Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 15. März 2022 in Italien und am (...) in B._______ jeweils Asylgesuche gestellt hatte. A.b Am 27. Januar 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthaltsstatus in Italien, wo sie im Jahr (...) als Flüchtling anerkannt worden war, einer möglichen Rückführung dorthin sowie zu ihrem Asylgesuch in B._______ und einer möglichen Zuständigkeit der dortigen Behörden für das Asylverfahren sowie ihrem Gesundheitszustand gewährt. A.c Am 29. Januar 2025 ersuchte das SEM die Behörden von B._______ um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Am 30. Januar 2025 lehnten die Behörden von B._______ deren Wiederaufnahme mit der Begründung ab, dass die Zuständigkeit bei Italien liege. A.e In der Folge ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 21. Februar 2025 mit, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus in Italien gewährt worden sei. Da ihr Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Wiederaufnahmegesuchs nicht zuständig. Eine mögliche Überstellung werde im Rahmen von polizeilichen Vereinbarungen geschehen; das SEM wurde für eine diesbezügliche Anfrage an die zuständige italienische Behörde verwiesen. A.f Am 27. Februar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Die Beschwerdeführerin nahm am 7. März 2025 dazu Stellung. A.g Am 31. Januar, 18. Februar, 31. März und 16. April 2025 gingen dem SEM Informationen (...) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte oder laufende Kontrollen und Behandlungen der Beschwerdeführerin zu. A.h Am 23. April 2025 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, wobei sie sich gleichentags dazu vernehmen liess. B. Mit Verfügung vom 25. April 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg nach Italien. Sie müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen und von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zur Justiz und Schutzmassnahmen vor Verfolgung einzuholen. Sodann sei festzustellen, dass betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Rechtsverweigerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 44 und 45 AsylG zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegen-de Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (N_______) zu koordinieren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Mai 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 wurde dem Antrag um koordi-nierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes (Geschäfts-Nr. F-3031/2025) sowie dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Juni 2025.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zu deren Einreichung legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, soweit möglich und notwendig, mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. F-3031/2025) koordiniert behandelt. Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 In Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2, D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2, je m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung). Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG - ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in den Drittstaat einreisen kann.
E. 5.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt. So hätte das SEM die italienischen Behörden in Übereinstimmung mit dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.549) sowie dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchen müssen. Das SEM habe jedoch - trotz der Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens durch die italienischen Dublin-Behörden - keine individuelle, vorbehaltslose Rückübernahmebestätigung eingeholt. Dadurch sei das SEM seiner Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In den Erwägungen hält es unter anderem fest, sie könne selbständig nach Italien zurückkehren, da sie dort über ein bis zum (...) gültiges Aufenthaltsrecht verfüge.
E. 5.3 Vorweg ist anzuführen, dass das SEM in seiner Verfügung zwar die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Jedoch hat es - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird (vgl. Ziff. 3.2 b) - versäumt, im Dispositiv der Verfügung auch den Vollzug der Wegweisung formell anzuordnen. Sodann ist es wohl zutreffend, dass die Beschwerdeführerin selbständig nach Italien zurückkehren könnte. Dies entbindet jedoch das SEM nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2) nicht davon, mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung eine Rückübernahmezusicherung Italiens einzuholen. Eine solche muss vorliegen, da andernfalls ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in Betracht fällt. Die Verpflichtung Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Die Modalitäten des Rückübernahmeverfahrens sind in Art. 6 des Abkommens geregelt. Auf die Anwendbarkeit des Abkommens haben die italienischen Behörden im Rahmen ihrer ablehnenden Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch sinngemäss hingewiesen (vgl. Bst. A.e). Indem das SEM die Vorgaben des Abkommens nicht befolgt hat und ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, hat es Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere notwendig, wenn diese - wie vorliegend - Verfahrenspflichten einzuhalten beziehungsweise entsprechende Rechtshandlungen nachzuholen hat.
E. 6.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme an die zuständigen italienischen Behörden ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden sowie zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3032/2025 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner; Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Remo Latzke, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. April 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 15. März 2022 in Italien und am (...) in B._______ jeweils Asylgesuche gestellt hatte. A.b Am 27. Januar 2025 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthaltsstatus in Italien, wo sie im Jahr (...) als Flüchtling anerkannt worden war, einer möglichen Rückführung dorthin sowie zu ihrem Asylgesuch in B._______ und einer möglichen Zuständigkeit der dortigen Behörden für das Asylverfahren sowie ihrem Gesundheitszustand gewährt. A.c Am 29. Januar 2025 ersuchte das SEM die Behörden von B._______ um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Am 30. Januar 2025 lehnten die Behörden von B._______ deren Wiederaufnahme mit der Begründung ab, dass die Zuständigkeit bei Italien liege. A.e In der Folge ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 21. Februar 2025 mit, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihren Flüchtlingsstatus in Italien gewährt worden sei. Da ihr Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Wiederaufnahmegesuchs nicht zuständig. Eine mögliche Überstellung werde im Rahmen von polizeilichen Vereinbarungen geschehen; das SEM wurde für eine diesbezügliche Anfrage an die zuständige italienische Behörde verwiesen. A.f Am 27. Februar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Die Beschwerdeführerin nahm am 7. März 2025 dazu Stellung. A.g Am 31. Januar, 18. Februar, 31. März und 16. April 2025 gingen dem SEM Informationen (...) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte oder laufende Kontrollen und Behandlungen der Beschwerdeführerin zu. A.h Am 23. April 2025 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, wobei sie sich gleichentags dazu vernehmen liess. B. Mit Verfügung vom 25. April 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg nach Italien. Sie müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen und von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zur Justiz und Schutzmassnahmen vor Verfolgung einzuholen. Sodann sei festzustellen, dass betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Rechtsverweigerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 44 und 45 AsylG zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das vorliegen-de Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes (N_______) zu koordinieren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Mai 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 wurde dem Antrag um koordi-nierte Behandlung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes (Geschäfts-Nr. F-3031/2025) sowie dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. Juni 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zu deren Einreichung legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird, soweit möglich und notwendig, mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Geschäfts-Nr. F-3031/2025) koordiniert behandelt. Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 In Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. dazu die Urteile des BVGer D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2, D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2, je m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung). Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG - ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in den Drittstaat einreisen kann. 5. 5.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt. So hätte das SEM die italienischen Behörden in Übereinstimmung mit dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.549) sowie dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchen müssen. Das SEM habe jedoch - trotz der Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens durch die italienischen Dublin-Behörden - keine individuelle, vorbehaltslose Rückübernahmebestätigung eingeholt. Dadurch sei das SEM seiner Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In den Erwägungen hält es unter anderem fest, sie könne selbständig nach Italien zurückkehren, da sie dort über ein bis zum (...) gültiges Aufenthaltsrecht verfüge. 5.3 Vorweg ist anzuführen, dass das SEM in seiner Verfügung zwar die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Jedoch hat es - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird (vgl. Ziff. 3.2 b) - versäumt, im Dispositiv der Verfügung auch den Vollzug der Wegweisung formell anzuordnen. Sodann ist es wohl zutreffend, dass die Beschwerdeführerin selbständig nach Italien zurückkehren könnte. Dies entbindet jedoch das SEM nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2) nicht davon, mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung eine Rückübernahmezusicherung Italiens einzuholen. Eine solche muss vorliegen, da andernfalls ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in Betracht fällt. Die Verpflichtung Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549). Die Modalitäten des Rückübernahmeverfahrens sind in Art. 6 des Abkommens geregelt. Auf die Anwendbarkeit des Abkommens haben die italienischen Behörden im Rahmen ihrer ablehnenden Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch sinngemäss hingewiesen (vgl. Bst. A.e). Indem das SEM die Vorgaben des Abkommens nicht befolgt hat und ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, hat es Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere notwendig, wenn diese - wie vorliegend - Verfahrenspflichten einzuhalten beziehungsweise entsprechende Rechtshandlungen nachzuholen hat. 6.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme an die zuständigen italienischen Behörden ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden sowie zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: