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D-1726/2025

D-1726/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.

E. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltserstellung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Person sei eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass das Einholen einer solchen Rückübernahmezusicherung nicht nötig sei, da die Beschwerdeführerin über gültige Reisedokumente verfüge und in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb sie über einen Titel verfügen würde, der ihr die Rückkehr nach Italien erlaube.

E. 6.3 Diese Argumentation der Vorinstanz trifft jedoch ins Leere, da ein solcher Nichteintretensentscheid voraussetzt, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat. Vorliegend ist das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1726/2025 Urteil vom 19. März 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nadiia Alekseieva, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2025 zusammen mit ihrer Familie (N [...] und N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr in Italien ein für den 21. August 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie gleichentags in Italien um Asyl nachgesucht hatte, wo sie in der Folge als Flüchtling anerkannt wurde. B. Am 21. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Dabei gab sie an, ihre Familie sei bei der Machtübernahme der Taliban von den italienischen Behörden aus Afghanistan evakuiert worden. Die Familie habe zunächst ein Jahr in einem Camp bei Florenz verbracht, bevor sie nach Sizilien transferiert worden seien. Nachdem sie und ihre Familie in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie eine Wohnung gemietet, welche zunächst von den italienischen Behörden bezahlt worden sei. Später hätten sie selbst für die Miete aufkommen müssen. Dies sei ihnen nicht möglich gewesen, da weder die Beschwerdeführerin noch die anderen Familienmitglieder eine Arbeitsstelle hätten finden können. Da sie keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten hätten, habe die Familie Italien verlassen müssen und sei in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr drohe ihnen eine existentielle Notlage. D. Am 28. Februar 2025 händigte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese ging am 3. März 2025 beim SEM ein. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts. Eventualiter sei die die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualtier sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterbringung der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verzicht auf der Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 13. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltserstellung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Person sei eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, dass das Einholen einer solchen Rückübernahmezusicherung nicht nötig sei, da die Beschwerdeführerin über gültige Reisedokumente verfüge und in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb sie über einen Titel verfügen würde, der ihr die Rückkehr nach Italien erlaube. 6.3 Diese Argumentation der Vorinstanz trifft jedoch ins Leere, da ein solcher Nichteintretensentscheid voraussetzt, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat. Vorliegend ist das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: