Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der gemäss eigenen Angaben aus der (...)afghanischen Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme gab er an, am (...) 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein am 4. Dezember 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Januar 2019 in Griechenland aufgegriffen worden war, dort am (...) Januar 2019 um Asyl ersucht hatte und ihm am (...) Juli 2019 internationaler Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 17. Dezember 2019 führte das SEM in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertretung eine Erstbefragung durch (SEM-act. 1057913-10/10). Dabei gab der Beschwerdeführer gleich zu Beginn an, am (...) geboren und damit volljährig zu sein. Er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs ein wenig Angst, Stress und Probleme gehabt und daher ein unzutreffendes Geburtsdatum aufgeschrieben. Daraufhin änderte das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) und behandelte ihn für das weitere Verfahren als volljährig. C.b Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban verlassen. Auf der Flucht sei die Familie getrennt worden. Er habe sich zunächst sechs bis sieben Monate im Iran aufgehalten und anschliessend fünf bis sechs Monate in der Türkei. Dann sei er in einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und auf Lesbos registriert worden. Er habe dort im Januar 2019 gegen seinen Willen ein Asylgesuch einreichen müssen. Griechenland habe ihm im Juli 2019 Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Er habe bis kurz vor der Ausreise aus Griechenland im Camp Moria gelebt. Am 16. November 2019 sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. C.c Aufgrund der Ergebnisse des Eurodac-Abgleichs und den Aussagen des Beschwerdeführers gewährte das SEM ihm anlässlich der Erstbefragung vom 17. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei gab dieser an, die griechische Polizei habe ihn verhaftet, daktyloskopiert und in ein Camp gebracht. Wenn er sich geweigert hätte, hätte man ihn nach Afghanistan zurückgeschickt. Er habe sich fast ein Jahr lang in Griechenland aufgehalten. Das Essen sei knapp gewesen, er habe weder arbeiten noch zur Schule gehen dürfen und sei quasi auf der Strasse gewesen. Im Camp Moria habe es keine Sicherheit gegeben. In einer Nacht sei es zu einem Angriff durch 50 bis 60 maskierte und mit Messern bewaffnete Unbekannte gekommen. Deshalb sei er nach Athen gegangen. Bei einem Brand im Camp seien fünf bis sechs Zelte angezündet worden. Die Polizei habe sich nicht bemüht, die Ursache für den Brand herauszufinden. In Griechenland sei er gefährdet. Dieser Staat sei schlimmer als Afghanistan, und er würde lieber sterben, als dorthin zurückzukehren. In Athen sei er nicht lange geblieben; er habe sich lediglich während zwei bis drei Tagen bei Kollegen aufgehalten. C.d Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (Art. 26bis AsylG [SR 142.31]) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Moria fast eine Depression bekommen, nicht schlafen können und immer wieder Kopfschmerzen gehabt. Gegenwärtig könne er nachts kaum schlafen, leide unter Vergesslichkeit und sei depressiv, vor allem wenn er über Moria nachdenke. In der Schweiz habe er darüber mit einem Arzt gesprochen. Gegen Ende der Erstbefragung reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht der Partnerärztin des BAZ C._______ vom 10. Dezember 2019, einen Befundbericht eines Röntgeninstituts vom 9. Dezember 2019 sowie einen Zwischen- und einen Endbericht eines Labors vom 5. und 6. Dezember 2019 ein. Bezüglich der Depression seien noch keine Arztberichte eingegangen, diese würden aber bei Erhalt nachgereicht. D. D.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM am 18. Dezember 2019 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. Dezember 2019 zu, wobei sie festhielten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und über eine vorerst vom (...) Juli 2019 bis am (...) Juli 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Das SEM gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung einen USB-Datenträger mit drei Videos ein, welche die prekäre Lage im Flüchtlingscamp belegen sollen. G. Am 7. Januar 2020 reichte sie innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2020 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Am 8.Januar 2020 zeigte die bisherige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM durch seinen am 9. Januar 2020 neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen das Update einer Stellungnahme der Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2019 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland sowie eine Pflegedokumentation des Notfallzentrums des D._______spitals C._______ vom 10. Januar 2020 bei. Unter Hinweis auf Letzteres wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2020 «nicht reagierend am Boden gefunden» worden und habe notfallmässig ins Spital eingewiesen werden müssen, welches ihn in die E._______klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Psychiatrische Klinik) in C._______ überwiesen habe. Die vom D._______spital und der Psychiatrischen Klinik eingeforderten Berichte würden nachgereicht. K. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Januar 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. L. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 21. Januar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, und trat auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Sie verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 5. Februar 2020 die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte einzureichen. M. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Januar 2020 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. N.a Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht samt Beilagen (Laborbefunde und EKG) des D._______spitals vom 16. Januar 2020 ein und beantragte eine Fristerstreckung von mindestens zwei Wochen zur Nachreichung eines noch in Bearbeitung befindlichen Berichtes der Psychiatrischen Klinik. N.b Die Instruktionsrichterin gewährte am 6. Februar 2020 eine Fristerstreckung bis am 21. Februar 2020. O. O.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte die Rechtsvertretung unter Beilage einer E-Mail-Kommunikation mit der Klinik um eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung des ärztlichen Berichtes. O.b Die Instruktionsrichterin verlängerte die Frist letztmals bis am 28. Februar 2020. O.c Mit Begleitschreiben vom 1. März 2020 reichte der Rechtsvertreter den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 26. Februar 2020 ein. Darin wird dem Beschwerdeführer eine «Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Suizidalität bei Ausschaffungsentscheid (F43.20)» diagnostiziert.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Sachverhalt Bst. L) - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 2.3 Das Gericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie keine ordnungsgemässe Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht genügend mit der Situation in Griechenland und der Möglichkeit einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK befasst habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erweise, und daher weitergehende Abklärungen nicht erforderlich seien. Es hat mithin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, und seine Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend rechtsgenüglich erstellt.
E. 3.2 Soweit bemängelt wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden Garantien bezüglich einer Unterkunft und staatlicher Unterstützungsleistungen einzuholen (vgl. Beschwerde S. 3 und 9), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender junger Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Probleme (vgl. E. 7.3.2 f.) als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Das SEM war deshalb nicht verpflichtet, spezifische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise von Griechenland individuelle Garantien zu verlangen (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen, dass er die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat aber nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Im Weiteren führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsvorsorge. So habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu, und er sei gehalten, diese bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, bestünden auch private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt werden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, stehe ihm der Rechtsweg bei den griechischen Behörden offen. Gemäss seinen Angaben habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise in die Schweiz rund drei Tage bei Kollegen in Athen aufgehalten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland wiederum auf die Unterstützung dieser Personen werde zählen können und diese ihm bei einem Wiedereinstieg in den Alltag in Griechenland behilflich sein würden. Bezüglich der Ereignisse im Camp Moria auf der Insel Lesbos vom vergangenen September sei - im Wissen der dortigen schwierigen und teils auch prekären Verhältnisse - darauf hinzuweisen, dass die griechischen Behörden Spezialeinheiten der Polizei eingeflogen hätten, welche im Camp für Ruhe und Ordnung sorgen sollten, und wegen der Überbelegung Leute auf das Festland transferiert worden seien. Hinsichtlich der auf einem USB-Datenträger eingereichten drei Videos führte das SEM aus, der erste Film mit einer Dauer von rund 18 Sekunden zeige eine Gruppe von Menschen, die teilweise mit Mobiltelefonen Filmaufnahmen machten, vor einem brennenden Objekt, sowie ein tieffliegendes einsitziges Flugzeug, welches vermutlich Wasser abwerfe, um das Feuer zu bekämpfen. Der zweite Film dauere 15 Sekunden und zeige brennende Container sowie Personen davor. Der dritte Film zeige während 57 Sekunden ein Zimmer mit einem aufgebrochenen Fenster, einem auf dem Boden liegenden Fensterflügel und teilweise zerbrochenen Scheiben. Allen drei Filmen komme geringe Beweiskraft zu, da sich die griechische Regierung nachweislich bemüht habe, die Situation im Camp Moria unter Beizug von Sicherheitskräften unter Kontrolle zu bringen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die rein theoretische Schutzgewährung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie reiche nicht aus, um dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein in Griechenland zu ermöglichen. Es dürfe nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass in Griechenland anerkannte Flüchtlinge wieder dorthin zurückgeschickt werden könnten, sondern es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Existenzsicherung garantiert und Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen gegeben wäre. Das Camp Moria sei immer noch massiv überbelegt und die Behörden seien überfordert. Der Beschwerdeführer habe in einem Zelt geschlafen und nur manchmal das Glück gehabt, in einem Gebäude in einem Zimmer zu wohnen; in dieser Zeit seien er und seine Freunde von einem Mob angegriffen worden. Er habe keinen Anwalt gehabt und niemanden, der ihm das griechische Asylsystem erklärt habe, und auch keinen Kontakt zu Hilfswerken oder Behörden. Niemand habe ihn über seine Möglichkeiten und Rechte aufgeklärt. Er habe sich entschieden, nach Athen weiterzureisen, weil das Leben im Camp so schlimm gewesen sei. Dass die afghanische Familie, die ihn in Athen für einige Tage aufgenommen habe, ihm bei einer Rückkehr helfen könnte, sei ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Filme zu wenig geprüft. Das dritte Video sei am Morgen nach dem nächtlichen Angriff durch vermummte Schläger entstanden. Die auf diesem Video sichtbare Person sei offensichtlich der Beschwerdeführer, und das Video zeige ein Zimmer im Camp Moria. Das im ersten Video sichtbare Flugzeug habe nichts geholfen; Polizei und Feuerwehr seien erst aufgetaucht, als das Feuer nicht mehr gebrannt habe. Die Situation für Menschen mit subsidiärem Schutz in Griechenland sei prekär. Neuerungen im griechischen Asylgesetz hätten die Lage noch verschlimmert. Aufenthaltsbewilligungen seien nun jährlich zu erneuern. Aus dem beigelegten Bericht von Pro Asyl und RSA gehe hervor, dass rücküberstellte Flüchtlinge entweder obdachlos oder unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom leben müssten. Der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Strasse landen. Alleinstehende männliche Flüchtlinge erhielten keinen Zugang zu Informationen oder Unterstützung bei der Integration, die Arbeits- und Wohnungssuche gestalte sich als unmöglich, und es sei für international Schutzberechtigte extrem schwierig, alle Voraussetzungen zu erfüllen, um Sozialhilfe zu beantragen. Auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei stark begrenzt. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sich neue Entwicklungen ergeben. Nachdem man den Beschwerdeführer nicht reagierend am Boden gefunden habe, sei er am 10. Januar 2020 notfallmässig ins D._______spital eingewiesen und von dort an die (...)Psychiatrische Klinik F._______ in C._______ überwiesen worden. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei trotz des günstigen gesetzlichen Rahmens in der Praxis infolge der Sparpolitik eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland keine Angehörigen oder andere Personen, die ihn unterstützen könnten, wäre komplett auf sich alleine gestellt und extremer Armut, Obdachlosigkeit sowie Verwahrlosung ausgesetzt. Es bestünden somit trotz subsidiärem Schutzstatus ausreichend konkrete Hinweise, dass er im Fall der Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Er kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - so auch Griechenlands - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 7.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen die griechischen Behörden einen Schutzstatus verliehen haben, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive anderen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt etwa in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 und D-6934/2019 vom 9. Januar 2020 E. 10.2.3).
E. 7.2.4 Da dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung in den Heimatstaat. Er hat eine solche denn auch nicht geltend gemacht und ebenfalls nicht vorgebracht, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Bezug auf sein Vorbringen, er habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt beziehungsweise seine Sicherheit sei bei einer Rückkehr dorthin gefährdet, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer (zukünftigen) Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Alleine mit seiner Behauptung, die griechische Polizei sei nicht gewillt und fähig, Migranten zu schützen, legt er nicht rechtsgenüglich dar, dass die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig seien.
E. 7.2.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. nachfolgend E. 7.3.2 f.); überdies ist die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden können mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Griechenland zu verhindern (vgl. ebenfalls nachstehende E. 7.3.2 f.).
E. 7.2.6 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ihm gelingt es nicht, die Regelvermutung der Zulässigkeit der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen.
E. 7.3.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (S. 9 f.) einlässlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst und dessen Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt an der Erstbefragung (vgl. Sachverhalt Bst. C.d) sowie zum Kurzbericht der Partnerärztin des BAZ C._______ vom 10. Dezember 2019 gewürdigt. Es hat unter anderem festgehalten, dass dieser Bericht beim Beschwerdeführer Krätze sowie eine bakterielle Hautinfektion an den Füssen diagnostiziert und Hinweise auf eine klinische und radiologische Tuberkulose verneint. Ferner hat es die Medikamente aufgeführt, mit denen der Beschwerdeführer im BAZ behandelt worden ist, und festgestellt, dass die Ärztin eine Überweisung an einen Spezialisten nicht als notwendig erachtet hat. Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 8. Januar 2020 vorhandenen medizinischen Unterlagen hat es den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Schliesslich hat es zutreffend festgestellt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt hat und davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung dort sichergestellt ist, so dass der Beschwerdeführer sich bei allfälligen medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland wenden kann. Ferner hat das SEM festgehalten, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und Griechenland vorgängig über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informieren werde.
E. 7.3.3 Aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. N.a und O.c) ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, mithin zwei Tage nach Eröffnung des abweisenden Entscheides des SEM, neben leeren Blistern diverser Medikamente bewusstlos am Boden liegend aufgefunden, in das D._______spital eingeliefert und dort auf der Intensivstation wegen vermuteter Vergiftung durch die Einnahme diverser Medikamente (Mischintoxikation) behandelt. Am 11. Januar 2020 wurde er in die Psychiatrische Klinik eingewiesen, wo er bis am 13. Januar 2020 in stationärer Behandlung war. Im Austrittsbericht der Klinik vom 26. Februar 2020 heisst es, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben ausgelöst durch den Entscheid des SEM in suizidaler Absicht und aus Verzweiflung verschiedene Medikamente geschluckt. Im Bericht wird ihm wegen depressiver Verstimmung, Grübeln und Hoffnungslosigkeit, eingeengt auf die drohende Ausschaffung nach Griechenland, eine «Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Suizidalität bei Ausschaffungsentscheid (F43.20)» diagnostiziert. Es wird festgestellt, dass keine Hinweise auf eine erkennbare psychiatrische Grunderkrankung vorhanden sind und die Psychopathologie sich ausschliesslich auf den Rechtsstatus des Beschwerdeführers bezieht. Eine medikamentöse Behandlung erfolgte nicht. Diese Sachlage lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet. Die behandelnden Ärzte stufen das aktuelle Suizidrisiko als gering ein, halten aber ausdrücklich fest, dass bei einem bereits erfolgten Suizidversuch im Fall einer Ausschaffung von einer manifesten Selbstgefährdung beziehungsweise vorliegend bei der Mitteilung eines Ausschaffungsentscheides und der Ausschaffung nach Griechenland von einer akuten Suizidgefährdung auszugehen ist. Daher empfehlen sie die Mitteilung eines allfälligen negativen Entscheides in Anwesenheit einer Betreuungsperson und bei Hinweisen auf Gefährdungsaspekte eine notfallmässige Evaluation des Zustandes durch eine Fachperson. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht erneut auftretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise insbesondere Suiziddrohungen und/oder -handlungen des Beschwerdeführers wird seitens der zuständigen schweizerischen Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen sein. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und Griechenland vorgängig über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informieren wird. Je eine Kopie des Austrittsberichts der Psychiatrischen Klinik vom 26. Februar 2020 und des ärztlichen Berichts samt Beilagen (Laborbefunde und EKG) des D._______spitals vom 16. Januar 2020 werden mit dem vorliegenden Urteil der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Es liegt somit kein medizinisches Vollzugshindernis vor.
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe in Griechenland keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, wäre dort komplett auf sich alleine gestellt und extremer Armut, Obdachlosigkeit sowie Verwahrlosung ausgesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die zuständigen Behörden verwiesen würden (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 m.w.H.). Trotz dieser Kritik ist festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Der Beschwerdeführer bestätigte an der Erstbefragung ausdrücklich, dass er auch nach der Gewährung subsidiären Schutzes und der Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltsbewilligung im Juli 2019 weiterhin im Camp Moria wohnen konnte (A10 Ziff. 2.06 S. 6) - gemäss seinen Angaben teils in einem Zimmer, teils in einem Zelt. Er verliess das Camp offenbar erst, als er sich entschlossen hatte, Griechenland zu verlassen und war somit nie obdachlos.
E. 7.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Er beantragte in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wir abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat im Sinne der Erwägung 7.3.3 einer allfälligen Suizidgefährdung des Beschwerdeführers vor und während der Überstellung nach Griechenland mit geeigneten Massnahmen Rechnung zu tragen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-280/2020 Urteil vom 31. März 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Matthias Rysler, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus der (...)afghanischen Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme gab er an, am (...) 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein am 4. Dezember 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Januar 2019 in Griechenland aufgegriffen worden war, dort am (...) Januar 2019 um Asyl ersucht hatte und ihm am (...) Juli 2019 internationaler Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 17. Dezember 2019 führte das SEM in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertretung eine Erstbefragung durch (SEM-act. 1057913-10/10). Dabei gab der Beschwerdeführer gleich zu Beginn an, am (...) geboren und damit volljährig zu sein. Er habe bei der Einreichung des Asylgesuchs ein wenig Angst, Stress und Probleme gehabt und daher ein unzutreffendes Geburtsdatum aufgeschrieben. Daraufhin änderte das SEM sein Geburtsdatum auf den (...) und behandelte ihn für das weitere Verfahren als volljährig. C.b Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der Taliban verlassen. Auf der Flucht sei die Familie getrennt worden. Er habe sich zunächst sechs bis sieben Monate im Iran aufgehalten und anschliessend fünf bis sechs Monate in der Türkei. Dann sei er in einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und auf Lesbos registriert worden. Er habe dort im Januar 2019 gegen seinen Willen ein Asylgesuch einreichen müssen. Griechenland habe ihm im Juli 2019 Schutz gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt. Er habe bis kurz vor der Ausreise aus Griechenland im Camp Moria gelebt. Am 16. November 2019 sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. C.c Aufgrund der Ergebnisse des Eurodac-Abgleichs und den Aussagen des Beschwerdeführers gewährte das SEM ihm anlässlich der Erstbefragung vom 17. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland. Dabei gab dieser an, die griechische Polizei habe ihn verhaftet, daktyloskopiert und in ein Camp gebracht. Wenn er sich geweigert hätte, hätte man ihn nach Afghanistan zurückgeschickt. Er habe sich fast ein Jahr lang in Griechenland aufgehalten. Das Essen sei knapp gewesen, er habe weder arbeiten noch zur Schule gehen dürfen und sei quasi auf der Strasse gewesen. Im Camp Moria habe es keine Sicherheit gegeben. In einer Nacht sei es zu einem Angriff durch 50 bis 60 maskierte und mit Messern bewaffnete Unbekannte gekommen. Deshalb sei er nach Athen gegangen. Bei einem Brand im Camp seien fünf bis sechs Zelte angezündet worden. Die Polizei habe sich nicht bemüht, die Ursache für den Brand herauszufinden. In Griechenland sei er gefährdet. Dieser Staat sei schlimmer als Afghanistan, und er würde lieber sterben, als dorthin zurückzukehren. In Athen sei er nicht lange geblieben; er habe sich lediglich während zwei bis drei Tagen bei Kollegen aufgehalten. C.d Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt (Art. 26bis AsylG [SR 142.31]) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Moria fast eine Depression bekommen, nicht schlafen können und immer wieder Kopfschmerzen gehabt. Gegenwärtig könne er nachts kaum schlafen, leide unter Vergesslichkeit und sei depressiv, vor allem wenn er über Moria nachdenke. In der Schweiz habe er darüber mit einem Arzt gesprochen. Gegen Ende der Erstbefragung reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht der Partnerärztin des BAZ C._______ vom 10. Dezember 2019, einen Befundbericht eines Röntgeninstituts vom 9. Dezember 2019 sowie einen Zwischen- und einen Endbericht eines Labors vom 5. und 6. Dezember 2019 ein. Bezüglich der Depression seien noch keine Arztberichte eingegangen, diese würden aber bei Erhalt nachgereicht. D. D.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM am 18. Dezember 2019 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 19. Dezember 2019 zu, wobei sie festhielten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe und über eine vorerst vom (...) Juli 2019 bis am (...) Juli 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Das SEM gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung einen USB-Datenträger mit drei Videos ein, welche die prekäre Lage im Flüchtlingscamp belegen sollen. G. Am 7. Januar 2020 reichte sie innert erstreckter Frist eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2020 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Am 8.Januar 2020 zeigte die bisherige Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des SEM durch seinen am 9. Januar 2020 neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 15. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde lagen das Update einer Stellungnahme der Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO) Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2019 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland sowie eine Pflegedokumentation des Notfallzentrums des D._______spitals C._______ vom 10. Januar 2020 bei. Unter Hinweis auf Letzteres wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2020 «nicht reagierend am Boden gefunden» worden und habe notfallmässig ins Spital eingewiesen werden müssen, welches ihn in die E._______klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Psychiatrische Klinik) in C._______ überwiesen habe. Die vom D._______spital und der Psychiatrischen Klinik eingeforderten Berichte würden nachgereicht. K. Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Januar 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. L. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 21. Januar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, und trat auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Sie verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 5. Februar 2020 die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte einzureichen. M. Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 22. Januar 2020 beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. N.a Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht samt Beilagen (Laborbefunde und EKG) des D._______spitals vom 16. Januar 2020 ein und beantragte eine Fristerstreckung von mindestens zwei Wochen zur Nachreichung eines noch in Bearbeitung befindlichen Berichtes der Psychiatrischen Klinik. N.b Die Instruktionsrichterin gewährte am 6. Februar 2020 eine Fristerstreckung bis am 21. Februar 2020. O. O.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 ersuchte die Rechtsvertretung unter Beilage einer E-Mail-Kommunikation mit der Klinik um eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung des ärztlichen Berichtes. O.b Die Instruktionsrichterin verlängerte die Frist letztmals bis am 28. Februar 2020. O.c Mit Begleitschreiben vom 1. März 2020 reichte der Rechtsvertreter den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik vom 26. Februar 2020 ein. Darin wird dem Beschwerdeführer eine «Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Suizidalität bei Ausschaffungsentscheid (F43.20)» diagnostiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Sachverhalt Bst. L) - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 2.3 Das Gericht hat gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie keine ordnungsgemässe Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nicht genügend mit der Situation in Griechenland und der Möglichkeit einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK befasst habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gelangt ist, dass die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich erweise, und daher weitergehende Abklärungen nicht erforderlich seien. Es hat mithin die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen, und seine Verfügung somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vorliegend rechtsgenüglich erstellt. 3.2 Soweit bemängelt wird, die Vorinstanz habe es unterlassen, bei den griechischen Behörden Garantien bezüglich einer Unterkunft und staatlicher Unterstützungsleistungen einzuholen (vgl. Beschwerde S. 3 und 9), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender junger Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Probleme (vgl. E. 7.3.2 f.) als nicht besonders schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Das SEM war deshalb nicht verpflichtet, spezifische Abklärungen zu tätigen beziehungsweise von Griechenland individuelle Garantien zu verlangen (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen, dass er die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat aber nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne ihm nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat ihm einen Schutzstatus erteilt habe. Er könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Im Weiteren führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schutzstatus in Griechenland Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsvorsorge. So habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle. Dadurch stünden ihm notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung zu, und er sei gehalten, diese bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdeckten, bestünden auch private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland allgemein schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt werden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht nachkommen, stehe ihm der Rechtsweg bei den griechischen Behörden offen. Gemäss seinen Angaben habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise in die Schweiz rund drei Tage bei Kollegen in Athen aufgehalten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Griechenland wiederum auf die Unterstützung dieser Personen werde zählen können und diese ihm bei einem Wiedereinstieg in den Alltag in Griechenland behilflich sein würden. Bezüglich der Ereignisse im Camp Moria auf der Insel Lesbos vom vergangenen September sei - im Wissen der dortigen schwierigen und teils auch prekären Verhältnisse - darauf hinzuweisen, dass die griechischen Behörden Spezialeinheiten der Polizei eingeflogen hätten, welche im Camp für Ruhe und Ordnung sorgen sollten, und wegen der Überbelegung Leute auf das Festland transferiert worden seien. Hinsichtlich der auf einem USB-Datenträger eingereichten drei Videos führte das SEM aus, der erste Film mit einer Dauer von rund 18 Sekunden zeige eine Gruppe von Menschen, die teilweise mit Mobiltelefonen Filmaufnahmen machten, vor einem brennenden Objekt, sowie ein tieffliegendes einsitziges Flugzeug, welches vermutlich Wasser abwerfe, um das Feuer zu bekämpfen. Der zweite Film dauere 15 Sekunden und zeige brennende Container sowie Personen davor. Der dritte Film zeige während 57 Sekunden ein Zimmer mit einem aufgebrochenen Fenster, einem auf dem Boden liegenden Fensterflügel und teilweise zerbrochenen Scheiben. Allen drei Filmen komme geringe Beweiskraft zu, da sich die griechische Regierung nachweislich bemüht habe, die Situation im Camp Moria unter Beizug von Sicherheitskräften unter Kontrolle zu bringen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die rein theoretische Schutzgewährung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie reiche nicht aus, um dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Dasein in Griechenland zu ermöglichen. Es dürfe nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass in Griechenland anerkannte Flüchtlinge wieder dorthin zurückgeschickt werden könnten, sondern es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Existenzsicherung garantiert und Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen gegeben wäre. Das Camp Moria sei immer noch massiv überbelegt und die Behörden seien überfordert. Der Beschwerdeführer habe in einem Zelt geschlafen und nur manchmal das Glück gehabt, in einem Gebäude in einem Zimmer zu wohnen; in dieser Zeit seien er und seine Freunde von einem Mob angegriffen worden. Er habe keinen Anwalt gehabt und niemanden, der ihm das griechische Asylsystem erklärt habe, und auch keinen Kontakt zu Hilfswerken oder Behörden. Niemand habe ihn über seine Möglichkeiten und Rechte aufgeklärt. Er habe sich entschieden, nach Athen weiterzureisen, weil das Leben im Camp so schlimm gewesen sei. Dass die afghanische Familie, die ihn in Athen für einige Tage aufgenommen habe, ihm bei einer Rückkehr helfen könnte, sei ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe die eingereichten Filme zu wenig geprüft. Das dritte Video sei am Morgen nach dem nächtlichen Angriff durch vermummte Schläger entstanden. Die auf diesem Video sichtbare Person sei offensichtlich der Beschwerdeführer, und das Video zeige ein Zimmer im Camp Moria. Das im ersten Video sichtbare Flugzeug habe nichts geholfen; Polizei und Feuerwehr seien erst aufgetaucht, als das Feuer nicht mehr gebrannt habe. Die Situation für Menschen mit subsidiärem Schutz in Griechenland sei prekär. Neuerungen im griechischen Asylgesetz hätten die Lage noch verschlimmert. Aufenthaltsbewilligungen seien nun jährlich zu erneuern. Aus dem beigelegten Bericht von Pro Asyl und RSA gehe hervor, dass rücküberstellte Flüchtlinge entweder obdachlos oder unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Wasser und Strom leben müssten. Der Beschwerdeführer würde mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Strasse landen. Alleinstehende männliche Flüchtlinge erhielten keinen Zugang zu Informationen oder Unterstützung bei der Integration, die Arbeits- und Wohnungssuche gestalte sich als unmöglich, und es sei für international Schutzberechtigte extrem schwierig, alle Voraussetzungen zu erfüllen, um Sozialhilfe zu beantragen. Auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei stark begrenzt. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sich neue Entwicklungen ergeben. Nachdem man den Beschwerdeführer nicht reagierend am Boden gefunden habe, sei er am 10. Januar 2020 notfallmässig ins D._______spital eingewiesen und von dort an die (...)Psychiatrische Klinik F._______ in C._______ überwiesen worden. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei trotz des günstigen gesetzlichen Rahmens in der Praxis infolge der Sparpolitik eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland keine Angehörigen oder andere Personen, die ihn unterstützen könnten, wäre komplett auf sich alleine gestellt und extremer Armut, Obdachlosigkeit sowie Verwahrlosung ausgesetzt. Es bestünden somit trotz subsidiärem Schutzstatus ausreichend konkrete Hinweise, dass er im Fall der Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Er kann in diesen Drittstaat zurückkehren, zumal er dort subsidiären Schutz erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - so auch Griechenlands - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen die griechischen Behörden einen Schutzstatus verliehen haben, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BVGer E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive anderen Ausländerinnen und Ausländern gleichgestellt etwa in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 und D-6934/2019 vom 9. Januar 2020 E. 10.2.3). 7.2.4 Da dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2019 subsidiärer Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung in den Heimatstaat. Er hat eine solche denn auch nicht geltend gemacht und ebenfalls nicht vorgebracht, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In Bezug auf sein Vorbringen, er habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt beziehungsweise seine Sicherheit sei bei einer Rückkehr dorthin gefährdet, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer (zukünftigen) Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Alleine mit seiner Behauptung, die griechische Polizei sei nicht gewillt und fähig, Migranten zu schützen, legt er nicht rechtsgenüglich dar, dass die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig seien. 7.2.5 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. nachfolgend E. 7.3.2 f.); überdies ist die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden können mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Griechenland zu verhindern (vgl. ebenfalls nachstehende E. 7.3.2 f.). 7.2.6 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ihm gelingt es nicht, die Regelvermutung der Zulässigkeit der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 7.3.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (S. 9 f.) einlässlich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst und dessen Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt an der Erstbefragung (vgl. Sachverhalt Bst. C.d) sowie zum Kurzbericht der Partnerärztin des BAZ C._______ vom 10. Dezember 2019 gewürdigt. Es hat unter anderem festgehalten, dass dieser Bericht beim Beschwerdeführer Krätze sowie eine bakterielle Hautinfektion an den Füssen diagnostiziert und Hinweise auf eine klinische und radiologische Tuberkulose verneint. Ferner hat es die Medikamente aufgeführt, mit denen der Beschwerdeführer im BAZ behandelt worden ist, und festgestellt, dass die Ärztin eine Überweisung an einen Spezialisten nicht als notwendig erachtet hat. Aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 8. Januar 2020 vorhandenen medizinischen Unterlagen hat es den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Schliesslich hat es zutreffend festgestellt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt hat und davon auszugehen ist, dass die medizinische Grundversorgung dort sichergestellt ist, so dass der Beschwerdeführer sich bei allfälligen medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland wenden kann. Ferner hat das SEM festgehalten, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und Griechenland vorgängig über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informieren werde. 7.3.3 Aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Sachverhalt Bst. N.a und O.c) ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, mithin zwei Tage nach Eröffnung des abweisenden Entscheides des SEM, neben leeren Blistern diverser Medikamente bewusstlos am Boden liegend aufgefunden, in das D._______spital eingeliefert und dort auf der Intensivstation wegen vermuteter Vergiftung durch die Einnahme diverser Medikamente (Mischintoxikation) behandelt. Am 11. Januar 2020 wurde er in die Psychiatrische Klinik eingewiesen, wo er bis am 13. Januar 2020 in stationärer Behandlung war. Im Austrittsbericht der Klinik vom 26. Februar 2020 heisst es, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben ausgelöst durch den Entscheid des SEM in suizidaler Absicht und aus Verzweiflung verschiedene Medikamente geschluckt. Im Bericht wird ihm wegen depressiver Verstimmung, Grübeln und Hoffnungslosigkeit, eingeengt auf die drohende Ausschaffung nach Griechenland, eine «Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Suizidalität bei Ausschaffungsentscheid (F43.20)» diagnostiziert. Es wird festgestellt, dass keine Hinweise auf eine erkennbare psychiatrische Grunderkrankung vorhanden sind und die Psychopathologie sich ausschliesslich auf den Rechtsstatus des Beschwerdeführers bezieht. Eine medikamentöse Behandlung erfolgte nicht. Diese Sachlage lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet. Die behandelnden Ärzte stufen das aktuelle Suizidrisiko als gering ein, halten aber ausdrücklich fest, dass bei einem bereits erfolgten Suizidversuch im Fall einer Ausschaffung von einer manifesten Selbstgefährdung beziehungsweise vorliegend bei der Mitteilung eines Ausschaffungsentscheides und der Ausschaffung nach Griechenland von einer akuten Suizidgefährdung auszugehen ist. Daher empfehlen sie die Mitteilung eines allfälligen negativen Entscheides in Anwesenheit einer Betreuungsperson und bei Hinweisen auf Gefährdungsaspekte eine notfallmässige Evaluation des Zustandes durch eine Fachperson. Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht erneut auftretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise insbesondere Suiziddrohungen und/oder -handlungen des Beschwerdeführers wird seitens der zuständigen schweizerischen Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen sein. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten, dass es dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und Griechenland vorgängig über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informieren wird. Je eine Kopie des Austrittsberichts der Psychiatrischen Klinik vom 26. Februar 2020 und des ärztlichen Berichts samt Beilagen (Laborbefunde und EKG) des D._______spitals vom 16. Januar 2020 werden mit dem vorliegenden Urteil der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Es liegt somit kein medizinisches Vollzugshindernis vor. 7.3.4 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er habe in Griechenland keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen, wäre dort komplett auf sich alleine gestellt und extremer Armut, Obdachlosigkeit sowie Verwahrlosung ausgesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die zuständigen Behörden verwiesen würden (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 m.w.H.). Trotz dieser Kritik ist festzustellen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Der Beschwerdeführer bestätigte an der Erstbefragung ausdrücklich, dass er auch nach der Gewährung subsidiären Schutzes und der Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltsbewilligung im Juli 2019 weiterhin im Camp Moria wohnen konnte (A10 Ziff. 2.06 S. 6) - gemäss seinen Angaben teils in einem Zimmer, teils in einem Zelt. Er verliess das Camp offenbar erst, als er sich entschlossen hatte, Griechenland zu verlassen und war somit nie obdachlos. 7.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine dreijährige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Er beantragte in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während seines Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt er einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wir abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM hat im Sinne der Erwägung 7.3.3 einer allfälligen Suizidgefährdung des Beschwerdeführers vor und während der Überstellung nach Griechenland mit geeigneten Massnahmen Rechnung zu tragen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: