Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5763/2025 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...] (bestritten), Afghanistan, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 3. Juli 2024 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 1. März 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war und dort am 7. März 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM mit Mitteilung vom 8. Juli 2024 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass die zuständige griechische Behörde dem SEM am 19. Juli 2024 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 29. April 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, bis zum 28. April 2027 gültigen Aufenthaltsgenehmigung, dass das SEM am 23. Juli 2024 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durchführte, wobei es ihn - nachdem bei seiner Anmeldung im Bundesasylzentrum auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum der [...] eingetragen worden war - als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden behandelte, dass durch das SEM am 26. August 2024 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2006 erfasst wurde, dass das SEM mit Mitteilung vom 28. August 2024 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige griechische Behörde mit Schreiben vom 30. August 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6139/2024 vom 7. März 2025 die Verfügung des SEM vom 19. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückgewiesen wurde, dass das SEM dabei aufgefordert wurde, die erforderlichen Massnahmen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers und zur korrekten Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS unter Berücksichtigung aller Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen, dass das SEM zudem unter anderem angewiesen wurde, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den [...] (mit Bestreitungsvermerk) zu erfassen, dass das Staatssekretariat der letztgenannten Anweisung am 13. März 2025 nachkam, dass das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 19. Mai 2025 im Auftrag des SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse erstattete, dass das SEM am 23. Juli 2025 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die damalige Rechtsvertretung am 24. Juli 2025 eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2025 erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid des SEM mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht zudem eventualiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der prozessuale Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesichts von Art. 42 AsylG gegenstandslos ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass das Vorgehen des SEM, gestützt auf die soeben genannten Gesetzesbestimmungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt wird, wobei auch kein entsprechender Antrag enthalten ist, dass folglich die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei trotz der im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Beschwerdeeingabe hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zunächst - allerdings ohne dieses Vorbringen weiter zu konkretisieren - behauptet wird, es liege keine Rückübernahmezusage seitens von Griechenland vor, dass in Drittstaatkonstellationen im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG der entsprechende Nichteintretensentscheid zwingend voraussetzt, dass eine Rückübernahmezusicherung des fraglichen Drittstaats vorliegt (dazu einlässlich die Urteile des BVGer D-7483/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 6, D-788/2021 vom 25. November 2024 E. 5.2, E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2; vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 31a AsylG, N 3; vgl. zudem auch BBl 2002 6845, 6850), dass die damalige Rechtsvertretung mit ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2025 zum Entscheidentwurf in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend machte, die Zustimmung der griechischen Behörden zum Rückübernahmeersuchen sei am 2. September 2024 erfolgt, wobei eine solche Zustimmung grundsätzlich während dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gelte (unter Hinweis auf Art. 1 Ziff. 5 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]), dass somit, nachdem das SEM keine aktualisierte Bestätigung dieser Zustimmung eingeholt habe, eine zwingende formelle Voraussetzung für den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht gegeben sei, dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung darlegte, auch wenn eine Zustimmung zur Rückübernahme grundsätzlich während dreissig Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gelte, könne diese Frist nach Absprache zwischen den Vertragsparteien verlängert werden (unter Hinweis auf Art. 1 Ziff. 5 letzter Satz des genannten Durchführungsprotokolls), dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, weshalb die griechischen Behörden eine Verlängerung der bereits erteilten Zustimmung verweigern sollten, verfüge der Beschwerdeführer doch über eine nach wie vor gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2), dass diese Feststellungen des SEM in der Beschwerdeschrift nicht weiter bestritten werden, dass in der Beschwerdeeingabe im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiter vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz seit seiner Ankunft integriert und habe hier nahe Verwandte, die ihn unterstützen würden, weshalb eine Rückkehr nach Griechenland seine Bemühungen zerstören würde, sich ein besseres Leben aufzubauen, dass weiter geltend gemacht wird, die Lebensbedingungen für Asylsuchende seien in Griechenland sehr schlecht und der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung sehr eingeschränkt, wodurch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle einer Ausschaffung dorthin angesichts seiner früheren Traumatisierung stark belastet würde, dass mit Blick auf diese Vorbringen zunächst festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Asylsuchenden handelt, sondern dass er in Griechenland über den Flüchtlingsstatus verfügt, verbunden mit einer entsprechenden, bis zum 28. April 2027 gültigen Aufenthaltsgenehmigung, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Referenzurteils (Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) ausführlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und dabei anerkannt hat, dass sich die dort herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus als teils sehr schwierig darstellen können, dass das Gericht in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Person auszugehen ist (a.a.O., E. 11), dass keinerlei Anlass für die Befürchtung besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich unter einem der relevanten Gesichtspunkte um eine spezifisch verletzliche Person im erwähnten Sinn, dass aufgrund der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der entsprechenden, jedoch nicht weiter präzisierten Behauptung in der Beschwerdeschrift insbesondere keine rechtserheblichen gesundheitlichen Probleme erkennbar sind, dass in der Beschwerdeschrift im Übrigen in keiner Weise auf die ausführlichen Darlegungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird, mit welchen erwogen wurde, weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Griechenland nicht vom Bestehen von Vollzugshindernissen auszugehen sei, dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland beeinflussen könnte, dass ferner auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es als notwendig erscheinen liessen, von den griechischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass sich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland als rechtmässig sowie - soweit vom Gericht überprüfbar - als angemessen erweist, dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: