Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin- gerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwer- deführer am 30. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 14. Januar 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer mögli- chen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. C. Am 15. Januar 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän- dig ist (Dublin-III-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 22. Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Da sein Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig. Eine mögliche Überstellung könne gestützt auf polizeiliche Abkommen erfolgen und sie erwähnten eine E-Mail-Adresse für eine entsprechende Anfrage. E. Das SEM beendete mit Schreiben vom 7. Februar 2025 das Dublin-Verfah- ren. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheid und zur beabsich- tigten Wegweisung nach Italien.
D-1950/2025 Seite 3 G. Am 7. März 2025 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre- tung Stellung. H. Am 12. März 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers nahm mit Eingabe vom 13. März 2025 zum Entwurf Stel- lung. I. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 13. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, und händigte ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Datum Poststempel: 21. März 2025) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 13. März 2025 sei vollstän- dig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betref- fend den Zugang zur Justiz und Schutzmassnahmen vor Verfolgung einzu- holen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Rechtsverweigerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 44 und 45 AsylG zu erlassen. In prozessualer Hinsicht wurde ausser- dem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Prozess- führung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 24. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der
D-1950/2025 Seite 5 Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Ver- mutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 In Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der ent- sprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. dazu einlässlich das Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6 sowie die Urteile D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom
28. November 2023 E. 4.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung – und nicht bloss die Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG – ist Rechtsmässig- keitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwil- lig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Dritt- staatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonfor- men Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in den Drittstaat einreisen kann.
E. 5.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, der rechter- hebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt und geltend gemacht, das SEM hätte die italienischen Behörden in Übereinstimmung mit der Richtli- nie 2008/11 5/EG, dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.549) sowie dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen müssen. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rücküber- nahme der betreffenden Personen sei eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In den Erwägungen hält
D-1950/2025 Seite 6 es fest, er könne selbständig nach Italien zurückkehren, da er dort ein Auf- enthaltsrecht habe und sein Aufenthaltstitel noch bis zum (…) 2029 gültig sei.
E. 5.3 Festzuhalten ist vorweg, dass das SEM in seiner Verfügung zwar die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt hat (vgl. Dis- positiv-Ziffer 2). Hingegen hat es – wie in der Beschwerde zutreffend gel- tend gemacht wird (vgl. Ziff. 3.1 b) – versäumt, im Dispositiv der Verfügung (auch) den Vollzug der Wegweisung formell anzuordnen. Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien zurückkehren könnte. Dies entbindet jedoch das SEM nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2) nicht davon, mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangswei- sen Vollzug der Wegweisung eine Rückübernahmezusicherung Italiens einzuholen. Eine solche muss – wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 3.1 a) – vorliegen, da andernfalls ein Nicht- eintreten auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in Be- tracht fällt. Da das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rücküber- nahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behör- den in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob ein Nichteintretensentscheid und eine Überstellung nach Ita- lien rechtmässig sei, nicht vollständig erstellt (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3).
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es an- gezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusiche- rung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
D-1950/2025 Seite 7
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1950/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1950/2025 law/fes Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 14. Januar 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch, wobei es ihm das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthaltsstatus in Italien, einer möglichen Rückkehr dorthin sowie seinem Gesundheitszustand gewährte. C. Am 15. Januar 2025 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die italienischen Behörden teilten dem SEM am 22. Januar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Da sein Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das italienische Dublin-Office für die Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs unzuständig. Eine mögliche Überstellung könne gestützt auf polizeiliche Abkommen erfolgen und sie erwähnten eine E-Mail-Adresse für eine entsprechende Anfrage. E. Das SEM beendete mit Schreiben vom 7. Februar 2025 das Dublin-Verfahren. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. G. Am 7. März 2025 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung. H. Am 12. März 2025 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 13. März 2025 zum Entwurf Stellung. I. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 13. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Datum Poststempel: 21. März 2025) liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 13. März 2025 sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang zur Justiz und Schutzmassnahmen vor Verfolgung einzuholen. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass betreffend den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Rechtsverweigerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 44 und 45 AsylG zu erlassen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Schreiben vom 24. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 In Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. dazu einlässlich das Urteil des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6 sowie die Urteile D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG - ist Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheids. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend. Für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist deshalb sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in den Drittstaat einreisen kann. 5. 5.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, der rechterhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt und geltend gemacht, das SEM hätte die italienischen Behörden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2008/11 5/EG, dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.549) sowie dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um die Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen müssen. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen sei eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Das SEM ist in seiner Verfügung gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. In den Erwägungen hält es fest, er könne selbständig nach Italien zurückkehren, da er dort ein Aufenthaltsrecht habe und sein Aufenthaltstitel noch bis zum (...) 2029 gültig sei. 5.3 Festzuhalten ist vorweg, dass das SEM in seiner Verfügung zwar die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen hat es - wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 3.1 b) - versäumt, im Dispositiv der Verfügung (auch) den Vollzug der Wegweisung formell anzuordnen. Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien zurückkehren könnte. Dies entbindet jedoch das SEM nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.2) nicht davon, mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung eine Rückübernahmezusicherung Italiens einzuholen. Eine solche muss - wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Ziff. 3.1 a) - vorliegen, da andernfalls ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht in Betracht fällt. Da das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob ein Nichteintretensentscheid und eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht vollständig erstellt (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: