Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4770/2025 Urteil vom 8. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte, minderjährig zu sein, dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) Schutz gewährt wurde, dass das SEM am 3. April 2025 mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden gelangte und diese dem SEM am 11. April 2025 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit den Personalien A._______, geboren am (...), Nationalität Afghanistan, registriert worden, habe am (...) den Flüchtlingsstatus erhalten und sein Aufenthaltstitel sei bis am (...), sein griechisches Reisedokument bis am (...) gültig, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2025 (recte: 4. April 2025) der ihm zugewiesenen (rubrizierten) Rechtsvertretung eine Vollmacht erteilte, dass dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) unter anderem das rechtliche Gehör zum geltend gemachten Alter, zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2025 diverse Dokumente in Kopie einreichte und im Begleitschreiben dazu ausführen liess, es handle sich dabei um seine Tazkira, um ihn betreffende Dokumente aus Griechenland und die Ausweiskopien seines Bruders sowie dessen Familie, dass das SEM am 15. April 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, diese das Ersuchen am 19. Mai 2025 guthiessen und (nochmals) bestätigten, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über einen bis am (...) gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge, dass das SEM am 27. Mai 2025 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu den Umständen der Registrierung des Geburtsdatums in Griechenland sowie zu den von ihm eingereichten Dokumenten aus Griechenland gewährte und die Stellungnahme mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erfolgte, dass das SEM mit Auftrag vom 12. Juni 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Bestreitungsvermerk auf den (...) setzen liess, dass das SEM am 19. Juni 2025 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und die Stellungnahme mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erfolgte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2025 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), deren Vollzug nach Griechenland anordnete (Dispositivziffer 3), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4), feststellte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) festgelegt (Dispositivziffer 5) und die editionspflichtigen Akten aushändigte (Dispositivziffer 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben (Begehren Ziff. 1), die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Begehren Ziff. 2) und das SEM sei anzuweisen, ihn für das weitere Verfahren als Minderjährigen mit dem Geburtsdatum (...) zu behandeln (Begehren Ziff. 3), dass er eventualiter (zu den Begehren Ziff. 2 und 3) beantragt, es sei das SEM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und das Geburtsdatum auf den (...) im Zentralen Informationssystem (recte: Zentralen Migrationsinformationssystem) zu erfassen (Begehren Ziff. 4 und 5), dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, das SEM sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, ihn bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde als Minderjährigen zu behandeln und ihn in den Strukturen für Minderjährige zu belassen (Begehren Ziff. 6), dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Begehren Ziff. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Dispositivziffern 1-4) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum (Dispositivziffer 5) richtet, dass die Änderung der Personendaten im ZEMIS nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und hierüber - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist - praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu befinden ist (Geschäftsnummer D-4825/2025), eine Koordination aber insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3), dass das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie Überstellung in einen sicheren Drittstaat angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Missachtung des Kindeswohls infolge des Verzichts auf Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens rügt, dass der Sachverhalt weder unvollständig noch fehlerhaft festgestellt wurde (auch im Hinblick auf das Alter) und die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), und eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt, dass alleine im Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen anders würdigt als vom Beschwerdeführer verlangt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt, dass auf die Einholung eines Altersgutachtens bei Hinweisen, die willkürfrei den Schluss zulassen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, dass das SEM hierbei über einen Ermessensspielraum verfügt (Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]) und ein Altersgutachten im Übrigen lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 und Urteile des BVGer D-4504/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5 und E-2853/2023 vom 8. September 2023 E. 5.1.1), dass im Lichte der Aktenlage - insbesondere angesichts der offenkundig ungereimten und unglaubhaften Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers (bspw. offensichtliche Widersprüche zum Wissen über sein Geburtsdatum sowie die Ausstellung seiner Tazkira, zum Alter anlässlich der Registrierung in Griechenland, zum afghanischen Kalender, zu in Afghanistan gebräuchlichen Stern- bzw. Tierzeichen, zu Informationen betreffend die Mutter usw.) und des Umstands, dass er gegenüber den griechischen Behörden offenbar nie geltend machte, noch minderjährig zu sein - nicht zu beanstanden ist, dass das SEM in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichtet hat, zumal vor diesem Hintergrund eine Beurteilung des Wahrheitsgehalts seiner Angaben ohne weiteres willkürfrei möglich war (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2966/2023 vom 8. November 2023 E. 5 und D-4504/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5), dass sich das SEM - anders als vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Beschwerde S. 6) - sodann auch nicht ausschliesslich auf das bei der Registrierung in Griechenland angegebene Alter stützt, sondern vielmehr in Erfüllung seiner Begründungspflicht ausführlich alle Gründe dargelegt hat, weshalb es der Ansicht ist, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte minderjährige Alter offensichtlich unglaubhaft ausgefallen ist, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der anders gelagerten Fälle, die seiner Ansicht nach als klar zu klassifizieren seien, auf eine Auswahl von Urteilen des angerufenen Gerichts stützt, aus denen er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da vorliegend - im Unterschied zu diesen - aufgrund der Beweislage ausreichend Indizien für die rechtsgenügliche Beurteilung seiner Volljährigkeit vorliegen, dass er den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit des angegebenen Alters in der Beschwerde sodann auch nichts Stichhaltiges entgegenstellt, dass namentlich in dem von ihm zitierten Urteil D-1533/2016 vom 18. März 2016 insbesondere das Aufnahmegesuch an den ersuchten Mitgliedstaat im Dublin-Verfahren mit Blick auf die Frage der Volljährigkeit des dortigen Beschwerdeführers unvollständig gestellt wurde und im Verfahren A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 das vom SEM angenommene Alter nicht auf Angaben des damaligen Beschwerdeführers beruhte und dieser auch nicht nachweislich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht hatte, weshalb das Gericht das SEM anwies, zur Beurteilung des Alters allenfalls eine Handknochenanalyse nachzuholen, dass sich sodann im Verfahren des BVGer E-303/2023 vom 24. Januar 2023 die Aussagen des damaligen Beschwerdeführers als nicht unplausibel beziehungsweise als durchaus nachvollziehbar erwiesen haben (wie damals übrigens teilweise auch vom SEM anerkannt wurde), womit das Gericht feststellen musste, dass aufgrund dieser Aktenlage eine klare Feststellung mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nicht ohne weiteres möglich gewesen sei und hierfür eine medizinische Altersabklärung hätte durchgeführt werden müssen (vgl. a.a.O. S. 8), dass das Gericht im Verfahren E-2380/2024 vom 17. Juni 2024 feststellte, die Minderjährigkeit der damaligen Beschwerdeführerin habe aufgrund der Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden können und das SEM habe - basierend auf dieser Aktenlage - das Alter nicht rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens angezeigt gewesen wäre (vgl. a.a.O. S. 9 f.), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass - im Unterschied zur vorliegenden Aktenlage - in den vom Beschwerdeführer zitierten Verfahren die Minderjährigkeit aufgrund der Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte oder die in diesen Verfahren gemachten Angaben zum Alter nicht unplausibel erschienen, wohingegen aufgrund der in casu vorliegenden Beweislage nicht zu beanstanden ist, dass das SEM auf die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtete, dass das SEM nach dem Gesagten weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat noch anderweitige Verfahrensfehler erkennbar sind, dass sich die formellen Rügen somit als unbegründet erweisen, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass vorab festzustellen ist, dass im Asylverfahren eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2019 I/6 E. 5.4 sowie BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine Angaben unstimmig sind, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und Lebenslauf vage ausgefallen sind und den Schluss zulassen, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht, dass es zutrifft, dass der Beschwerdeführer sich einerseits mit dem afghanischen Kalender nicht auskennen will und andererseits wiederholt Angaben in dieser Zeitrechnung gemacht hat, dass er sodann die in Afghanistan gebräuchlichen Zeichen für die Geburtsjahre kennen will und angibt, dass diese für ihn zentral gewesen seien, gleichzeitig sein eigenes Zeichen jedoch nicht kennt, dass er einerseits von seiner Mutter sein Alter erfahren und anderseits diese nie nach seinem Geburtsdatum gefragt haben will und darlegte, seine Mutter sei 70 Jahre alt, was mit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit kaum vereinbar ist, dass er bei der Ankunft in Griechenland lediglich gewusst haben will, er sei 17 Jahre alt gewesen, was jedoch in Widerspruch zum in der Schweiz angegebenen Geburtsdatum steht, wonach er bei der Ankunft in Griechenland 16 Jahre alt gewesen sein müsste, dass überdies das geltend gemachte Geburtsdatum mit den Angaben auf der ohnehin lediglich in Kopie eingereichten Tazkira nicht übereinstimmt (der Besitzer der Tazkira war bei der Ausstellung derselben am [...] alt), und aufgrund der eingereichten Tazkira ableitbar ist, dass der Besitzer derselben, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise aus Afghanistan ([...]), 16 (und nicht - wie behauptet 15) Jahre alt gewesen sein muss, dass sodann den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Griechenland zunächst mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde und seit dem Einreichen seines Asylgesuchs mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist und - entgegen seinen Behauptungen zur dortigen Registrierung - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach an den durch die griechischen Behörden bestätigten Personendaten zu zweifeln wäre, gehen diese doch - trotz der korrekt übermittelten Information betreffend die in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. SEM-Akten 5/4 S. 2 f.) - nach wie vor von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, dass - unter Berücksichtigung der einschlägigen Aktenstücke - davon auszugehen ist, das in Griechenland registrierte Geburtsdatum würde den vom Beschwerdeführer dort gemachten Angaben entsprechen, hat er sich doch gegen Bezahlung sogar ein griechisches Reisedokument ausstellen lassen, womit er sein dort eingetragenes Alter konkludent als richtig bestätigt hat, überdies reichte er keine Unterlagen zu den Akten, wonach er seine dort gemachten Altersangaben bestritten hätte, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erübrigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-14), dass der Beschwerdeführer den zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde - bis auf die Forderung nach einem Altersgutachten (vgl. hierzu bereits oben) - nichts entgegenstellt und diese mithin nicht zu entkräften vermag, dass die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Juni 2025 (schriftlich) und 14. April 2025 (mündlich) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese die festgestellte fehlende Plausibilität und Kohärenz nicht zu erklären vermögen, dass das angerufene Gericht demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, mithin die Vorinstanz zutreffend auf seine Volljährigkeit geschlossen hat und der Beschwerdeführer somit aus der in der Schweiz ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich auch aus der Beschwerdeeingabe nichts anderes ergibt, dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf eine solche verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz ausführte, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und Griechenland habe sich am 19. Mai 2025 zu dessen Rückübernahme bereit erklärt, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Befürchtungen - als anerkannter Flüchtling in Griechenland einklagbare Ansprüche namentlich in Bezug auf Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum sowie weitere Unterstützung habe, dass im Übrigen keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden oder aktenkundig seien, dass auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer dieser in der Beschwerde - bis auf die behauptete Minderjährigkeit - nichts entgegensetzt, dass die Vorinstanz zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat, dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist (Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG), mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11), dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren ist, insbesondere nachdem er die behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können, er mithin als Volljähriger zu betrachten ist, und keine Umstände zu erkennen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.3), dass es ihm nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, weshalb er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage, dass die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat, dass der volljährige Beschwerdeführer aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, handelt es sich hierbei doch weder um die Kernfamilie noch wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht, wobei ein solches auch nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und auch als möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass demzufolge die angefochtene Verfügung betreffend den Nichteintretensentscheid (Dispositivziffern 1-4) zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache die formellen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.
2. Die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren D-4825/2025 behandelt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: