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D-6139/2024

D-6139/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6139/2024 Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...] (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 19. September 2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 3. Juli 2024 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 1. März 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden war und dort am 7. März 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte, dass das SEM mit Mitteilung vom 8. Juli 2024 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Informationsaustausch betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass die zuständige griechische Behörde dem SEM am 19. Juli 2024 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 29. April 2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, bis zum 28. April 2027 gültigen Aufenthaltsgenehmigung, dass das SEM am 23. Juli 2024 eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durchführte, wobei es ihn - nachdem bei seiner Anmeldung im Bundesasylzentrum auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum der [...] 2007 eingetragen worden war - als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden behandelte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit aussagte, sein Geburtsdatum sei der [...] 2007, und eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte (Tazkira) zu den Akten gab, welche ebenfalls das genannte Datum enthält, dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juli 2024 Kopien von Ausweisdokumenten zweier in der Schweiz wohnhafter Cousins übermittelte, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 unter anderem mitteilte, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, und ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör erteilte, dass das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer ausserdem mitteilte, es erachte ihn als volljährig, wobei angesichts der vorliegenden Informationen auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtet werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 21. August 2024 eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass durch das SEM am 26. August 2024 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2006 erfasst wurde, dass das SEM mit Mitteilung vom 28. August 2024 die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige griechische Behörde mit Schreiben vom 30. August 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 5. September 2024 ein ärztliches Zeugnis einreichte, dass das Staatssekretariat am 18. September 2024 der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung am 19. September 2024 dem SEM ihre diesbezügliche Stellungnahme sowie den afghanischen Impfausweis des Beschwerdeführers übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2024 (Datum der Eröffnung: 20. September 2024) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er zudem beantragte, das SEM sei anzuweisen, ihn für das weitere Verfahren wieder als Minderjährigen mit dem Geburtsdatum [...] 2007 zu behandeln und ihn - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - bis zum Entscheid über die Beschwerde in den Strukturen für Minderjährige zu belassen, dass eventualiter das SEM anzuweisen sei, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass eventualiter festzustellen sei, dass sein wahrscheinlichstes Geburtsdatum der [...] 2007 sei, wobei das SEM anzuweisen sei, dies entsprechend im ZEMIS zu erfassen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, bei gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2025 vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 das Replikrecht erteilt wurde, dass mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Januar 2025 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit dem beschwerdeweisen Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu erfassen, und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Bezug auf sein Alter auch die entsprechende Anpassung des Geburtsdatums durch die Vorinstanz im ZEMIS beanstandet wird, dass die vorliegende Beschwerde sich somit auch gegen die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Daten im ZEMIS richtet, dass das Bundesverwaltungsgericht in letzterer Sache nicht endgültig entscheidet (vgl. Rechtsmittelbelehrung zum vorliegenden Urteil), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch hinsichtlich des beanstandeten ZEMIS-Eintrages in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht ist, dass auf die Beschwerde folglich einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition entscheidet (Art. 49 VwVG), dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich des hauptsächlichen Begehrens auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung geltend gemacht wird, das SEM habe im Zusammenhang mit der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz und das Kindeswohl verletzt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland die Feststellung seiner Volljährigkeit damit begründet, weder seinen Aussagen betreffend sein Alter noch den eingereichten Identitätsdokumenten könne geglaubt werden, und sich stattdessen ausschliesslich auf das in Griechenland registrierte Geburtsdatum gestützt, dass mit den im vorinstanzlichen Verfahren betreffend seine Identität eingereichten Beweismitteln - einer Kopie seiner Tazkira und seinem Impfausweis - zwei Dokumente vorlägen, welche das von ihm angegebene Geburtsdatum [...] 2007 bestätigen würden, dass der in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, bei der als Kopie eingereichten Tazkira handle es sich um eine Fälschung, weil sie ein genaues Geburtsdatum enthalte, was aber unüblich sei, nicht mit den eigenen Informationen des SEM in Bezug auf die Merkmale dieses afghanischen Identitätsausweises in Übereinstimmung stehe, dass nämlich gemäss den eigenen Erkenntnissen des Staatssekretariats das Datumsformat in Tazkiras nicht einheitlich sei, wobei unter anderem manchmal auch das genaue Geburtsdatum vermerkt sei (unter Hinweis auf SEM, Focus Afghanistan: Beschaffung eines Identitätsausweises [Tazkira] aus dem Ausland, 5. Oktober 2018, S. 13), dass für die Feststellung der Vorinstanz, der 1. Januar 2006 sei das wahrscheinlichere Geburtsdatum als der [...] 2007, ein einziges Indiz spreche, nämlich die Registrierung des erstgenannten Datums in Griechenland, dass jedoch kein Grund dafür ersichtlich sei, weshalb die zuständigen griechischen Behörden - zumal "angesichts der anhaltenden anerkannten systemischen Mängel im griechischen Asylsystem" (unter Zitierung des Urteils des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2) - den 1. Januar 2006 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert hätten, dass vielmehr alles darauf hindeute, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Griechenland nicht sorgfältig abgeklärt worden sei, weder durch ein medizinisches Altersgutachten noch auf andere Weise, dass es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (unter Hinweis auf das Urteil A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.2) den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genüge, alleine auf die Registrierung in einem anderen Staat abzustellen, dass gemäss gängiger Praxis bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen würden, vorzunehmen sei (unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4), dass dabei die Vornahme eines medizinischen Altersgutachtens angeordnet werde, wenn keine schlüssigen Identitätsdokumente vorliegen würden (unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizinischen Altersgutachtens in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes und des Kindeswohls beziehungsweise der erheblichen Konsequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person nach sich ziehen würde, gering sei und nur auf klare Fälle beschränkt sein sollte, dass dabei solche Fälle denkbar seien, in denen eine Person kumulativ eindeutig älter aussehe, keine rechtsgenüglichen Dokumente besitze und dies auch nicht plausibel erklären könne, zudem widersprüchliche Angaben tätige und diese auch auf Vorhalt nicht zu erklären vermöge (unter Hinweis auf Urteile des BVGer D-1533/2016 vom 18. März 2016 und A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3 sowie Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, in: Jusletter vom 20. März 2017, S. 41), dass ein solcher "klarer Fall" nicht vorliege, wirke der Beschwerdeführer doch jung und habe verschiedene Beweismittel eingereicht, die seine Angaben betreffend Alter und Geburtsdatum bestätigen würden, wobei eine Fälschung nicht vorstellbar sei, dass somit nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer kein Altersgutachten eingeholt habe, obwohl sie dessen Anordnung bei der Erstbefragung in Aussicht gestellt habe (unter Hinweis auf Ziff. 9.01 des entsprechenden Protokolls) und die Durchführung einer Altersabklärung von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt beantragt worden sei, dass der Verzicht auf die Anordnung eines Altersgutachtens im vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar sei, da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-2380/2024 vom 17. Juni 2024 und E-303/2023 vom 24. Januar 2024), dass im vorliegenden Fall das voraussichtlich tangierte Rechtsgut des Kindeswohls als hochrangig zu qualifizieren sei, weshalb der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel gebiete (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5167/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2), dass mit der Beschwerdeschrift als zusätzliche Beweismittel Kopien der Tazkiras von vier Geschwistern des Beschwerdeführers eingereicht wurden, dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich ausgeführt wird, diese Identitätsdokumente würden zum einen den vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegebenen Altersunterschied von vier Jahren zu seinem ältesten Bruder bestätigen und zum anderen illustrieren, dass die Eintragung eines genauen Geburtsdatums kein Einzelfall, sondern im entsprechenden Ausstellungszeitraum durchaus üblich gewesen sei, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat, wobei es sich bei Griechenland um einen solchen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Legalvermutung, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) vermutungsweise zumutbar ist, zum Schluss gelangte, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3), dass die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.), wobei im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist und die Minderjährigkeit als glaubhaft gemacht gilt, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1 und 130 III 321 E. 3.3, sowie BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 6.6 und E-3122/2022 vom 22. September 2022 E. 5.6), dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS führt, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]; Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass sich gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG richten, dass, wer Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern hat (Art. 5 Abs. 1 DSG), dass, werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, jede betroffene Person insbesondere verlangen kann, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG), dass auf die Berichtigung in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch besteht, dass die Vergewisserungspflicht es mit sich bringt, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2), dass grundsätzlich die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen hat, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird, dass demgegenüber der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung obliegt (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2), dass im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen hat, dass nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG eine Tatsache als bewiesen gilt, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben, während unumstössliche Gewissheit dagegen nicht erforderlich ist, dass einerseits die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 12 VwVG), andererseits die gesuchstellende Person gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet ist, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3), dass die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, jedoch grundsätzlich die Behörde trägt, wenn sie - wie im Falle der Bearbeitung von Personendaten im ZEMIS - im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1), dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass im vorliegenden Fall, wie vom Beschwerdeführer zutreffenderweise geltend gemacht, ihm anlässlich der Erstbefragung durch das SEM mitgeteilt wurde, angesichts dessen, dass er bislang sein Alter nicht habe beweisen können beziehungsweise entsprechende Zweifel bestünden, werde möglicherweise eine medizinische Altersabklärung durchgeführt, wobei er über das diesbezügliche Vorgehen aufgeklärt wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 erteilten rechtlichen Gehörs hinsichtlich des beabsichtigten Nichteintretens auf sein Asylgesuch und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland mitteilte, es erachte ihn als volljährig, und angesichts der vorliegenden Informationen werde auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtet, dass der Beschwerdeführer mit entsprechender Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 21. August 2024 hinsichtlich der geplanten Altersanpassung mitteilte, er sei damit nicht einverstanden, wobei der beabsichtigte Verzicht auf ein Altersgutachten zumal angesichts der derzeitigen Aktenlage einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme, dass der Beschwerdeführer dabei ausführlich auf die Argumente einging, welche durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 betreffend die angenommene Volljährigkeit vorgebracht worden waren, dass der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme ausserdem beantragte, es sei ein medizinisches Altersgutachten zu erstellen, dass das SEM ohne weitere Massnahme am 26. August 2024 im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den 1. Januar 2006 erfasste, dass das Staatssekretariat auch in seiner Mitteilung vom 28. August 2024 an die zuständige griechische Behörde, mit welcher es um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, als dessen Geburtsdatum den 1. Januar 2006 angab, dass das SEM in seinem Entscheidentwurf vom 18. September 2024 zwar die Argumente wiedergab, welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. August 2024 gegen die angenommene Volljährigkeit und gegen den beabsichtigten Verzicht auf ein Altersgutachten vorgebracht hatte, dass es dabei festhielt, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. August 2024 vermöchten an seiner Einschätzung nichts zu ändern, dass es im Übrigen jedoch auf den mit der Eingabe vom 21. August 2024 gestellten Antrag auf Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens nicht weiter einging, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 zum Entscheidentwurf eine Kopie seines afghanischen Impfausweises einreichte und geltend machte, auch dieses weitere Beweismittel belege das von ihm angegebene Geburtsdatum, weshalb auf dieser Grundlage darum ersucht werde, sein Alter im ZEMIS wieder auf den [...] 2007 anzupassen und ihn als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu behandeln, dass er im Sinne eines Eventualantrags zudem erneut darum ersuchte, es sei eine medizinische Altersabklärung zu veranlassen, dass das SEM in seiner Verfügung vom 19. September 2024 - über die bereits im Entscheidentwurf vom 18. September 2024 enthaltenen Feststellungen hinaus - erwähnte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 19. September 2024 eine Kopie seines afghanischen Impfausweises eingereicht habe, dass das Staatssekretariat diesbezüglich feststellte, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, dass es in diesem Zusammenhang weiter ausführte, der eingereichten Kopie eines Impfausweises könne kaum ein Beweiswert zuerkannt werden, da es sich um ein Dokument handle, welches nicht auf Echtheit geprüft werden könne und zudem einfach fälschbar und käuflich erwerbbar sei, dass das SEM die zunächst in Aussicht gestellte Altersabklärung nicht hat durchführen lassen, sondern sich hauptsächlich auf die Registrierung des Alters des Beschwerdeführers seitens der griechischen Behörden gestützt hat, dass angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel nicht der Schluss gezogen werden kann, die in der angefochtenen Verfügung erwähnten vereinzelten Unstimmigkeiten in seinen Angaben würden gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, dass demgegenüber die heutige Aktenlage weder klare Feststellungen zur Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch zur korrekten Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS zulässt, wobei hierfür eine medizinische Altersabklärung erforderlich gewesen wäre, dass angesichts der bestehenden Aktenlage und der entscheidwesentlichen Bedeutung der genannten Fragen schlicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb das SEM die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung abgelehnt hat, obwohl eine solche im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach und mit guter Begründung beantragt worden war, dass das Staatssekretariat diese Frage auch im Rahmen seiner Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren - in welcher es im Wesentlichen die bereits in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Argumente wiederholte - nicht erklärlich zu machen vermochte, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten offensichtlich ihre Abklärungspflicht verletzt hat, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers und zur korrekten Erfassung seines Geburtsdatums im ZEMIS unter Berücksichtigung aller Beweismittel einschliesslich der Ergebnisse einer medizinischen Altersabklärung durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erneut zu prüfen, dass infolge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das SEM anzuweisen ist, im ZEMIS wieder das vom Beschwerdeführer angegebene und ursprünglich registrierte Geburtsdatum vom [...] 2007 (mit Bestreitungsvermerk) zu erfassen, dass folglich sowohl das SEM als auch die zuständigen kantonalen Behörden zu gewährleisten haben, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens in den Strukturen für Minderjährige untergebracht und betreut wird, dass angesichts des vorliegenden Entscheids der Antrag des Beschwerdeführers, er sei bis zum Entscheid über die Beschwerde in den Strukturen für Minderjährige zu belassen, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes des Nichteintretens auf Asylgesuch und Wegweisung keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), dass, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren durch die zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung vertreten wurde, auch nicht anzunehmen ist, es seien ihm hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes der Datenänderung im ZEMIS zusätzliche Kosten für seine Vertretung im Sinne von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden, dass folglich auch diesbezüglich und somit insgesamt keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS das vom Beschwerdeführer angegebene und ursprünglich registrierte Geburtsdatum vom [...] 2007 (mit Bestreitungsvermerk) zu erfassen.

3. Das SEM und die kantonalen Behörden werden angewiesen, den Beschwerdeführer in den Strukturen für Minderjährige unterzubringen und zu betreuen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: