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D-6934/2019

D-6934/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. B. Ein am 28. August 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und (laut Eurodac) am (...) Juni 2018 internationalen Schutz erhalten hatte. C. Am 30. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Am 6. September 2019 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass ihm von Griechenland Schutz gewährt worden sei. Er führte weiter aus, dass das Leben in Griechenland schwierig gewesen sei. Man habe ihm vor ein bis zwei Monaten die finanzielle Hilfe gestrichen und ihn auf die Strasse gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit mehreren Jahren an Asthma und Migräne leide. E. E.a. Am 11. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Beschwerdeführer. E.b. Am 10. Oktober 2019 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am (...) November 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und in der Folge am (...) August 2018 subsidiären Schutz und eine vom (...) Juli 2018 bis (...) Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. F. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen ergeben hätten, dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sie entsprechend beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu äussern. G. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 14. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er in Griechenland Schwierigkeiten gehabt habe, eine Unterkunft zu finden. Er würde bei einer Rückkehr auf der Strasse landen, wo seine Sicherheit nicht gewährleistet sei. Ausserdem sei ihm jegliche Hilfe verweigert worden. Diese andauernde Unsicherheit belaste ihn psychisch. Die äusserst schwierigen Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien hinlänglich bekannt. So berichte die Stiftung PRO ASYL in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2017, dass die derzeitigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte alarmierend seien. Ein Update vom 30. August 2018 belege, dass sich diese zwischenzeitlich auch nicht verbessert hätten und die aktuelle politischen und sozialen Entwicklungen zeigten, dass sich die Lage in absehbarer Zeit sogar verschlechtern werde. I. Am 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. J. Am 19. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit gleichentags erfolgter Eingabe nahm der Beschwerdeführer Stellung, wobei er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 verwies. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2018 zur aktuellen Situation in Griechenland sowie einen Bericht von PRO ASYL / Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland zu den Akten. M. Am 31. Dezember 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Sie hat mithin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und ihre Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Insofern der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden eine Zusicherung bezüglich einer Unterkunft einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Probleme (vgl. E. 10.2.4) als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist, weshalb die Vorinstanz zum vornherein nicht verpflichtet war, spezifische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise von Griechenland individuelle Garantien zu verlangen (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da ihm von Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Umstände der fehlenden Unterkunft und finanziellen Unterstützung sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihm gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die von ihm in seiner Stellungnahme zitierten Berichte vermöchten die Einschätzung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und keine systematischen Verletzungen der Qualifikationsrichtlinie vorliegen würden, nicht umzustossen. Bei den Berichten handle es sich zudem um Dokumente mit allgemeinem Charakter, welche nicht ihn persönlich betreffen würden. Er mutmasse, dass er nicht von den Garantien der griechischen Behörden profitieren könne, belege diese Mutmassung jedoch mit keinerlei Beweisen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Asthma und Migräne sowie die durch seine geltend gemachte Situation in Griechenland allfällig hervorgerufene psychische Belastung sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Qualifikationsrichtlinie auch verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Griechenland ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder in Zukunft verweigern würde. Aus den Akten würden sich sodann keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Person, aufgrund welcher bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, ergeben. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde.

E. 6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Asylsystem in Griechenland wesentliche Mängel aufweise, die ein Eintreten auf sein Asylgesuch rechtfertigen würden. Ein Beispiel hierfür sei, dass er in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt sei, was die Suche nach einer Arbeitsstelle oder einer Wohnung erschwere. Auch sei er nie ernsthaft ärztlich untersucht worden. Die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien durchaus bekannt. Verschiedene Berichte würden belegen, dass die Situation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte noch schlechter sei als für Asylsuchende. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4904/2017 vom 7. September 2017 festgehalten, dass das Fürsorgesystem nicht nur für die Asylsuchenden, sondern auch für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, in der Kritik stehe. Gemäss PRO ASYL / RSA sei kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen, international schutzberechtigten Person bekannt, die nach der Rückkehr eine Wohnung des Unterbringungsprogramms des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) erhalten habe oder in ein Flüchtlingslager der Region Attika oder sonst auf das Festland verwiesen worden sei. Ausserdem sei kein Rücküberstellter mit Informationen diesbezüglich oder Bargeld als Unterstützung ausgestattet worden. Recherchen von PRO ASYL / RSA hätten ausserdem ergeben, dass die Obdachlosenunterkünfte in Athen nicht zugänglich gewesen seien. Die von PRO ASYL / RSA begleiteten Rückkehrenden würden obdachlos oder unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Der Zugang zu Sozialleistungen bestehe für ihn im Falle einer Rücküberstellung nur in der Theorie, da es für Schutzberechtigte sehr schwierig sei, die Voraussetzungen zu erfüllen. Mit einer Rücküberstellung schicke man ihn bewusst in die Obdachlosigkeit, ohne Zugang zu Sozialleistungen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei mehr als wahrscheinlich. Hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration sei auf die beigelegten Berichte der SFH und PRO ASYL zu verweisen, wonach Schutzberechtigte bezüglich dieser Punkte grösstenteils sich selbst überlassen würden. Er habe selber bereits dargelegt, dass er ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise die ihm zugewiesene Unterkunft habe verlassen müssen, nachdem ihm im Juli dieses Jahres die staatliche Hilfe eingeschränkt worden sei. Er habe somit keine Existenzgrundlage gehabt und sei obdachlos gewesen. Er habe sich in einer prekären Lage befunden. Darüber hinaus leide er an Asthma und Migräne, weshalb es für ihn noch schwieriger sei, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Er fühle sich in Griechenland nicht sicher und würde bei einer allfälligen Rückkehr dorthin nicht Fuss fassen können.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 8 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am (...) August 2018 subsidiären Schutz gewährt und seiner Rückübernahme am 26. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 10.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).

E. 10.2.4 Dem Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gemäss Angaben der griechischen Behörden am (...) August 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt beziehungsweise seine Sicherheit sei bei einer Rückkehr dorthin gefährdet, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Falle einer (zukünftigen) Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollen. Insofern der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht und vorbringt, er leide an Asthma und Migräne beziehungsweise das Erlebte in Griechenland belaste ihn psychisch, ist zunächst festzuhalten, dass diese Beschwerden bis anhin unbelegt geblieben sind. Selbst bei Wahrunterstellung können die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden; beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sei prekär. Es sei schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Der Zugang zu Sozialleistungen sei praktisch unmöglich und auch hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration würden Schutzberechtigte sich selbst überlassen. Schliesslich habe er die notwendige medizinische Hilfe, die er benötige, nicht erhalten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert.

E. 10.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Nach dem Gesagten erweist der Vollzug somit auch als zumutbar.

E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 31. Dezember 2019 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.

E. 13.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6934/2019 Urteil vom 9. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. B. Ein am 28. August 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und (laut Eurodac) am (...) Juni 2018 internationalen Schutz erhalten hatte. C. Am 30. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten. D. Am 6. September 2019 fand das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass ihm von Griechenland Schutz gewährt worden sei. Er führte weiter aus, dass das Leben in Griechenland schwierig gewesen sei. Man habe ihm vor ein bis zwei Monaten die finanzielle Hilfe gestrichen und ihn auf die Strasse gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er seit mehreren Jahren an Asthma und Migräne leide. E. E.a. Am 11. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen über den Beschwerdeführer. E.b. Am 10. Oktober 2019 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am (...) November 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und in der Folge am (...) August 2018 subsidiären Schutz und eine vom (...) Juli 2018 bis (...) Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. F. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen ergeben hätten, dass ihm in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sie entsprechend beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten, und gab dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich schriftlich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland zu äussern. G. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 14. Oktober 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass er in Griechenland Schwierigkeiten gehabt habe, eine Unterkunft zu finden. Er würde bei einer Rückkehr auf der Strasse landen, wo seine Sicherheit nicht gewährleistet sei. Ausserdem sei ihm jegliche Hilfe verweigert worden. Diese andauernde Unsicherheit belaste ihn psychisch. Die äusserst schwierigen Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien hinlänglich bekannt. So berichte die Stiftung PRO ASYL in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2017, dass die derzeitigen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte alarmierend seien. Ein Update vom 30. August 2018 belege, dass sich diese zwischenzeitlich auch nicht verbessert hätten und die aktuelle politischen und sozialen Entwicklungen zeigten, dass sich die Lage in absehbarer Zeit sogar verschlechtern werde. I. Am 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. J. Am 19. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit gleichentags erfolgter Eingabe nahm der Beschwerdeführer Stellung, wobei er im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 verwies. K. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2018 zur aktuellen Situation in Griechenland sowie einen Bericht von PRO ASYL / Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland zu den Akten. M. Am 31. Dezember 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

5. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Sie hat mithin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und ihre Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Insofern der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden eine Zusicherung bezüglich einer Unterkunft einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann ohne nennenswerte gesundheitliche Probleme (vgl. E. 10.2.4) als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist, weshalb die Vorinstanz zum vornherein nicht verpflichtet war, spezifische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise von Griechenland individuelle Garantien zu verlangen (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da ihm von Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Umstände der fehlenden Unterkunft und finanziellen Unterstützung sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihm gegenüber nicht nachkommen, sei es ihm unbenommen, seine Rechte bei den griechischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Die von ihm in seiner Stellungnahme zitierten Berichte vermöchten die Einschätzung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und keine systematischen Verletzungen der Qualifikationsrichtlinie vorliegen würden, nicht umzustossen. Bei den Berichten handle es sich zudem um Dokumente mit allgemeinem Charakter, welche nicht ihn persönlich betreffen würden. Er mutmasse, dass er nicht von den Garantien der griechischen Behörden profitieren könne, belege diese Mutmassung jedoch mit keinerlei Beweisen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Asthma und Migräne sowie die durch seine geltend gemachte Situation in Griechenland allfällig hervorgerufene psychische Belastung sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Qualifikationsrichtlinie auch verpflichtet sei, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuräumen wie griechischen Staatsbürgern. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Griechenland ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder in Zukunft verweigern würde. Aus den Akten würden sich sodann keine Hinweise auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Person, aufgrund welcher bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, ergeben. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde. 6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Asylsystem in Griechenland wesentliche Mängel aufweise, die ein Eintreten auf sein Asylgesuch rechtfertigen würden. Ein Beispiel hierfür sei, dass er in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt sei, was die Suche nach einer Arbeitsstelle oder einer Wohnung erschwere. Auch sei er nie ernsthaft ärztlich untersucht worden. Die prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland seien durchaus bekannt. Verschiedene Berichte würden belegen, dass die Situation für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte noch schlechter sei als für Asylsuchende. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-4904/2017 vom 7. September 2017 festgehalten, dass das Fürsorgesystem nicht nur für die Asylsuchenden, sondern auch für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, in der Kritik stehe. Gemäss PRO ASYL / RSA sei kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen, international schutzberechtigten Person bekannt, die nach der Rückkehr eine Wohnung des Unterbringungsprogramms des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) erhalten habe oder in ein Flüchtlingslager der Region Attika oder sonst auf das Festland verwiesen worden sei. Ausserdem sei kein Rücküberstellter mit Informationen diesbezüglich oder Bargeld als Unterstützung ausgestattet worden. Recherchen von PRO ASYL / RSA hätten ausserdem ergeben, dass die Obdachlosenunterkünfte in Athen nicht zugänglich gewesen seien. Die von PRO ASYL / RSA begleiteten Rückkehrenden würden obdachlos oder unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Der Zugang zu Sozialleistungen bestehe für ihn im Falle einer Rücküberstellung nur in der Theorie, da es für Schutzberechtigte sehr schwierig sei, die Voraussetzungen zu erfüllen. Mit einer Rücküberstellung schicke man ihn bewusst in die Obdachlosigkeit, ohne Zugang zu Sozialleistungen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei mehr als wahrscheinlich. Hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration sei auf die beigelegten Berichte der SFH und PRO ASYL zu verweisen, wonach Schutzberechtigte bezüglich dieser Punkte grösstenteils sich selbst überlassen würden. Er habe selber bereits dargelegt, dass er ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise die ihm zugewiesene Unterkunft habe verlassen müssen, nachdem ihm im Juli dieses Jahres die staatliche Hilfe eingeschränkt worden sei. Er habe somit keine Existenzgrundlage gehabt und sei obdachlos gewesen. Er habe sich in einer prekären Lage befunden. Darüber hinaus leide er an Asthma und Migräne, weshalb es für ihn noch schwieriger sei, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. Er fühle sich in Griechenland nicht sicher und würde bei einer allfälligen Rückkehr dorthin nicht Fuss fassen können. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

8. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am (...) August 2018 subsidiären Schutz gewährt und seiner Rückübernahme am 26. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 10.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). 10.2.4 Dem Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gemäss Angaben der griechischen Behörden am (...) August 2018 subsidiärer Schutz gewährt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt beziehungsweise seine Sicherheit sei bei einer Rückkehr dorthin gefährdet, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Der Beschwerdeführer kann im Falle einer (zukünftigen) Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollen. Insofern der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme geltend macht und vorbringt, er leide an Asthma und Migräne beziehungsweise das Erlebte in Griechenland belaste ihn psychisch, ist zunächst festzuhalten, dass diese Beschwerden bis anhin unbelegt geblieben sind. Selbst bei Wahrunterstellung können die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden; beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 10.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sei prekär. Es sei schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Der Zugang zu Sozialleistungen sei praktisch unmöglich und auch hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration würden Schutzberechtigte sich selbst überlassen. Schliesslich habe er die notwendige medizinische Hilfe, die er benötige, nicht erhalten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. 10.3.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Nach dem Gesagten erweist der Vollzug somit auch als zumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 31. Dezember 2019 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler