Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab am 8. Mai 2019, dass Italien der Beschwerdeführerin am (...) ein bis am 10. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 16. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt (Dublin-Gespräch). Dabei bestritt die Beschwerdeführerin nicht die grundsätzliche Kompetenz Italiens zur Behandlung ihres Asylgesuchs. Sie brachte im Wesentlichen indessen vor, sich wegen ihrer Flucht vor der (...) Polizei bei einem Sturz von einer Mauer (...) gebrochen zu haben und deswegen die touristische Reise nach Italien nicht angetreten zu haben. Sie habe Teheran am (...) auf dem Landweg verlassen und sei mit einem Lastwagen in die Türkei gefahren. Aufgrund ihres (...) habe sie sehr starke Schmerzen gehabt, weshalb sie in der Türkei operiert worden sei. Mit ihrem Schlepper sei sie danach mit dem Flugzeug direkt nach B._______ geflogen und von dort nach Turin gefahren. Sie sei von den italienischen Behörden im System nicht erfasst worden und mit einem Bus in die Schweiz gereist. Ihr Ziel sei Kopenhagen gewesen. Italien kümmere sich nicht gut um die Flüchtlinge. Dort würde man sie nach Iran zurückschaffen. Ihre Behandlung habe sie in der Schweiz bereits begonnen und sie verspüre starke Schmerzen. Auch wolle sie als Frau nicht nach Italien zurück. Die Reise sei psychisch sehr belastend gewesen. E. Die Rechtsvertretung reichte anlässlich des Dublin-Gesprächs ein Medizinisches Datenblatt mit Hinweis auf eine Operation in der Türkei zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, sie in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr (...) in der Türkei operiert, verspüre aber immer noch Schmerzen und sei deshalb im Bundesasylzentrum in Behandlung, sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung der im Zusammenhang mit dem operierten (...) stehenden Schmerzen verweigern werde. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. G. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass bei einer Überstellung nach Italien die dortige Unterbringung und Versorgung ihren besonderen Bedürfnissen nicht gerecht werden könne. Das SEM habe trotz ihrer Vorbringen betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden (Traumatisierung) keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Schliesslich sei im Formular vom 5. Mai 2019 für das Gesuch um Aufnahme an einen anderen Dublin-Staat gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 ff. Dublin-III-VO in keiner Weise erwähnt worden, dass sie gesundheitliche Probleme habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, sie habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs deutlich gemacht, dass sie sich (wegen ihres operierten [...]) noch in medizinischer Behandlung befinde und ihre Flucht psychisch sehr belastend gewesen sei. Obwohl damit Anzeichen für eine Traumatisierung vorliegen würden, habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen. Aus dem am 16. Mai 2019 eingereichten "medizinischen Datenblatt" (vgl. SEM act. 16/1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ende März 2019 in der Türkei wegen (...) operiert worden war. Als Therapie wird festgehalten, dass die (...) nur noch nachts zu tragen sei und es werden Schmerzmittel sowie eine «PT» (Physiotherapie) zur Mobilisation (...) empfohlen. Betreffend psychische Probleme ist dem Datenblatt nichts zu entnehmen. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Flucht aus dem Heimatland psychisch belastend ist, so ist dennoch festzuhalten, dass den Akten nebst den unsubstanziiert gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern vor Erlass der Verfügung zwingend medizinische Abklärungen hätten stattfinden müssen. Bezeichnenderweise wird denn auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, dass eine medizinische Diagnose gestellt worden wäre und eine akut notwendige Behandlung durchzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt namentlich auch nicht substanziiert vor, dass die Einnahme von Schmerzmitteln und eine Physiotherapie betreffend ihres vor rund vier Monaten operierten (...) derzeit überhaupt noch angezeigt sind. Nach dem Gesagten können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts begründen würden.
E. 4.2 Weiter ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, das Übernahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 9. Mai 2019 enthalte nicht alle notwendigen Angaben. So habe die Vorinstanz nicht angegeben, dass sie über gesundheitliche Beschwerden verfüge. Die Beschwerdeführerin verweist sinngemäss auf das Urteil des BVGerD-6935/2016 vom 24. Januar 2017. In diesem wird festgehalten, dass das Gericht bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 festgehalten habe, das mit dem Formular gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Staat prüfen könne, ob er gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei. Dies gelte auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-1533/2016 vom 18. März 2016 S. 8 [Verschweigen der Minderjährigkeit] und D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5 [Verschweigen von Ehefrau und Kindern in der Schweiz]). Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist jedoch eine andere. Der Vor-instanz ist das Medizinische Datenblatt erst anlässlich des Dublin-Gesprächs am 16. Mai 2019 übergeben worden, ihr sind mithin im Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs am 5. Mai (recte: 9. Mai) 2019 keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt gewesen. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.1) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die italienischen Behörden im Nachgang zum Übernahmeersuchen über gesundheitliche Beschwerden zu informieren. Sollte sich indessen im Zeitpunkt der Überstellung an Italien eine (derzeit nicht aktenkundige) notwendige medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 6 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab am 8. Mai 2019, dass Italien der Beschwerdeführerin am (...) ein bis am 10. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und diese wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Ansicht wird sodann durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Die Beschwerdeführerin gehört sodann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert. An der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien ist auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin hat indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde vor allem auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Sie macht geltend, sie befinde sich noch in Behandlung und benötige deshalb auch weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Es handle sich bei ihr um eine besonders verletzliche Person.
E. 7.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen setzt zwar nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern dieser kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
E. 7.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin kann - wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1 zweiter Abschnitt) - nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden. Es handelt sich gemäss den Akten bei ihr nicht um eine schwerkranke Person. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Zugang habe. Dazu gehören auch die geltend gemachten mit dem operierten (...) in Zusammenhang stehenden Schmerzen. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, das SEM hätte aufgrund ihrer Vulnerabilität von den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme verlangen müssen, ist festzuhalten, dass dies in Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer Überstellung nicht notwendig war.
E. 7.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 7.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20). unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11.1 Der am 23. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzulegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3705/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab am 8. Mai 2019, dass Italien der Beschwerdeführerin am (...) ein bis am 10. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Am 10. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 16. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt (Dublin-Gespräch). Dabei bestritt die Beschwerdeführerin nicht die grundsätzliche Kompetenz Italiens zur Behandlung ihres Asylgesuchs. Sie brachte im Wesentlichen indessen vor, sich wegen ihrer Flucht vor der (...) Polizei bei einem Sturz von einer Mauer (...) gebrochen zu haben und deswegen die touristische Reise nach Italien nicht angetreten zu haben. Sie habe Teheran am (...) auf dem Landweg verlassen und sei mit einem Lastwagen in die Türkei gefahren. Aufgrund ihres (...) habe sie sehr starke Schmerzen gehabt, weshalb sie in der Türkei operiert worden sei. Mit ihrem Schlepper sei sie danach mit dem Flugzeug direkt nach B._______ geflogen und von dort nach Turin gefahren. Sie sei von den italienischen Behörden im System nicht erfasst worden und mit einem Bus in die Schweiz gereist. Ihr Ziel sei Kopenhagen gewesen. Italien kümmere sich nicht gut um die Flüchtlinge. Dort würde man sie nach Iran zurückschaffen. Ihre Behandlung habe sie in der Schweiz bereits begonnen und sie verspüre starke Schmerzen. Auch wolle sie als Frau nicht nach Italien zurück. Die Reise sei psychisch sehr belastend gewesen. E. Die Rechtsvertretung reichte anlässlich des Dublin-Gesprächs ein Medizinisches Datenblatt mit Hinweis auf eine Operation in der Türkei zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Italien übergegangen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, sie in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem von Italien vor. Auch lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr (...) in der Türkei operiert, verspüre aber immer noch Schmerzen und sei deshalb im Bundesasylzentrum in Behandlung, sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihr die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung der im Zusammenhang mit dem operierten (...) stehenden Schmerzen verweigern werde. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. G. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass bei einer Überstellung nach Italien die dortige Unterbringung und Versorgung ihren besonderen Bedürfnissen nicht gerecht werden könne. Das SEM habe trotz ihrer Vorbringen betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden (Traumatisierung) keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachverhalt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Schliesslich sei im Formular vom 5. Mai 2019 für das Gesuch um Aufnahme an einen anderen Dublin-Staat gemäss Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 ff. Dublin-III-VO in keiner Weise erwähnt worden, dass sie gesundheitliche Probleme habe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, sie habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs deutlich gemacht, dass sie sich (wegen ihres operierten [...]) noch in medizinischer Behandlung befinde und ihre Flucht psychisch sehr belastend gewesen sei. Obwohl damit Anzeichen für eine Traumatisierung vorliegen würden, habe die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand vorgenommen. Aus dem am 16. Mai 2019 eingereichten "medizinischen Datenblatt" (vgl. SEM act. 16/1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Ende März 2019 in der Türkei wegen (...) operiert worden war. Als Therapie wird festgehalten, dass die (...) nur noch nachts zu tragen sei und es werden Schmerzmittel sowie eine «PT» (Physiotherapie) zur Mobilisation (...) empfohlen. Betreffend psychische Probleme ist dem Datenblatt nichts zu entnehmen. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Flucht aus dem Heimatland psychisch belastend ist, so ist dennoch festzuhalten, dass den Akten nebst den unsubstanziiert gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern vor Erlass der Verfügung zwingend medizinische Abklärungen hätten stattfinden müssen. Bezeichnenderweise wird denn auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, dass eine medizinische Diagnose gestellt worden wäre und eine akut notwendige Behandlung durchzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin bringt namentlich auch nicht substanziiert vor, dass die Einnahme von Schmerzmitteln und eine Physiotherapie betreffend ihres vor rund vier Monaten operierten (...) derzeit überhaupt noch angezeigt sind. Nach dem Gesagten können den Akten keine Hinweise entnommen werden, die eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts begründen würden. 4.2 Weiter ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, das Übernahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 9. Mai 2019 enthalte nicht alle notwendigen Angaben. So habe die Vorinstanz nicht angegeben, dass sie über gesundheitliche Beschwerden verfüge. Die Beschwerdeführerin verweist sinngemäss auf das Urteil des BVGerD-6935/2016 vom 24. Januar 2017. In diesem wird festgehalten, dass das Gericht bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 festgehalten habe, das mit dem Formular gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Staat prüfen könne, ob er gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei. Dies gelte auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-1533/2016 vom 18. März 2016 S. 8 [Verschweigen der Minderjährigkeit] und D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5 [Verschweigen von Ehefrau und Kindern in der Schweiz]). Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist jedoch eine andere. Der Vor-instanz ist das Medizinische Datenblatt erst anlässlich des Dublin-Gesprächs am 16. Mai 2019 übergeben worden, ihr sind mithin im Zeitpunkt des Aufnahmegesuchs am 5. Mai (recte: 9. Mai) 2019 keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt gewesen. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.1) war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die italienischen Behörden im Nachgang zum Übernahmeersuchen über gesundheitliche Beschwerden zu informieren. Sollte sich indessen im Zeitpunkt der Überstellung an Italien eine (derzeit nicht aktenkundige) notwendige medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin ergeben, haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab am 8. Mai 2019, dass Italien der Beschwerdeführerin am (...) ein bis am 10. April 2019 gültiges Visum ausgestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und diese wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Ansicht wird sodann durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Die Beschwerdeführerin gehört sodann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert. An der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien ist auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin hat indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde vor allem auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Sie macht geltend, sie befinde sich noch in Behandlung und benötige deshalb auch weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Es handle sich bei ihr um eine besonders verletzliche Person. 7.3.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen setzt zwar nach geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern dieser kann auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 7.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin kann - wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1 zweiter Abschnitt) - nicht von einer solchen Situation ausgegangen werden. Es handelt sich gemäss den Akten bei ihr nicht um eine schwerkranke Person. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Zugang habe. Dazu gehören auch die geltend gemachten mit dem operierten (...) in Zusammenhang stehenden Schmerzen. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, das SEM hätte aufgrund ihrer Vulnerabilität von den italienischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme verlangen müssen, ist festzuhalten, dass dies in Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer Überstellung nicht notwendig war. 7.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Es besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20). unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. 11.1 Der am 23. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzulegen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer