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D-3399/2023

D-3399/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es ist zu prüfen, ob diese verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es kein forensisches Altersgutachten eingeholt habe. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden und die Sache sei zwecks Einholung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines allfälligen Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zu greifen vermag.

E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und es besteht in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch auf Einholung eines forensischen Altersgutachtens (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.4). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der EB UMA vom 17. Mai 2023 und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Altersanpassung im ZEMIS vom 1. Juni 2023 umfassend Gelegenheit, sich zu seinem Alter zu äussern. Das SEM hat die entsprechenden Angaben gehört und berücksichtigt. Ebenso hat es die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel entgegengenommen und gewürdigt, und es kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in der Tat in erheblichem Masse widersprüchlich sind. Auf dem am 1. Mai 2023 ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung knapp (...)-jährig zu sein. Bei der EB UMA vom 17. Mai 2023 sagte er hingegen, (...)-jährig zu sein; er sei (...) geboren, den Geburtstag und -monat kenne er nicht. Die Erklärung für den erheblich anderslautenden Eintrag auf dem Personalienblatt, wonach er sich wegen Müdigkeit und Umrechnungsschwierigkeiten einfach ein Datum ausgedacht habe, wirkt wenig überzeugend. Es ist zwar durchaus denkbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer damals müde war. Wenn er den Tag und Monat seiner Geburt nicht einmal nach afghanischem Kalender kenne, vermag es aber nicht zu überzeugen, dass er bei der nicht geglückten Umrechnung seines Geburtsjahrs in den gregorianischen Kalender nicht nur ein Geburtsjahr, sondern auch noch einen spezifischen Tag und Monat erfunden haben will. Nachdem der Beschwerdeführer nur wenige Tage zuvor bereits von den kroatischen Behörden nach seinem Alter/Geburtsdatum gefragt wurde und die Altersfrage für das Verfahren in Kroatien ein wichtiges Thema gewesen sei, vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gedacht zu haben, dass das, was er hierzulande auf dem Personalienblatt eintrage, von Wichtigkeit sein könnte, nicht zu überzeugen. Auch ist die Angabe des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn als 18-jährig registriert, unzutreffend. In Kroatien wurde er vielmehr mit dem Geburtsdatum vom (...) und somit als (...)-jährig - mithin längst volljährig - registriert, und die kroatischen Behörden haben einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Arbeitserfahrung als (...) und (...) spricht auch für einen gewissen Grad an Reife und Selbständigkeit. Mit den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer sein Alter nicht zu belegen. Er reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein. Seine Identität steht folglich nicht fest und es ist daher auch nicht gesichert, dass die vorgelegten Dokumente ihm zuzuordnen sind. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Kopie eingereicht und selbst bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Die vorgelegte Tazkira vermag somit in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Gleiches gilt für die beiden Schulzeugnisse und die Personalkarte eines (...). Vor diesem Hintergrund durfte das SEM im Zeitpunkt der Entscheidfällung betreffend die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts ausgehen. Auf die Einholung eines forensischen Altersgutachtens besteht, wie bereits festgestellt, kein Rechtsanspruch und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM vorliegend - nach Abwägung der Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sprechen - darauf verzichtet hat.

E. 5.5.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2023 und die damit vorgelegten Beweismittel geben keinen Anlass für eine andere Einschätzung. Ein afghanischer Impfausweis (Fotokopie) stellt ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Zudem steht das darin vermerkte Geburtsdatum vom (...) (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers bei der EB UMA, im Jahr (...) geboren zu sein. Gleiches gilt für die Kopie eines Anmeldungs- und Registrierungsformulars des (...). Diese beiden Dokumente vermögen folglich in Bezug auf das Alter und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Schliesslich ist auch die Fotografie des Beschwerdeführers kein Beleg für die geltend gemachte Minderjährigkeit. Die Einholung eines Altersgutachtens drängt sich folglich auch gestützt auf die Rechtsmitteleingabe nicht auf.

E. 5.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung in Form der Einholung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

E. 6 Nachdem der Beschwerdeführer einzig um Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an das SEM zur Einholung eines Altersgutachtens ersucht hat (vgl. Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde vom 14. Juni 2023) und dieser Rückweisungsantrag abzuweisen ist (vgl. E. 5.6), erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juni 2023.

E. 7 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3399/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Clara Reinhard, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit volljährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. Am 4. Mai 2023 ersuchte das SEM Kroatien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu. Laut Mitteilung der kroatischen Behörden wurde in Kroatien der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers erfasst. D. Am 8. Mai 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und liess beim SEM vorbringen, dass er erst (...) Jahre alt (Geburtsdatum: [...]) und somit noch minderjährig sei. Gestützt darauf passte das SEM am 8. Mai 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an. E. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 17. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ und stamme aus C._______. Er sei im Jahr (...) geboren, den Geburtstag und -monat kenne er nicht. Er sei (...) Jahre alt. Er kenne das Geburtsjahr von der Tazkira her, die ihm (...) ausgestellt worden sei, als er im Alter von 8 Jahren eingeschult worden sei. Die Tazkira sei bei seinem Bruder in Afghanistan. Dieser habe ihm eine Kopie geschickt. Er habe auch eine Impfkarte gehabt; sein Bruder suche danach. Das Geburtsdatum, welches er am 1. Mai 2023 auf dem Personalienblatt eingetragen habe, sei falsch. Er habe sich dieses ausgedacht. Er sei damals müde gewesen und habe sein Geburtsjahr nicht gemäss hiesigem Kalender umrechnen können. Er habe nicht angenommen, dass das, was er eintrage, von Wichtigkeit sein könnte. Als er seiner Rechtsvertretung gesagt habe, dass er (...)-jährig sei, habe diese den (...) als Geburtsdatum notiert. In Kroatien habe er gesagt, dass er (...) Jahre alt sei. Sie hätten ihn aber als 18-jährig erfasst, warum wisse er nicht. Es seien ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden. Man habe ihm gesagt, dass man ihn als Volljährigen nach Zagreb schicken und als Minderjährigen nach Bosnien deportieren würde. Respektive man habe ihm einfach gesagt, es gebe eine solche Regelung. Er sei (...) mit 8 Jahren in die Schule eingetreten und habe diese 5 Jahre lang besucht. (...) habe er die Schule im Alter von 12 Jahren wegen finanzieller Probleme und einer (...), die ihm das Lernen erschwert habe, verlassen. Nach einem Jahr ohne Arbeit sei er dann ein Jahr lang als (...) bei einem (...) angestellt gewesen. Im Jahr (...) sei er in den Iran ausgereist; an das genaue Ausreisedatum könne er sich nicht erinnern. Im Iran habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten und als (...) auf einer (...) gearbeitet. Vor etwa zwei Monaten habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien schliesslich am 1. Mai 2023 in die Schweiz gelangt. In Kroatien habe er sich nur eine Nacht lang aufgehalten. Seine Mutter sei gestorben, als er erst drei oder vier Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei (...) gestorben. Seither habe sich sein älterer Bruder um ihn gekümmert. Er wisse nicht, wie alt dieser sei. Er habe viele Geschwister, deshalb wisse er das Alter des besagten Bruders nicht. Respektive er sei das jüngste von (...) Kindern und wisse, dass sein ältester Bruder etwa (...) oder (...) Jahre alt sei. Auf diesen würden (...) Geschwister im Abstand von jeweils zwei Jahren folgen. Das Alter der jüngsten Schwester kenne er nicht, sie sei aber mehr als zwei Jahre älter als er. Abgesehen von einem Bruder seien alle Geschwister im Iran. Er habe nur etwa alle vier bis fünf Monate Kontakt mit der Familie. Beziehungsweise er stehe nur mit dem Bruder in Afghanistan in Kontakt; zuletzt etwa vor einem Monat. Er habe Probleme mit den (...). Zudem gehe es ihm psychisch nicht so gut. Die Reiseerlebnisse würden ihn belasten und er könne nachts nicht schlafen. Das SEM räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO und zur allfälligen Wegweisung nach Kroatien ein. Er erklärte, er wolle nicht nach Kroatien zurück. Man sei dort schlecht mit ihm umgegangen und er möge weder die dortige Bevölkerung noch die Polizei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung mitgeteilt, dass Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden, möglicherweise werde er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt. Der Beschwerdeführer gab folgende Dokumente (in Kopie) zu den Akten: Tazkira, zwei Schulzeugnisse, Personalausweis beim (...). F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Juni 2023 zur geplanten Altersanpassung Stellung. Er hielt daran fest, minderjährig zu sein, und erachtete die Einholung eines Altersgutachtens als unverzichtbar. H. Am 1. Juni 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (eröffnet am 8. Juni 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Des Weiteren hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. J. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Rückweisung der Sache verbunden mit der Anweisung an das SEM, zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung ein Altersgutachten anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das SEM wäre gehalten gewesen, ein Altersgutachten einzuholen. Ohne ein solches sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Mit der Beschwerde reichte er folgende Dokumente (in Kopie) ein: Anmeldungs- und Registrierungsformular des (...), Foto eines afghanischen Impfausweises, Foto des Beschwerdeführers. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. L. Betreffend Datenänderung im ZEMIS wurde ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet (Verfahrensnummer D-3495/2023). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es ist zu prüfen, ob diese verfahrensrechtliche Rüge geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es kein forensisches Altersgutachten eingeholt habe. Dadurch sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden und die Sache sei zwecks Einholung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Das Resultat eines allfälligen Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zu greifen vermag. 5.5.1 Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und es besteht in diesem Zusammenhang kein Rechtsanspruch auf Einholung eines forensischen Altersgutachtens (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 5.4). Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der EB UMA vom 17. Mai 2023 und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Altersanpassung im ZEMIS vom 1. Juni 2023 umfassend Gelegenheit, sich zu seinem Alter zu äussern. Das SEM hat die entsprechenden Angaben gehört und berücksichtigt. Ebenso hat es die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel entgegengenommen und gewürdigt, und es kam zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter in der Tat in erheblichem Masse widersprüchlich sind. Auf dem am 1. Mai 2023 ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung knapp (...)-jährig zu sein. Bei der EB UMA vom 17. Mai 2023 sagte er hingegen, (...)-jährig zu sein; er sei (...) geboren, den Geburtstag und -monat kenne er nicht. Die Erklärung für den erheblich anderslautenden Eintrag auf dem Personalienblatt, wonach er sich wegen Müdigkeit und Umrechnungsschwierigkeiten einfach ein Datum ausgedacht habe, wirkt wenig überzeugend. Es ist zwar durchaus denkbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer damals müde war. Wenn er den Tag und Monat seiner Geburt nicht einmal nach afghanischem Kalender kenne, vermag es aber nicht zu überzeugen, dass er bei der nicht geglückten Umrechnung seines Geburtsjahrs in den gregorianischen Kalender nicht nur ein Geburtsjahr, sondern auch noch einen spezifischen Tag und Monat erfunden haben will. Nachdem der Beschwerdeführer nur wenige Tage zuvor bereits von den kroatischen Behörden nach seinem Alter/Geburtsdatum gefragt wurde und die Altersfrage für das Verfahren in Kroatien ein wichtiges Thema gewesen sei, vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, nicht gedacht zu haben, dass das, was er hierzulande auf dem Personalienblatt eintrage, von Wichtigkeit sein könnte, nicht zu überzeugen. Auch ist die Angabe des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn als 18-jährig registriert, unzutreffend. In Kroatien wurde er vielmehr mit dem Geburtsdatum vom (...) und somit als (...)-jährig - mithin längst volljährig - registriert, und die kroatischen Behörden haben einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Arbeitserfahrung als (...) und (...) spricht auch für einen gewissen Grad an Reife und Selbständigkeit. Mit den im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer sein Alter nicht zu belegen. Er reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein. Seine Identität steht folglich nicht fest und es ist daher auch nicht gesichert, dass die vorgelegten Dokumente ihm zuzuordnen sind. Eine afghanische Tazkira gilt nicht als fälschungssicher und ihr kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Kopie eingereicht und selbst bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Die vorgelegte Tazkira vermag somit in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Gleiches gilt für die beiden Schulzeugnisse und die Personalkarte eines (...). Vor diesem Hintergrund durfte das SEM im Zeitpunkt der Entscheidfällung betreffend die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts ausgehen. Auf die Einholung eines forensischen Altersgutachtens besteht, wie bereits festgestellt, kein Rechtsanspruch und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM vorliegend - nach Abwägung der Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers sprechen - darauf verzichtet hat. 5.5.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2023 und die damit vorgelegten Beweismittel geben keinen Anlass für eine andere Einschätzung. Ein afghanischer Impfausweis (Fotokopie) stellt ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Zudem steht das darin vermerkte Geburtsdatum vom (...) (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers bei der EB UMA, im Jahr (...) geboren zu sein. Gleiches gilt für die Kopie eines Anmeldungs- und Registrierungsformulars des (...). Diese beiden Dokumente vermögen folglich in Bezug auf das Alter und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers keinen relevanten Beweiswert zu entfalten. Schliesslich ist auch die Fotografie des Beschwerdeführers kein Beleg für die geltend gemachte Minderjährigkeit. Die Einholung eines Altersgutachtens drängt sich folglich auch gestützt auf die Rechtsmitteleingabe nicht auf. 5.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung in Form der Einholung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

6. Nachdem der Beschwerdeführer einzig um Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an das SEM zur Einholung eines Altersgutachtens ersucht hat (vgl. Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde vom 14. Juni 2023) und dieser Rückweisungsantrag abzuweisen ist (vgl. E. 5.6), erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juni 2023.

7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: