreffend erkannt - nur ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in Betracht. 7.3 Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG setzt zunächst den vorgängigen Aufenthalt der asylsuchenden Person im Drittstaat voraus. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis (...) in Südafrika lebte. Das Kriterium des vorgängigen Aufenthalts ist vorliegend erfüllt. 7.4 Weiter setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des Drittstaats zwingend voraus (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2 m.w.H.; Constantin Hruschka in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, N 3 zu Art. 31a AsylG). Zur Drittstaatenregelung wird in der Botschaft zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG - welcher in die vorliegend relevante Norm überführt wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4493) - Folgendes ausgeführt: «Die Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet aber, dass dieser den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zugesichert hat» (BBl 2002 6845, 6884). Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist daher sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich wieder in den Drittstaat einreisen kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur die freiwillige Weiterreise oder Rückkehr) Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Diese Möglichkeit, in einen Drittstaat zurückkehren zu können, beinhaltet, dass dieser Drittstaat den Schweizer Asylbehörden gegenüber die Rückübernahme der asylsuchenden Person zusicherte (vgl. BVGE 2010/56 E. 5.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6 m.w.H., BBl 2002 6845, 6850 und 6884). Demzufolge müssen die Aufnahmebereitschaft des Drittstaats und die Vollzugsmöglichkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses feststehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 134), zumal bei der Drittstaatenregelung ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund steht (vgl. BBl 2002 6845, 6850). 7.5 Gemäss Vorinstanz hätten die südafrikanischen Behörden sich ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Dem Schreiben (...) vom 4. November 2025 ist jedoch keine solche Rückübernahmezusicherung zu entnehmen. Darin ist bloss erwähnt, der Beschwerdeführer müsse bei der Botschaft vorstellig werden und dort seine Fingerabdrücke abgeben. Diese würden dann an das «Department of Home Affairs» in Pretoria, Südafrika, geschickt, um den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers zu bestätigen. Sobald dieser Status bestätigt sei, werde die Botschaft die Genehmigung zur Ausstellung eines Notfallreisedokuments beantragen, damit er nach Südafrika zurückkehren könne. Die südafrikanischen Behörden bestätigten damit weder den aktuell bestehenden Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers noch stimmten sie dessen Rückübernahme explizit zu. 7.6 Die Vorinstanz erliess somit einen Nichteintretensentscheid, ohne eine Rückübernahmezusicherung bei den entsprechenden drittstaatlichen Behörden, die es für zuständig im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG hält, zu erhalten. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend festgestellt.

8. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über die somalische Staatsangehörigkeit. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers war dabei nicht Prozessgegenstand und der Vollzug der Wegweisung wurde einzig bezüglich den Drittstaat Südafrika geprüft. Unter den gegebenen Umständen ist im Dispositiv zwingend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Somalia ausgeschlossen ist, da ihm dort gegebenenfalls Verfolgung droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). Damit ist auch die Begründung sowie das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht vollständig. 9. 9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 9.2 Aufgrund der vorzunehmenden Abgabe der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bei der südafrikanischen Botschaft in der Schweiz und der daraufhin zu erfolgenden Abklärung seitens der südafrikanischen Behörden, ob der Beschwerdeführer in Südafrika noch stets über den Flüchtlingsstatus verfügt und ihm ein Notfallreisedokument ausgestellt werden kann, rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er vorliegend jedoch nicht vertreten war, sind ihm keine Parteikosten entstanden. Dementsprechend ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt