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D-1533/2016

D-1533/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 2. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1533/2016 Urteil vom 18. März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Afghanistan via Pakistan und Iran verlassen und europäischen Boden erstmals in Griechenland auf einer Insel betreten habe, von wo er mit einem Schiff zum griechischen Festland gefahren und anschliessend via Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 9. November 2015 in die Schweiz gelangt sei, wo er am 10. November 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.­­­­­­­_______ vom 17. November 2015 (Befragung zur Person [BzP]), welche aufgrund der angespannten Unterbringungssituation stark verkürzt durchgeführt wurde, im Wesentlichen geltend machte, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und bis ungefähr 40 Tage vor seiner Ankunft in der Schweiz im Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, mit seiner Familie gelebt habe, dass sein Geburtstag am (...) sei, was er wisse, weil sein Vater die Geburtstage seiner Kinder in einem Heft notiert habe, dass er zum Belegen seines Geburtsdatums seine Tazkira zu beschaffen versuchen werde, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, in Kroatien sei die Lage sehr schlecht und er nicht dorthin zurückgeschickt werden wolle, dass das SEM gestützt auf die anlässlich der BzP gemachten Angaben des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien namentlich erfasst und fotografiert worden, und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs angegeben, am (...) geboren und daher noch minderjährig zu sein, dass er sein geltend gemachtes Alter jedoch mit keinen Identitätspapieren belegen könne, weshalb erhebliche Zweifel an dieser Angabe bestünden und sein Geburtsdatum deswegen im Einverständnis mit ihm auf den (...) festgelegt worden sei und er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt werde, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, illegal durch Kroatien gereist zu sein, wobei er namentlich erfasst und fotografiert worden sei, dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO an Kroatien übergegangen sei, dass der implizite Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz, welchen er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ausgedrückt habe, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass auch keine Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der Vorins­tanz vom 2. März 2016 sei aufzuheben, seine Minderjährigkeit sei anzuerkennen und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren seien und ihm eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten sei, dass auf Beschwerdeebene eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers sowie eine Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 11 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatische Behörde das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei minderjährig und habe anlässlich der BzP gesagt, er versuche, seine Tazkira aufzutreiben, um sein Alter zu beweisen, dass die Vorinstanz, ohne den Eingang dieses Dokuments abzuwarten und ohne Überprüfungsmassnahmen vorzunehmen, einzig auf ihrem Eindruck basierend entschieden habe, dass er nun mit seiner in Kopie eingereichten Tazkira belegen könne, er sei minderjährig, wobei die Tazkira - wie üblich in Afghanistan - nicht sein exaktes Geburtsdatum angebe, sondern bloss sein Geburtsjahr, welches im afghanischen Kalender das Jahr (...) ([...] im europäischen Kalender) sei, womit er folglich erst (...) Jahre alt sei, dass das Original der Tazkira noch nachgereicht werde, dass er im Übrigen kein Asylgesuch in Kroatien eingereicht habe, sondern nur durch das Land gereist sei, dass er in Kroatien ganz alleine sein würde, da er dort keine Familienangehörigen habe, womit er sich dort in einer sehr prekären Lage befinden würde, vor allem da er ein unbegleiteter Minderjähriger sei, dass vorliegend das Kindeswohl berücksichtigt und deshalb das Asylverfahren in der Schweiz - wo er sein Asylgesuch gestellt habe - durchgeführt werden müsse, dass das SEM somit den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt habe und er deshalb als unbegleiteter Minderjähriger bei einer Rückführung nach Kroatien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, was gegen Art. 44 AsylG und Art. 83 AuG (SR 142.20), Art. 8 und Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 3 und Art. 6 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat, insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz zu befolgen hat, gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären hat (Art. 12 VwVG), dass das SEM zudem, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, ein Altersgutachten veranlassen kann (Art. 17 Abs. 3bis AsylG), dass der Untersuchungsgrundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, zumal auch die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen hat (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2), dass sich das SEM zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers einzig auf seine Einschätzung des Alters anhand des äusseren Erscheinungsbildes stützte und keine Massnahmen zur Abklärung tätigte, da weder eine Handknochenanalyse veranlasst wurde noch weitere Fragen zur Schulzeit oder zum chronologischen Lebenslauf des Beschwerdeführers gestellt wurden, dass dem Einverständnis des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zur Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) kein besonderes Gewicht beizumessen ist, da er nicht in der Lage war anzugeben, ob er voll- oder minderjährig sei, und im gleichen Zusammenhang anführte, er werde versuchen, seine Tazkira zu beschaffen (vgl. act. A4, S. 3, Ziff. 1.06), dass zwar ein Altersgutachten nicht zwingend zu erstellen ist, es aber - auch wenn es einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H.) - aufgrund der vorliegenden Sachlage angebracht erscheint, da in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebliche Konsequenzen bestünden, wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde, dass der Beschwerdeführer zur Feststellung seines tatsächlichen Geburtsdatums eine Kopie seiner Tazkira, wie in der BzP angekündet, einreichte, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachkam, auch wenn dieses Dokument nicht den vollen Beweis seiner Minderjährigkeit erbringt, weil aufgrund von Erkenntnissen des Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erworben und leicht gefälscht werden können, dass die Abklärungen des SEM bezüglich der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu spärlich ausgefallen sind und es somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen ist, dass die Herkunft der nunmehr eingereichten Kopie der Tazkira - der Beschwerdeführer habe seinen Bruder um deren Zustellung gebeten - nicht klar ist, da der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll gab, er habe seine Tazkira, die vor zwei oder drei Jahren in seinem Bezirk ausgestellt worden sei, auf seiner Reise im Iran verloren (vgl. act. A4, S. 6, Ziff. 4.03), dass die Vorinstanz diesem Umstand ebenso Beachtung zu schenken haben wird wie der Frage, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Kroatien, wo er gemäss eigenen Aussagen registriert und fotografiert wurde, erfasst wurde und welche Altersangaben er dabei machte, dass hinsichtlich dieser Sachlage auch zu prüfen ist, ob das SEM das Aufnahmegesuch an den ersuchten Mitgliedstaat vollständig gestellt hat, dass nämlich für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien (gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen) und/oder sachdienliche Angaben aus den Aussagen des Antragstellers enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat zuständig ist (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO), dass sodann der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (vgl. Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO), dass das SEM im Übernahmegesuch an Kroatien - im Format des Formblatts - nichts von der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit erwähnte und bloss das von ihr festgelegte Geburtsdatum des (...) angab, womit es sein Aufnahmegesuch unvollständig und folglich unzureichend stellte, dass somit das von der Vorinstanz erstellte Aufnahmegesuch den Anforderungen an ein begründetes Aufnahmegesuch im Sinne der Dublin-III-VO nicht entspricht, weshalb Kroatien - der ersuchte Mitgliedstaat - nicht über alle wesentlichen Informationen unterrichtet war, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und über seine Zuständigkeit zu entscheiden (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. März 2016 aufzuheben und die Sache vor der anschliessenden Neubeurteilung zur weiteren Abklärung des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers an das SEM zurückzuweisen ist, dass gegebenenfalls Kroatien über neue erhebliche Sachverhaltsumstände zu informieren ist, dass bei dieser Sachlage auf die im Hinblick auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das SEM gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung nicht einzugehen ist, da es Sache des SEM ist, sich damit zu befassen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da davon auszugehen ist, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 2. März 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: