Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltserstellung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rückübernahmezusicherung nicht vorausgesetzt werde, wenn von einem gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheid Personen betroffen seien, die über internationalen Schutz in einem sicheren Drittstaat verfügten. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente, sei in Italien als Flüchtling anerkannt und habe einen bis zum (...) 2027 gültigen Aufenthaltstitel, der ihm die Rückkehr nach Italien erlaube. Das Einholen einer Rückübernahmezusicherung sei daher vorliegend nicht vorausgesetzt.
E. 6.3 Diese Argumentation der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu. Gemäss ständig und auch jüngst im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 5.3 bestätigter Rechtsprechung setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung entgegen der Vorinstanz auch beim Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung voraus, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1722/2025; D-1726/2025 und D-1729/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). Vorliegend ist das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 7.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juli 2025 ist dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4959/2025 Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Katalin Jakab, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er in mehreren anderen Ländern teilweise mehrfach um Asyl nachgesucht hatte, zuletzt am 26. März 2025 zum wiederholten Mal in Deutschland. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 16. April 2025 gab der Beschwerdeführer an, keinen Aufenthaltstitel in einem europäischen Land zu besitzen. Ebenfalls wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Staaten, in denen er zuvor um Asyl nachgesucht hatte, gewährt. C. Am 22. April 2025 lehnten die deutschen Behörden ein Rückübernahmeersuchen des SEM ab und informierten dieses darüber, dass der Beschwerdeführer in Italien internationalen Schutz erhalten habe. Auf das Informationsersuchen des SEM vom 8. Mai 2025 gaben die italienischen Behörden am 6. Juni 2025 bekannt, dass der Beschwerdeführer in Italien über einen subsidiären Schutzstatus und über einen bis zum 19. September 2027 gültigen Aufenthaltstitel verfüge. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. E. Am 20. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den italienischen Behörden eine aktuelle Zusicherung oder Ablehnung betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers einzuholen. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege in Form einer Befreiung von der Auferlegung von Gerichtskosten und Vorschüssen. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich am 15. Juli 2025 vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltserstellung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Rückübernahmezusicherung nicht vorausgesetzt werde, wenn von einem gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällten Nichteintretensentscheid Personen betroffen seien, die über internationalen Schutz in einem sicheren Drittstaat verfügten. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente, sei in Italien als Flüchtling anerkannt und habe einen bis zum (...) 2027 gültigen Aufenthaltstitel, der ihm die Rückkehr nach Italien erlaube. Das Einholen einer Rückübernahmezusicherung sei daher vorliegend nicht vorausgesetzt. 6.3 Diese Argumentation der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu. Gemäss ständig und auch jüngst im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 5.3 bestätigter Rechtsprechung setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung entgegen der Vorinstanz auch beim Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung voraus, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1722/2025; D-1726/2025 und D-1729/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). Vorliegend ist das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 7.3 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juli 2025 ist dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 450.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: