Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist demzufolge nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG (SR 142.20) - ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4959/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.2 und D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, je m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz von den italienischen Behörden keine Zusicherung zur Rückübernahme eingeholt habe, zumal die italienischen Behörden die Vorinstanz auf das zu stellende Rückübernahmeersuchen hingewiesen hätten (mit Verweis auf SEM-Akte [...]-33/1). Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG. Zudem sei er aktuell auch nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, der ihm die Einreise nach Italien gestatten würde. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, eine Rückübernahmezusicherung seitens der italienischen Behörden einzuholen oder auf sein Asylgesuch einzutreten.
E. 6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Akten gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer seit bald fünf Jahren in Italien über subsidiären Schutz verfüge. Es stehe ihm sodann frei, unter Verwendung seiner italienischen Reise- beziehungsweise Aufenthaltsdokumente freiwillig und legal nach Italien zurückzukehren. Sollte er aktuell nicht im Besitz der zum Grenzübertritt berechtigenden Dokumente sein, könne er sich für die Ausstellung von italienischen Reise- beziehungsweise Aufenthaltsdokumenten respektive eines Ersatzreisedokuments an die italienische Vertretung in der Schweiz wenden. Basierend auf den vorliegenden Sachverhalt sei gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Unter den gegebenen Voraussetzungen müsse keine Zustimmung für seine Rückübernahme bei den italienischen Behörden eingeholt werden.
E. 6.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung (auch im Falle des Vorliegens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung) eine Rückübernahmezusicherung des übernehmenden Staates voraus (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4959/2025 E. 6.3; D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). Indem die Vorinstanz ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, hat es den entscheidrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob ein Nichteintretensentscheid und eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht vollständig erstellt.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5416/2025 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. November 2020 in Italien und am 20. November 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 13. Mai 2025 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nichts von einem Entscheid über sein Asylgesuch in Deutschland zu wissen. Er habe lediglich eine Karte für den dortigen Aufenthalt erhalten, die er anfangs alle drei Monate und später alle sechs Monate habe verlängern müssen. Weder besitze er das Original noch eine Kopie der Karte aus Deutschland. Er habe Deutschland am (...) 2024 verlassen und sei nach einem illegalen Aufenthalt in Frankreich in die Schweiz gelangt. In Frankreich habe er nicht um Asyl nachgesucht. Gründe, die gegen seine Wegweisung nach Deutschland sprächen, habe er keine. Er befürchte, dort einen negativen Entscheid zu erhalten, weshalb er Deutschland verlassen habe. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, es gehe ihm gut. C. Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 13. Mai 2025 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 15. Mai 2025 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe in Italien subsidiären Schutz erhalten, weshalb der Fall nicht in die Zuständigkeit des Dublin-Büros falle. D. Am 19. Mai 2025 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 34 der Dublin-III-VO die italienischen Behörden um Information zur Person des Beschwerdeführers, der Dauer der Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung sowie ob der Beschwerdeführer noch über einen subsidiären Schutzstatus verfüge. E. Die deutschen Behörden lehnten das Remonstrationsersuchen des SEM vom 6. Juni 2025 am 12. Juni 2025 ab. F. Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 10. Juni 2025 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 19. Juni 2025 mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei am 22. Dezember 2020 subsidiärer Schutz gewährt worden, weshalb die Sache nicht in die Zuständigkeit des Dublin-Büros falle. G. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2025 mit, es sei nicht möglich gewesen, mit diesem in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme eingereicht werden könne. Gleichzeitig legte sie dem Schreiben die aktuellen medizinischen Unterlagen des Stadtspitals B._______ bei. H. Am 9. Juli 2025 klärte das SEM den medizinischen Sachverhalt mit dem Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ ab. I. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Juli 2025. J. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 - eröffnet am 14. Juli 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege «in Form der Befreiung von Gerichtskosten und Vorschüssen» (vgl. Beschwerde S. 6). L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist demzufolge nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG setzt der entsprechende Nichteintretensentscheid stets zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - und nicht bloss die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG (SR 142.20) - ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG. Die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4959/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.2 und D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts, da die Vorinstanz von den italienischen Behörden keine Zusicherung zur Rückübernahme eingeholt habe, zumal die italienischen Behörden die Vorinstanz auf das zu stellende Rückübernahmeersuchen hingewiesen hätten (mit Verweis auf SEM-Akte [...]-33/1). Damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG. Zudem sei er aktuell auch nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels, der ihm die Einreise nach Italien gestatten würde. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, eine Rückübernahmezusicherung seitens der italienischen Behörden einzuholen oder auf sein Asylgesuch einzutreten. 6.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Akten gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer seit bald fünf Jahren in Italien über subsidiären Schutz verfüge. Es stehe ihm sodann frei, unter Verwendung seiner italienischen Reise- beziehungsweise Aufenthaltsdokumente freiwillig und legal nach Italien zurückzukehren. Sollte er aktuell nicht im Besitz der zum Grenzübertritt berechtigenden Dokumente sein, könne er sich für die Ausstellung von italienischen Reise- beziehungsweise Aufenthaltsdokumenten respektive eines Ersatzreisedokuments an die italienische Vertretung in der Schweiz wenden. Basierend auf den vorliegenden Sachverhalt sei gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Unter den gegebenen Voraussetzungen müsse keine Zustimmung für seine Rückübernahme bei den italienischen Behörden eingeholt werden. 6.3 Den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Blick auf einen allenfalls erforderlichen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung (auch im Falle des Vorliegens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung) eine Rückübernahmezusicherung des übernehmenden Staates voraus (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4959/2025 E. 6.3; D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). Indem die Vorinstanz ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, hat es den entscheidrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob ein Nichteintretensentscheid und eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht vollständig erstellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: