Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Die Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007).
E. 5.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids setzt in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. Urteile des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2, D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6, D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3; siehe auch BBl 2002 6845, 6850).
E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das SEM im aktuellen Asylverfahren keine Zusicherung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingeholt hat. Soweit das SEM darauf verweist, dass bereits im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens im Jahr 2019 eine Rückübernahmezusicherung eingeholt worden sei, ist festzustellen, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, diese sei - nota bene sechs Jahre später - nach wie vor gültig. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zu Recht auf Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549), worin statuiert wird, die Ermächtigung zur Rückübernahme gelte für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Die Vorinstanz geht zudem fehl in der Annahme, dass es für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hinreichend sei, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien zurückkehren könne, da er dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge beziehungsweise im Falle von allfälligen aufenthaltsbeendenden Massnahmen bei den zuständigen italienischen Behörden vorstellig zu werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer selbstständig beziehungsweise freiwillig nach Italien zurückkehren könnte - im Sinne der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG [SR 142.20]) - ist in der vorliegenden Konstellation (Rückkehr in einen sicheren Drittstaat) nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Vollzugsmöglichkeit. Diese ist dabei Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für den Nichteintretensentscheid. Im Hinblick auf einen rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist daher sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in diesen einreisen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 4.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz wäre nach dem Gesagten verpflichtet gewesen, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers einzuholen oder zumindest abzuklären, ob die im Jahr 2019 abgegebene Rückübernahmezusicherung - entgegen aller Wahr-scheinlichkeit - immer noch gültig ist. Der in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällte Nichteintretensentscheid ist daher nicht rechtmässig zustande gekommen. Aufgrund der fehlenden Rückübernahmezusicherung ist der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3).
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Rückübernahmezusicherung bei den zuständigen italienischen Behörden oder zumindest Anfrage betreffend die Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung vom 31. Januar 2019) sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, mit denen sich die Vorinstanz gegebenenfalls ebenfalls auseinanderzusetzen haben wird, einzugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1699/2025 Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) durch das SEM ergab unter anderem, dass er bereits am 25. September 2018 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. A.c Im damaligen Asylverfahren hatte das SEM in Erfahrung gebracht, dass Italien dem Beschwerdeführer internationalen Schutz gewährt hatte. Die italienischen Behörden hatten dem Rückübernahmegesuch des SEM vom 29. Januar 2019 am 31. Januar 2019 zugestimmt, worauf das SEM mit Verfügung vom 23. September 2019 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. A.d Angesichts dessen ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 28. Januar 2025 um Informationen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. Diese teilten dem SEM am 6. Februar 2025 mit, der Schutzstatus des Beschwerdeführers sei nach wie vor gültig, und er verfüge in Italien über eine bis am 19. Oktober 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung für Begünstigte von subsidiärem Schutz. Er sei letztmals am 29. Januar 2021 in Italien in Erscheinung getreten. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2025 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 13. Februar 2025 und brachte dabei vor, er sei im Januar 2021 aus Italien eingereist und in den Irak zurückgekehrt. Seine Familie habe ihn jedoch verstossen, weil er sich als homosexuell geoutet habe. Daraufhin sei er erneut aus dem Irak ausgereist. Angesichts seiner Rückkehr ins Heimatland sei davon auszugehen, dass der subsidiäre Schutz in Italien erloschen sei beziehungsweise nicht erneuert werden würde. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2025 (Übermittlungsdatum) einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom selben Datum und reichte drei Fotos zum Nachweis seiner vorübergehenden Rückkehr in den Irak ein. D. Mit Verfügung vom 3. März 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe in Italien subsidiären Schutz erhalten, und Italien habe sich bereits im vorangegangenen Asylverfahren bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Zudem hätten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 6. Februar 2025 bestätigt, dass der Schutzstatus in Italien nach wie vor bestehe und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung noch bis am 19. Oktober 2025 gültig sei. Daher sei die Einholung einer erneuten Zustimmung zur Rückübernahme nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer freiwillig und legal nach Italien zurückkehren könne. Die geltend gemachte Rückkehr in den Irak sei unerheblich, da die italienischen Behörden bestätigt hätten, dass der Schutzstatus nach wie vor bestehe und die Aufenthaltsbewilligung noch gültig sei. Gegen allfällige zukünftige Massnahmen der italienischen Behörden könnte sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls rechtlich zur Wehr setzen und dabei auch seine neuen Asylgründe vorbringen. Der Beschwerdeführer könne demnach in einen sicheren Drittstaat zurückkehren, in welchem er sich vorher aufgehalten habe. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. März 2025 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei das SEM anzuweisen, von den italienischen Behörden Garantien betreffend den Zugang zu Unterkunft und medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung führte er insbesondere aus, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle das Vorliegen einer Rückübernahmezusicherung des entsprechenden Drittstaates im Entscheidzeitpunkt eine Voraussetzung für den Erlass des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG dar. Im vorliegenden Fall fehle eine solche Zusicherung, weshalb von einem unvollständig erstellten Sachverhalt auszugehen sei. Die im Jahr 2019 eingeholte Zusicherung sei nicht mehr gültig. Im Übrigen sei er nicht im Besitz von Dokumenten, welchen ihn zur Einreise nach Italien berechtigten würden. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 22. Januar 2025 bei (Kopien). F. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2025 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 25. April 2025 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gestellten Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. den - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). 5.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids setzt in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. Urteile des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2, D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2, D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6, D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3; siehe auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das SEM im aktuellen Asylverfahren keine Zusicherung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingeholt hat. Soweit das SEM darauf verweist, dass bereits im Rahmen des vorangehenden Asylverfahrens im Jahr 2019 eine Rückübernahmezusicherung eingeholt worden sei, ist festzustellen, dass keineswegs davon ausgegangen werden kann, diese sei - nota bene sechs Jahre später - nach wie vor gültig. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zu Recht auf Art. 6 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549), worin statuiert wird, die Ermächtigung zur Rückübernahme gelte für einen Monat ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Die Vorinstanz geht zudem fehl in der Annahme, dass es für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hinreichend sei, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien zurückkehren könne, da er dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge beziehungsweise im Falle von allfälligen aufenthaltsbeendenden Massnahmen bei den zuständigen italienischen Behörden vorstellig zu werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer selbstständig beziehungsweise freiwillig nach Italien zurückkehren könnte - im Sinne der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG [SR 142.20]) - ist in der vorliegenden Konstellation (Rückkehr in einen sicheren Drittstaat) nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Vollzugsmöglichkeit. Diese ist dabei Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für den Nichteintretensentscheid. Im Hinblick auf einen rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat ist daher sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in diesen einreisen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 4.1). 6.2 Die Vorinstanz wäre nach dem Gesagten verpflichtet gewesen, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers einzuholen oder zumindest abzuklären, ob die im Jahr 2019 abgegebene Rückübernahmezusicherung - entgegen aller Wahr-scheinlichkeit - immer noch gültig ist. Der in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gefällte Nichteintretensentscheid ist daher nicht rechtmässig zustande gekommen. Aufgrund der fehlenden Rückübernahmezusicherung ist der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig zu erachten (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Rückübernahmezusicherung bei den zuständigen italienischen Behörden oder zumindest Anfrage betreffend die Gültigkeit der Rückübernahmezusicherung vom 31. Januar 2019) sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, mit denen sich die Vorinstanz gegebenenfalls ebenfalls auseinanderzusetzen haben wird, einzugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: