Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Lettland im Juni 2000 und hielt sich zunächst längere Zeit in Russland und dann in verschiedenen europäischen Ländern - darunter auch die Schweiz - auf. Am 9. Oktober 2008 stellte er hier ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 30. Oktober 2008 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 24. November 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Mutter stamme aus B._______ und sein Vater aus C._______. Er sei in D._______/Lettland aufgewachsen; die Staatsbürgerschaft seines unabhängig gewordenen Heimatlandes sei ihm indes nicht zuerkannt worden. Aus behördlicher Sicht sei er Russe. Er sei homosexuell. Noch im Kindesalter habe er eine sexuelle Beziehung zu zwei lettischen Funktionären gepflegt. In der Folge habe er vor der lettischen Staatsanwaltschaft in einem Pädophilen-Fall Aussagen gemacht. Diese seien für glaubhaft befunden worden, weshalb sich gravierende Konsequenzen auch für mehrere (...) Politiker Lettlands ergeben hätten. Wegen des Skandals sei eine parlamentarische Untersuchungskommission gebildet worden. Die Beschuldigten hätten die Vorwürfe bestritten. Diejenigen zwei Personen, mit denen er bereits als 14jähriger verkehrt habe, seien verurteilt worden. Im Jahre 1999 habe er als Zeuge im Rahmen eines Konfrontationsverhörs eine weitere im Prozess involvierte Person wiedererkannt. Diese habe gegen ihn und einen zweiten Zeugen Drohungen ausgestossen. Andere Zeugen hätten ihre Aussagen zurückgezogen. Sie hätten unter Polizeischutz in einer geheim gehaltenen Wohnung gelebt. Der Polizeischutz sei jedoch schliesslich aufgehoben worden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer auf diesen verzichtet, weil er die ständige Überwachung nicht mehr ertragen habe. Er und der vorgenannte zweite Zeuge hätten jedoch realisiert, dass sie durch Personen aus dem Umfeld der Polizeibehörden verfolgt würden, und sich zur Ausreise nach Russland entschlossen. An der Grenze seien sie indes festgenommen worden. Dank Interventionen der Parlamentskommission und des Zeugenschutzes seien sie nicht in den Gewahrsam des E._______ gekommen. Nachdem er verschiedene Interviews gegeben habe, sei der Skandal eskaliert, was zum Sturz von F._______ geführt habe. Ein Beamter der Staatsanwaltschaft habe ihn zur Rücknahme von Aussagen überreden wollen, was er jedoch verweigert habe. In Lettland sei daraufhin gegen ihn ein Verfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung der Staatsmacht eingeleitet worden, er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in (...) aufgehalten. Er sei seit dem Jahr 2000 und auch jetzt noch zur Fahndung ausgeschrieben. Dies mutmasslich in der Absicht, ihn in Gewahrsam zunehmen, damit er seine Aussagen widerrufe. Er habe in diesem Zusammenhang keine rechtsstaatlichen Mittel, um sich gegen die Vorwürfe zu wehren, in Anspruch genommen. Gestützt auf das Auslieferungsersuchen von Lettland seien sie durch die russischen Behörden in Haft genommen worden. Sie hätten Asylgesuche gestellt, worauf Russland die Auslieferung verweigert habe. Er sei dennoch mit einem finnischen Visum nach Deutschland weitergereist, wo er wiederum ein Asylgesuch gestellt habe. Damals sei bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Im Frühjahr 2003 sei er (nach einem Dublin-Verfahren) den finnischen Behörden überstellt worden. Nach zwei Jahren habe er einen negativen Entscheid erhalten. Um einer Ausschaffung nach Lettland zu entgehen, sei er in der Folge durch verschiedene europäische Länder gereist. Die letzte Einreise in die Schweiz sei am 3. Oktober 2008 erfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Lettland müsse er mit Haft und Verfolgung rechnen. Eine Person, gegen die er dort ausgesagt habe, bekleide wieder ein hohes Amt. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das Asylverfahren in Finnland, die schriftliche Antwort der russischen Behörden auf das Auslieferungsersuchen Lettlands und Internetberichte über das Vorgefallene zu den Akten (vgl. das vorinstanzliche Beweismittelverzeichnis A 1). B. Am 18. Dezember 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Formular im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten HIV-Erkrankung einzureichen. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer dar, wegen seines Leidens in ärztlicher Behandlung zu stehen. In der Folge übermittelte er dem BFM einen entsprechenden Bericht. Darin wurde auch auf eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden hingewiesen. D. Am 24. August 2009 liess der Beschwerdeführer seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger behördlich registrieren. E. Mit Schreiben vom 28. August 2009 wies das BFM den Beschwerdeführer auf seinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hin. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, diesen Anspruch bei der kantonalen Behörde geltend zu machen und nach Erteilung einer Bewilligung das Asylgesuch zurückzuziehen. F. In einem dem BFM übermittelten Schreiben vom 31. August 2009 hielt die kantonale Behörde fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer werde geprüft. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer dar, er halte am eingereichten Asylgesuch fest. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 - eröffnet am 27. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht asylrelevant. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM fest, aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Praxisgemäss obliege es der kantonalen Behörde, über den geltend gemachten Anspruch und damit auch über die Wegweisung zu befinden. I. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 3. November 2009 liess der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung zu den Akten reichen, stellte ein Akteneinsichtsgesuch und liess beantragen, es seien ihm nähere Angaben zu einem wohl existierenden Auslieferungsgesuch der lettischen Behörden zu machen. Das BFM beantwortete die Anfrage am 5. November 2009. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, am 31. Oktober 2008 habe eine vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Prüfung der Fahndung von Interpol G._______ ergeben, dass die ihm zur Last gelegte Straftat (falsche Aussage) nach schweizerischem Recht bereits verjährt sei. Die Ripol-Ausschreibung sei daher revoziert worden. J. J.a. Mit Eingabe vom 20. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung. Das Asylverfahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde auszusetzen beziehungsweise zu sistieren. Das BFM sei anzuweisen, die lettischen Behörden nicht über seinen Aufenthalt in der Schweiz zu informieren. J.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Partnerschaftsurkunde vom 24. August 2009 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Anweisung des BFM betreffend Verzicht auf die Kontaktaufnahme mit den lettischen Behörden wurden abgewiesen. L. Am 8. Dezember 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der kantonalen Behörde an das BFM, worin um Beschaffung seines Passes im Original in H._______ ersucht wurde. Die kantonale Behörde ersuchte ausserdem um Abklärungen darüber, ob es für den Beschwerdeführer möglich sei, den am 9. Januar 2010 ablaufenden Pass über die lettische Botschaft verlängern zu lassen. Daraufhin gelangte das BFM an die schweizerische Vertretung in H._______. M. Am 11. Dezember 2009 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss. N. Über die schweizerische Vertretung in H._______ gelangte der in Finnland im Jahr 2002 abgegebene Reisepass den Beschwerdeführers zu den Akten. O. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 um Einsicht in eine weitere Verfahrensakte (A 63/2; Beschaffung seines Alien-Passes bei den finnischen Behörden) beantwortete das BFM am 4. Januar 2010. Besagter Pass im Original wurde in der Folge nach einer erneuten Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2010 am 4. März 2010 seiner Rechtsvertretung ausgehändigt. P. Eine Eingabe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Geburtskurkunde beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2010. Q. Mit Eingabe vom 20. März 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch das BFM respektive die kantonale Instanz trotz des noch hängigen Asylverfahrens dazu angehalten worden sei, im Zusammenhang mit seinem abgelaufenen Pass an die Behörden Lettlands zu gelangen. Würde er den Pass dort verlängern lassen wollen, wäre innerhalb kürzester Zeit ein neues Auslieferungsersuchen vorhanden. Der Eingabe lagen zwei Schreiben der kantonalen Behörde und Internetausdrucke zur Situation vor Ort bei. R. Die vormalige Instruktionsrichterin hielt in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2011 fest, eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden könne vom Beschwerdeführer während des noch hängigen Verfahrens nicht verlangt werden. S. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint.
E. 4.1.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Voraussetzung sei dabei, dass der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Lettland sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie und garantiere die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger. Die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit seien verfassungsmässig verankert und gewährleistet. Es gebe ein breites Parteienspektrum. Ausserdem garantiere die Verfassung die Gewaltentrennung. Das Gerichtswesen sei unabhängig; seine Entscheide würden als verbindlich anerkannt.
E. 4.1.2 Lettland sei Mitglied des Europarates und habe folglich die EMRK ratifiziert. Die EMRK sei ein supranationales Rechtssystem, das jedem Bürger eines Unterzeichnerstaates ermögliche, sich an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Eine Beschwerde an diesen Gerichtshof sei nach Ansicht vieler Fachleute ein wirksames Rechtsmittel. 1999 sei das Amt des Kommissars für Menschenrechte geschaffen worden, um die Achtung der Menschenrechte zusätzlich zu stärken. Der Europarat setze sich beispielsweise für die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder für den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz ein. Lettland sei auch weitere internationale Verpflichtungen eingegangen. Beispielsweise habe es die Flüchtlingskonvention sowie das europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet. Zudem sei Lettland seit dem 1. Mai 2004 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Diese habe im Amsterdamer Vertrag Verfahren festgelegt, die das Ziel hätten, die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten.
E. 4.1.3 Es treffe zwar zu, dass nach dem Zerfall der Sowjetunion und der Unabhängigkeit Lettlands russischsprachige ethnische Minderheiten nicht automatisch die lettische Staatsangehörigkeit zugesprochen bekommen hätten. Auch gegenwärtig sei eine Einbürgerung mit Auflagen verbunden, die von Antragstellern nicht immer erfüllt werden könnten. Dennoch sei festzuhalten, dass sich seit Dezember 2006 die Lage für Personen mit Fremdenpass erheblich verbessert habe. So könnten jetzt auch Personen ohne regulären Pass von der Freizügigkeit der EU profitieren. Voraussetzung sei, dass diese Personen einen regulären Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hätten und über ein Reisedokument verfügten.
E. 4.1.4 Somit bestünden keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, einen Antrag zur Erlangung der lettischen Staatsbürgerschaft selbst in die Hand zu nehmen. Weiter bestünden gemäss obenstehender Lageanalyse auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er als eine in Lettland registrierte Person nicht den gleichen Schutz und freien Zugang zu den juristischen Instanzen wie ein lettischer Staatsangehöriger habe. So sei gemäss Völkerrecht jeder Staat dazu verpflichtet, Staatenlose, die sich in seinem Hoheitsgebiet befänden, nicht an andere Länder abzuschieben, sondern ihnen Schutz zu gewähren. Lettland habe entsprechende Übereinkommen ratifiziert und sich dadurch verpflichtet, diese einzuhalten.
E. 4.1.5 Daher habe der Beschwerdeführer - sollte er sich in seinen Grundfreiheiten unrechtmässig eingeschränkt sehen - die Möglichkeit, sowohl innerhalb Lettlands als auch auch bei den juristischen Instanzen der EU rechtliche Wege zu beschreiten und den notwendigen Schutz zu erhalten, selbst wenn es sich bei seinen Widersachern um bekannte Persönlichkeiten (...) handle.
E. 4.1.6 Schliesslich sei festzuhalten, dass es sich beim geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine behördliche Massnahme, die dazu diene, vermutetes Unrecht zu ahnden, handle. Die rechtsstaatliche Legitimität bleibe selbst dann gewahrt, wenn es sich allfällig um ein zu Unrecht eingeleitetes Strafverfahren nach einer nicht gerechtfertigten Anzeige handle. Es stehe ihm offen, sich gegen das Strafverfahren zu wehren, sollte es zu Unrecht eingeleitet worden sein.
E. 4.1.7 Zusammenfassend ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Lettland Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt wäre beziehungsweise dass er als Staatenloser keine Möglichkeiten haben sollte, gegen allfällige Benachteiligungen rechtliche Mittel zu ergreifen.
E. 4.2 In der Eingabe vom 20. November 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, die finnischen Behörden hätten ihm den Personalausweis nicht rückerstattet. Entsprechend verfüge er derzeit über keine Legitimationspapiere mit der Folge, dass die ihm zustehende Aufenthaltsbewilligung aufgrund der eingetragenen Partnerschaft bisher nicht erteilt worden sei. Die Beantragung eines neuen Passes wäre ausschliesslich über die lettischen Behörden möglich, was jedoch voraussetzte, dass sie über seinen Aufenthaltsort informiert würden. Im Hinblick auf die ihm angedrohten Repressalien seitens der lettischen Regierung sei sein Aufenthaltsort aber nach wie vor geheim zu halten. Lettland sei zwar ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie; insbesondere aufgrund der Brisanz der gerichtlich verfolgten I._______ bestehe indes der begründete Anlass zur Vermutung, dass er weitergehende Massnahmen zu befürchten habe, da man ihn von seinen bisherigen Zeugenaussagen abbringen möchte. Bestätigt werde diese Annahme durch den seitens der lettischen Behörden unverhältnismässig betriebenen Aufwand, ihn zu inhaftieren, was nur dem Zweck diene, ihn vor weiteren Aussagen abzuhalten. Ob der Vorwurf der Falschaussage beziehungsweise der Verleumdung in Lettland zwischenzeitlich verjährt sei, wisse man nicht. Er sei durch das Erlebte schwer traumatisiert. Das BFM verweise pauschal auf die (menschen)rechtliche Situation vor Ort, ohne dabei den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Ungeachtet der Rechtsstaatlichkeit Lettlands müsse darauf abgestellt werden, dass aufgrund des Pädophilie-Verfahrens, in welchem I._______ bezichtigt worden seien, nach wie vor eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben des Beschwerdeführers bestehe. Bereits die Tatsache, dass sämtliche Zeugen ihre Aussagen zurückgezogen hätten, lasse auf einen massiven Druck der Regierung schliessen. (...) Das Gerichtsverfahren, welches kurzzeitig für einen öffentlichen Skandal gesorgt habe, scheine mittlerweile vergessen und stehe der Karriere der Betroffenen offensichtlich nicht entgegen. Folglich biete die vom BFM angeführte Rechtsstaatlichkeit vor Ort dem Beschwerdeführe keinen Schutz vor kriminellen Machenschaften. Für eine allfällige Schutzerlangung müsste er sich wieder an diejenigen Behörden wenden, die ihn wegen seiner angeblichen Falschaussage in der Vergangenheit verfolgt hätten. Es sei völlig fernliegend anzunehmen, dass er Schutz in einem Land, welches ihn zuvor verfolgt habe, erlange. Geschützt werden könnte er ausschliesslich durch eine polizeiliche Überwachung, welche Lettland indes verweigert habe. Zudem sei die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln erfahrungsgemäss mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und biete keine Gewähr dafür, dass er dem Einflussbereich (...) entzogen sei. Es sei überdies nicht bekannt, ob er noch in der Lage wäre, vor Ort Rechtsmittel zu seinem Schutz einzulegen beziehungsweise ob er im Falle seiner Rückkehr mit neuen Anschuldigungen seitens der Regierung konfrontiert würde. Ausserdem sei ihm wegen des Erlebten respektive seiner psychischen Befindlichkeit die Ergreifung von Rechtsmitteln ohnehin nicht zuzumuten.
E. 5 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl im Zeitpunkt der Ausreise wie auch dem Erlass der Verfügung ausging.
E. 5.1 In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Problematik sei durch dessen fehlende lettische Staatsbürgerschaft akzentuiert worden. In diesem Zusammenhang kann deshalb auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.2 Im Weiteren ist unbestritten, dass der geltend gemachte Prozess in Lettland tatsächlich stattfand und der Beschwerdeführer dabei als Zeuge aussagte. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt der vorgebrachte Prozessablauf aber nicht generell den Eindruck einer lediglich durch mächtige Funktionäre beherrschten und manipulierten Justiz.
E. 5.3 So legte der Beschwerdeführer dar, diejenigen beiden Personen, zu denen er als 14jähriger Beziehungen gepflegt habe, seien verurteilt worden. Bei weiteren Kontakten zu Funktionären sei er bereits 17jährig gewesen, weshalb sich diese nicht strafbar gemacht hätten. Auch dieses Verfahren sei abgeschlossen (A 19/27 Antworten 108 ff.). Im Weiteren wurde ihm durch die lettischen Behörden entgegen den Beschwerdevorbringen zweimal Polizeischutz gewährt. Dieser Schutz sei schliesslich beendet worden, weil er freiwillig darauf verzichtet und das Land in Absprache mit der Generalstaatsanwaltschaft und Hilfe der Parlamentskommission Richtung Russland verlassen habe (A 2/14 S. 7; A 19/27 Antwort 170). Im Weiteren mag zutreffen, dass der erste gewährte Polizeischutz auf Betreiben eines im Prozess Involvierten vorübergehend aufgehoben wurde. Auch diesbezüglich legte er jedoch dar, dank Interventionen der Parlamentskommission und des Zeugenschutzes nicht in den Gewahrsam des ihm Angst einflössenden E._______, sondern zu neuem Polizeischutz gekommen zu sein. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem endgültigen Verlassen seines Heimatlandes allfälligen Repressalien von Prozessbeteiligten schutzlos ausgeliefert war.
E. 5.4 Eine solche Situation wäre auch im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Das BFM hat ausführlich auf die rechtsstaatliche Situation vor Ort hingewiesen und dabei den Besonderheiten des Falles und den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines korrekt ausgeübten Ermessens hinreichend Rechnung getragen. Die Gegenauffassung in der Beschwerde überzeugt in Würdigung der detaillierten und fallbezogenen Erwägungen des BFM nicht. Sollte im Zusammenhang mit dem Pädophilie-Verfahren nach wie vor Druck auf ihn ausgeübt werden, stünden ihm demnach nationale und supranationale Rechtswege offen. Deren Inanspruchnahme wäre ihm trotz des bereits Erlebten und seiner psychischen Befindlichkeit insofern zuzumuten, als er sich gemäss Aktenlage in keiner Weise in einer ausweglosen Situation befände.
E. 5.5 In der Beschwerde wird sodann eingeräumt, es bestehe Ungewissheit, ob der Vorwurf der Falschaussage beziehungsweise der Verleumdung in Lettland zwischenzeitlich verjährt sei. Das BFM hat im Zusammenhang mit diesem Verfahren zurecht auf dessen grundsätzliche Rechtsstaatlichkeit verwiesen. Der Umstand, wonach beim Beschwerdeführer nach der Kontaktaufnahme mit den Schweizer Behörden ein lettischer Fahndungseintrag den Beschwerdeführer betreffend geprüft wurde, wirft zwar gewisse Fragen auf. Das BFM hielt dazu aber fest, dass die ihm zur Last gelegte Straftat (falsche Aussage) nach schweizerischem Recht bereits verjährt (...) sei. Unbesehen des bereits erwähnten Umstandes, wonach dieses lettische Verfahren grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung erscheint, wäre dem Beschwerdeführer aber auch diesbezüglich zuzumuten, den Rechtsweg zu beschreiten und dabei allfällige Unregelmässigkeiten auch dieses Verfahrens durch einen Rechtsbeistand geltend zu machen. So legte er in seiner Eingabe vom 15. Januar 2009 dar, mit J._______ in K._______ bereits Kontakt aufgenommen zu haben. Dieser habe sich persönlich der Sache angenommen (A 30/2 S. 1). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst nach insgesamt mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz hier ein Asylgesuch stellte. Die Gründe für dieses Verhalten vermochte er nicht überzeugend darzulegen (vgl. A 2/14 S. 2 und 11; A 19/27 Antworten 71 ff. und 195 f.). Auch scheint er sich über den Verlauf des Strafverfahrens in Lettland in keiner Weise zu interessieren, wäre es ihm doch zweifellos möglich gewesen, über einen Anwalt genauere Informationen über dessen Stand in Erfahrung zu bringen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine asylrelevante Gefährdung auch aus subjektiver Sicht nicht im Vordergrund steht.
E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung, da sie sich auf grundsätzlich Unbestrittenes beziehen. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund einer eingetragenen Parterschaft mit einem schweizerischen Staatsangehörigen. Gestützt auf den schon im damaligen Zeitpunkt bestehenden grundsätzlichen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat das BFM zu Recht von der asylrechtlichen Anordnung der Wegweisung abgesehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den Problemen bei der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung näher einzugehen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7282/2009/sed Urteil vom 7. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität (aus Lettland), vertreten durch Gesine Wirth-Schumacher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Lettland im Juni 2000 und hielt sich zunächst längere Zeit in Russland und dann in verschiedenen europäischen Ländern - darunter auch die Schweiz - auf. Am 9. Oktober 2008 stellte er hier ein Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 30. Oktober 2008 summarisch befragt. Die Anhörung fand am 24. November 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Mutter stamme aus B._______ und sein Vater aus C._______. Er sei in D._______/Lettland aufgewachsen; die Staatsbürgerschaft seines unabhängig gewordenen Heimatlandes sei ihm indes nicht zuerkannt worden. Aus behördlicher Sicht sei er Russe. Er sei homosexuell. Noch im Kindesalter habe er eine sexuelle Beziehung zu zwei lettischen Funktionären gepflegt. In der Folge habe er vor der lettischen Staatsanwaltschaft in einem Pädophilen-Fall Aussagen gemacht. Diese seien für glaubhaft befunden worden, weshalb sich gravierende Konsequenzen auch für mehrere (...) Politiker Lettlands ergeben hätten. Wegen des Skandals sei eine parlamentarische Untersuchungskommission gebildet worden. Die Beschuldigten hätten die Vorwürfe bestritten. Diejenigen zwei Personen, mit denen er bereits als 14jähriger verkehrt habe, seien verurteilt worden. Im Jahre 1999 habe er als Zeuge im Rahmen eines Konfrontationsverhörs eine weitere im Prozess involvierte Person wiedererkannt. Diese habe gegen ihn und einen zweiten Zeugen Drohungen ausgestossen. Andere Zeugen hätten ihre Aussagen zurückgezogen. Sie hätten unter Polizeischutz in einer geheim gehaltenen Wohnung gelebt. Der Polizeischutz sei jedoch schliesslich aufgehoben worden beziehungsweise habe der Beschwerdeführer auf diesen verzichtet, weil er die ständige Überwachung nicht mehr ertragen habe. Er und der vorgenannte zweite Zeuge hätten jedoch realisiert, dass sie durch Personen aus dem Umfeld der Polizeibehörden verfolgt würden, und sich zur Ausreise nach Russland entschlossen. An der Grenze seien sie indes festgenommen worden. Dank Interventionen der Parlamentskommission und des Zeugenschutzes seien sie nicht in den Gewahrsam des E._______ gekommen. Nachdem er verschiedene Interviews gegeben habe, sei der Skandal eskaliert, was zum Sturz von F._______ geführt habe. Ein Beamter der Staatsanwaltschaft habe ihn zur Rücknahme von Aussagen überreden wollen, was er jedoch verweigert habe. In Lettland sei daraufhin gegen ihn ein Verfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung der Staatsmacht eingeleitet worden, er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in (...) aufgehalten. Er sei seit dem Jahr 2000 und auch jetzt noch zur Fahndung ausgeschrieben. Dies mutmasslich in der Absicht, ihn in Gewahrsam zunehmen, damit er seine Aussagen widerrufe. Er habe in diesem Zusammenhang keine rechtsstaatlichen Mittel, um sich gegen die Vorwürfe zu wehren, in Anspruch genommen. Gestützt auf das Auslieferungsersuchen von Lettland seien sie durch die russischen Behörden in Haft genommen worden. Sie hätten Asylgesuche gestellt, worauf Russland die Auslieferung verweigert habe. Er sei dennoch mit einem finnischen Visum nach Deutschland weitergereist, wo er wiederum ein Asylgesuch gestellt habe. Damals sei bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Im Frühjahr 2003 sei er (nach einem Dublin-Verfahren) den finnischen Behörden überstellt worden. Nach zwei Jahren habe er einen negativen Entscheid erhalten. Um einer Ausschaffung nach Lettland zu entgehen, sei er in der Folge durch verschiedene europäische Länder gereist. Die letzte Einreise in die Schweiz sei am 3. Oktober 2008 erfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Lettland müsse er mit Haft und Verfolgung rechnen. Eine Person, gegen die er dort ausgesagt habe, bekleide wieder ein hohes Amt. A.c. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend das Asylverfahren in Finnland, die schriftliche Antwort der russischen Behörden auf das Auslieferungsersuchen Lettlands und Internetberichte über das Vorgefallene zu den Akten (vgl. das vorinstanzliche Beweismittelverzeichnis A 1). B. Am 18. Dezember 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Formular im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten HIV-Erkrankung einzureichen. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer dar, wegen seines Leidens in ärztlicher Behandlung zu stehen. In der Folge übermittelte er dem BFM einen entsprechenden Bericht. Darin wurde auch auf eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden hingewiesen. D. Am 24. August 2009 liess der Beschwerdeführer seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger behördlich registrieren. E. Mit Schreiben vom 28. August 2009 wies das BFM den Beschwerdeführer auf seinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hin. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, diesen Anspruch bei der kantonalen Behörde geltend zu machen und nach Erteilung einer Bewilligung das Asylgesuch zurückzuziehen. F. In einem dem BFM übermittelten Schreiben vom 31. August 2009 hielt die kantonale Behörde fest, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer werde geprüft. G. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer dar, er halte am eingereichten Asylgesuch fest. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 - eröffnet am 27. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht asylrelevant. Im Wegweisungspunkt hielt das BFM fest, aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Praxisgemäss obliege es der kantonalen Behörde, über den geltend gemachten Anspruch und damit auch über die Wegweisung zu befinden. I. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 3. November 2009 liess der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht der Rechtsvertretung zu den Akten reichen, stellte ein Akteneinsichtsgesuch und liess beantragen, es seien ihm nähere Angaben zu einem wohl existierenden Auslieferungsgesuch der lettischen Behörden zu machen. Das BFM beantwortete die Anfrage am 5. November 2009. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, am 31. Oktober 2008 habe eine vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Prüfung der Fahndung von Interpol G._______ ergeben, dass die ihm zur Last gelegte Straftat (falsche Aussage) nach schweizerischem Recht bereits verjährt sei. Die Ripol-Ausschreibung sei daher revoziert worden. J. J.a. Mit Eingabe vom 20. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung. Das Asylverfahren sei bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde auszusetzen beziehungsweise zu sistieren. Das BFM sei anzuweisen, die lettischen Behörden nicht über seinen Aufenthalt in der Schweiz zu informieren. J.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Partnerschaftsurkunde vom 24. August 2009 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Anweisung des BFM betreffend Verzicht auf die Kontaktaufnahme mit den lettischen Behörden wurden abgewiesen. L. Am 8. Dezember 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der kantonalen Behörde an das BFM, worin um Beschaffung seines Passes im Original in H._______ ersucht wurde. Die kantonale Behörde ersuchte ausserdem um Abklärungen darüber, ob es für den Beschwerdeführer möglich sei, den am 9. Januar 2010 ablaufenden Pass über die lettische Botschaft verlängern zu lassen. Daraufhin gelangte das BFM an die schweizerische Vertretung in H._______. M. Am 11. Dezember 2009 leistete der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss. N. Über die schweizerische Vertretung in H._______ gelangte der in Finnland im Jahr 2002 abgegebene Reisepass den Beschwerdeführers zu den Akten. O. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 um Einsicht in eine weitere Verfahrensakte (A 63/2; Beschaffung seines Alien-Passes bei den finnischen Behörden) beantwortete das BFM am 4. Januar 2010. Besagter Pass im Original wurde in der Folge nach einer erneuten Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2010 am 4. März 2010 seiner Rechtsvertretung ausgehändigt. P. Eine Eingabe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Geburtskurkunde beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2010. Q. Mit Eingabe vom 20. März 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch das BFM respektive die kantonale Instanz trotz des noch hängigen Asylverfahrens dazu angehalten worden sei, im Zusammenhang mit seinem abgelaufenen Pass an die Behörden Lettlands zu gelangen. Würde er den Pass dort verlängern lassen wollen, wäre innerhalb kürzester Zeit ein neues Auslieferungsersuchen vorhanden. Der Eingabe lagen zwei Schreiben der kantonalen Behörde und Internetausdrucke zur Situation vor Ort bei. R. Die vormalige Instruktionsrichterin hielt in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2011 fest, eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden könne vom Beschwerdeführer während des noch hängigen Verfahrens nicht verlangt werden. S. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. 4.1.1. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Voraussetzung sei dabei, dass der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Lettland sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie und garantiere die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger. Die Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit seien verfassungsmässig verankert und gewährleistet. Es gebe ein breites Parteienspektrum. Ausserdem garantiere die Verfassung die Gewaltentrennung. Das Gerichtswesen sei unabhängig; seine Entscheide würden als verbindlich anerkannt. 4.1.2. Lettland sei Mitglied des Europarates und habe folglich die EMRK ratifiziert. Die EMRK sei ein supranationales Rechtssystem, das jedem Bürger eines Unterzeichnerstaates ermögliche, sich an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Eine Beschwerde an diesen Gerichtshof sei nach Ansicht vieler Fachleute ein wirksames Rechtsmittel. 1999 sei das Amt des Kommissars für Menschenrechte geschaffen worden, um die Achtung der Menschenrechte zusätzlich zu stärken. Der Europarat setze sich beispielsweise für die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder für den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz ein. Lettland sei auch weitere internationale Verpflichtungen eingegangen. Beispielsweise habe es die Flüchtlingskonvention sowie das europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet. Zudem sei Lettland seit dem 1. Mai 2004 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Diese habe im Amsterdamer Vertrag Verfahren festgelegt, die das Ziel hätten, die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten. 4.1.3. Es treffe zwar zu, dass nach dem Zerfall der Sowjetunion und der Unabhängigkeit Lettlands russischsprachige ethnische Minderheiten nicht automatisch die lettische Staatsangehörigkeit zugesprochen bekommen hätten. Auch gegenwärtig sei eine Einbürgerung mit Auflagen verbunden, die von Antragstellern nicht immer erfüllt werden könnten. Dennoch sei festzuhalten, dass sich seit Dezember 2006 die Lage für Personen mit Fremdenpass erheblich verbessert habe. So könnten jetzt auch Personen ohne regulären Pass von der Freizügigkeit der EU profitieren. Voraussetzung sei, dass diese Personen einen regulären Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hätten und über ein Reisedokument verfügten. 4.1.4. Somit bestünden keine Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, einen Antrag zur Erlangung der lettischen Staatsbürgerschaft selbst in die Hand zu nehmen. Weiter bestünden gemäss obenstehender Lageanalyse auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er als eine in Lettland registrierte Person nicht den gleichen Schutz und freien Zugang zu den juristischen Instanzen wie ein lettischer Staatsangehöriger habe. So sei gemäss Völkerrecht jeder Staat dazu verpflichtet, Staatenlose, die sich in seinem Hoheitsgebiet befänden, nicht an andere Länder abzuschieben, sondern ihnen Schutz zu gewähren. Lettland habe entsprechende Übereinkommen ratifiziert und sich dadurch verpflichtet, diese einzuhalten. 4.1.5. Daher habe der Beschwerdeführer - sollte er sich in seinen Grundfreiheiten unrechtmässig eingeschränkt sehen - die Möglichkeit, sowohl innerhalb Lettlands als auch auch bei den juristischen Instanzen der EU rechtliche Wege zu beschreiten und den notwendigen Schutz zu erhalten, selbst wenn es sich bei seinen Widersachern um bekannte Persönlichkeiten (...) handle. 4.1.6. Schliesslich sei festzuhalten, dass es sich beim geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine behördliche Massnahme, die dazu diene, vermutetes Unrecht zu ahnden, handle. Die rechtsstaatliche Legitimität bleibe selbst dann gewahrt, wenn es sich allfällig um ein zu Unrecht eingeleitetes Strafverfahren nach einer nicht gerechtfertigten Anzeige handle. Es stehe ihm offen, sich gegen das Strafverfahren zu wehren, sollte es zu Unrecht eingeleitet worden sein. 4.1.7. Zusammenfassend ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Lettland Verfolgungsmassnahmen im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt wäre beziehungsweise dass er als Staatenloser keine Möglichkeiten haben sollte, gegen allfällige Benachteiligungen rechtliche Mittel zu ergreifen. 4.2. In der Eingabe vom 20. November 2010 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Akten geltend, die finnischen Behörden hätten ihm den Personalausweis nicht rückerstattet. Entsprechend verfüge er derzeit über keine Legitimationspapiere mit der Folge, dass die ihm zustehende Aufenthaltsbewilligung aufgrund der eingetragenen Partnerschaft bisher nicht erteilt worden sei. Die Beantragung eines neuen Passes wäre ausschliesslich über die lettischen Behörden möglich, was jedoch voraussetzte, dass sie über seinen Aufenthaltsort informiert würden. Im Hinblick auf die ihm angedrohten Repressalien seitens der lettischen Regierung sei sein Aufenthaltsort aber nach wie vor geheim zu halten. Lettland sei zwar ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie; insbesondere aufgrund der Brisanz der gerichtlich verfolgten I._______ bestehe indes der begründete Anlass zur Vermutung, dass er weitergehende Massnahmen zu befürchten habe, da man ihn von seinen bisherigen Zeugenaussagen abbringen möchte. Bestätigt werde diese Annahme durch den seitens der lettischen Behörden unverhältnismässig betriebenen Aufwand, ihn zu inhaftieren, was nur dem Zweck diene, ihn vor weiteren Aussagen abzuhalten. Ob der Vorwurf der Falschaussage beziehungsweise der Verleumdung in Lettland zwischenzeitlich verjährt sei, wisse man nicht. Er sei durch das Erlebte schwer traumatisiert. Das BFM verweise pauschal auf die (menschen)rechtliche Situation vor Ort, ohne dabei den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Ungeachtet der Rechtsstaatlichkeit Lettlands müsse darauf abgestellt werden, dass aufgrund des Pädophilie-Verfahrens, in welchem I._______ bezichtigt worden seien, nach wie vor eine erhebliche Gefahr an Leib und Leben des Beschwerdeführers bestehe. Bereits die Tatsache, dass sämtliche Zeugen ihre Aussagen zurückgezogen hätten, lasse auf einen massiven Druck der Regierung schliessen. (...) Das Gerichtsverfahren, welches kurzzeitig für einen öffentlichen Skandal gesorgt habe, scheine mittlerweile vergessen und stehe der Karriere der Betroffenen offensichtlich nicht entgegen. Folglich biete die vom BFM angeführte Rechtsstaatlichkeit vor Ort dem Beschwerdeführe keinen Schutz vor kriminellen Machenschaften. Für eine allfällige Schutzerlangung müsste er sich wieder an diejenigen Behörden wenden, die ihn wegen seiner angeblichen Falschaussage in der Vergangenheit verfolgt hätten. Es sei völlig fernliegend anzunehmen, dass er Schutz in einem Land, welches ihn zuvor verfolgt habe, erlange. Geschützt werden könnte er ausschliesslich durch eine polizeiliche Überwachung, welche Lettland indes verweigert habe. Zudem sei die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln erfahrungsgemäss mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und biete keine Gewähr dafür, dass er dem Einflussbereich (...) entzogen sei. Es sei überdies nicht bekannt, ob er noch in der Lage wäre, vor Ort Rechtsmittel zu seinem Schutz einzulegen beziehungsweise ob er im Falle seiner Rückkehr mit neuen Anschuldigungen seitens der Regierung konfrontiert würde. Ausserdem sei ihm wegen des Erlebten respektive seiner psychischen Befindlichkeit die Ergreifung von Rechtsmitteln ohnehin nicht zuzumuten.
5. Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtlicher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zur Recht von der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sowohl im Zeitpunkt der Ausreise wie auch dem Erlass der Verfügung ausging. 5.1. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Problematik sei durch dessen fehlende lettische Staatsbürgerschaft akzentuiert worden. In diesem Zusammenhang kann deshalb auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.2. Im Weiteren ist unbestritten, dass der geltend gemachte Prozess in Lettland tatsächlich stattfand und der Beschwerdeführer dabei als Zeuge aussagte. Entgegen den Beschwerdevorbringen erweckt der vorgebrachte Prozessablauf aber nicht generell den Eindruck einer lediglich durch mächtige Funktionäre beherrschten und manipulierten Justiz. 5.3. So legte der Beschwerdeführer dar, diejenigen beiden Personen, zu denen er als 14jähriger Beziehungen gepflegt habe, seien verurteilt worden. Bei weiteren Kontakten zu Funktionären sei er bereits 17jährig gewesen, weshalb sich diese nicht strafbar gemacht hätten. Auch dieses Verfahren sei abgeschlossen (A 19/27 Antworten 108 ff.). Im Weiteren wurde ihm durch die lettischen Behörden entgegen den Beschwerdevorbringen zweimal Polizeischutz gewährt. Dieser Schutz sei schliesslich beendet worden, weil er freiwillig darauf verzichtet und das Land in Absprache mit der Generalstaatsanwaltschaft und Hilfe der Parlamentskommission Richtung Russland verlassen habe (A 2/14 S. 7; A 19/27 Antwort 170). Im Weiteren mag zutreffen, dass der erste gewährte Polizeischutz auf Betreiben eines im Prozess Involvierten vorübergehend aufgehoben wurde. Auch diesbezüglich legte er jedoch dar, dank Interventionen der Parlamentskommission und des Zeugenschutzes nicht in den Gewahrsam des ihm Angst einflössenden E._______, sondern zu neuem Polizeischutz gekommen zu sein. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass er vor dem endgültigen Verlassen seines Heimatlandes allfälligen Repressalien von Prozessbeteiligten schutzlos ausgeliefert war. 5.4. Eine solche Situation wäre auch im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Das BFM hat ausführlich auf die rechtsstaatliche Situation vor Ort hingewiesen und dabei den Besonderheiten des Falles und den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines korrekt ausgeübten Ermessens hinreichend Rechnung getragen. Die Gegenauffassung in der Beschwerde überzeugt in Würdigung der detaillierten und fallbezogenen Erwägungen des BFM nicht. Sollte im Zusammenhang mit dem Pädophilie-Verfahren nach wie vor Druck auf ihn ausgeübt werden, stünden ihm demnach nationale und supranationale Rechtswege offen. Deren Inanspruchnahme wäre ihm trotz des bereits Erlebten und seiner psychischen Befindlichkeit insofern zuzumuten, als er sich gemäss Aktenlage in keiner Weise in einer ausweglosen Situation befände. 5.5. In der Beschwerde wird sodann eingeräumt, es bestehe Ungewissheit, ob der Vorwurf der Falschaussage beziehungsweise der Verleumdung in Lettland zwischenzeitlich verjährt sei. Das BFM hat im Zusammenhang mit diesem Verfahren zurecht auf dessen grundsätzliche Rechtsstaatlichkeit verwiesen. Der Umstand, wonach beim Beschwerdeführer nach der Kontaktaufnahme mit den Schweizer Behörden ein lettischer Fahndungseintrag den Beschwerdeführer betreffend geprüft wurde, wirft zwar gewisse Fragen auf. Das BFM hielt dazu aber fest, dass die ihm zur Last gelegte Straftat (falsche Aussage) nach schweizerischem Recht bereits verjährt (...) sei. Unbesehen des bereits erwähnten Umstandes, wonach dieses lettische Verfahren grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung erscheint, wäre dem Beschwerdeführer aber auch diesbezüglich zuzumuten, den Rechtsweg zu beschreiten und dabei allfällige Unregelmässigkeiten auch dieses Verfahrens durch einen Rechtsbeistand geltend zu machen. So legte er in seiner Eingabe vom 15. Januar 2009 dar, mit J._______ in K._______ bereits Kontakt aufgenommen zu haben. Dieser habe sich persönlich der Sache angenommen (A 30/2 S. 1). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst nach insgesamt mehrjährigen Aufenthalten in der Schweiz hier ein Asylgesuch stellte. Die Gründe für dieses Verhalten vermochte er nicht überzeugend darzulegen (vgl. A 2/14 S. 2 und 11; A 19/27 Antworten 71 ff. und 195 f.). Auch scheint er sich über den Verlauf des Strafverfahrens in Lettland in keiner Weise zu interessieren, wäre es ihm doch zweifellos möglich gewesen, über einen Anwalt genauere Informationen über dessen Stand in Erfahrung zu bringen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine asylrelevante Gefährdung auch aus subjektiver Sicht nicht im Vordergrund steht.
6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung, da sie sich auf grundsätzlich Unbestrittenes beziehen. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B aufgrund einer eingetragenen Parterschaft mit einem schweizerischen Staatsangehörigen. Gestützt auf den schon im damaligen Zeitpunkt bestehenden grundsätzlichen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat das BFM zu Recht von der asylrechtlichen Anordnung der Wegweisung abgesehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den Problemen bei der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung näher einzugehen.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 600.- bestimmt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: