Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 19. April 2018 in Italien und am 14. Mai 2024 in B._______ um Asyl nachgesucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gespräches vom 24. Februar 2025 gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör unter anderem zur Zustän- digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Über- stellung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 4. März 2025 um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde von den italienischen Behörden am 13. März 2025 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Italien dem Beschwer- deführer am (…) subsidiären Schutz gewährt habe. D. Am 11. Juli 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheident- wurf zukommen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu erlassen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 11. Juli 2025 Stellung. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.
D-5425/2025 Seite 3 F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zur vollständigen Neubeurteilung, eventualiter sei das SEM anzuwei- sen, ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zur Justiz und Schutzmassnahmen vor Verfolgung ein- zuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, innert Frist den Aufent- haltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine Erklärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse anzugeben, nachdem der Be- schwerdeführer gemäss einer Meldung des zuständigen Bundesasylzent- rums als seit dem (…) verschwunden galt. H. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juli 2025 nach, wobei sie mitteilte, der Beschwerdeführer sei in eine neue Un- terkunft verlegt worden. I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 sandte die rubrizierte Rechtsvertretung eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die «weitere kostenlose Vertretung» ab 28. Februar 2025 zu den Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5425/2025 Seite 4
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offen- sichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summa- rischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Ver- mutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 5.2 Das Ergehen eines Nichteintretensentscheids setzt in Drittlandkonstel- lationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend voraus, dass eine Rück- übernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. Urteile des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2; D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2; D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom
25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2;
D-5425/2025 Seite 5 CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3; siehe auch BBl 2002 6845, 6850).
E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das SEM keine Zusicherung der itali- enischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingeholt hat. Die Vorinstanz geht indes fehl in der Annahme, dass es für die Ausfäl- lung eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hinreichend sei, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien zurückkehren könne, da er dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge bezie- hungsweise er bei allfälligem Ablauf seines Aufenthaltstitels gehalten sei, entsprechende Schritte bei der italienischen Vertretung in der Schweiz ein- zuleiten oder nach seiner Rückkehr nach Italien den Aufenthalt zu regeln. Massgebend ist die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und nicht die blosse Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs ist dabei Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für den Nichteintreten- sentscheid. Ob der Beschwerdeführer selbstständig beziehungsweise frei- willig nach Italien zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaa- tenregelung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat sicherzustellen, dass die asylsu- chende Person tatsächlich in diesen einreisen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 4.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, bei den italienischen Be- hörden eine Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers ein- zuholen. Der in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgefällte Nichteintretensentscheid ist daher nicht rechtmässig zustande gekommen. Insoweit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der feh- lenden Rückübernahmezusicherung als unvollständig (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3).
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
D-5425/2025 Seite 6 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es an- gezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusiche- rung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, mit denen sich die Vorinstanz ebenfalls auseinan- derzusetzen haben wird, einzugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheis- sen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich um eine zugewiesene unent- geltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5425/2025 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwä- gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5425/2025 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Dr. Jasmine Andenmatten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 19. April 2018 in Italien und am 14. Mai 2024 in B._______ um Asyl nachgesucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gespräches vom 24. Februar 2025 gemäss Art. 5 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 4. März 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde von den italienischen Behörden am 13. März 2025 mit dem Hinweis abgelehnt, dass Italien dem Beschwerdeführer am (...) subsidiären Schutz gewährt habe. D. Am 11. Juli 2025 liess das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zukommen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu erlassen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 11. Juli 2025 Stellung. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zur vollständigen Neubeurteilung, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zur Justiz und Schutzmassnahmen vor Verfolgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf, innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine Erklärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse anzugeben, nachdem der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des zuständigen Bundesasylzentrums als seit dem (...) verschwunden galt. H. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juli 2025 nach, wobei sie mitteilte, der Beschwerdeführer sei in eine neue Unterkunft verlegt worden. I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 sandte die rubrizierte Rechtsvertretung eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die «weitere kostenlose Vertretung» ab 28. Februar 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 5.2 Das Ergehen eines Nichteintretensentscheids setzt in Drittlandkonstellationen gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG zwingend voraus, dass eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats vorliegt (vgl. Urteile des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2; D-1950/2025 vom 2. April 2025 E. 4.2; D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3; siehe auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das SEM keine Zusicherung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingeholt hat. Die Vorinstanz geht indes fehl in der Annahme, dass es für die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hinreichend sei, dass der Beschwerdeführer selbständig nach Italien zurückkehren könne, da er dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge beziehungsweise er bei allfälligem Ablauf seines Aufenthaltstitels gehalten sei, entsprechende Schritte bei der italienischen Vertretung in der Schweiz einzuleiten oder nach seiner Rückkehr nach Italien den Aufenthalt zu regeln. Massgebend ist die tatsächliche Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und nicht die blosse Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 2 AIG. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist dabei Rechtsmässigkeitsvoraussetzung für den Nichteintretensentscheid. Ob der Beschwerdeführer selbstständig beziehungsweise freiwillig nach Italien zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist für den rechtskonformen Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat sicherzustellen, dass die asylsuchende Person tatsächlich in diesen einreisen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5268/2025 vom 23. Juli 2025 E. 4.1). 6.2 Die Vorinstanz wäre somit gehalten gewesen, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers einzuholen. Der in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ausgefällte Nichteintretensentscheid ist daher nicht rechtmässig zustande gekommen. Insoweit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der fehlenden Rückübernahmezusicherung als unvollständig (vgl. Urteile des BVGer D-1950/2025 E. 5.3; D-1722/2025 vom 19. März 2025 E. 6.3). 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Aufgrund der vorzunehmenden Anfrage zur Rückübernahme ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen, mit denen sich die Vorinstanz ebenfalls auseinanderzusetzen haben wird, einzugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: