Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am
21. November 2021 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 22. No- vember 2021 ein Asylgesuch. Am 25. November 2021 mandatierte er den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin- Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 26. November 2021 zu sei- nen Personalien und führte am 1. Dezember 2021 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch. Da- bei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 23. Oktober 2020 nach Grie- chenland gelangt. Im August 2021 hätten ihm die zuständigen griechischen Behörden einen internationalen Schutzstatus zuerkannt, und es sei ihm gesagt worden, er verfüge über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, und erteilte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. D. Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 stimmte die zuständige griechische Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Der Mitteilung ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechen- land am 23. Dezember 2020 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wor- den sei, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 26. Januar 2022 gültigen Aufenthaltsgenehmigung.
D-66/2022 Seite 3 F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 7. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 ab. G. Am 28. Dezember 2021 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. H. Am 29. Dezember 2021 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssek- retariat ihre diesbezügliche Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (Datum der Eröffnung: 30. Dezem- ber 2021) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei- sung nach Griechenland sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2022 focht der Be- schwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Da- bei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua- liter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
D-66/2022 Seite 4 Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist so- mit im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt durch seine Rechtsvertreterin in ers- ter Linie, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Dabei wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: In der Stellung- nahme vom 29. Dezember 2021 zum Entscheidentwurf des SEM sei be- reits darauf hingewiesen worden, welche erheblichen Mängel im griechi- schen Asylsystem bestünden. So habe der Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren angegeben, massiv zu spät über seinen Aufenthalts- status informiert worden zu sein. Dabei sei dargelegt worden, dass ange- sichts der verspäteten Eröffnung des Entscheids in Griechenland erhebli- che Zweifel an der Rechtmässigkeit des dortigen Verfahrens wie auch an der zugesicherten Rückübernahme des Beschwerdeführers bestünden. Gemäss geltender griechischer Gesetzgebung sei auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer einen einmal abgelaufenen Aufenthaltstitel werde er- neuern können. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren konstant angegeben, dass er in Griechenland erst Monate nach dem Erhalt des subsidiären Schutzstatus über diesen informiert worden sei und nie einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Seine Angaben würden sich mit den allgemein zugänglichen Informationen über die Situation in Griechenland decken. So hätten zahlreiche internationale Organisationen geschildert,
D-66/2022 Seite 5 welche Schwierigkeiten mit dem Erhalt eines Entscheides und dem allen- falls erhältlich zu machenden Aufenthaltstitel bestünden. Es komme wie- derholt vor, dass entsprechende Dokumente oder Informationen erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit erhältlich gemacht werden könnten, was bezüglich der Frist zur Erneuerung der Dokumente ein Problem darstelle. Dem Be- schwerdeführer sei es mangels rechtmässiger Eröffnung des Entscheides auch verunmöglicht geworden, ein Rechtsmittel einzulegen. Offen bleibe auch, inwiefern er ohne finanzielle Mittel und ohne Sprachkenntnisse in Griechenland eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könnte, wenn ihm bereits im Asylverfahren sämtliche grundlegenden Verfahrens- garantien aberkannt worden seien. Weiter sei im vorinstanzlichen Verfah- ren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer be- fürchte, sein griechischer Ausweis werde nicht verlängert. Man habe ihm in Griechenland gesagt, sein Aufenthaltstitel laufe am 23. Dezember 2021 – ein Jahr nach der Gewährung – aus, und bis dahin müsse er ein anderes Land finden, welches ihn aufnehme, ansonsten er in die Türkei und von dort nach Somalia abgeschoben werde. Auch diesbezüglich wür- den die Ausführungen des Beschwerdeführers durch die allgemein vorhan- denen Informationen bestätigt, worauf ebenfalls bereits in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf des SEM hingewiesen worden sei. In der angefochtenen Verfügung verweise die Vorinstanz darauf, dass es einzig um die Erneuerung des Aufenthaltstitels und nicht um die Gewäh- rung des subsidiären Schutzes gehe. Auf welche Annahmen die Vorinstanz diese Annahme stütze, gehe aus dem Entscheid nicht hervor. Griechen- land habe im Juni 2021 eine Gesetzgebung erlassen, wonach die Türkei für Asylsuchende unter anderem aus Somalia zu einem sicheren Drittstaat erklärt worden sei, womit die systematische Rückweisung von somalischen Staatsangehörigen in die Türkei verbunden sei. Gemäss jener Gesetzge- bung würden – unter anderen – bei somalischen Staatsangehörigen die Asylgründe nicht geprüft, sondern einzig die Einreise über die Türkei nach- vollzogen. Dabei sei eine Wegweisung in die Türkei vorgesehen, welche von der griechischen Regierung als sicher eingestuft werde. Diese Gesetz- gebung sei nicht mit den europäischen Verpflichtungen Griechenlands ver- einbar. Dem Beschwerdeführer drohe nicht allein, dass sein Schutzstatus nicht erneuert oder verlängert werde, sondern dass er in die Türkei und von dort aus nach Somalia abgeschoben werde.
E. 4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit den soeben genannten Gesichtspunkten habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) verletzt und ihre eigene Untersuchungspflicht nicht ausrei- chend wahrgenommen beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig
D-66/2022 Seite 6 festgestellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3), ist als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. In der angefochtenen Verfügung wurden die Argumente, wel- che der Beschwerdeführer selbst oder seine Rechtsvertreterin im vorin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hatten, in den wesentlichen Punkten so- wohl – dies mit einiger Ausführlichkeit – wiedergegeben als auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Auf die Frage, inwiefern die Si- tuation von Asylsuchenden, die über einen Schutz- und Aufenthaltsstatus in Griechenland verfügen, sich im vorliegenden Verfahren auswirkt, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Be- urteilung der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor- her aufgehalten haben.
E. 6.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute Gültigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und verfügt dort über eine derzeit gültige Aufenthaltsgenehmi- gung. Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-66/2022 Seite 7
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – so auch Griechenlands – die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY MATT- HEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des mig- rations, Bern 2015, Art. 6a LAsi, S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst- hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden, beziehungsweise dass sie in jenem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. an- stelle vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-66/2022 Seite 8 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen Folgen- des vor: Die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts in Be- zug auf Griechenland gehe für asylsuchende Personen im betreffenden Verfahren von systemischen Mängeln aus. Darüber hinaus sei die Situation in Griechenland aber auch für Personen mit einem Schutzstatus prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig, und es sei prak- tisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies würden auch zahlrei- che Berichte zur aktuellen Situation in Griechenland bestätigen, welche be- reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und ausführlich zitiert, durch das SEM aber nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Der Beschwer- deführer selbst habe in Griechenland unter misslichen Umständen im La- ger von Moria (Insel Lesbos) leben müssen. Die dortige Situation sei als derart gravierend zu bezeichnen, dass ein Vollzug der Wegweisung in diese Lebensumstände unzulässig wäre. Nach Erhalt des griechischen Aufenthaltstitels habe sich seine Situation sogar verschlechtert. Nachdem er aus Moria nach Athen gelangt sei, habe er dort in ständiger Angst auf der Strasse und schliesslich bei Bekannten gelebt. Aufgrund der bestehen- den Politik in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er, sollte er tatsächlich einen Aufenthaltstitel erhalten können, unter Umständen leben könnte, die mit den menschenrechtlichen Mindeststandards vereinbar wä- ren. Es sei notorisch, dass die griechische Regierung eine Politik verfolge, welche Personen mit einem Schutzstatus als autonom erachte und keine Unterstützungs- oder Integrationsmassnahmen nach Erhalt des Status vor- sehe. Zugleich sei wegen beschleunigter Asylverfahren die Anzahl schutz- berechtigter Menschen in Griechenland deutlich gestiegen. Tausende hät- ten in den vergangenen Monaten ihr Obdach verloren. Ohne staatliche Un- terstützung landeten sie in der Verelendung und könnten elementare Be- dürfnisse nicht mehr befriedigen. Angesichts dessen sei beispielsweise in der deutschen Rechtsprechung die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Griechenland trotz eines dortigen Schutzstatus wiederholt als nicht
D-66/2022 Seite 9 mit Art. 3 EMRK vereinbar eingestuft worden. Die Schweizerische Flücht- lingshilfe (SFH) empfehle in einem Bericht vom August 2021, von der Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Grie- chenland auszugehen, wenn nicht besondere begünstigende Umstände vorliegen würden. Solche seien jedoch beim Beschwerdeführer nicht ge- geben. Er habe kaum Fremdsprachenkenntnisse und verfüge in Griechen- land neben seinem jungen Alter über kein soziales oder familiäres Netz. Es sei auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung von einem gesunden jungen Mann spreche. Auch wenn noch keine medizinischen Akten vorlägen, bedeute dies nicht, dass der Beschwerde- führer nicht sehr belastet sei. Schliesslich habe es die Vorinstanz auch un- terlassen, die Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu berücksichtigen. Es erübrigt sich, weitere in der Beschwerdeschrift auf- gelistete Elemente zu nennen, welche sich gemäss den dortigen Ausfüh- rungen negativ auf die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegwei- sung des Beschwerdeführers auswirken sollen, aber an der zu treffenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 8.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen die griechischen Behör- den einen Schutzstatus verliehen haben, wird das Vorliegen eines Voll- zugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zu- satzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entspre- chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Änderungen der griechi- schen Gesetzgebung bieten zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis abzurücken.
E. 8.3.4 Zwar anerkennt das Gericht, auch aufgrund der vom Beschwerde- führer zitierten Berichte, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existentiellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Refe- renzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt bspw. durch die Urteile D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.4 f., D-5520/2021 vom 4. Januar 2022 E. 8.3). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die da- rauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder
D-66/2022 Seite 10 nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden können. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Staatsangehörigen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt, bezie- hungsweise anderen Ausländerinnen und Ausländern etwa in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16–24 FK). Un- terstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zustän- digen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich im Rahmen des Rechts der EU auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem- ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als Mitgliedstaat der Union behaften lassen muss. Zu nennen sind angesichts der Vorbringen des Beschwerde- führers im vorliegenden Fall insbesondere die Bestimmungen der Qualifi- kationsrichtlinie in Bezug auf den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu medizinischer Versorgung (Art. 30) und zu Wohnraum (Art. 32). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. diesbezüglich statt vieler die Urteile des BVGer E-4866/2019 vom 2. Okto- ber 2019 E. 10.1, D-6934/2019 vom 9. Januar 2020 E. 10.2.3 und D-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2).
E. 8.3.5 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland am 23. Dezember 2020 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, verbunden mit einer entspre- chenden, derzeit bis zum 26. Januar 2022 gültigen Aufenthaltsgenehmi- gung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unklar, ob diese Genehmigung künftig auch wieder erneuert werden wird. Diesbezüglich ist jedoch – und insofern in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung – davon auszugehen, dass es in erster Linie der als solcher rechtskräftige subsidiäre Schutzstatus ist, welcher die Grundlage für einen auch künftig bestehenden Aufenthaltsstatus des Be- schwerdeführers in Griechenland bildet. Angesichts des rechtskräftigen subsidiären Schutzstatus ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufenthaltsge- nehmigung nicht verlängert werden sollte, sofern der Beschwerdeführer dies bei den zuständigen griechischen Behörden beantragt. Daran vermag auch das Argument in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, er habe
D-66/2022 Seite 11 bezüglich seines Schutzstatus in Griechenland keine Beschwerdemöglich- keit gehabt, wobei offen bleibt, in welcher Hinsicht er die Gewährung des Schutzstatus allenfalls hätte anfechten wollen.
E. 8.3.6 Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Vollzug der Wegweisung sei über das bereits Gesagte hinaus auch in medizinischer Hinsicht unzulässig, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; Voraus- setzung hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom
E. 8.3.7 Zusammenfassend besteht kein ausreichend konkreter Anlass zur Annahme, es drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung in den Hei- mat- beziehungsweise Herkunftstaat. Es liegen zudem auch unter Berück- sichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine ausreichend kon- kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer Behandlung ausgesetzt wäre, welche einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers erweist sich folglich als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si- tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer- ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu- tung umzustossen.
E. 8.4.2 In der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich geltend gemacht, die Zulässigkeit des Vollzugs sei nicht gegeben, da die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Diese Befürchtung hat sich als nicht stichhaltig erwiesen.
D-66/2022 Seite 12 Gleichwohl ist mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Folgendes festzuhalten. Die Unterstützung von Personen, denen in Grie- chenland ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist oftmals unzulänglich. So kann es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen schwierig sein, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslo- sigkeit sind die Betroffenen dabei auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleis- tungen kommt es auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzsta- tus im Verhältnis zu griechischen Staatsangehörigen, wobei dies unter an- derem damit zusammenhängt, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die zuständigen Behörden verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 m.w.H.). Trotz die- ser Kritik ist aber festzustellen, dass Griechenland im Rahmen des Rechts der EU an die bereits erwähnten Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, welche den Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechtsansprüche garantieren (vgl. zuvor, E. 8.3.4). Selbst wenn die Le- bensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschafts- lage nicht einfach sind, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Beschwer- deführer wäre bei einer Rückkehr dorthin einer existentiellen Notlage aus- gesetzt. Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerde- führer hätte, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, zu erwarten, wieder in das Lager Moria auf der Insel Lesbos zurückkehren zu müssen. Festzu- stellen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli- chen Gehörs vom 1. Dezember 2021 gegenüber dem SEM zu Protokoll gab, er sei am 20. September 2021 nach Athen gelangt, wo er bei Lands- leuten gelebt habe, bis er am 8. November 2021 mit dem Flugzeug nach Italien gereist sei. Es kann somit auch keine Rede davon sein, der Be- schwerdeführer sei in Athen obdachlos gewesen, wie in der Beschwerde- schrift vorgebracht. Weiter gab er zu Protokoll, er habe bis Ende Oktober 2021 finanzielle Unterstützung erhalten. Es darf vom Beschwerdeführer er- wartet werden, dass er sich bei weiterem Unterstützungsbedarf an die zu- ständigen griechischen Behörden wendet und die ihm zustehenden An- sprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend macht, gegebenenfalls mit Hilfe einer entsprechenden Beratungsstelle. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in Bezug auf die Person des Beschwer- deführers auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs kein me- dizinisches Hindernis vorliegt (vgl. auch zuvor, E. 8.3.6).
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen
D-66/2022 Seite 13 völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvoll- zug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Bei dieser Sachlage be- steht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung ist ferner nach Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine derzeit gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt.
E. 8.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammen- hang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht ge- eignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stel- len. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststell- bar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den zuständigen kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
E. 8.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Vollzug der Wegweisung zu- lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-66/2022 Seite 14
E. 9 Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.). Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens wegen Zahnproblemen kurzzeitig behandelt, machte ansonsten aber keine konkreten gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend. Hinweise auf eine mögliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus medizinischen Gründen sind somit offensichtlich nicht gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-66/2022 Urteil vom11. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Somalia, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 21. November 2021 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 22. November 2021 ein Asylgesuch. Am 25. November 2021 mandatierte er den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 26. November 2021 zu seinen Personalien und führte am 1. Dezember 2021 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 23. Oktober 2020 nach Griechenland gelangt. Im August 2021 hätten ihm die zuständigen griechischen Behörden einen internationalen Schutzstatus zuerkannt, und es sei ihm gesagt worden, er verfüge über eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr. C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, und erteilte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. D. Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die zuständige griechische Behörde gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 stimmte die zuständige griechische Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Der Mitteilung ist ausserdem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 23. Dezember 2020 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 26. Januar 2022 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 7. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 ab. G. Am 28. Dezember 2021 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. H. Am 29. Dezember 2021 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Staatssekretariat ihre diesbezügliche Stellungnahme. I. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (Datum der Eröffnung: 30. Dezember 2021) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist somit im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt durch seine Rechtsvertreterin in erster Linie, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: In der Stellungnahme vom 29. Dezember 2021 zum Entscheidentwurf des SEM sei bereits darauf hingewiesen worden, welche erheblichen Mängel im griechischen Asylsystem bestünden. So habe der Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren angegeben, massiv zu spät über seinen Aufenthaltsstatus informiert worden zu sein. Dabei sei dargelegt worden, dass angesichts der verspäteten Eröffnung des Entscheids in Griechenland erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des dortigen Verfahrens wie auch an der zugesicherten Rückübernahme des Beschwerdeführers bestünden. Gemäss geltender griechischer Gesetzgebung sei auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer einen einmal abgelaufenen Aufenthaltstitel werde erneuern können. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren konstant angegeben, dass er in Griechenland erst Monate nach dem Erhalt des subsidiären Schutzstatus über diesen informiert worden sei und nie einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Seine Angaben würden sich mit den allgemein zugänglichen Informationen über die Situation in Griechenland decken. So hätten zahlreiche internationale Organisationen geschildert, welche Schwierigkeiten mit dem Erhalt eines Entscheides und dem allenfalls erhältlich zu machenden Aufenthaltstitel bestünden. Es komme wiederholt vor, dass entsprechende Dokumente oder Informationen erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit erhältlich gemacht werden könnten, was bezüglich der Frist zur Erneuerung der Dokumente ein Problem darstelle. Dem Beschwerdeführer sei es mangels rechtmässiger Eröffnung des Entscheides auch verunmöglicht geworden, ein Rechtsmittel einzulegen. Offen bleibe auch, inwiefern er ohne finanzielle Mittel und ohne Sprachkenntnisse in Griechenland eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen könnte, wenn ihm bereits im Asylverfahren sämtliche grundlegenden Verfahrensgarantien aberkannt worden seien. Weiter sei im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer befürchte, sein griechischer Ausweis werde nicht verlängert. Man habe ihm in Griechenland gesagt, sein Aufenthaltstitel laufe am 23. Dezember 2021 - ein Jahr nach der Gewährung - aus, und bis dahin müsse er ein anderes Land finden, welches ihn aufnehme, ansonsten er in die Türkei und von dort nach Somalia abgeschoben werde. Auch diesbezüglich würden die Ausführungen des Beschwerdeführers durch die allgemein vorhandenen Informationen bestätigt, worauf ebenfalls bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM hingewiesen worden sei. In der angefochtenen Verfügung verweise die Vorinstanz darauf, dass es einzig um die Erneuerung des Aufenthaltstitels und nicht um die Gewährung des subsidiären Schutzes gehe. Auf welche Annahmen die Vorinstanz diese Annahme stütze, gehe aus dem Entscheid nicht hervor. Griechenland habe im Juni 2021 eine Gesetzgebung erlassen, wonach die Türkei für Asylsuchende unter anderem aus Somalia zu einem sicheren Drittstaat erklärt worden sei, womit die systematische Rückweisung von somalischen Staatsangehörigen in die Türkei verbunden sei. Gemäss jener Gesetzgebung würden - unter anderen - bei somalischen Staatsangehörigen die Asylgründe nicht geprüft, sondern einzig die Einreise über die Türkei nachvollzogen. Dabei sei eine Wegweisung in die Türkei vorgesehen, welche von der griechischen Regierung als sicher eingestuft werde. Diese Gesetzgebung sei nicht mit den europäischen Verpflichtungen Griechenlands vereinbar. Dem Beschwerdeführer drohe nicht allein, dass sein Schutzstatus nicht erneuert oder verlängert werde, sondern dass er in die Türkei und von dort aus nach Somalia abgeschoben werde. 4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit den soeben genannten Gesichtspunkten habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) verletzt und ihre eigene Untersuchungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3), ist als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. In der angefochtenen Verfügung wurden die Argumente, welche der Beschwerdeführer selbst oder seine Rechtsvertreterin im vorin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hatten, in den wesentlichen Punkten sowohl - dies mit einiger Ausführlichkeit - wiedergegeben als auch bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt. Auf die Frage, inwiefern die Situation von Asylsuchenden, die über einen Schutz- und Aufenthaltsstatus in Griechenland verfügen, sich im vorliegenden Verfahren auswirkt, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 6. 6.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 6.2. Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet, und diese Einstufung besitzt auch heute Gültigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Griechenland aufgehalten und verfügt dort über eine derzeit gültige Aufenthaltsgenehmigung. Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - so auch Griechenlands - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a LAsi, S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden gesetzlichen Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, beziehungsweise dass sie in jenem Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde (vgl. anstelle vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 8.3. 8.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen Folgendes vor: Die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Griechenland gehe für asylsuchende Personen im betreffenden Verfahren von systemischen Mängeln aus. Darüber hinaus sei die Situation in Griechenland aber auch für Personen mit einem Schutzstatus prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig, und es sei praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Dies würden auch zahlreiche Berichte zur aktuellen Situation in Griechenland bestätigen, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und ausführlich zitiert, durch das SEM aber nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe in Griechenland unter misslichen Umständen im Lager von Moria (Insel Lesbos) leben müssen. Die dortige Situation sei als derart gravierend zu bezeichnen, dass ein Vollzug der Wegweisung in diese Lebensumstände unzulässig wäre. Nach Erhalt des griechischen Aufenthaltstitels habe sich seine Situation sogar verschlechtert. Nachdem er aus Moria nach Athen gelangt sei, habe er dort in ständiger Angst auf der Strasse und schliesslich bei Bekannten gelebt. Aufgrund der bestehenden Politik in Griechenland sei nicht davon auszugehen, dass er, sollte er tatsächlich einen Aufenthaltstitel erhalten können, unter Umständen leben könnte, die mit den menschenrechtlichen Mindeststandards vereinbar wären. Es sei notorisch, dass die griechische Regierung eine Politik verfolge, welche Personen mit einem Schutzstatus als autonom erachte und keine Unterstützungs- oder Integrationsmassnahmen nach Erhalt des Status vorsehe. Zugleich sei wegen beschleunigter Asylverfahren die Anzahl schutzberechtigter Menschen in Griechenland deutlich gestiegen. Tausende hätten in den vergangenen Monaten ihr Obdach verloren. Ohne staatliche Unterstützung landeten sie in der Verelendung und könnten elementare Bedürfnisse nicht mehr befriedigen. Angesichts dessen sei beispielsweise in der deutschen Rechtsprechung die Rückschaffung von Asylsuchenden nach Griechenland trotz eines dortigen Schutzstatus wiederholt als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar eingestuft worden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) empfehle in einem Bericht vom August 2021, von der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen, wenn nicht besondere begünstigende Umstände vorliegen würden. Solche seien jedoch beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er habe kaum Fremdsprachenkenntnisse und verfüge in Griechenland neben seinem jungen Alter über kein soziales oder familiäres Netz. Es sei auch nicht zutreffend, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem gesunden jungen Mann spreche. Auch wenn noch keine medizinischen Akten vorlägen, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer nicht sehr belastet sei. Schliesslich habe es die Vorinstanz auch unterlassen, die Situation aufgrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu berücksichtigen. Es erübrigt sich, weitere in der Beschwerdeschrift aufgelistete Elemente zu nennen, welche sich gemäss den dortigen Ausführungen negativ auf die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers auswirken sollen, aber an der zu treffenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 8.3.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen die griechischen Behörden einen Schutzstatus verliehen haben, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht davon aus, dass Schutzberechtigte in Griechenland auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Änderungen der griechischen Gesetzgebung bieten zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis abzurücken. 8.3.4. Zwar anerkennt das Gericht, auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existentiellen Notlage auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt bspw. durch die Urteile D-3708/2021 vom 27. August 2021 E. 5.4.4 f., D-5520/2021 vom 4. Januar 2022 E. 8.3). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, die darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig wäre, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden können. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Staatsangehörigen in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt, beziehungsweise anderen Ausländerinnen und Ausländern etwa in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich im Rahmen des Rechts der EU auch auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen, auf die sich Griechenland als Mitgliedstaat der Union behaften lassen muss. Zu nennen sind angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall insbesondere die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu medizinischer Versorgung (Art. 30) und zu Wohnraum (Art. 32). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztinstanzlich der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. diesbezüglich statt vieler die Urteile des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1, D-6934/2019 vom 9. Januar 2020 E. 10.2.3 undD-2873/2021 vom 3. September 2021 E. 7.2). 8.3.5. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland am 23. Dezember 2020 ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, verbunden mit einer entsprechenden, derzeit bis zum 26. Januar 2022 gültigen Aufenthaltsgenehmigung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unklar, ob diese Genehmigung künftig auch wieder erneuert werden wird. Diesbezüglich ist jedoch - und insofern in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung - davon auszugehen, dass es in erster Linie der als solcher rechtskräftige subsidiäre Schutzstatus ist, welcher die Grundlage für einen auch künftig bestehenden Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Griechenland bildet. Angesichts des rechtskräftigen subsidiären Schutzstatus ist nicht ersichtlich, weshalb die Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert werden sollte, sofern der Beschwerdeführer dies bei den zuständigen griechischen Behörden beantragt. Daran vermag auch das Argument in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, er habe bezüglich seines Schutzstatus in Griechenland keine Beschwerdemöglichkeit gehabt, wobei offen bleibt, in welcher Hinsicht er die Gewährung des Schutzstatus allenfalls hätte anfechten wollen. 8.3.6. Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der Vollzug der Wegweisung sei über das bereits Gesagte hinaus auch in medizinischer Hinsicht unzulässig, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; Voraussetzung hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.). Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens wegen Zahnproblemen kurzzeitig behandelt, machte ansonsten aber keine konkreten gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend. Hinweise auf eine mögliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen sind somit offensichtlich nicht gegeben. 8.3.7. Zusammenfassend besteht kein ausreichend konkreter Anlass zur Annahme, es drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftstaat. Es liegen zudem auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung ausgesetzt wäre, welche einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK gleichkäme. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als zulässig. 8.4. 8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. 8.4.2. In der Beschwerdeschrift wird hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich geltend gemacht, die Zulässigkeit des Vollzugs sei nicht gegeben, da die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Diese Befürchtung hat sich als nicht stichhaltig erwiesen. Gleichwohl ist mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Folgendes festzuhalten. Die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, ist oftmals unzulänglich. So kann es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen schwierig sein, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit sind die Betroffenen dabei auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen kommt es auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus im Verhältnis zu griechischen Staatsangehörigen, wobei dies unter anderem damit zusammenhängt, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die zuständigen Behörden verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1 m.w.H.). Trotz dieser Kritik ist aber festzustellen, dass Griechenland im Rahmen des Rechts der EU an die bereits erwähnten Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie gebunden ist, welche den Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechtsansprüche garantieren (vgl. zuvor, E. 8.3.4). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr dorthin einer existentiellen Notlage ausgesetzt. Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, zu erwarten, wieder in das Lager Moria auf der Insel Lesbos zurückkehren zu müssen. Festzustellen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2021 gegenüber dem SEM zu Protokoll gab, er sei am 20. September 2021 nach Athen gelangt, wo er bei Landsleuten gelebt habe, bis er am 8. November 2021 mit dem Flugzeug nach Italien gereist sei. Es kann somit auch keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei in Athen obdachlos gewesen, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Weiter gab er zu Protokoll, er habe bis Ende Oktober 2021 finanzielle Unterstützung erhalten. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei weiterem Unterstützungsbedarf an die zuständigen griechischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Ansprüche nötigenfalls auf dem Rechtsweg geltend macht, gegebenenfalls mit Hilfe einer entsprechenden Beratungsstelle. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs kein medizinisches Hindernis vorliegt (vgl. auch zuvor, E. 8.3.6). 8.5. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gesetzlichen Vermutungen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien. 8.6. Der Vollzug der Wegweisung ist ferner nach Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über eine derzeit gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt. 8.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den zuständigen kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 8.8. Zusammenfassend erweist sich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1. Das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. 10.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand: