opencaselaw.ch

D-5757/2023

D-5757/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 1.4 hiernach) - einzutreten.

E. 1.4.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2023 wurde beantragt, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum Abschluss des Verfahrens auf den (...) 2006 anzupassen (Rechtsbegehren 4). Ein Rechtsbegehren zur expliziten Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wurde nicht formuliert. In der Beschwerdebegründung wurde auf Seite 5 der Beschwerde (vgl. Ziffer «5 Vorsorgliche Massnahme: Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) 2006») ausgeführt, dass vorliegend noch keine abschliessende Beurteilung der Minderjährigkeit möglich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich im BAZ E._______, in welchem nur allein reisende, erwachsene Männer untergebracht seien. Es werde daher als vorsorgliche Massnahme (Hervorhebung beigefügt) zur Wahrung des Kindswohls beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechend der eingereichten Tazkira und geltend gemachten Minderjährigkeit auf den (...) 2006 anzupassen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, und damit noch innert der laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung einer ZEMIS-Beschwerde, hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei das Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; vgl. Gegenstand der Verfügung vom 27. Oktober 2023) und trat auf den prozessualen Antrag, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMlS bis zum Abschluss des Verfahrens auf den (...) 2006 anzupassen (Rechtsbegehren 4) im vorliegenden Verfahren nicht ein, da mit der Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid nicht die Änderung der Personendaten im ZEMIS beantragt worden sei (vgl. Verfügung vom 27. Oktober 2023, S. 3). Im Rahmen der Replik vom 4. Januar 2024 führte der Rechtsvertreter dann aus, dass im Rahmen der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid durchaus die Anpassung der Personalien im ZEMIS beantragt worden sei. Dies gehe auch aus der Beschwerdebegründung «klar» hervor. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde sei durch die Rechtsvertretung fälschlicherweise fehlerhaft formuliert worden, indem nur die Anweisung an die Vorinstanz zur Anpassung des Geburtsdatums als vorsorgliche Massnahme aufgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, am (...) 2006 geboren zu sein und - wie in der Beschwerde aufgezeigt - sei dieses Geburtsdatum über-wiegend wahrscheinlich, weswegen das Geburtsdatum auf dieses Datum anzupassen sei.

E. 1.4.2 Die formellen Anforderungen an die Beschwerde ergeben sich aus Art. 52 Abs. 1 VwVG. Das Rechtsbegehren muss bestimmt abgefasst sein und angeben, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Begehren bei einer erfolgreichen Beschwerde unverändert in das Dispositiv aufgenommen werden kann (vgl. hierzu: René Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 242). Lediglich Nebenbegehren wie Gesuche um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen oder um unentgeltliche Prozessführung können aufgrund ihres prozeduralen Charakters auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Streitgegenstand und Rechtsbegehren dürfen im Laufe des Verfahrens nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden. Zulässig sind einzig nachträgliche Präzisierungen (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.3 f.). Da das Rechtsbegehren angeben muss, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist, kann mit der Präzisierung lediglich ein zureichend bestimmtes, aber unklar formuliertes Rechtsbegehren verdeutlicht werden. Es ist nicht zulässig, ein unbestimmtes Rechtsbegehren zu stellen und die Anträge erst in einem späteren Zeitpunkt unter dem Titel einer Präzisierung, zu bestimmen. Dadurch würde das von Art. 52 VwVG vorgesehene Eventualprinzip unterlaufen (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 242).

E. 1.4.3 Nach dem Ausgeführten kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters nicht gefolgt werden. Das mit Beschwerde eingereichte Rechtsbegehren 4 sowie die Beschwerdebegründung (vgl. Ziffer 5 auf Seite 5 der Beschwerde vom 20. Oktober 2023) bezogen sich klarerweise auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Zudem hätte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 27. Oktober 2023 noch ausreichend Zeit gehabt, innert Frist, eine ZEMIS-Beschwerde beim Gericht einzureichen oder die Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den ZEMIS-Eintrag zu ergänzen. Es handelt sich damit nicht um eine «fälschlicherweise fehlerhafte» Formulierung, die im Rahmen der Replik verdeutlicht werden kann, sondern um ein neues Rechtsbegehren, welches verspätet eingereicht wurde und darauf abzielt, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in unzulässiger Art und Weise auf den Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auszuweiten. Auf den in der Replik vom 4. Januar 2024 nachträglich gestellten Antrag, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 anzupassen, ist folglich nicht einzutreten.

E. 1.4.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Kroatien angeordnet hat.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Trotz seiner geltend gemachten Minderjährigkeit und seinen nachvollziehbaren Erklärungen zur Falschregistrierung beim Einreichen seines Asylantrags in der Schweiz sei kein Altersgutachten durchgeführt worden und die Vorinstanz sei von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.31]). Das Resultat eines allfälligen Altersgutachtens stellt jedoch nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 3.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Alters erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und es besteht in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch auf Einholung eines forensischen Altersgutachtens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3399/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.4 und E. 5.5.1). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 und der Nachbefragung vom 13. Oktober 2023 erhielt er ausreichend Gelegenheit, sich zu seinem Alter zu äussern sowie weitere allfällige Beweismittel einzureichen. Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen (zur geltend gemachten Minderjährigkeit) hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass seine diesbezüglichen Schilderungen nicht glaubhaft sind, und sie hat auch ausgeführt, weshalb den Angaben der in Kopie eingereichten Tazkira ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, ein Altersgutachten durchzuführen, welches höchst wahrscheinlich die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht hätte ausräumen können.

E. 3.5 Vorliegend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demnach nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier vorliegenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.1 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.

E. 5.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5 - 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.3 Die Vorinstanz kommt bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss, dass seine erst im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemachte Minderjährigkeit nachgeschoben und aufgrund seiner Ausführungen während der beiden Anhörungen unglaubhaft ausgefallen sei. Auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt sei er ebenso mit Geburtsdatum vom (...) 2005 und somit als volljährig aufgeführt wie auf der Vollmacht, welche er eigenhändig mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Seine Aussagen während der ergänzenden Befragung zum Alter seien teilweise widersprüchlich und unplausibel ausgefallen, wobei er einerseits erklärt habe, in der Türkei erfahren zu haben, dass er sechszehneinhalb Jahre alt sei, um danach anzugeben, erstmals bei seiner Ankunft in der Schweiz von seinem Alter erfahren zu haben. Sodann könne sich die Registrierung in der Schweiz nicht wie von ihm geschildert, zugetragen haben. Entgegen seinen Aussagen, wonach er zuerst im BAZ C._______ Formulare ausgefüllt sowie Fingerabdrücke abgegeben habe und danach (aufgrund seiner Volljährigkeit) von B._______ nach C._______ zurückgebracht worden sei, habe er nachweislich das Personalienblatt in B._______ ausgefüllt und seine Fingerabdrücke zuerst in B._______ abgegeben. Überdies erscheine es realitätsfremd, dass eine afrikanische Person für ihn das Personalienblatt in seiner Muttersprache Paschtu ausgefüllt haben soll. Weitere Zweifel würden sich aus dem Umstand ergeben, dass er die Nachricht seiner Eltern, wonach er siebzehnjährig sei, nicht zu den Akten habe reichen können, weil angeblich sein WhatsApp-Konto kaputt gegangen sei. Ferner könne die in Kopie eingereichte Tazkira seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht rechtsgenüglich belegen, da dieses Dokument leicht fälschbar und käuflich zu erwerben sei. Ausserdem wäre er gemäss der Tazkira aktuell noch nicht siebzehn Jahre alt.

E. 5.4 In der Beschwerde wird an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch festgehalten. Die Tatsache, dass er zu Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert worden sei, sei zwar ein Indiz gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit, jedoch habe er nachvollziehbare und plausible Gründe für diese falsche Registrierung aufgeführt (Ausfüllen des Personalienblatts durch eine andere Person). Ausserdem habe er eine Kopie seiner afghanischen Tazkira zu den Akten gelegt, welche ebenfalls ein Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er auch in Kroatien als minderjährige Person registriert worden sei.

E. 5.5 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, dass auch die nachgereichte Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers seine behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen vermöge. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner nachträglich geltend gemachten Minderjährigkeit spreche ebenfalls die eingereichte und von ihm unterschriebene Vollmacht, wonach er volljährig sei. Erst nachträglich - im Rahmen des Dublin-Gesprächs - habe er angegeben, minderjährig zu sein.

E. 5.6 In der Replik wird bezüglich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf der eingereichten Vollmacht geltend gemacht, dass diese von ihm erst beim ersten Treffen mit der Rechtsvertretung unterzeichnet worden sei. Internen Akten der Rechtberatung zufolge habe er anlässlich des ersten Kontakts mit der Rechtsvertretung auf seine Minderjährigkeit hingewiesen. Da die Unterzeichnung der Vollmacht gleichentags wie das Dublin-Gespräch stattgefunden habe, in welchem er das SEM über seine Minderjährigkeit informiert habe, sei nach interner Rücksprache auf der Vollmacht der aktenkundige Name und das Geburtsdatum belassen worden.

E. 6 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein anlässlich des Dublin-Gesprächs behauptetes Geburtsdatum vom (...) 2006 sowie sein im Zeitpunkt der Anhörung aktuelles Alter von siebzehn Jahren glaubhaft darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu vollumfänglich auf die Argumentation der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, worin ausführlich und zutreffend ausgeführt wird, weshalb die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als widersprüchlich sowie unplausibel zu erachten ist (vgl. SEM-Akte A24/17 S. 3 f.). Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass drei verschiedene Geburtsdaten vorliegen. Das auf der eingereichten Kopie der Tazkira eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2006 (gemäss persischem Kalender: [...]1385) allein vermag jedoch seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht zu belegen, zumal das lediglich in Kopie eingereichte Dokument grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügt, da es nicht auf Sicherheitsmerkmale beziehungsweise allfällige Fälschungsmerkmale überprüfbar ist. Gemäss dem auf der Tazkira aufgeführten Geburtsdatum wäre er im Übrigen im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung am 13. Oktober 2023 erst sechszehn- und nicht wie von ihm behauptet, bereits siebzehnjährig gewesen (vgl. SEM-Akte A20/8 S. 2 f.). Des Weiteren widersprach er sich, indem er erklärte, dass sein Vater das Geburtsdatum ausgerechnet habe, als er (der Beschwerdeführer) sich in der Türkei aufgehalten habe, um kurz darauf zu erklären, dass er erst am Tag seiner Asylgesucheinreichung in der Schweiz telefonisch bei seinen Eltern sein Geburtsdatum erfragt habe, welche ihm in der Folge das genaue Datum seiner Geburt (nochmals) ausgerechnet hätten. Einerseits erstaunt es angesichts dieser Erklärungen, dass er - trotz angeblicher Nachfrage zu seinem Alter - auf dem Personalienblatt ein anderes Geburtsdatum als dasjenige auf der Tazkira angegeben hat. Anderseits ist auf dem Dokument sein genaues Geburtsdatum aufgeführt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Eltern dieses noch hätten ausrechnen müssen (vgl. SEM-Akte A20/8 S. 2 f.). Sodann hat der Beschwerdeführer in Kroatien offenbar wiederum andere Angaben zu seinem Alter gemacht; er wurde dort mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registriert (vgl. SEM-Akte A18/2). Schliesslich erweisen sich seine Ausführungen zur angeblichen Falschregistrierung seines Geburtsdatums auf dem Personalienblatt (wonach er volljährig ist) als realitätsfremd. Gemäss Aktenlage ist das angeblich nicht von ihm ausgefüllte Personalienblatt in zweifacher Ausführung je in lateinischer und arabischer Schrift ausgefüllt und vom Beschwerdeführer unterschrieben und vom zuständigen Logenpersonal bestätigt worden, dass er das Formular eigenhändig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akte A1/2). Seine entgegengesetzte Darstellung, wonach eine schwarzafrikanische Person für ihn das Blatt ausgefüllt haben soll, ist demnach der Boden entzogen (vgl. SEM-Akte A20/8 S. 7). Die Erklärung, dass der Beschwerdeführer die zuständige Rechtsvertretung erst anlässlich des ersten Kontakts auf seine Minderjährigkeit hingewiesen respektive die Unterzeichnung der Vollmacht gleichentags wie das Dublin-Gespräch stattgefunden habe und nach interner Rücksprache auf der Vollmacht der aktenkundige Name und das Geburtsdatum (vom [...] 2005) belassen worden sei, führt nach dem Gesagten zu keiner anderen Einschätzung.

E. 7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 10. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A8/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 30. August 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A10/5), die dem Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 12. September 2023 zustimmten und somit explizit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. SEM-Akte A18/2).

E. 8.1 Die Vorinstanz begründet die Zuständigkeit Kroatiens damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sei. Nachdem die kroatischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten, seien diese für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Sein geäusserter Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Staaten. Die Abnahme seiner Fingerabdrücke durch die kroatischen Behörden sei korrekt abgelaufen. Es gebe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtscharta oder der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bergen würden. Kroatien sei ein funktionierender Rechtsstaat; es bestehe die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen. Ferner gebe es keine Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Schliesslich spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Kroatien.

E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Übernahmegesuch an die kroatischen Behörden bereits am 30. August 2023 gestellt, noch bevor dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 7. September 2023 gewährt worden sei. Wesentliche Beweismittel betreffend seine Minderjährigkeit - seine diesbezüglichen Ausführungen und seine zu den Akten gereichte Tazkira - seien unerwähnt geblieben, weshalb die kroatischen Behörden keine korrekte Prüfung ihrer Zuständigkeit hätten durchführen können. Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-1533/2016 vom 18. März 2016) verwiesen, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei, dass ein Aufnahmegesuch, welches ungenügend begründet worden sei, keine rechtsgültige Zustimmung zur Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens darstelle. Deshalb sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig.

E. 8.3 Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung, dass im Zeitpunkt des Ersuchens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden keine Hinweise auf die später geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hätten. Auf der eingereichten Vollmacht habe er sich noch als volljährig bezeichnet und erst im Rahmen des Dublin-Gesprächs angegeben, minderjährig zu sein. Die kroatischen Behörden hätten seiner Übernahme zugestimmt, noch bevor er ergänzend befragt und eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht habe. Ferner werde in der Beschwerde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das SEM ein Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden gestellt habe. Korrekt sei, dass ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellt worden sei und bezüglich der Formvorschriften Art. 23 Abs. 2 und Abs. 4, und nicht wie behauptet Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, zur Anwendung gelangten. Dem Versäumnis, die kroatischen Behörden über die eingereichte Kopie seiner Tazkira (im Sinne eines Beweismittels gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) zu informieren, sei das SEM im Sinne eines Nachtrags am 30. November 2023 nachgekommen und habe über die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informiert. Nachdem die kroatischen Behörden innert Frist nicht geantwortet hätten, könne analog zu Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon ausgegangen werden, dass diese an ihrer Zustimmung vom 12. Oktober 2023 festhalten würden. Es könne angesichts der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit nicht bemängelt werden, dass das Wiederaufnahmegesuch vor der Durchführung des Dublin-Gesprächs erfolgt sei.

E. 8.4 In der Replik wird ausgeführt, die Dublin-III-VO sei nicht korrekt angewendet worden und es liege keine rechtsgültige Zustimmung der kroatischen Behörden vor, weil im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO anlässlich des Wiederaufnahmegesuchs nicht alle notwendigen Informationen übermittelt worden seien. Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO müsse innerhalb von zwei Monaten ab dem Eurodac-Treffer gestellt werden. Vorliegend sei diese Frist am 30. Oktober 2023 abgelaufen. Die Mitteilung der Vorinstanz über seine Minderjährigkeit und die nachgereichte Tazkira seien erst am 30. November 2023 und somit nach Ablauf dieser Frist eingereicht worden. Aufgrund der bereits erfolgten Verfristung könne die Mitteilung vom 30. November 2023 nicht als erneutes Wiederaufnahmeersuchen betrachtet werden. Eine fortlaufende Möglichkeit zur Korrektur und Nachreichung von sachdienlichen Informationen widerspreche dem Beschleunigungsgebot bezüglich der Fristen zur Zuständigkeitsprüfung in der Dublin-III-VO. Gemäss einem einschlägigen Urteil des europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH C-47/17 sowie C-48/17 vom 13. November 2018, Rn 81 und Rn 84) sei nicht vorgesehen, dass nach Ablauf der zwingenden Fristen ein neues Wiederaufnahmeersuchen oder Korrekturen von fehlerhaften Gesuchen gestellt werden könne. Da die Vorinstanz bei der Zustimmung Kroatiens zur Wideraufnahme vom 12. September 2023 zu Unrecht von einer rechtsgültigen Zustimmung ausgegangen sei, werde die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig.

E. 9.1 Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

E. 9.2 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz basierend auf den Angaben auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers vom 27. August 2023 respektive anhand seiner zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Volljährigkeit die kroatischen Behörden am 30. August 2023 um dessen Rückübernahme ersuchte. Da der Beschwerdeführer erst am Ende seines Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 - und somit nach dem Ersuchen um seine Rückübernahme - geltend machte, minderjährig zu sein, hat sich die Vorinstanz im an die kroatischen Behörden gerichtete Ersuchen zu Recht auf die vorhandenen und vom Beschwerdeführer eigenhändig getätigten Angaben stützen können. Ferner hat er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Aussicht gestellt, sein Alter mittels eines Dokuments belegen zu wollen. Nachdem der Beschwerdeführer am Ende des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 geltend machte, siebzehnjährig zu sein, führte das SEM mit ihm am 13. Oktober 2023, nachdem die kroatischen Behörden seiner Rückübernahme bereits zugestimmt hatten, eine Nachbefragung zur behaupteten Minderjährigkeit durch (vgl. SEM-Akte 20/8). Angesichts seiner Angaben (auf dem Personalienblatt und der Vollmacht vom 7. September 2023) und der von der Vorinstanz zu Recht (vgl. E. 6 hiervor) als unglaubhaft taxierten Ausführungen zu seinem Alter sowie seiner Biographie anlässlich der Nachbefragung, ist sie in keinem Zeitpunkt des Verfahrens von seiner Minderjährigkeit ausgegangen (vgl. SEM-Akten A1/2, A10/5, A14/2, A20/8). Sie war demnach auch nicht gehalten, die kroatischen Behörden über die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte (und als nachgeschoben zu erachtende) Minderjährigkeit und die als Kopie eingereichte Tazkira zu informieren (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023 im Sinne der Dublin-III-VO als korrekt eingereicht. Daran ändert auch nichts, dass die kroatischen Behörden während des Beschwerdeverfahrens mit E-Mailnachricht vom 30. November 2023 vom SEM darüber informiert wurden, dass der Beschwerdeführer nachträglich geltend machte, minderjährig zu sein sowie eine Kopie einer Tazkira einreichte.

E. 9.3 Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1533/2016 vom 18. März 2016, ist festzustellen, dass sich der dort zu beurteilende Sachverhalt anders gestaltet hat und die darin enthaltenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Im erwähnten Urteil hatte die beschwerdeführende Person bereits zu Beginn des Verfahrens ihre Minderjährigkeit geltend gemacht und das Original der Tazkira in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz hatte seine Volljährigkeit lediglich anhand des äusseren Erscheinungsbildes festgelegt und es unterlassen, Fragen zu seinem Alter sowie zu seiner Biographie zu stellen und bei den kroatischen Behörden nachzufragen, unter welcher Identität er dort registriert worden war, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden (vgl. ebenda S. 7 f.).

E. 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das am 30. August 2023 an die kroatischen Behörden gestellte Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers alle sachdienlichen Informationen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO enthielt und in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb der Frist von zwei Monaten gestellt wurde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, seine Minderjährigkeit umgehend geltend zu machen, hierfür nicht bis zu seinem Dublin-Gespräch abzuwarten und zumindest zu erwähnen, dass er sich um das Beibringen eines Identitätsdokuments bemühen würde. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.

E. 9.5 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 10 Gemäss Rechtsprechung besteht kein Anlass zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.).

E. 11.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 11.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt.

E. 11.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.4).

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfü-gung vom 27. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5757/2023 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras, Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 27. August 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______. Er gab dabei auf dem Personalienblatt sein Geburtsdatum mit dem (...) 2005 an. B. B.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 30. August 2023 ergab, dass er am 10. August 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und gleichentags um Asyl ersucht hatte. B.b Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte das SEM die kroatischen Behörden, ebenfalls am 30. August 2023, um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Am 1. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Vollmacht vom 7. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region C._______ ihr Mandat an. Auf der Vollmacht wurde als Geburtsdatum ebenfalls der (...) 2005 erfasst. E. E.a Am 7. September 2023 wurde das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E.b Zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er dort nur auf der Durchreise gewesen sei und sich lediglich fünf Tage in diesem Staat aufgehalten habe. Man habe ihn festgenommen, ihm unter Zwang seine Fingerabrücke abgenommen und ihn danach wieder freigelassen. In der Folge sei er nach Slowenien und Italien weitergereist. In C._______ lebten seine Verwandten respektive seine Schwester, welche die Frau seines Bruders sei. In der Schweiz gefalle es ihm und er wolle hierbleiben. In Kroatien herrsche Armut, deshalb wolle er nicht dorthin zurück. Ausserdem hätten seine Brüder ihm empfohlen, in die Schweiz zu reisen, da dies ein gutes Land sei. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, unter Ausschlag sowie Juckreiz in der (...) zu leiden. Zudem müsse er viel nachdenken, könne sich schlecht konzentrieren, fände keinen Schlaf und habe schwache Nerven. E.c Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung hin machte er ferner geltend, siebzehn Jahre alt und somit minderjährig zu sein. Er könne weder lesen noch schreiben und die Person, welche ihm beim Ausfüllen der Eintrittsformulare geholfen habe, habe sein Alter falsch erfasst und achtzehn Jahre als Alter aufgeschrieben. F. Am 12. September 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Rückübernahmeersuchen basierend auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien unter dem Namen D._______ sowie mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registriert sei. G. Am 13. Oktober 2023 fand eine Nachbefragung des Beschwerdeführers betreffend die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit statt. Darin führte er zusammenfassend aus, er sei im Zeitpunkt der Befragung siebzehn Jahre alt und minderjährig gewesen, er kenne nur sein Alter, nicht aber sein Geburtsdatum. Er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden und habe lediglich zwei Jahre die Schule besucht. Er kenne sich mit den Daten nicht so gut aus und wisse nicht, in welchem Jahr er geboren sei. Im Alter von ungefähr neun Jahren habe er nach dem Schulabbruch zuerst ungefähr eineinhalb Jahre in einer Werkstatt und dann während rund zweieinhalb Jahren seinen Vater im (...) unterstützt. Danach habe er mit finanzieller Hilfe eines Onkels sein Heimatland verlassen und ungefähr drei Monate im Iran sowie ein Jahr in der Türkei verbracht, bevor er nach Europa gereist sei. In der Türkei respektive kurz vor seiner Asyleinreichung am Bahnhof in C._______ habe er seinen Vater kontaktiert, welcher ihm sein Alter ausgerechnet und ihm dieses per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt habe. Das auf dem Personalienblatt vermerkte Geburtsdatum vom (...) 2005 sei falsch, da nicht er, sondern eine schwarzafrikanische Person für ihn das Formular ausgefüllt und sein Geburtsdatum entsprechend falsch eingetragen habe. Zum Beleg seiner Minderjährigkeit reichte er eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. Darauf war als Geburtsdatum der (...) 2006 (europäischer Kalender) vermerkt. Der mit der Befragung betraute Mitarbeiter des SEM teilte dem Beschwerdeführer am Ende derselben mit, dass seine Angaben in verschiedenen Teilen widersprüchlich, realitätsfern und teilweise sachverhaltswidrig ausgefallen seien, weshalb es ihm nicht gelinge, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Geburtsdatum (...) 2005 werde deshalb, mit Bestreitungsvermerk, belassen. H. Am 17. Oktober 2023 informierte sich das SEM telefonisch beim Gesundheitsdienst des BAZ E._______ zum medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers. I. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (eröffnet am 20. Oktober 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne. Sein Geburtsdatum wurde im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (...) 2005, mit Bestreitungsvermerk, eingetragen. Der Kanton C. _______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten (Rechtsbegehren 1 und 2). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Sodann sei die Vorinstanz im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum Abschluss des Verfahrens auf den (...) 2006 anzupassen (Rechtsbegehren 4). Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 5) und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Rechtsbegehren 7). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2023 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde mangels Anfechtung der Änderung seiner Personendaten im ZEMIS auf den prozessualen Antrag der vorsorglichen Massnahme betreffend Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006 (Rechtsbegehren 4) nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. N. Am 30. November 2023 informierte das SEM die kroatischen Behörden mittels E-Mailnachricht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als volljährige Person registriert worden sei, jedoch im Verlauf des Asylverfahrens geltend gemacht habe, minderjährig zu sein und dazu seine Tazkira einge-reicht habe. Da seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, sei er während des gesamten Verfahrens als volljährig betrachtet worden. Die kroatischen Behörden wurden aufgefordert, sich bis zum 14. Dezember 2023 zu melden, sollten sie mit der Übernahme nicht einverstanden sein. Die E-Mailnachricht blieb unbeantwortet. O. Am 15. Dezember 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen und legte eine Kopie der E-Mailnachricht vom 30. November 2023 an die kroatischen Behörden bei. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2024 replizierte der Beschwerdeführer und präzisierte betreffend das Rechtsbegehren 4 in der Beschwerde vom 20. Oktober 2023, dass dieses «fälschlicherweise fehlerhaft formuliert» worden sei; es werde explizit die Änderung seiner Personalien im ZEMIS beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 1.4 hiernach) - einzutreten. 1.4 1.4.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2023 wurde beantragt, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS bis zum Abschluss des Verfahrens auf den (...) 2006 anzupassen (Rechtsbegehren 4). Ein Rechtsbegehren zur expliziten Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wurde nicht formuliert. In der Beschwerdebegründung wurde auf Seite 5 der Beschwerde (vgl. Ziffer «5 Vorsorgliche Massnahme: Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) 2006») ausgeführt, dass vorliegend noch keine abschliessende Beurteilung der Minderjährigkeit möglich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich im BAZ E._______, in welchem nur allein reisende, erwachsene Männer untergebracht seien. Es werde daher als vorsorgliche Massnahme (Hervorhebung beigefügt) zur Wahrung des Kindswohls beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechend der eingereichten Tazkira und geltend gemachten Minderjährigkeit auf den (...) 2006 anzupassen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023, und damit noch innert der laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung einer ZEMIS-Beschwerde, hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei das Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; vgl. Gegenstand der Verfügung vom 27. Oktober 2023) und trat auf den prozessualen Antrag, die Vorinstanz sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMlS bis zum Abschluss des Verfahrens auf den (...) 2006 anzupassen (Rechtsbegehren 4) im vorliegenden Verfahren nicht ein, da mit der Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid nicht die Änderung der Personendaten im ZEMIS beantragt worden sei (vgl. Verfügung vom 27. Oktober 2023, S. 3). Im Rahmen der Replik vom 4. Januar 2024 führte der Rechtsvertreter dann aus, dass im Rahmen der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid durchaus die Anpassung der Personalien im ZEMIS beantragt worden sei. Dies gehe auch aus der Beschwerdebegründung «klar» hervor. Das Rechtsbegehren in der Beschwerde sei durch die Rechtsvertretung fälschlicherweise fehlerhaft formuliert worden, indem nur die Anweisung an die Vorinstanz zur Anpassung des Geburtsdatums als vorsorgliche Massnahme aufgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, am (...) 2006 geboren zu sein und - wie in der Beschwerde aufgezeigt - sei dieses Geburtsdatum über-wiegend wahrscheinlich, weswegen das Geburtsdatum auf dieses Datum anzupassen sei. 1.4.2 Die formellen Anforderungen an die Beschwerde ergeben sich aus Art. 52 Abs. 1 VwVG. Das Rechtsbegehren muss bestimmt abgefasst sein und angeben, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Begehren bei einer erfolgreichen Beschwerde unverändert in das Dispositiv aufgenommen werden kann (vgl. hierzu: René Wiederkehr, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Bern 2022, S. 242). Lediglich Nebenbegehren wie Gesuche um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen oder um unentgeltliche Prozessführung können aufgrund ihres prozeduralen Charakters auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Streitgegenstand und Rechtsbegehren dürfen im Laufe des Verfahrens nicht ausgeweitet oder qualitativ verändert werden. Zulässig sind einzig nachträgliche Präzisierungen (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.3 f.). Da das Rechtsbegehren angeben muss, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist, kann mit der Präzisierung lediglich ein zureichend bestimmtes, aber unklar formuliertes Rechtsbegehren verdeutlicht werden. Es ist nicht zulässig, ein unbestimmtes Rechtsbegehren zu stellen und die Anträge erst in einem späteren Zeitpunkt unter dem Titel einer Präzisierung, zu bestimmen. Dadurch würde das von Art. 52 VwVG vorgesehene Eventualprinzip unterlaufen (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 242). 1.4.3 Nach dem Ausgeführten kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters nicht gefolgt werden. Das mit Beschwerde eingereichte Rechtsbegehren 4 sowie die Beschwerdebegründung (vgl. Ziffer 5 auf Seite 5 der Beschwerde vom 20. Oktober 2023) bezogen sich klarerweise auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Zudem hätte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 27. Oktober 2023 noch ausreichend Zeit gehabt, innert Frist, eine ZEMIS-Beschwerde beim Gericht einzureichen oder die Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den ZEMIS-Eintrag zu ergänzen. Es handelt sich damit nicht um eine «fälschlicherweise fehlerhafte» Formulierung, die im Rahmen der Replik verdeutlicht werden kann, sondern um ein neues Rechtsbegehren, welches verspätet eingereicht wurde und darauf abzielt, den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in unzulässiger Art und Weise auf den Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auszuweiten. Auf den in der Replik vom 4. Januar 2024 nachträglich gestellten Antrag, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 anzupassen, ist folglich nicht einzutreten. 1.4.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Kroatien angeordnet hat. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Trotz seiner geltend gemachten Minderjährigkeit und seinen nachvollziehbaren Erklärungen zur Falschregistrierung beim Einreichen seines Asylantrags in der Schweiz sei kein Altersgutachten durchgeführt worden und die Vorinstanz sei von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.31]). Das Resultat eines allfälligen Altersgutachtens stellt jedoch nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Alters erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und es besteht in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch auf Einholung eines forensischen Altersgutachtens (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3399/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.4 und E. 5.5.1). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 und der Nachbefragung vom 13. Oktober 2023 erhielt er ausreichend Gelegenheit, sich zu seinem Alter zu äussern sowie weitere allfällige Beweismittel einzureichen. Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen (zur geltend gemachten Minderjährigkeit) hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass seine diesbezüglichen Schilderungen nicht glaubhaft sind, und sie hat auch ausgeführt, weshalb den Angaben der in Kopie eingereichten Tazkira ein äusserst geringer Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, ein Altersgutachten durchzuführen, welches höchst wahrscheinlich die Zweifel an seiner Minderjährigkeit nicht hätte ausräumen können. 3.5 Vorliegend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demnach nicht angezeigt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier vorliegenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 5.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5 - 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.3 Die Vorinstanz kommt bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss, dass seine erst im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemachte Minderjährigkeit nachgeschoben und aufgrund seiner Ausführungen während der beiden Anhörungen unglaubhaft ausgefallen sei. Auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt sei er ebenso mit Geburtsdatum vom (...) 2005 und somit als volljährig aufgeführt wie auf der Vollmacht, welche er eigenhändig mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Seine Aussagen während der ergänzenden Befragung zum Alter seien teilweise widersprüchlich und unplausibel ausgefallen, wobei er einerseits erklärt habe, in der Türkei erfahren zu haben, dass er sechszehneinhalb Jahre alt sei, um danach anzugeben, erstmals bei seiner Ankunft in der Schweiz von seinem Alter erfahren zu haben. Sodann könne sich die Registrierung in der Schweiz nicht wie von ihm geschildert, zugetragen haben. Entgegen seinen Aussagen, wonach er zuerst im BAZ C._______ Formulare ausgefüllt sowie Fingerabdrücke abgegeben habe und danach (aufgrund seiner Volljährigkeit) von B._______ nach C._______ zurückgebracht worden sei, habe er nachweislich das Personalienblatt in B._______ ausgefüllt und seine Fingerabdrücke zuerst in B._______ abgegeben. Überdies erscheine es realitätsfremd, dass eine afrikanische Person für ihn das Personalienblatt in seiner Muttersprache Paschtu ausgefüllt haben soll. Weitere Zweifel würden sich aus dem Umstand ergeben, dass er die Nachricht seiner Eltern, wonach er siebzehnjährig sei, nicht zu den Akten habe reichen können, weil angeblich sein WhatsApp-Konto kaputt gegangen sei. Ferner könne die in Kopie eingereichte Tazkira seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht rechtsgenüglich belegen, da dieses Dokument leicht fälschbar und käuflich zu erwerben sei. Ausserdem wäre er gemäss der Tazkira aktuell noch nicht siebzehn Jahre alt. 5.4 In der Beschwerde wird an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylgesuch festgehalten. Die Tatsache, dass er zu Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert worden sei, sei zwar ein Indiz gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit, jedoch habe er nachvollziehbare und plausible Gründe für diese falsche Registrierung aufgeführt (Ausfüllen des Personalienblatts durch eine andere Person). Ausserdem habe er eine Kopie seiner afghanischen Tazkira zu den Akten gelegt, welche ebenfalls ein Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er auch in Kroatien als minderjährige Person registriert worden sei. 5.5 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, dass auch die nachgereichte Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers seine behauptete Minderjährigkeit nicht zu belegen vermöge. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner nachträglich geltend gemachten Minderjährigkeit spreche ebenfalls die eingereichte und von ihm unterschriebene Vollmacht, wonach er volljährig sei. Erst nachträglich - im Rahmen des Dublin-Gesprächs - habe er angegeben, minderjährig zu sein. 5.6 In der Replik wird bezüglich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf der eingereichten Vollmacht geltend gemacht, dass diese von ihm erst beim ersten Treffen mit der Rechtsvertretung unterzeichnet worden sei. Internen Akten der Rechtberatung zufolge habe er anlässlich des ersten Kontakts mit der Rechtsvertretung auf seine Minderjährigkeit hingewiesen. Da die Unterzeichnung der Vollmacht gleichentags wie das Dublin-Gespräch stattgefunden habe, in welchem er das SEM über seine Minderjährigkeit informiert habe, sei nach interner Rücksprache auf der Vollmacht der aktenkundige Name und das Geburtsdatum belassen worden. 6. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein anlässlich des Dublin-Gesprächs behauptetes Geburtsdatum vom (...) 2006 sowie sein im Zeitpunkt der Anhörung aktuelles Alter von siebzehn Jahren glaubhaft darzulegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hierzu vollumfänglich auf die Argumentation der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, worin ausführlich und zutreffend ausgeführt wird, weshalb die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als widersprüchlich sowie unplausibel zu erachten ist (vgl. SEM-Akte A24/17 S. 3 f.). Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass drei verschiedene Geburtsdaten vorliegen. Das auf der eingereichten Kopie der Tazkira eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2006 (gemäss persischem Kalender: [...]1385) allein vermag jedoch seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht zu belegen, zumal das lediglich in Kopie eingereichte Dokument grundsätzlich über einen geringen Beweiswert verfügt, da es nicht auf Sicherheitsmerkmale beziehungsweise allfällige Fälschungsmerkmale überprüfbar ist. Gemäss dem auf der Tazkira aufgeführten Geburtsdatum wäre er im Übrigen im Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung am 13. Oktober 2023 erst sechszehn- und nicht wie von ihm behauptet, bereits siebzehnjährig gewesen (vgl. SEM-Akte A20/8 S. 2 f.). Des Weiteren widersprach er sich, indem er erklärte, dass sein Vater das Geburtsdatum ausgerechnet habe, als er (der Beschwerdeführer) sich in der Türkei aufgehalten habe, um kurz darauf zu erklären, dass er erst am Tag seiner Asylgesucheinreichung in der Schweiz telefonisch bei seinen Eltern sein Geburtsdatum erfragt habe, welche ihm in der Folge das genaue Datum seiner Geburt (nochmals) ausgerechnet hätten. Einerseits erstaunt es angesichts dieser Erklärungen, dass er - trotz angeblicher Nachfrage zu seinem Alter - auf dem Personalienblatt ein anderes Geburtsdatum als dasjenige auf der Tazkira angegeben hat. Anderseits ist auf dem Dokument sein genaues Geburtsdatum aufgeführt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb die Eltern dieses noch hätten ausrechnen müssen (vgl. SEM-Akte A20/8 S. 2 f.). Sodann hat der Beschwerdeführer in Kroatien offenbar wiederum andere Angaben zu seinem Alter gemacht; er wurde dort mit dem Geburtsdatum (...) 2008 registriert (vgl. SEM-Akte A18/2). Schliesslich erweisen sich seine Ausführungen zur angeblichen Falschregistrierung seines Geburtsdatums auf dem Personalienblatt (wonach er volljährig ist) als realitätsfremd. Gemäss Aktenlage ist das angeblich nicht von ihm ausgefüllte Personalienblatt in zweifacher Ausführung je in lateinischer und arabischer Schrift ausgefüllt und vom Beschwerdeführer unterschrieben und vom zuständigen Logenpersonal bestätigt worden, dass er das Formular eigenhändig ausgefüllt hat (vgl. SEM-Akte A1/2). Seine entgegengesetzte Darstellung, wonach eine schwarzafrikanische Person für ihn das Blatt ausgefüllt haben soll, ist demnach der Boden entzogen (vgl. SEM-Akte A20/8 S. 7). Die Erklärung, dass der Beschwerdeführer die zuständige Rechtsvertretung erst anlässlich des ersten Kontakts auf seine Minderjährigkeit hingewiesen respektive die Unterzeichnung der Vollmacht gleichentags wie das Dublin-Gespräch stattgefunden habe und nach interner Rücksprache auf der Vollmacht der aktenkundige Name und das Geburtsdatum (vom [...] 2005) belassen worden sei, führt nach dem Gesagten zu keiner anderen Einschätzung. 7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 10. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-Akte A8/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 30. August 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A10/5), die dem Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 12. September 2023 zustimmten und somit explizit ihre Zuständigkeit anerkannten (vgl. SEM-Akte A18/2). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründet die Zuständigkeit Kroatiens damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Abgleich seiner Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sei. Nachdem die kroatischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten, seien diese für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Sein geäusserter Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Staaten. Die Abnahme seiner Fingerabdrücke durch die kroatischen Behörden sei korrekt abgelaufen. Es gebe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufwiesen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtscharta oder der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bergen würden. Kroatien sei ein funktionierender Rechtsstaat; es bestehe die Möglichkeit, Beschwerde einzureichen. Ferner gebe es keine Hinweise auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Schliesslich spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Kroatien. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Übernahmegesuch an die kroatischen Behörden bereits am 30. August 2023 gestellt, noch bevor dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 7. September 2023 gewährt worden sei. Wesentliche Beweismittel betreffend seine Minderjährigkeit - seine diesbezüglichen Ausführungen und seine zu den Akten gereichte Tazkira - seien unerwähnt geblieben, weshalb die kroatischen Behörden keine korrekte Prüfung ihrer Zuständigkeit hätten durchführen können. Dabei wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-1533/2016 vom 18. März 2016) verwiesen, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei, dass ein Aufnahmegesuch, welches ungenügend begründet worden sei, keine rechtsgültige Zustimmung zur Übernahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens darstelle. Deshalb sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. 8.3 Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung, dass im Zeitpunkt des Ersuchens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden keine Hinweise auf die später geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hätten. Auf der eingereichten Vollmacht habe er sich noch als volljährig bezeichnet und erst im Rahmen des Dublin-Gesprächs angegeben, minderjährig zu sein. Die kroatischen Behörden hätten seiner Übernahme zugestimmt, noch bevor er ergänzend befragt und eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht habe. Ferner werde in der Beschwerde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das SEM ein Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden gestellt habe. Korrekt sei, dass ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellt worden sei und bezüglich der Formvorschriften Art. 23 Abs. 2 und Abs. 4, und nicht wie behauptet Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, zur Anwendung gelangten. Dem Versäumnis, die kroatischen Behörden über die eingereichte Kopie seiner Tazkira (im Sinne eines Beweismittels gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) zu informieren, sei das SEM im Sinne eines Nachtrags am 30. November 2023 nachgekommen und habe über die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers informiert. Nachdem die kroatischen Behörden innert Frist nicht geantwortet hätten, könne analog zu Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon ausgegangen werden, dass diese an ihrer Zustimmung vom 12. Oktober 2023 festhalten würden. Es könne angesichts der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit nicht bemängelt werden, dass das Wiederaufnahmegesuch vor der Durchführung des Dublin-Gesprächs erfolgt sei. 8.4 In der Replik wird ausgeführt, die Dublin-III-VO sei nicht korrekt angewendet worden und es liege keine rechtsgültige Zustimmung der kroatischen Behörden vor, weil im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO anlässlich des Wiederaufnahmegesuchs nicht alle notwendigen Informationen übermittelt worden seien. Ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO müsse innerhalb von zwei Monaten ab dem Eurodac-Treffer gestellt werden. Vorliegend sei diese Frist am 30. Oktober 2023 abgelaufen. Die Mitteilung der Vorinstanz über seine Minderjährigkeit und die nachgereichte Tazkira seien erst am 30. November 2023 und somit nach Ablauf dieser Frist eingereicht worden. Aufgrund der bereits erfolgten Verfristung könne die Mitteilung vom 30. November 2023 nicht als erneutes Wiederaufnahmeersuchen betrachtet werden. Eine fortlaufende Möglichkeit zur Korrektur und Nachreichung von sachdienlichen Informationen widerspreche dem Beschleunigungsgebot bezüglich der Fristen zur Zuständigkeitsprüfung in der Dublin-III-VO. Gemäss einem einschlägigen Urteil des europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH C-47/17 sowie C-48/17 vom 13. November 2018, Rn 81 und Rn 84) sei nicht vorgesehen, dass nach Ablauf der zwingenden Fristen ein neues Wiederaufnahmeersuchen oder Korrekturen von fehlerhaften Gesuchen gestellt werden könne. Da die Vorinstanz bei der Zustimmung Kroatiens zur Wideraufnahme vom 12. September 2023 zu Unrecht von einer rechtsgültigen Zustimmung ausgegangen sei, werde die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig. 9. 9.1 Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist für ein Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. 9.2 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz basierend auf den Angaben auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers vom 27. August 2023 respektive anhand seiner zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Volljährigkeit die kroatischen Behörden am 30. August 2023 um dessen Rückübernahme ersuchte. Da der Beschwerdeführer erst am Ende seines Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 - und somit nach dem Ersuchen um seine Rückübernahme - geltend machte, minderjährig zu sein, hat sich die Vorinstanz im an die kroatischen Behörden gerichtete Ersuchen zu Recht auf die vorhandenen und vom Beschwerdeführer eigenhändig getätigten Angaben stützen können. Ferner hat er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in Aussicht gestellt, sein Alter mittels eines Dokuments belegen zu wollen. Nachdem der Beschwerdeführer am Ende des Dublin-Gesprächs vom 7. September 2023 geltend machte, siebzehnjährig zu sein, führte das SEM mit ihm am 13. Oktober 2023, nachdem die kroatischen Behörden seiner Rückübernahme bereits zugestimmt hatten, eine Nachbefragung zur behaupteten Minderjährigkeit durch (vgl. SEM-Akte 20/8). Angesichts seiner Angaben (auf dem Personalienblatt und der Vollmacht vom 7. September 2023) und der von der Vorinstanz zu Recht (vgl. E. 6 hiervor) als unglaubhaft taxierten Ausführungen zu seinem Alter sowie seiner Biographie anlässlich der Nachbefragung, ist sie in keinem Zeitpunkt des Verfahrens von seiner Minderjährigkeit ausgegangen (vgl. SEM-Akten A1/2, A10/5, A14/2, A20/8). Sie war demnach auch nicht gehalten, die kroatischen Behörden über die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte (und als nachgeschoben zu erachtende) Minderjährigkeit und die als Kopie eingereichte Tazkira zu informieren (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 6). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2023 im Sinne der Dublin-III-VO als korrekt eingereicht. Daran ändert auch nichts, dass die kroatischen Behörden während des Beschwerdeverfahrens mit E-Mailnachricht vom 30. November 2023 vom SEM darüber informiert wurden, dass der Beschwerdeführer nachträglich geltend machte, minderjährig zu sein sowie eine Kopie einer Tazkira einreichte. 9.3 Hinsichtlich des in der Beschwerde erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1533/2016 vom 18. März 2016, ist festzustellen, dass sich der dort zu beurteilende Sachverhalt anders gestaltet hat und die darin enthaltenen Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Im erwähnten Urteil hatte die beschwerdeführende Person bereits zu Beginn des Verfahrens ihre Minderjährigkeit geltend gemacht und das Original der Tazkira in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz hatte seine Volljährigkeit lediglich anhand des äusseren Erscheinungsbildes festgelegt und es unterlassen, Fragen zu seinem Alter sowie zu seiner Biographie zu stellen und bei den kroatischen Behörden nachzufragen, unter welcher Identität er dort registriert worden war, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden (vgl. ebenda S. 7 f.). 9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das am 30. August 2023 an die kroatischen Behörden gestellte Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers alle sachdienlichen Informationen im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO enthielt und in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb der Frist von zwei Monaten gestellt wurde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, seine Minderjährigkeit umgehend geltend zu machen, hierfür nicht bis zu seinem Dublin-Gespräch abzuwarten und zumindest zu erwähnen, dass er sich um das Beibringen eines Identitätsdokuments bemühen würde. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 9.5 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 10. Gemäss Rechtsprechung besteht kein Anlass zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.). 11. 11.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 11.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. 11.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.4).

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfü-gung vom 27. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung).

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 1 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).