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D-4634/2025

D-4634/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über die Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird nicht im vorliegenden Verfahren entschieden; vielmehr ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-4822/2025 zu führen.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Bezüglich der Fragen der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Minderjährigkeit - nebst der Würdigung des Altersgutachtens - eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält (vgl. a.a.O. Ziff. II). Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Entgegen der Beschwerde hat es insbesondere auch das anwendbare Beweismass nicht verkannt. Alleine der Umstand, dass das SEM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis kommt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6 Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, wobei diese im Asylverfahren zumindest glaubhaft zu machen ist, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist. Wie vom SEM zutreffend dargelegt, lässt sich anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen und ist basierend darauf sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich. Demnach sind die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind, in Übereinstimmung mit dem SEM, als widersprüchlich und unplausibel ausgefallen zu erachten. Zwar erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, sich in Bulgarien absichtlich als Volljährigen ausgegeben zu haben, um eine Weiterreise zu erleichtern, nicht von vornherein unplausibel. Die zugegebene Falschaussage tut aber seiner Glaubwürdigkeit Abbruch. Darüber hinaus weichen seine Registrierungen in Deutschland und in der Schweiz wiederum voneinander ab. Zudem konnte er seine angebliche Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen. Vielmehr verstrickte er sich damit in weitere Unstimmigkeiten, zumal die eingereichten Dokumente erneut nicht übereinstimmende Altersangaben enthalten. Die oberflächlichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere Missverständnisse sowie systematische Unsicherheit im afghanischen Personenstandswesen) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, seine vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hat und die bulgarischen Behörden seiner Rückübernahme in Kenntnis aller relevanten Umstände, namentlich der strittigen Personalien, ausdrücklich zustimmten. Der Umstand, dass die bulgarischen Behörden hinsichtlich der Ausstellung vollzugstauglicher Reisedokumente inhaltliche Vorgaben machen ("If this person is not in possession of a travel document, provide him with a requisite travel document to enter in Bulgaria. The travel document should be issued with the same name and date of birth as stated above; otherwise, the person will not be allowed to enter in Republic of Bulgaria" [vgl. SEM-Akte {...}-29/1]), führt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - nicht zur Ungültigkeit der Rückübernahmezusicherung. Diesem Umstand ist - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - vielmehr bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen, indem auf dem durch das SEM auszustellenden Ersatzdokument zwecks Überstellung sämtliche Aliaspersonalien aufzuführen sind.

E. 7.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Es obliegt ihm, gegebenenfalls die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte aufgrund seines Schutzstatus direkt bei den zuständigen bulgarischen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.5 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4634/2025 Urteil vom 3. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. Februar 2023 bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 20. März 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), unter anderem um Informationen betreffend die Personalien des Beschwerdeführers und dessen Aufenthaltsstatus. C.b Diesem Ersuchen kamen die bulgarischen Behörden am 26. März 2025 nach und setzten das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als B._______, geboren am (...), mithin als Volljähriger registriert worden sei. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien am 24. Juli 2023 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. D. Ein Abgleich mit dem Schengener Informationssystem (SIS) ergab sodann, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit den Personalien B._______, geboren am (...), mithin als Minderjähriger polizeilich erfasst worden war. E. Am 3. April 2025 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer - unter Einreichung einer Kopie seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte) - vor, sein Geburtsdatum gemäss dem gregorianischen Kalender selbst berechnet zu haben. Sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen Kalender hätten ihm seine Eltern mitgeteilt. Zu seiner Registrierung in Bulgarien gab er an, dass ihm der Dolmetscher geraten habe, sich als Volljährigen auszugeben, um eine Weiterreise zu erleichtern. Diesem Rat sei er gefolgt. Zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Bulgarien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Lebensbedingungen dort unzumutbar gewesen seien, insbesondere in Bezug auf Unterkunft, Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, psychisch angeschlagen zu sein. F. F.a Mit Schreiben vom 7. April 2025 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu äussern. F.b In seiner Stellungnahme vom 11. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und reichte zur Untermauerung derselben einen Impfausweis, Schulunterlagen sowie eine handschriftliche Notiz seiner Eltern (jeweils in Kopie) zu den Akten. G. Am 14. April 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. H. H.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149) ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 17. April 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H.b Am 23. April 2025 stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. I. Der Beschwerdeführer nahm zum Entwurf des Nichteintretensentscheides des SEM vom 6. Mai 2025 mit Schreiben vom 7. Mai 2025 Stellung. Darin beantragt er unter anderem die Erstellung eines Altersgutachtens. J. Am 9. Mai 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um zusätzliche Informationen betreffend allfällige Identitätsnachweise. K. K.a Am 12. Mai 2025 beauftragte das SEM das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals C._______ mit der Erstellung eines Altersgutachtens. K.b Ein solches wurde am 16. Mai 2025 gestützt auf forensische Untersuchungen desselben Tages erstellt. Gemäss Gutachten liegt beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 bis 22.7 Jahren sowie ein Mindestalter von 16.9 Jahren vor. L. Am 29. Mai 2025 informierten die bulgarischen Behörden das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe. M. M.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum Altersgutachten vom 16. Mai 2025 und der beabsichtigten Beibehaltung des im ZEMIS registrierten Geburtsdatums vom (...) zu äussern. M.b In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit. N. N.a Am 12. Juni 2025 wandte sich das SEM an den für den Beschwerdeführer zuständigen Gesundheitsdienst und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. N.b Der zuständige Gesundheitsdienst informierte das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer bislang nicht vorstellig geworden sei. O. Der Beschwerdeführer nahm zum überarbeiteten Entwurf des Nichteintretensentscheides des SEM vom 16. Juni 2025 mit Schreiben vom 17. Juni 2025 Stellung. P. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Zudem stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute. Q. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte (sinngemäss), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) zu berichtigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht bei. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über die Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird nicht im vorliegenden Verfahren entschieden; vielmehr ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-4822/2025 zu führen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Bezüglich der Fragen der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Minderjährigkeit - nebst der Würdigung des Altersgutachtens - eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt, aus welchen Gründen es diese für unglaubwürdig hält (vgl. a.a.O. Ziff. II). Damit ist es seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Entgegen der Beschwerde hat es insbesondere auch das anwendbare Beweismass nicht verkannt. Alleine der Umstand, dass das SEM hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis kommt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

6. Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, wobei diese im Asylverfahren zumindest glaubhaft zu machen ist, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist. Wie vom SEM zutreffend dargelegt, lässt sich anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen und ist basierend darauf sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich. Demnach sind die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind, in Übereinstimmung mit dem SEM, als widersprüchlich und unplausibel ausgefallen zu erachten. Zwar erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, sich in Bulgarien absichtlich als Volljährigen ausgegeben zu haben, um eine Weiterreise zu erleichtern, nicht von vornherein unplausibel. Die zugegebene Falschaussage tut aber seiner Glaubwürdigkeit Abbruch. Darüber hinaus weichen seine Registrierungen in Deutschland und in der Schweiz wiederum voneinander ab. Zudem konnte er seine angebliche Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen. Vielmehr verstrickte er sich damit in weitere Unstimmigkeiten, zumal die eingereichten Dokumente erneut nicht übereinstimmende Altersangaben enthalten. Die oberflächlichen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere Missverständnisse sowie systematische Unsicherheit im afghanischen Personenstandswesen) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, seine vorgebrachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. In allen Fällen nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ist erforderlich, dass hinsichtlich des Vollzugs eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt. Die tatsächliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (und nicht nur der Weiterreise oder Rückkehr) ist Rechtmässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 AsylG; die Frage, ob die asylsuchende Person selbstständig beziehungsweise freiwillig in den Drittstaat zurückkehren könnte, ist für die Anwendung der Drittstaatenregelung demnach nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6; D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2; E-4427/2021 vom 28. November 2023 E 4.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 31a AsylG Rn. 3, vgl. auch BBl 2002 6845, 6850). Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Bulgarien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hat und die bulgarischen Behörden seiner Rückübernahme in Kenntnis aller relevanten Umstände, namentlich der strittigen Personalien, ausdrücklich zustimmten. Der Umstand, dass die bulgarischen Behörden hinsichtlich der Ausstellung vollzugstauglicher Reisedokumente inhaltliche Vorgaben machen ("If this person is not in possession of a travel document, provide him with a requisite travel document to enter in Bulgaria. The travel document should be issued with the same name and date of birth as stated above; otherwise, the person will not be allowed to enter in Republic of Bulgaria" [vgl. SEM-Akte {...}-29/1]), führt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - nicht zur Ungültigkeit der Rückübernahmezusicherung. Diesem Umstand ist - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - vielmehr bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen, indem auf dem durch das SEM auszustellenden Ersatzdokument zwecks Überstellung sämtliche Aliaspersonalien aufzuführen sind. 7.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im aufnehmenden Staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Bulgarien einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteile des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.4 und E-6592/2020 vom 12. Januar 2021 E. 8.2, je m.w.H.). 9.3 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen - insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30] -, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien für die gesamte Bevölkerung mitunter schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Es obliegt ihm, gegebenenfalls die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte aufgrund seines Schutzstatus direkt bei den zuständigen bulgarischen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.5 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darüber im vorliegenden Verfahren entschieden wird. Die angefochtene Verfügung erwächst in den Dispositivpunkten 1-3 sowie 5 in Rechtskraft. Über die Begehren hinsichtlich Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-4822/2025 geführt.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: