Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Das Ergehen eines Nichteintretensentscheids setzt in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2; D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3; siehe auch BBl 2002 6845, 6850).
E. 4 Fest steht vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz mit einem gültigen Visum in Italien aufgehalten hat. Strittig und zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanz mit Blick auf die bestehende Aufenthaltsregelung in Italien auf die Einholung einer Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden verzichten, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten und diese nach Italien wegweisen durfte.
E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz keine Zusicherung der zuständigen italienischen Behörde zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin eingeholt hat. Zwar trifft es zu, dass letztere über ein vom 18. November 2024 bis zum 2. Dezember 2025 gültiges (nationales) Visum Italiens für einen Aufenthalt von 365 Tagen verfügt, das mehrfache Einreisen nach Italien zulässt (vgl. SEM-Akten [...]-ID-001). Die Vorinstanz geht indes fehl in der Annahme, dass ein solches Visum vorliegend für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hinreichend ist. Massgebend ist die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und nicht die blosse Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist dabei Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für den Nichteintretensentscheid. Ob die Beschwerdeführerin selbstständig beziehungsweise freiwillig nach Italien zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in diesen einreisen kann. Vorliegend gilt dies umso mehr, als die italienischen Behörden das (nationale) Visum für Studienzwecke («studio» bzw. «immatricolazione») ausstellten und die Beschwerdeführerin dem vorgesehenen Visums- und Aufenthaltszweck bis anhin nicht nachgekommen ist.
E. 4.2 Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin einzuholen. Eine solche (explizite oder implizite) Zustimmung hätte übrigens auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-III-VO erfordert, wobei jedoch ein entsprechendes Aufnahmeersuchen seitens der schweizerischen Behörden nicht gestellt wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 21 und 22 Dublin-III-VO). Der in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgefällte Nichteintretensentscheid ist daher nicht rechtmässig zustande gekommen. Insoweit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der fehlenden Rückübernahmezusicherung als unvollständig (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3).
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 5.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5268/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste am (...) 2024 mit einem nationalen italienischen Visum nach Italien ein. Am (...) März 2025 gelangte sie in die Schweiz und stellte hierzulande tags darauf ein Asylgesuch. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm das SEM am 14. März 2025 die Personalien der Beschwerdeführerin auf. C. Im Rahmen des persönlichen Gespräches vom 21. März 2025 gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Italien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin nahm am 6. Mai 2025 schriftlich nochmals zum beabsichtigten Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien Stellung. D. Am 7. Juli 2025 liess das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zukommen und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Absicht, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu erlassen und sie nach Italien wegzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 8. Juli 2025 Stellung. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. F. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2025 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Das Ergehen eines Nichteintretensentscheids setzt in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2; D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3; siehe auch BBl 2002 6845, 6850).
4. Fest steht vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz mit einem gültigen Visum in Italien aufgehalten hat. Strittig und zu prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanz mit Blick auf die bestehende Aufenthaltsregelung in Italien auf die Einholung einer Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden verzichten, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten und diese nach Italien wegweisen durfte. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz keine Zusicherung der zuständigen italienischen Behörde zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin eingeholt hat. Zwar trifft es zu, dass letztere über ein vom 18. November 2024 bis zum 2. Dezember 2025 gültiges (nationales) Visum Italiens für einen Aufenthalt von 365 Tagen verfügt, das mehrfache Einreisen nach Italien zulässt (vgl. SEM-Akten [...]-ID-001). Die Vorinstanz geht indes fehl in der Annahme, dass ein solches Visum vorliegend für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hinreichend ist. Massgebend ist die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und nicht die blosse Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist dabei Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für den Nichteintretensentscheid. Ob die Beschwerdeführerin selbstständig beziehungsweise freiwillig nach Italien zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in diesen einreisen kann. Vorliegend gilt dies umso mehr, als die italienischen Behörden das (nationale) Visum für Studienzwecke («studio» bzw. «immatricolazione») ausstellten und die Beschwerdeführerin dem vorgesehenen Visums- und Aufenthaltszweck bis anhin nicht nachgekommen ist. 4.2 Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin einzuholen. Eine solche (explizite oder implizite) Zustimmung hätte übrigens auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung der Dublin-III-VO erfordert, wobei jedoch ein entsprechendes Aufnahmeersuchen seitens der schweizerischen Behörden nicht gestellt wurde (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 21 und 22 Dublin-III-VO). Der in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgefällte Nichteintretensentscheid ist daher nicht rechtmässig zustande gekommen. Insoweit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der fehlenden Rückübernahmezusicherung als unvollständig (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme der Beschwerdeführerin durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: