Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind gemäss ihren Angaben palästinensischer Herkunft, wobei der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Tochter D._______ staatenlos seien, während die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und der Sohn C._______ die israelische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Am 5. August 2020 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Bundesasylzentrum Ostschweiz um Asyl. B. Im Rahmen seiner Befragungen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2010 nach Griechenland gelangt, wo ihm in der Folge durch die zuständigen griechischen Behörden ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber dem SEM, sie sei mit ihrem Sohn C._______ im Jahr 2013 ihrem Ehemann nach Griechenland nachgefolgt, wo sie nach einiger Zeit eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Die Tochter D._______ wurde am [...] in Griechenland geboren. C. Mit Mitteilung vom 24. August 2020 ersuchte das SEM die zuständige griechische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Informationsaustausch betreffend die Beschwerdeführenden. D. Im Rahmen des am 24. August 2020 mündlich durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde erwogen, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Der Beschwerdeführer machte bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen geltend, er leide unter Asthma und weiteren gesundheitlichen Problemen. Wegen seiner Krankheit und angesichts der wirtschaftlichen Lage in Griechenland habe er kaum Arbeit gefunden. Zudem seien auch seine Ehefrau und die beiden Kinder in Griechenland in einer schwierigen Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe psychische Probleme und verschiedene weitere gesundheitliche Schwierigkeiten. Der Gesundheitszustand ihres Ehemannes habe sich in Griechenland laufend verschlechtert. Die Familie habe dort in einer schlechten Unterkunft leben müssen, und ihre Kinder seien diskriminiert worden. Bei allem hätten sie von staatlicher Seite keinerlei Unterstützung erhalten. Der Sohn C._______ führte im Wesentlichen aus, die Familie habe in Griechenland in schlechten Unterkünften leben müssen. Dies habe sich negativ auf das Asthmaleiden seines Vaters ausgewirkt, und es sei schwierig gewesen, dessen Medikamente zu finanzieren. Er selbst wie auch seine Mutter seien von Diskriminierung betroffen gewesen. E. Mit Schreiben vom 28. September 2020 teilte die zuständige griechische Behörde dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 18. Februar 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 28. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. Der genannten Mitteilung ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Besitz einer derzeit bis zum 28. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsgenehmigung in Griechenland sind. F. Mit Mitteilung vom 29. September 2020 ersuchte das SEM die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. G. Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2020 stimmte die zuständige griechische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, und erteilte ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 14. Oktober 2020 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab. J. Am 27. Oktober 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. K. Am 3. November 2020 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme. L. Mit Verfügung vom 3. November 2020 (Datum der Eröffnung: 5. November 2020) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2020 (Datum der Postaufgabe: 12. November 2020) fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beweismittel wurden verschiedene Unterlagen in Bezug auf die griechische Gesetzgebung betreffend Personen mit einem internationalen Schutzstatus eingereicht. N. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 19. November 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen medizinischen Bericht (inklusive Laborbefunden) betreffend den Beschwerdeführer ein. P. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Gelegenheit zur Replik erteilt. R. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute Gültigkeit. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und verfügen dort über gültige Aufenthaltsgenehmigungen. Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - so auch Griechenlands - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a LAsi, S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, beziehungsweise dass sie in jenem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. anstelle vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführenden machen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen geltend, am 11. März 2020 sei das griechische Gesetz Nr. 4674/2020 ("International Protection Bill") in Kraft getreten. Gemäss dieser Gesetzgebung würden alle anerkannten Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus dreissig Tage nach Erhalt des betreffenden Status ohne Recht auf Unterkunft sowie ohne Sach- und Geldleistungen verbleiben. Diese neue Gesetzeslage habe in Griechenland eine Ausnahmesituation ausgelöst, indem mehrere tausend Personen die ihnen zugewiesenen Unterkünfte hätten verlassen müssen und dadurch in eine existentielle Notlage geraten seien. Davon seien auch Angehörige besonders verletzlicher Personenkategorien betroffen, so etwa Flüchtlinge mit gesundheitlichen Beschwerden. In Griechenland würden momentan menschenunwürdige Lebensbedingungen herrschen, welche den einschlägigen rechtlichen Standards nicht genügten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Urteilen (D-2041/2020 und D-2044/2020, beide vom 28. April 2020) die jeweiligen Entscheide des SEM unter Hinweis auf die erwähnte griechische Gesetzgebung aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diesbezüglich führte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Auszug aus dem fraglichen Gesetz Nr. 4674/2020 sei zu entnehmen, dass in Griechenland mit der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung eines internationalen oder subsidiären Schutzstatus die Aufnahmebedingungen in Form eines Geldbetrags und einer Sachleistung beendet würden und die betreffenden Personen die ihnen zugewiesenen Unterkünfte innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheids verlassen müssten. Den Beschwerdeführenden sei jedoch ihr Schutzstatus bereits vor Jahren zugesprochen worden, und sie seien von dieser am 11. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung somit offensichtlich nicht betroffen. Gemäss dem ebenfalls eingereichten Bericht des UNHCR vom 2. Juni 2020 stosse die Gesetzesänderung auf Kritik, weil durch sie die Dauer verkürzt worden sei, innerhalb welcher anerkannte Flüchtlinge den Übergang von einer organisierten Unterbringung zu einem unabhängigen Leben zu bewerkstelligen hätten. Es werde dabei befürchtet, dass dieser Ausschluss erfolge, bevor die Schutzberechtigten effektiv Zugang zu Arbeit und dem sozialen Wohlfahrtssystem erhielten, welches durch die griechische Gesetzgebung vorgesehen sei. Weil sich die Beschwerdeführenden seit Jahren in Griechenland aufhalten würden, befänden sie sich jedoch nicht mehr in den griechischen Asylstrukturen und hätten mehr als genügend Zeit gehabt, ihre entsprechenden Rechte geltend zu machen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von den griechischen Behörden auch tatsächlich Unterstützungsleistungen erhalten hätten.
E. 6.2.4 Diese Feststellungen des SEM sind als zutreffend zu erachten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Griechenland vom erwähnten, am 11. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 4674/2020 betroffen sein sollten, bezieht sich dieses doch ausschliesslich auf Konstellationen unmittelbar nach der Gewährung eines Schutzstatus. Somit ist auch nicht erkennbar, dass sich die Gesetzesänderung im vorliegenden Fall, wie mit der Beschwerdeschrift ausserdem geltend gemacht wird, auf das Kindeswohl auswirken könnte. Soweit in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, so ist festzuhalten, dass in den betreffenden Urteilen D-2041/2020 und D-2044/2020 die jeweilige Kassation der angefochtenen Verfügungen nicht aufgrund der fraglichen Gesetzesänderung erfolgte, sondern weil die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Betroffenen nicht ausreichend abgeklärt hatte. Für den vorliegenden Fall lassen sich aus der genannten Rechtsprechung mangels vergleichbaren Sachverhalts keine konkreten Schlüsse ziehen.
E. 6.2.5 Es besteht auch in sonstiger Hinsicht kein Anlass, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland in Frage zu stellen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen die griechischen Behörden einen Schutzstatus verliehen haben, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existentiellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt bspw. durch Urteile E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f., D-280/2020 vom 31. März 2020 E. 7.2.3). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Staatsangehörigen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt, beziehungsweise anderen Ausländerinnen und Ausländern etwa in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich im Rahmen des Rechts der EU auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als Mitgliedstaat der Union behaften lassen muss. Zu nennen sind angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall insbesondere die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. diesbezüglich anstelle vieler die Urteile des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 und D-6934/2019 vom 9. Januar 2020 E. 10.2.3).
E. 6.2.6 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland am 18. Februar 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 28. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. Als dessen Familienangehörige besitzen zudem auch die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder derzeit bis zum 28. Februar 2021 in Griechenland gültige Aufenthaltsgenehmigungen. Es sind keine Hindernisse dafür ersichtlich, dass diese Aufenthaltsgenehmigungen, sofern die Beschwerdeführenden dies bei den zuständigen griechischen Behörden beantragen, auch verlängert werden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe den Beschwerdeführenden eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftstaat. Sie haben eine solche im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik enthalten nichts, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu beeinflussen.
E. 6.2.7 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; Voraussetzung hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. nachfolgend, E. 6.3.4). Überdies ist die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung richtigerweise festgestellt hat, trifft es auch keineswegs zu, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. Vielmehr geht aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen (vgl. SEM-act. 1071351-41/3) unter anderem hervor, dass er in Griechenland einmal monatlich und mithin in der erforderlichen Regelmässigkeit das Medikament Nucala verabreicht erhalten hat, das zur Behandlung von schwerem Asthma eingesetzt wird. Von einer existentiellen gesundheitlichen Notlage, die unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK von Bedeutung wäre und sich dadurch auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken würde, kann somit nicht gesprochen werden.
E. 6.2.8 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung nach Griechenland sei aus den folgenden Gründen unzumutbar: Seit der Schutzgewährung in Griechenland hätten sie dort eine Zukunft aufzubauen versucht, aber weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin hätten regelmässige Arbeit gefunden. Erschwerend sei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hinzugekommen, indem während der letzten Jahre eine Verschlechterung seines Asthmas eingetreten sei und er wiederholt unter starker Grippe gelitten habe. Er habe keine geeignete Gesundheitsversorgung erhalten, sich die Medikamente selbst kaufen und auf einen ärztlichen Termin monatelang warten müssen. Auch hätten die Beschwerdeführenden in Griechenland nur unterirdisch gelegene Wohnungen erhalten, die sie selbst hätten anmieten müssen. Diese Wohnungen seien verschimmelt und für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation deshalb lebensbedrohlich gewesen. Ferner sei die FamiIie in Griechenland diskriminiert worden, indem vor allem die Kinder in der Schule nicht akzeptiert und rassistisch beschimpft worden seien. Die veränderte Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) habe den Beschwerdeführer schliesslich in eine neue lebensbedrohliche Situation gebracht. Angesichts der kompletten Überlastung des griechischen Gesundheits- und Asylsystems hätten sie deshalb beschlossen, Griechenland zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe am 31. August 2020 und am 12. November 2020 notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen, was aufzeige, dass die Asthmabeschwerden zu einer sehr schnellen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten. In Griechenland würde er eine solche Behandlung nicht erhalten.
E. 6.3.3 Mit Blick auf diese Vorbringen ist zunächst einzuräumen, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oftmals unzulänglich ist. So kann es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen schwierig sein, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit sind die Betroffenen dabei auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen kommt es auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus im Verhältnis zu griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhängt, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die zuständigen Behörden verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 m.w.H.). Trotz dieser Kritik ist aber festzustellen, dass Griechenland im Rahmen des Rechts der EU an die bereits erwähnten Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, welche den Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechtsansprüche garantieren (vgl. zuvor, E. 6.2.5). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr dorthin einer existentiellen Notlage ausgesetzt. Es darf von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend machen. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zutreffenderweise festgehalten hat, in Griechenland in der Vergangenheit durchaus in der Lage waren, staatliche Leistungen zu erlangen. Dabei waren sie weder obdachlos, noch wurde den Kindern die schulische Ausbildung vorenthalten, noch waren sie ohne Zugang zu medizinischer Behandlung.
E. 6.3.4 Soweit im vorliegenden Verfahren insbesondere geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar, so ist Folgendes festzustellen: Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen musste er sich seit der Einreise in die Schweiz wegen seines Asthmaleidens zweimal, am 31. August 2020 und am 12. November 2020, in stationäre Spitalbehandlung begeben. Dabei wurde jeweils mit medikamentösen und weiteren therapeutischen Massnahmen eine rasche Besserung des gesundheitlichen Allgemeinzustands erreicht (vgl. zuletzt den Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 16. November 2020), so dass er wieder entlassen werden konnte. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Asthmaleiden des Beschwerdeführers, auch wenn es sich um eine schwere Form handelt, im Rahmen dieser Grundversorgung behandelt werden kann. Wie bereits erwähnt (E. 6.2.7), erhielt der Beschwerdeführer in Griechenland einmal monatlich - und damit, wie aus den ärztlichen Zeugnissen des Spitals E._______ hervorgeht, in der erforderlichen Regelmässigkeit - das Medikament Nucala verabreicht, das zur Behandlung von schwerem Asthma eingesetzt wird. Das genannte Medikament ist erst seit Dezember 2015 zugelassen, womit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Griechenland auch Zugang zu relativ neuen medizinischen Behandlungsmethoden hatte und bei der Rückkehr weiterhin haben wird. Es liegt in Bezug auf seine Person somit kein medizinisches Vollzugshindernis vor. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge als unbegründet zu bezeichnen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht, wie ursprünglich vorgesehen, durch einen pneumologischen Facharzt oder eine entsprechende Fachärztin beurteilt worden sei. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass das Asthmaleiden des Beschwerdeführers im Rahmen seiner zweimaligen Hospitalisierung - erstmals während des vorinstanzlichen Verfahrens, ein weiteres Mal seit Einreichung der Beschwerde - umfassend abgeklärt worden ist. Angesichts der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Zeugnisse hatte das SEM keine Veranlassung, einen weiteren medizinischen Bericht abzuwarten oder einzuholen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die jeweiligen medizinischen Erkenntnisse aus den beiden Hospitalisierungen übereinstimmen und, wie erwähnt, nicht auf die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen.
E. 6.3.5 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden im Übrigen auch gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (Verdauungsbeschwerden nach Entfernung der Gallenblase vor einigen Jahren) und der Tochter (Gehirnerschütterung nach einem Sturz auf einem Spielplatz am 17. September 2020) festgestellt. Diesbezüglich ist im vorliegenden Zusammenhang weder eine rechtliche Relevanz zu erkennen, noch wird im Beschwerdeverfahren eine solche geltend gemacht.
E. 6.3.6 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden gegenüber der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren geht im Übrigen hervor, dass sie, auch wenn ihre Lebensumstände in Griechenland aus den geltend gemachten Gründen seit längerem erschwert waren, den Entschluss zur Ausreise und zur Einreichung von Asylgesuchen in der Schweiz in erster Linie aufgrund der veränderten Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie fassten. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die mit der Pandemie verbundenen Anforderungen an das öffentliche Gesundheitswesen sämtliche Staaten gleichermassen betreffen. Zum anderen ist die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E. 6.3.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 6.2.6), sind keine Hindernisse dafür ersichtlich, dass die Aufenthaltsgenehmigungen, sofern die Beschwerdeführenden bei den zuständigen griechischen Behörden entsprechende Anträge stellen, auch über das derzeitige Gültigkeitsdatum hinaus verlängert werden.
E. 6.5 Zusammenfassend erweist sich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5699/2020 Urteil vom 21. Januar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], ungeklärter Staatsangehörigkeit, und B._______, geboren am [...], Israel, sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am [...], Israel, und D._______, geboren am [...], ungeklärter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Lejla Medii, MLaw, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. November 2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind gemäss ihren Angaben palästinensischer Herkunft, wobei der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Tochter D._______ staatenlos seien, während die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und der Sohn C._______ die israelische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Am 5. August 2020 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Bundesasylzentrum Ostschweiz um Asyl. B. Im Rahmen seiner Befragungen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2010 nach Griechenland gelangt, wo ihm in der Folge durch die zuständigen griechischen Behörden ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber dem SEM, sie sei mit ihrem Sohn C._______ im Jahr 2013 ihrem Ehemann nach Griechenland nachgefolgt, wo sie nach einiger Zeit eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. Die Tochter D._______ wurde am [...] in Griechenland geboren. C. Mit Mitteilung vom 24. August 2020 ersuchte das SEM die zuständige griechische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um einen Informationsaustausch betreffend die Beschwerdeführenden. D. Im Rahmen des am 24. August 2020 mündlich durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde erwogen, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen. Der Beschwerdeführer machte bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen geltend, er leide unter Asthma und weiteren gesundheitlichen Problemen. Wegen seiner Krankheit und angesichts der wirtschaftlichen Lage in Griechenland habe er kaum Arbeit gefunden. Zudem seien auch seine Ehefrau und die beiden Kinder in Griechenland in einer schwierigen Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe psychische Probleme und verschiedene weitere gesundheitliche Schwierigkeiten. Der Gesundheitszustand ihres Ehemannes habe sich in Griechenland laufend verschlechtert. Die Familie habe dort in einer schlechten Unterkunft leben müssen, und ihre Kinder seien diskriminiert worden. Bei allem hätten sie von staatlicher Seite keinerlei Unterstützung erhalten. Der Sohn C._______ führte im Wesentlichen aus, die Familie habe in Griechenland in schlechten Unterkünften leben müssen. Dies habe sich negativ auf das Asthmaleiden seines Vaters ausgewirkt, und es sei schwierig gewesen, dessen Medikamente zu finanzieren. Er selbst wie auch seine Mutter seien von Diskriminierung betroffen gewesen. E. Mit Schreiben vom 28. September 2020 teilte die zuständige griechische Behörde dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland am 18. Februar 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 28. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. Der genannten Mitteilung ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder als Familienangehörige des Beschwerdeführers im Besitz einer derzeit bis zum 28. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsgenehmigung in Griechenland sind. F. Mit Mitteilung vom 29. September 2020 ersuchte das SEM die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. G. Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2020 stimmte die zuständige griechische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, und erteilte ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 14. Oktober 2020 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab. J. Am 27. Oktober 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. K. Am 3. November 2020 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre Stellungnahme. L. Mit Verfügung vom 3. November 2020 (Datum der Eröffnung: 5. November 2020) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2020 (Datum der Postaufgabe: 12. November 2020) fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beweismittel wurden verschiedene Unterlagen in Bezug auf die griechische Gesetzgebung betreffend Personen mit einem internationalen Schutzstatus eingereicht. N. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 19. November 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Ausserdem wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. November 2020 reichten die Beschwerdeführenden einen medizinischen Bericht (inklusive Laborbefunden) betreffend den Beschwerdeführer ein. P. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Gelegenheit zur Replik erteilt. R. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2. Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute Gültigkeit. Die Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und verfügen dort über gültige Aufenthaltsgenehmigungen. Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - so auch Griechenlands - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a LAsi, S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, beziehungsweise dass sie in jenem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. anstelle vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6.2.3. Die Beschwerdeführenden machen unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen geltend, am 11. März 2020 sei das griechische Gesetz Nr. 4674/2020 ("International Protection Bill") in Kraft getreten. Gemäss dieser Gesetzgebung würden alle anerkannten Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus dreissig Tage nach Erhalt des betreffenden Status ohne Recht auf Unterkunft sowie ohne Sach- und Geldleistungen verbleiben. Diese neue Gesetzeslage habe in Griechenland eine Ausnahmesituation ausgelöst, indem mehrere tausend Personen die ihnen zugewiesenen Unterkünfte hätten verlassen müssen und dadurch in eine existentielle Notlage geraten seien. Davon seien auch Angehörige besonders verletzlicher Personenkategorien betroffen, so etwa Flüchtlinge mit gesundheitlichen Beschwerden. In Griechenland würden momentan menschenunwürdige Lebensbedingungen herrschen, welche den einschlägigen rechtlichen Standards nicht genügten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Urteilen (D-2041/2020 und D-2044/2020, beide vom 28. April 2020) die jeweiligen Entscheide des SEM unter Hinweis auf die erwähnte griechische Gesetzgebung aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diesbezüglich führte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Auszug aus dem fraglichen Gesetz Nr. 4674/2020 sei zu entnehmen, dass in Griechenland mit der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung eines internationalen oder subsidiären Schutzstatus die Aufnahmebedingungen in Form eines Geldbetrags und einer Sachleistung beendet würden und die betreffenden Personen die ihnen zugewiesenen Unterkünfte innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung des Entscheids verlassen müssten. Den Beschwerdeführenden sei jedoch ihr Schutzstatus bereits vor Jahren zugesprochen worden, und sie seien von dieser am 11. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung somit offensichtlich nicht betroffen. Gemäss dem ebenfalls eingereichten Bericht des UNHCR vom 2. Juni 2020 stosse die Gesetzesänderung auf Kritik, weil durch sie die Dauer verkürzt worden sei, innerhalb welcher anerkannte Flüchtlinge den Übergang von einer organisierten Unterbringung zu einem unabhängigen Leben zu bewerkstelligen hätten. Es werde dabei befürchtet, dass dieser Ausschluss erfolge, bevor die Schutzberechtigten effektiv Zugang zu Arbeit und dem sozialen Wohlfahrtssystem erhielten, welches durch die griechische Gesetzgebung vorgesehen sei. Weil sich die Beschwerdeführenden seit Jahren in Griechenland aufhalten würden, befänden sie sich jedoch nicht mehr in den griechischen Asylstrukturen und hätten mehr als genügend Zeit gehabt, ihre entsprechenden Rechte geltend zu machen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden von den griechischen Behörden auch tatsächlich Unterstützungsleistungen erhalten hätten. 6.2.4. Diese Feststellungen des SEM sind als zutreffend zu erachten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Griechenland vom erwähnten, am 11. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 4674/2020 betroffen sein sollten, bezieht sich dieses doch ausschliesslich auf Konstellationen unmittelbar nach der Gewährung eines Schutzstatus. Somit ist auch nicht erkennbar, dass sich die Gesetzesänderung im vorliegenden Fall, wie mit der Beschwerdeschrift ausserdem geltend gemacht wird, auf das Kindeswohl auswirken könnte. Soweit in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird, so ist festzuhalten, dass in den betreffenden Urteilen D-2041/2020 und D-2044/2020 die jeweilige Kassation der angefochtenen Verfügungen nicht aufgrund der fraglichen Gesetzesänderung erfolgte, sondern weil die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Betroffenen nicht ausreichend abgeklärt hatte. Für den vorliegenden Fall lassen sich aus der genannten Rechtsprechung mangels vergleichbaren Sachverhalts keine konkreten Schlüsse ziehen. 6.2.5. Es besteht auch in sonstiger Hinsicht kein Anlass, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland in Frage zu stellen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen die griechischen Behörden einen Schutzstatus verliehen haben, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, auch aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichte, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existentiellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt bspw. durch Urteile E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f., D-280/2020 vom 31. März 2020 E. 7.2.3). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Staatsangehörigen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt, beziehungsweise anderen Ausländerinnen und Ausländern etwa in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich im Rahmen des Rechts der EU auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als Mitgliedstaat der Union behaften lassen muss. Zu nennen sind angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall insbesondere die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. diesbezüglich anstelle vieler die Urteile des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 und D-6934/2019 vom 9. Januar 2020 E. 10.2.3). 6.2.6. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland am 18. Februar 2011 der Flüchtlingsstatus zuerkannt, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 28. Februar 2021 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. Als dessen Familienangehörige besitzen zudem auch die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder derzeit bis zum 28. Februar 2021 in Griechenland gültige Aufenthaltsgenehmigungen. Es sind keine Hindernisse dafür ersichtlich, dass diese Aufenthaltsgenehmigungen, sofern die Beschwerdeführenden dies bei den zuständigen griechischen Behörden beantragen, auch verlängert werden. Somit besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe den Beschwerdeführenden eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftstaat. Sie haben eine solche im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik enthalten nichts, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu beeinflussen. 6.2.7. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; Voraussetzung hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. nachfolgend, E. 6.3.4). Überdies ist die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung wie auch in der Vernehmlassung richtigerweise festgestellt hat, trifft es auch keineswegs zu, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. Vielmehr geht aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen (vgl. SEM-act. 1071351-41/3) unter anderem hervor, dass er in Griechenland einmal monatlich und mithin in der erforderlichen Regelmässigkeit das Medikament Nucala verabreicht erhalten hat, das zur Behandlung von schwerem Asthma eingesetzt wird. Von einer existentiellen gesundheitlichen Notlage, die unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK von Bedeutung wäre und sich dadurch auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken würde, kann somit nicht gesprochen werden. 6.2.8. Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 6.3.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, der Vollzug ihrer Wegweisung nach Griechenland sei aus den folgenden Gründen unzumutbar: Seit der Schutzgewährung in Griechenland hätten sie dort eine Zukunft aufzubauen versucht, aber weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin hätten regelmässige Arbeit gefunden. Erschwerend sei die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hinzugekommen, indem während der letzten Jahre eine Verschlechterung seines Asthmas eingetreten sei und er wiederholt unter starker Grippe gelitten habe. Er habe keine geeignete Gesundheitsversorgung erhalten, sich die Medikamente selbst kaufen und auf einen ärztlichen Termin monatelang warten müssen. Auch hätten die Beschwerdeführenden in Griechenland nur unterirdisch gelegene Wohnungen erhalten, die sie selbst hätten anmieten müssen. Diese Wohnungen seien verschimmelt und für den Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation deshalb lebensbedrohlich gewesen. Ferner sei die FamiIie in Griechenland diskriminiert worden, indem vor allem die Kinder in der Schule nicht akzeptiert und rassistisch beschimpft worden seien. Die veränderte Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) habe den Beschwerdeführer schliesslich in eine neue lebensbedrohliche Situation gebracht. Angesichts der kompletten Überlastung des griechischen Gesundheits- und Asylsystems hätten sie deshalb beschlossen, Griechenland zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe am 31. August 2020 und am 12. November 2020 notfallmässig ins Spital eingeliefert werden müssen, was aufzeige, dass die Asthmabeschwerden zu einer sehr schnellen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten. In Griechenland würde er eine solche Behandlung nicht erhalten. 6.3.3. Mit Blick auf diese Vorbringen ist zunächst einzuräumen, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oftmals unzulänglich ist. So kann es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen schwierig sein, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit sind die Betroffenen dabei auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen kommt es auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus im Verhältnis zu griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhängt, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die zuständigen Behörden verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 m.w.H.). Trotz dieser Kritik ist aber festzustellen, dass Griechenland im Rahmen des Rechts der EU an die bereits erwähnten Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, welche den Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechtsansprüche garantieren (vgl. zuvor, E. 6.2.5). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr dorthin einer existentiellen Notlage ausgesetzt. Es darf von ihnen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend machen. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zutreffenderweise festgehalten hat, in Griechenland in der Vergangenheit durchaus in der Lage waren, staatliche Leistungen zu erlangen. Dabei waren sie weder obdachlos, noch wurde den Kindern die schulische Ausbildung vorenthalten, noch waren sie ohne Zugang zu medizinischer Behandlung. 6.3.4. Soweit im vorliegenden Verfahren insbesondere geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar, so ist Folgendes festzustellen: Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen musste er sich seit der Einreise in die Schweiz wegen seines Asthmaleidens zweimal, am 31. August 2020 und am 12. November 2020, in stationäre Spitalbehandlung begeben. Dabei wurde jeweils mit medikamentösen und weiteren therapeutischen Massnahmen eine rasche Besserung des gesundheitlichen Allgemeinzustands erreicht (vgl. zuletzt den Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 16. November 2020), so dass er wieder entlassen werden konnte. Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Asthmaleiden des Beschwerdeführers, auch wenn es sich um eine schwere Form handelt, im Rahmen dieser Grundversorgung behandelt werden kann. Wie bereits erwähnt (E. 6.2.7), erhielt der Beschwerdeführer in Griechenland einmal monatlich - und damit, wie aus den ärztlichen Zeugnissen des Spitals E._______ hervorgeht, in der erforderlichen Regelmässigkeit - das Medikament Nucala verabreicht, das zur Behandlung von schwerem Asthma eingesetzt wird. Das genannte Medikament ist erst seit Dezember 2015 zugelassen, womit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Griechenland auch Zugang zu relativ neuen medizinischen Behandlungsmethoden hatte und bei der Rückkehr weiterhin haben wird. Es liegt in Bezug auf seine Person somit kein medizinisches Vollzugshindernis vor. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge als unbegründet zu bezeichnen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht, wie ursprünglich vorgesehen, durch einen pneumologischen Facharzt oder eine entsprechende Fachärztin beurteilt worden sei. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass das Asthmaleiden des Beschwerdeführers im Rahmen seiner zweimaligen Hospitalisierung - erstmals während des vorinstanzlichen Verfahrens, ein weiteres Mal seit Einreichung der Beschwerde - umfassend abgeklärt worden ist. Angesichts der bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Zeugnisse hatte das SEM keine Veranlassung, einen weiteren medizinischen Bericht abzuwarten oder einzuholen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die jeweiligen medizinischen Erkenntnisse aus den beiden Hospitalisierungen übereinstimmen und, wie erwähnt, nicht auf die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen. 6.3.5. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden im Übrigen auch gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (Verdauungsbeschwerden nach Entfernung der Gallenblase vor einigen Jahren) und der Tochter (Gehirnerschütterung nach einem Sturz auf einem Spielplatz am 17. September 2020) festgestellt. Diesbezüglich ist im vorliegenden Zusammenhang weder eine rechtliche Relevanz zu erkennen, noch wird im Beschwerdeverfahren eine solche geltend gemacht. 6.3.6. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden gegenüber der Vorinstanz wie auch im vorliegenden Verfahren geht im Übrigen hervor, dass sie, auch wenn ihre Lebensumstände in Griechenland aus den geltend gemachten Gründen seit längerem erschwert waren, den Entschluss zur Ausreise und zur Einreichung von Asylgesuchen in der Schweiz in erster Linie aufgrund der veränderten Situation im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie fassten. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die mit der Pandemie verbundenen Anforderungen an das öffentliche Gesundheitswesen sämtliche Staaten gleichermassen betreffen. Zum anderen ist die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie grundsätzlich nicht geeignet, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 6.3.7. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien. 6.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese dort über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen. Wie an anderer Stelle bereits erwähnt (E. 6.2.6), sind keine Hindernisse dafür ersichtlich, dass die Aufenthaltsgenehmigungen, sofern die Beschwerdeführenden bei den zuständigen griechischen Behörden entsprechende Anträge stellen, auch über das derzeitige Gültigkeitsdatum hinaus verlängert werden. 6.5. Zusammenfassend erweist sich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: