Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).
E. 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zwingend erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) sowie aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen IT-CH). Daher ist die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850).
E. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Namentlich wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen sei eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich - erstaunlicherweise auch noch nach ausdrücklichem Hinweis auf die oben dargelegte rechtliche Situation und entsprechende Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) - in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, dass das Einholen einer solchen Rückübernahmezusicherung nicht nötig sei, da der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente verfügen würde und in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb er über einen Titel verfügen würde, der ihm die Rückkehr nach Italien erlaube.
E. 6.3 Diese Argumentation widerspricht klarerweise dem vorliegend anwendbaren Recht, da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - ein solcher Nichteintretensentscheid gestützt auf die Rückführungsrichtlinie sowie das Rückübernahmeabkommen IT-CH zwingend voraussetzt, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat (vgl. E.5.2). Indem das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerde ist gutzuheissen.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 7.2 Vorliegend wiegt die Rechtsverletzung schwer und eine Heilung fällt nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4855/2025 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Tschad, vertreten durch Sofie Isler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er reichte unter anderem einen italienischen Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge sowie eine bis am 15. Juni 2027 gültige italienische Aufenthaltsbewilligung ein. B. Im Rahmen der anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. Juni 2025 (vgl. SEM-Akten [...][A]15) erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat führte der Beschwerdeführer aus, er leide an Blutarmut habe Magen- sowie Zahnschmerzen. In Italien sei er diesbezüglich nicht ausreichend medizinisch versorgt worden. Auch würden die italienischen Organisationen und Behörden ihm nicht helfen und er habe dort keine Medikamente erhalten. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz gekommen, wo er sich behandeln lassen wolle. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2025 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung und individuelle Zusicherungen betreffend den Zugang des Beschwerdeführers zu Unterkunft und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichte auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eine Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Bei den Ländern der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besteht die gesetzliche Vermutung, dass es sich um sichere Drittstaaten handelt (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 5.2 In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist zwingend erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend Rückführungsrichtlinie) sowie aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549; nachfolgend Rückübernahmeabkommen IT-CH). Daher ist die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). 6. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden. Namentlich wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe keine Übernahmezusicherung bei den italienischen Behörden eingeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Zusicherung des entsprechenden Drittstaats zur Rückübernahme der betreffenden Personen sei eine Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides. Da die Vorinstanz dies versäumt habe, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Sie hat sich diesbezüglich - erstaunlicherweise auch noch nach ausdrücklichem Hinweis auf die oben dargelegte rechtliche Situation und entsprechende Rechtsprechung (vgl. E. 5.2) - in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, dass das Einholen einer solchen Rückübernahmezusicherung nicht nötig sei, da der Beschwerdeführer über gültige Reisedokumente verfügen würde und in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb er über einen Titel verfügen würde, der ihm die Rückkehr nach Italien erlaube. 6.3 Diese Argumentation widerspricht klarerweise dem vorliegend anwendbaren Recht, da - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - ein solcher Nichteintretensentscheid gestützt auf die Rückführungsrichtlinie sowie das Rückübernahmeabkommen IT-CH zwingend voraussetzt, dass der übernehmende Staat eine Rückübernahmezusicherung abgegeben hat (vgl. E.5.2). Indem das SEM ohne die erforderliche Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig sei, nicht rechtsgenüglich erstellt. Damit hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Vorliegend wiegt die Rechtsverletzung schwer und eine Heilung fällt nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung (Einholen der erforderlichen Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch die zuständigen italienischen Behörden) sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: