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D-645/2022

D-645/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Ver- fügung vom 23. Oktober 2009 ablehnte. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM fest, aufgrund der (Nennung Grund) mit (Nennung Person) bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb es der kantonalen Behörde obliege, über die Wegweisung zu be- finden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-7282/2009 vom 7. März 2012 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ erneut um Asyl nach. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom (...) ergab, dass die Beschwerdeführerin am X._______ und am Y._______ in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B.c Am (...) ersuchte das SEM die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführe- rin. B.d Am 25. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

6. Dezember 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Ge- sundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei in Belgien diskriminiert worden. Die belgischen Behörden hätten bei ihr die Diagnose (Nennung Diagnose und Vorgehen) feststellen wollen, was sie abgelehnt habe. Sie sei nicht wie ein normaler Mensch behandelt worden, zumal sie nicht über sich selbst habe entscheiden dürfen. Ein neues Verfahren in Belgien sei für sie psy- chisch zu belastend. Ausserdem habe sie in Belgien Diskriminierung durch

D-645/2022 Seite 3 die Gesellschaft erfahren: (Nennung Details Diskriminierung). Deswegen habe sie ihrem Leben in Belgien ein Ende setzen wollen. Die wegen (Nen- nung Grund) erlittenen Probleme wolle sie mit Unterstützung des (Nennung Institution) angehen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz bleiben könne. Es existierten in der Schweiz bereits genügend medizini- sche Akten von ihr und sie wolle in Belgien nicht nochmals medizinisch behandelt werden. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerde- führerin an, sie sei gesund. Sie nehme (Nennung Medikation) ein. Ferner habe das (Nennung Behörde) in einem Urteil im Jahr (...) betreffend ihren Härtefallentscheid geschrieben, dass sie (Nennung Probleme und weiteres diesbezügliches Vorgehen). Ausserdem habe das (Nennung Institution) bei ihr (Nennung Diagnose). Sie ersuche das SEM, das erwähnte Urteil des (Nennung Behörde) zu berücksichtigen, um nicht nach Belgien zurückkeh- ren zu müssen. B.e Die belgischen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am (...) gut. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 – eröffnet am 2. Februar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Belgien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsge- richt an. Sie beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D-645/2022 Seite 4 Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Am 10. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg- weisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

1. April 2022.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

D-645/2022 Seite 5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Über- stellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wie- deraufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-

D-645/2022 Seite 6 siert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass das belgische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine systemi- schen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweisen würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Zudem sei Bel- gien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich ge- willt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich die Beschwer- deführerin vor Übergriffen von Privatpersonen fürchten oder solche sogar erleiden, könne sie sich an die zuständigen Behörden wenden. Den gel- tend gemachten Anschuldigungen wegen (Nennung Vorfall) werde nach- gegangen. Sodann verfüge Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es lägen keine Hinweise vor, dass Belgien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung ver- weigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Ver- fahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem ak- tuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Belgien entsprechend Rechnung. Es lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitäts- klausel anzuwenden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Rechtsmittelschrift an, sie habe von (...) bis (...) in der Schweiz in (...) gelebt und in der Folge bis zum Z._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Sie sei (Nennung Zeitpunkt) aus der Schweiz ausgereist und habe am X._______ sowie am Y._______ in Belgien um Asyl ersucht. Am (...) habe sie wiederum in der Schweiz um Asyl ersucht. Das SEM habe es im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens versäumt, die belgischen Behörden im Wiederaufnah- megesuch auf sämtliche relevanten Umstände – so ihre bis zum Z._______ gültige Aufenthaltsbewilligung – aufmerksam zu machen. Da ihre Aufenthaltsbewilligung weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sei, wäre gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Sodann sei gemäss

D-645/2022 Seite 7 Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO für das Wiederaufnahmegesuch ein Standard- formular zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche An- gaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten müsse, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen könnten, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Kriterien zuständig sei. Das SEM habe zwar das Standardformular verwendet und auf ihre in Belgien gestellten Asylgesuche hingewiesen, jedoch nicht erwähnt, dass sie eine bis am Z._______ gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besessen habe. Infolgedessen hätten die belgischen Behörden nicht über alle wichtigen Elemente zur Prüfung ihrer Zuständigkeit verfügt, weshalb sowohl das Wiederaufnahmegesuch des SEM vom (...) als auch die Zu- stimmung der belgischen Behörden nicht verwertbar und somit nichtig seien. Daher müsse das Wiederaufnahmegesuch so behandelt werden, als sei es gar nicht gestellt worden, so dass die Frist für die Stellung dieses Gesuchs – da sie seitens der Vorinstanz nicht habe gewahrt werden kön- nen – am (...) verstrichen sei. Die Zuständigkeit für ihr Asylverfahren liege demnach auch aus diesem Grund bei der Schweiz.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO fest, die Schweiz sei hinsichtlich des hier massgebenden Asylgesuchs vom (...) nicht das Erstasylland, weshalb Art. 12 Abs. 4 Dub- lin-III-VO nicht mehr anwendbar sei. Zu berücksichtigen seien dabei einer- seits die massgebenden Kriterien betreffend die Übertragung der Zustän- digkeit in Art. 19 Dublin-III-VO (Erteilung eines Aufenthaltstitels). Anderer- seits müssten die Bestimmungen des Art. 23 Dublin-III-VO eingehalten werden, wonach ein Ersuchen um Wiederaufnahme bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers innert zwei Monaten zu stellen sei, ansonsten der diese Frist verpassende Staat zuständig werde. Vorliegend habe die Beschwer- deführerin erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Asylge- such sei am (...) abgelehnt worden. Im Anschluss habe sie eine auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) basierende Aufent- haltsbewilligung erhalten, welche letztmals am (...) bis zum Z._______ ver- längert worden sei. Am X._______ sowie am Y._______ habe die Be- schwerdeführerin in Belgien um Asyl ersucht, bevor sie wieder in die Schweiz eingereist sei und am (...) erneut ein Asylgesuch gestellt habe. Die Schweiz habe demnach nicht – wie in Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO aufge- führt – durch Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung die Zuständigkeit übernommen. Die letztmalige Verlängerung der Bewilligung sei noch vor dem Asylgesuch in Belgien geschehen. Demgegenüber sei festzustellen, dass Belgien weder nach dem Asylgesuch vom X._______ noch nach

D-645/2022 Seite 8 demjenigen vom Y._______ die Schweiz um Wiederaufnahme ersucht habe, weshalb die Zuständigkeit für das vorliegende Asyl- und Wegwei- sungsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf Belgien überge- gangen sei. Auf diese Zuständigkeit habe sich das Ersuchen des SEM vom (...) bezogen. Belgien habe dann auch am (...) das Ersuchen um Wieder- aufnahme gutgeheissen, womit zwischen der Schweiz und Belgien die Zu- ständigkeitsprüfung abgeschlossen gewesen sei.

Ferner hätten die belgischen Behörden selber das in der Schweiz gestellte Asylgesuch vom (...) in Eurodac nicht sehen können, würden diese dort lediglich für zehn Jahre gespeichert. Insofern sei es die Pflicht der Be- schwerdeführerin selber gewesen, die belgischen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht über das Asylgesuch in der Schweiz vom (...) sowie die dazumal noch gültige Bewilligung in der Schweiz zu informieren. Da Belgien die Schweiz nicht um Wiederaufnahme ersucht habe, müsse da- von ausgegangen werden, dass die belgischen Behörden über das bereits in der Schweiz gestellte Asylgesuch keine Kenntnis gehabt hätten. Bei ef- fektiver Kenntnis über den schweizerischen Aufenthaltstitel hätten sich die belgischen Behörden entweder bewusst in Anwendung der Souveränitäts- klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Übernahme der Zuständig- keit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren entschieden oder aber – wie bereits erwähnt – die Frist zur Stellung eines Gesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO versäumt. Dementsprechend treffe die Mutmassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz habe ihrerseits Art. 23 Dublin-III-VO ver- letzt, in dem ein unvollständiges Gesuch gestellt worden sei, nicht zu. Da die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung für das vorliegende Zuständig- keitsprüfverfahren keine Relevanz gehabt habe, habe dieses im fristge- rechten Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom (...) auch nicht erwähnt werden müssen. Abschliessend sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selber in zwei Eingaben an das SEM erklärt habe, schnellstmöglich nach Belgien zurückkehren und den Entscheid des SEM ohne Beschwerde akzeptieren zu wollen.

E. 4.4 In ihrer Replik schliesslich hält die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen an ihren bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, sie habe während (Nennung Dauer) ununterbrochen in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt und sich hierzulande integriert. Ihre Überstel- lung nach Belgien würde eine stossende Auslegung der Dublin-III-Verord- nung darstellen. Ihr Entscheid, die Schweiz zu verlassen und in Belgien um Asyl zu ersuchen, sei in einer emotionalen Affekthandlung geschehen, in deren Folge sie ihre Aufenthaltsbewilligung verloren habe. Die Schweiz sei

D-645/2022 Seite 9 jedoch ihre Heimat, was sich auch in ihrer Rückkehr in das Land und in ihrer Bitte – in Form eines Asylgesuchs – hierbleiben zu dürfen, manifes- tiere. Eine Wegweisung würde sie psychisch sehr belasten. Schliesslich seien die beiden Eingaben, in denen sie den Wunsch nach einer Rückkehr nach Belgien geäussert habe, zu einem Zeitpunkt geschehen, als sie Prob- leme in ihrer Unterkunft gehabt habe, welche sie sehr belastet hätten. Diese Schwierigkeiten seien denn auch in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2022 ausführlich dargelegt worden.

E. 5.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist ein Standardformblatt zu verwenden (Abs. 4). Ein mit diesem Formblatt ge- stellte Übernahmeersuchen muss alle Informationen enthalten, anhand de- rer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2, D-1533/2016 vom 18. März 2016 S. 8 und D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5).

E. 5.2 Das SEM führte im Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behör- den vom (...) zur im Formblatt unter Ziffer 12 (vorgängige Verfahren) ange- führten Frage, ob die Beschwerdeführerin zuvor im Land ihres (aktuellen) Wohnsitzes oder in einem anderen Land um internationalen Schutz oder um Anerkennung als Flüchtling ersucht habe, einzig aus, die Beschwerde- führerin habe am Y._______ in Belgien ein Asylgesuch gestellt. Am Ende des Formblatts gab das SEM sodann in der Rubrik "weitere nützliche Infor- mationen" an, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz um Asyl ersucht und vorgängig in Belgien am X._______ und am Y._______ jeweils ein Asylgesuch eingereicht hat. Angaben zum Asylgesuch vom (...) in der Schweiz und dem darauffolgenden (Nennung Dauer) Aufenthalt der Be- schwerdeführerin sowie dem bis am Z._______ gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz machte das SEM indes nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, ist den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM act. 1116684-13/8) zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrem ersten Asylgesuch in Belgien von den belgischen Behörden am (...) befragt wor- den war und dabei zumindest ansatzweise einen Aufenthalt in der Schweiz erwähnt hatte; Rückschlüsse auf eine längere Aufenthaltsdauer oder gar einen Aufenthaltstitel in der Schweiz sind dem belgischen Befragungspro- tokoll vom (...) indes nicht zu entnehmen. Es kann daher im Rahmen des hier in Frage stehenden Wiederaufnahmeersuchens vom (...) nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob und inwieweit eine Information zum lang- jährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zur bis am

D-645/2022 Seite 10 Z._______ gültigen Aufenthaltsbewilligung für die Beantwortung der Zu- ständigkeitsfrage auf Seiten Belgiens letztlich eine Rolle gespielt hätte be- ziehungsweise ob – wiederum auf Seiten Belgiens – der Sachverhalt im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens der Schweiz vollständig geprüft werden konnte. Dies gilt umso mehr, als die belgischen Behörden in EU- RODAC das seinerzeitige Asylgesuch in der Schweiz vom (...) nicht sehen konnten, da Asylgesuche in EURODAC gemäss Art. 12 der EURODAC- Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 603/2013) lediglich für 10 Jahre gespei- chert werden. Demzufolge erweist sich in der vorliegenden besonderen Konstellation die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachver- halts als begründet.

E. 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich auch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zum Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer bis (Nennung Zeitpunkt) gültigen Aufenthaltsbewilligung (Nennung Dauer) lang in der Schweiz aufhielt. Zur Frage des Selbsteintritts führte sie in der angefochtenen Verfügung einzig aus, es ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Dadurch ist nicht erkennbar, welche Kriterien das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurtei- lung der humanitären Gründe konkret zugrunde gelegt hat und ob es den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz überhaupt berücksichtigt hat oder von vornherein humanitäre Erwägungen ausge- schlossen hat. Das SEM hat damit die Begründungspflicht verletzt und ist ausserdem seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten. Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung – unter umfassender Prü- fung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 5.1 - 5.3) an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

D-645/2022 Seite 11

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 11. Feb- ruar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos gewor- den.

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist für das vorliegende Rechtsmittelverfah- ren, das sich gegen einen im Dublin-Verfahren ergangenen Asylentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und an dem eine Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG mitgewirkt hat, nicht geschuldet (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-645/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-645/2022 Urteil vom 27. Mai 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 ablehnte. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM fest, aufgrund der (Nennung Grund) mit (Nennung Person) bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb es der kantonalen Behörde obliege, über die Wegweisung zu befinden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7282/2009 vom 7. März 2012 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ erneut um Asyl nach. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom (...) ergab, dass die Beschwerdeführerin am X._______ und am Y._______ in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B.c Am (...) ersuchte das SEM die belgischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. B.d Am 25. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 6. Dezember 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Die Beschwerdeführerin führte an, sie sei in Belgien diskriminiert worden. Die belgischen Behörden hätten bei ihr die Diagnose (Nennung Diagnose und Vorgehen) feststellen wollen, was sie abgelehnt habe. Sie sei nicht wie ein normaler Mensch behandelt worden, zumal sie nicht über sich selbst habe entscheiden dürfen. Ein neues Verfahren in Belgien sei für sie psychisch zu belastend. Ausserdem habe sie in Belgien Diskriminierung durch die Gesellschaft erfahren: (Nennung Details Diskriminierung). Deswegen habe sie ihrem Leben in Belgien ein Ende setzen wollen. Die wegen (Nennung Grund) erlittenen Probleme wolle sie mit Unterstützung des (Nennung Institution) angehen. Dies sei jedoch nur möglich, wenn sie in der Schweiz bleiben könne. Es existierten in der Schweiz bereits genügend medizinische Akten von ihr und sie wolle in Belgien nicht nochmals medizinisch behandelt werden. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin an, sie sei gesund. Sie nehme (Nennung Medikation) ein. Ferner habe das (Nennung Behörde) in einem Urteil im Jahr (...) betreffend ihren Härtefallentscheid geschrieben, dass sie (Nennung Probleme und weiteres diesbezügliches Vorgehen). Ausserdem habe das (Nennung Institution) bei ihr (Nennung Diagnose). Sie ersuche das SEM, das erwähnte Urteil des (Nennung Behörde) zu berücksichtigen, um nicht nach Belgien zurückkehren zu müssen. B.e Die belgischen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am (...) gut. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Belgien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 mit Beschwerde vom 9. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Am 10. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. H. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. April 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Staat und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, dass das belgische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweisen würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Belgien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Zudem sei Belgien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor Übergriffen von Privatpersonen fürchten oder solche sogar erleiden, könne sie sich an die zuständigen Behörden wenden. Den geltend gemachten Anschuldigungen wegen (Nennung Vorfall) werde nachgegangen. Sodann verfüge Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Es lägen keine Hinweise vor, dass Belgien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Belgien entsprechend Rechnung. Es lägen keine Gründe vor, welche die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Rechtsmittelschrift an, sie habe von (...) bis (...) in der Schweiz in (...) gelebt und in der Folge bis zum Z._______ über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Sie sei (Nennung Zeitpunkt) aus der Schweiz ausgereist und habe am X._______ sowie am Y._______ in Belgien um Asyl ersucht. Am (...) habe sie wiederum in der Schweiz um Asyl ersucht. Das SEM habe es im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens versäumt, die belgischen Behörden im Wiederaufnahmegesuch auf sämtliche relevanten Umstände - so ihre bis zum Z._______ gültige Aufenthaltsbewilligung - aufmerksam zu machen. Da ihre Aufenthaltsbewilligung weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sei, wäre gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Sodann sei gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO für das Wiederaufnahmegesuch ein Standardformular zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten müsse, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen könnten, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Kriterien zuständig sei. Das SEM habe zwar das Standardformular verwendet und auf ihre in Belgien gestellten Asylgesuche hingewiesen, jedoch nicht erwähnt, dass sie eine bis am Z._______ gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besessen habe. Infolgedessen hätten die belgischen Behörden nicht über alle wichtigen Elemente zur Prüfung ihrer Zuständigkeit verfügt, weshalb sowohl das Wiederaufnahmegesuch des SEM vom (...) als auch die Zustimmung der belgischen Behörden nicht verwertbar und somit nichtig seien. Daher müsse das Wiederaufnahmegesuch so behandelt werden, als sei es gar nicht gestellt worden, so dass die Frist für die Stellung dieses Gesuchs - da sie seitens der Vorinstanz nicht habe gewahrt werden können - am (...) verstrichen sei. Die Zuständigkeit für ihr Asylverfahren liege demnach auch aus diesem Grund bei der Schweiz. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM unter Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO fest, die Schweiz sei hinsichtlich des hier massgebenden Asylgesuchs vom (...) nicht das Erstasylland, weshalb Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht mehr anwendbar sei. Zu berücksichtigen seien dabei einerseits die massgebenden Kriterien betreffend die Übertragung der Zuständigkeit in Art. 19 Dublin-III-VO (Erteilung eines Aufenthaltstitels). Andererseits müssten die Bestimmungen des Art. 23 Dublin-III-VO eingehalten werden, wonach ein Ersuchen um Wiederaufnahme bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers innert zwei Monaten zu stellen sei, ansonsten der diese Frist verpassende Staat zuständig werde. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl ersucht. Das Asylgesuch sei am (...) abgelehnt worden. Im Anschluss habe sie eine auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) basierende Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche letztmals am (...) bis zum Z._______ verlängert worden sei. Am X._______ sowie am Y._______ habe die Beschwerdeführerin in Belgien um Asyl ersucht, bevor sie wieder in die Schweiz eingereist sei und am (...) erneut ein Asylgesuch gestellt habe. Die Schweiz habe demnach nicht - wie in Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgeführt - durch Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung die Zuständigkeit übernommen. Die letztmalige Verlängerung der Bewilligung sei noch vor dem Asylgesuch in Belgien geschehen. Demgegenüber sei festzustellen, dass Belgien weder nach dem Asylgesuch vom X._______ noch nach demjenigen vom Y._______ die Schweiz um Wiederaufnahme ersucht habe, weshalb die Zuständigkeit für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf Belgien übergegangen sei. Auf diese Zuständigkeit habe sich das Ersuchen des SEM vom (...) bezogen. Belgien habe dann auch am (...) das Ersuchen um Wiederaufnahme gutgeheissen, womit zwischen der Schweiz und Belgien die Zuständigkeitsprüfung abgeschlossen gewesen sei. Ferner hätten die belgischen Behörden selber das in der Schweiz gestellte Asylgesuch vom (...) in Eurodac nicht sehen können, würden diese dort lediglich für zehn Jahre gespeichert. Insofern sei es die Pflicht der Beschwerdeführerin selber gewesen, die belgischen Behörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht über das Asylgesuch in der Schweiz vom (...) sowie die dazumal noch gültige Bewilligung in der Schweiz zu informieren. Da Belgien die Schweiz nicht um Wiederaufnahme ersucht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die belgischen Behörden über das bereits in der Schweiz gestellte Asylgesuch keine Kenntnis gehabt hätten. Bei effektiver Kenntnis über den schweizerischen Aufenthaltstitel hätten sich die belgischen Behörden entweder bewusst in Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Übernahme der Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren entschieden oder aber - wie bereits erwähnt - die Frist zur Stellung eines Gesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO versäumt. Dementsprechend treffe die Mutmassung der Beschwerdeführerin, die Schweiz habe ihrerseits Art. 23 Dublin-III-VO verletzt, in dem ein unvollständiges Gesuch gestellt worden sei, nicht zu. Da die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung für das vorliegende Zuständigkeitsprüfverfahren keine Relevanz gehabt habe, habe dieses im fristgerechten Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom (...) auch nicht erwähnt werden müssen. Abschliessend sei auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selber in zwei Eingaben an das SEM erklärt habe, schnellstmöglich nach Belgien zurückkehren und den Entscheid des SEM ohne Beschwerde akzeptieren zu wollen. 4.4 In ihrer Replik schliesslich hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und führt ergänzend an, sie habe während (Nennung Dauer) ununterbrochen in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung gelebt und sich hierzulande integriert. Ihre Überstellung nach Belgien würde eine stossende Auslegung der Dublin-III-Verordnung darstellen. Ihr Entscheid, die Schweiz zu verlassen und in Belgien um Asyl zu ersuchen, sei in einer emotionalen Affekthandlung geschehen, in deren Folge sie ihre Aufenthaltsbewilligung verloren habe. Die Schweiz sei jedoch ihre Heimat, was sich auch in ihrer Rückkehr in das Land und in ihrer Bitte - in Form eines Asylgesuchs - hierbleiben zu dürfen, manifestiere. Eine Wegweisung würde sie psychisch sehr belasten. Schliesslich seien die beiden Eingaben, in denen sie den Wunsch nach einer Rückkehr nach Belgien geäussert habe, zu einem Zeitpunkt geschehen, als sie Probleme in ihrer Unterkunft gehabt habe, welche sie sehr belastet hätten. Diese Schwierigkeiten seien denn auch in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2022 ausführlich dargelegt worden. 5. 5.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist ein Standardformblatt zu verwenden (Abs. 4). Ein mit diesem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen muss alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2, D-1533/2016 vom 18. März 2016 S. 8 und D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5). 5.2 Das SEM führte im Wiederaufnahmegesuch an die belgischen Behörden vom (...) zur im Formblatt unter Ziffer 12 (vorgängige Verfahren) angeführten Frage, ob die Beschwerdeführerin zuvor im Land ihres (aktuellen) Wohnsitzes oder in einem anderen Land um internationalen Schutz oder um Anerkennung als Flüchtling ersucht habe, einzig aus, die Beschwerdeführerin habe am Y._______ in Belgien ein Asylgesuch gestellt. Am Ende des Formblatts gab das SEM sodann in der Rubrik "weitere nützliche Informationen" an, dass die Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz um Asyl ersucht und vorgängig in Belgien am X._______ und am Y._______ jeweils ein Asylgesuch eingereicht hat. Angaben zum Asylgesuch vom (...) in der Schweiz und dem darauffolgenden (Nennung Dauer) Aufenthalt der Beschwerdeführerin sowie dem bis am Z._______ gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz machte das SEM indes nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, ist den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM act. 1116684-13/8) zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrem ersten Asylgesuch in Belgien von den belgischen Behörden am (...) befragt worden war und dabei zumindest ansatzweise einen Aufenthalt in der Schweiz erwähnt hatte; Rückschlüsse auf eine längere Aufenthaltsdauer oder gar einen Aufenthaltstitel in der Schweiz sind dem belgischen Befragungsprotokoll vom (...) indes nicht zu entnehmen. Es kann daher im Rahmen des hier in Frage stehenden Wiederaufnahmeersuchens vom (...) nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit eine Information zum langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und zur bis am Z._______ gültigen Aufenthaltsbewilligung für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage auf Seiten Belgiens letztlich eine Rolle gespielt hätte beziehungsweise ob - wiederum auf Seiten Belgiens - der Sachverhalt im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens der Schweiz vollständig geprüft werden konnte. Dies gilt umso mehr, als die belgischen Behörden in EURODAC das seinerzeitige Asylgesuch in der Schweiz vom (...) nicht sehen konnten, da Asylgesuche in EURODAC gemäss Art. 12 der EURODAC-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 603/2013) lediglich für 10 Jahre gespeichert werden. Demzufolge erweist sich in der vorliegenden besonderen Konstellation die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts als begründet. 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich auch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zum Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin mit einer bis (Nennung Zeitpunkt) gültigen Aufenthaltsbewilligung (Nennung Dauer) lang in der Schweiz aufhielt. Zur Frage des Selbsteintritts führte sie in der angefochtenen Verfügung einzig aus, es ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Dadurch ist nicht erkennbar, welche Kriterien das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurteilung der humanitären Gründe konkret zugrunde gelegt hat und ob es den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz überhaupt berücksichtigt hat oder von vornherein humanitäre Erwägungen ausgeschlossen hat. Das SEM hat damit die Begründungspflicht verletzt und ist ausserdem seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten. Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung - unter umfassender Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (vgl. insb. E. 5.1 - 5.3) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Eine Parteientschädigung ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das sich gegen einen im Dublin-Verfahren ergangenen Asylentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und an dem eine Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG mitgewirkt hat, nicht geschuldet (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: