Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2380/2024 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige usbekischer Ethnie, am 5. Dezember 2023 zusammen mit ihrer Schwester B._______ ([...]; N [...]) in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt angab, sie sei 1(...) Jahre alt, und dass die Vorinstanz in der Folge den 1. Januar (...) als ihr Geburtsdatum erfasste, dass ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am (...) November 2022 in Griechenland Asyl beantragte, ihr dort am (...) August 2023 Schutz gewährt wurde und sie am (...) August 2023 in Kroatien und am (...) August 2023 in Norwegen um Asyl ersuchte, dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 mittels Informationsersuchens nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) die griechischen und norwegischen Behörden um Auskunft zur Person der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die norwegischen Behörden der Vorinstanz am 12. Dezember 2023 mitteilten, die Beschwerdeführerin habe dort unter den Personalien C._______, geboren am (...), ein Asylgesuch gestellt, welches am3. Oktober 2023 abgelehnt worden sei, dass die norwegischen Behörden der Vorinstanz ferner die Zustimmung Griechenlands um ihre Rückübernahme vom 25. Oktober 2023 und eine Kopie ihrer Tazkera inklusive einer englischen und norwegischen Übersetzung übermittelten, dass die griechischen Behörden am 18. Dezember 2023 das Informationsersuchen der Vorinstanz beantworteten und mitteilten, die Beschwerdeführerin sei dort unter den Personalien D._______, geboren am (...), bekannt und am (...) August 2023 als Flüchtling anerkannt worden, dass am 22. Dezember 2023 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) stattfand und der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Griechenlands gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Alter im Wesentlichen angab, gemäss ihrer Tazkera laute ihr Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender auf den (...) (Anmerkung der dolmetschenden Person: umgerechnet entspreche dies dem [...]), was umgerechnet dem (...) entspreche, womit sie am (...) 1(...) Jahre alt werde, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin anmerkte, das Alter der Beschwerdeführerin sei zweifelhaft, weshalb die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung beantragt werde, dass die Vorinstanz die griechischen Behörden am 27. Dezember 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland ersuchte, dass die griechischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2023 guthiessen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Februar 2024 mitteilte, in Griechenland sei ein Altersgutachten erstellt worden, anhanddessen sie zwischen 1(...) und 1(...) Jahre alt sei, wobei die griechischen Behörden ihr das falsche Geburtsdatum genannt hätten und dieses gemäss afghanischem Kalender korrekt auf den (...). Tag des (...). Monats (...) laute, was umgerechnet dem (...) entspreche, dass sie beantragte, es sei eine medizinische Altersabklärung durchzuführen, sofern das Altersgutachten aus Griechenland der Vorinstanz nicht vorliegen sollte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2024 zum rechtlichen Gehör - welches ihr zur Altersanpassung (Geburtsdatum 1. Januar [...]) sowie zu einer möglichen Wegweisung nachGriechenland gewährt wurde - mitteilte, sie sei sowohl in Griechenland als auch in Norwegen als Minderjährige registriert worden, und beantragte, bei den griechischen Behörden sei abzuklären, dass die Übersetzung ihrer Tazkera nicht in Afghanistan, sondern in Griechenland erstellt worden sei, wobei vor einer allfälligen Anpassung ihres Geburtsdatums eventualiter eine medizinische Altersabklärung durchzuführen sei, dass am 4. März 2024 seitens des angeblichen Bruders der Beschwerdeführerin (E._______, N [...]) ein Schreiben vom 29. Februar 2024 beim SEM einging, in dem dieser im Wesentlichen geltend machte, bei derBeschwerdeführerin und B._______ handle es sich um seine Schwestern, dass am 11. März 2024 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar (...), mit Bestreitungsvermerk, angepasst wurde, dass sich in den Akten eine deutsche Übersetzung der Tazkera der Beschwerdeführerin sowie verschiedene ärztliche Berichte, hauptsächlich betreffend die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, vom24. Januar 2024, 30. Januar 2024, 7. Februar 2024, 19. Februar 2024, 21. Februar 2024, 15. März 2024, 3. April 2024 und vom 6. April 2024sowie zwei Mitteilungen der Vorinstanz zum medizinischen Sachverhalt vom 27. März 2024 und vom 8. April 2024 befinden, dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin am 9. April 2024 den Entwurf ihres Entscheids unterbreitete und diese gleichentags dazu Stellung nahm, wobei sie darin unter anderem mitteilte, die Beschwerdeführerin sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden und verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme vom 28. Februar 2024, anlässlich welcher sie sich dazu bereit erklärt habe, ein Altersgutachten durchführen zu lassen, dass die Vorinstanz mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete und ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar (...), mit Bestreitungsvermerk, festlegte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Alters seien widersprüchlich ausgefallen und der Kopie der Tazkera komme nur ein verminderter Beweiswert zu, wobei darauf ohnehin kein Geburtsdatum, sondern lediglich die Information erfasst worden sei, sie sei im Jahr (...) des afghanischen Kalenders 1(...)-jährig gewesen, dass sich zudem die Frage stelle, auf welcher Grundlage auf der englischen Übersetzung der Tazkera der (...) als Geburtsdatum aufgeführt worden sei, obwohl auf der Tazkera selber kein Geburtsdatum erfasst worden sei, dass darüber hinaus das nach dem afghanischen Kalender von der Beschwerdeführerin angegebene Geburtsdatum (...) umgerechnet nicht dem von ihr angegebenen (...), sondern dem (...) entspreche, dass die Schwester der Beschwerdeführerin ihrerseits angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei ein Jahr älter als sie selber, die Beschwerdeführerin mit dem von ihr nachträglich geltend gemachten Geburtsdatum (...) jedoch jünger wäre als ihre Schwester, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester im Rahmen der EB UMA geltend gemacht hätten, die Beschwerdeführerin werde im Jahr (...) volljährig, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland zudem nachweislich nicht mit dem von ihr genannten Geburtsdatum, sondern mit dem (...) erfasst worden sei, dass somit unklar sei, welches der von der Beschwerdeführerin genannten Geburtsdaten ihr tatsächliches Geburtsdatum sei, wobei die Tatsache, dass sie beim Ausfüllen des Personalienblattes keinen Geburtstag habe angeben können sowie ihr Aussageverhalten im Rahmen der EB UMA zeigten, dass ihr ihr genaues Geburtsdatum offenbar nicht bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft habe darlegen können, sie sei aktuell noch minderjährig, weshalb gemäss Amtspraxis der1. Januar (...) als Geburtsdatum erfasst worden sei, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 11. April 2024niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertretung vom 18. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 11. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie des Weiteren darum ersuchte, es sei ihre Minderjährigkeit festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Durchführung eines Altersgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton (F._______) sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zumEntscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, das Verfahren sei mit demjenigen ihrer Schwester (N [...]) zu vereinigen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (...) 2024 einen Austrittsbericht der (...) vom (...) 2024 einreichen liess, welchem zu entnehmen ist, dass sie am (...), wobei bei ihr eine (...) diagnostiziert wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), wobei es im Bereich des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); dass, soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, gegen den Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offensteht, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist, dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige der Schwester ([...]; N [...]) ergeht, die Verfahren koordiniert behandelt werden und der Antrag auf Vereinigung der Verfahren abgewiesen wird, dass die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts und des Datenschutzes nach Art. 49 VwVG, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), und sich die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, demnach einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass die Vorinstanz die Fragen betreffend Wegweisung und Vollzug sowie betreffend Datenschutz materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG)zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat, wobei es sich bei Griechenland um einen solchen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 mit Blick auf die Legalvermutung, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) vermutungsweise zumutbar ist, zum Schluss gelangte, der Vollzug von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen, nach Griechenland sei grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne, dass es daher vorliegend entscheidend auf die Frage ankommt, ob die Beschwerdeführerin minderjährig ist oder nicht, dass der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Hinblick auf die Altersprüfung vorgeworfen wird und diese formelle Rüge vorab zu prüfen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt und dieser besagt, dass die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG), dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet, wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin (in der EB UMA, in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2024, in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Altersanpassung im ZEMIS sowie in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf) und der von ihr vorgelegten Kopie der Tazkera nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden kann, dass betreffend ihr Alter aufgrund der sich aus den Akten ergebenden verschiedenen Geburtsdaten respektive Altersangaben (Personalienblatt: 1[...] Jahre; Auskunft der norwegischen Behörden und Angaben an der EB UMA: (...); Auskunft der griechischen Behörden: [...]; Eingabe vom 22. Februar 2024 und umgerechnetes Datum gemäss afghanischemKalender: [...]) jedoch erhebliche Ungereimtheiten und Unklarheiten bestehen, wobei - wie vom SEM selbst vermutet - nicht ausgeschlossenwerden kann, dass der Beschwerdeführerin ihr genaues Alter gar nicht bekannt ist, dass damit die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund deraktuellen Beweislage nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei angesichts der noch möglichen Abklärungsmassnahmen (vgl. hierzu nachfolgend) noch keine von der Beschwerdeführerin zu tragende Beweislosigkeit eingetreten ist und die Beweisführungslast gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz bei der entscheidenden Behörde liegt, dass daher nicht nachvollziehbar ist, warum die Vorinstanz - trotz wiederholten Antrags der Beschwerdeführerin in der EB UMA (SEM-Akte 23/11 9.01), in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2024 (SEM-Akte 33/5 S. 2) und in ihren Stellungnahmen vom 28. Februar 2024 (SEM-Akte 34/5 S. 3) und vom 9. April 2024 (SEM-Akte 53/4 S. 2) sowie des entsprechenden Hinweises im Austrittsbericht der G._______ vom 30. Januar 2024 (SEM-Akten 38/4 sowie auch 30/3) - kein Altersgutachten eingeholt hat, dass sich das SEM vorliegend bezüglich der Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem auf das Geburtsdatum stützt, welches bei den griechischen Behörden registriert wurde, dass es im Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) das in Griechenland und Norwegen registrierte Geburtsdatum - wonach diese noch minderjährig wäre - im Gegensatz dazu trotz der einheitlichen Eintragung bei beiden Behörden gerade nicht als Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums erachtet, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen - die von den ausländischen Behörden registrierten Geburtsdaten damit im Ergebnis jeweils zu Ungunsten der beiden Schwestern herangezogen respektive für unglaubhaft erachtet wurden, dass die Vorinstanz basierend auf dieser Aktenlage das Alter der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat, weshalb die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens vorliegend angezeigt erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt und sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuter Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, dass die Vorinstanz aufzufordern ist, zeitnah die zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen zu treffen (Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens) und bei der Beurteilung sämtliche wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, weshalb die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren E-2380/2024 und (...) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).