Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführenden reisten am 27. August 2017 illegal in die Schweiz ein und ersuchten am 29. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Mit am gleichen Tag erlassenem Zuweisungsentscheid wurden sie vom SEM über die Behandlung ihrer Asylgesuche im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in Kenntnis gesetzt. A.b. Eine Überprüfung mittels der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2017 in Moria (GR) Asylgesuche eingereicht hatten. A.c. Am 1. September 2017 fand im VZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 12. September 2017 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren werde angesichts ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland beendet und die Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt. Ausserdem wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland gewährt. A.d. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien im April 2017 aus Syrien ausgereist, hätten Anfang Mai 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht und seien dort im Juni 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden (Aufenthaltstitel gültig vom 13. Juni 2017 bis 13. Juni 2020). In der Folge seien sie in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Sie hätten Griechenland am 25. August 2017 verlassen und seien via Italien in die Schweiz eingereist. Sie hätten eigentlich in die Niederlande weiterreisen wollen, wo sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin aufhielten, seien aber bei der Ausreise nach Deutschland angehalten worden. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren, da es dort nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien inhaftiert gewesen, und in Griechenland sei er dem Geheimdienstbeamten begegnet, welcher ihn damals ins Gefängnis gebracht habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, sie seien von diesem Mann bedroht worden, und die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie seien von diesem Mann nicht bedroht worden, aber jedes Mal, wenn sie ihn gesehen hätten, sei ihnen danach etwas gestohlen oder sie seien auf dem Markt belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und ertrage es nicht, Polizisten oder Soldaten zu sehen. Dessen ungeachtet seien sie in einem Camp untergebracht worden, welches unter anderem vom Militär geleitet werde. Ferner habe man ihnen mitgeteilt, sie würden nur sechs Monate lang unterstützt und müssten dann für sich selber sorgen. Sie würden in Griechenland nicht unterstützt, hätten keine Arbeit, kein Geld und keine Wohnung und könnten auch nicht weiterstudieren oder eine Sprache lernen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen aufgrund seiner Inhaftierung in Syrien. Er könne oft nicht schlafen und habe Angst. Er habe daher einen Termin beim Psychiater vereinbart. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie benötige eine Operation, damit sie schwanger werden könne. In Griechenland sei ihr jedoch nicht geholfen worden; sie habe erst nach drei Monaten einen Termin im Spital erhalten. Zudem sei sie sehr unruhig und sei deswegen in der Schweiz beim Psychiater gewesen. A.e. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren griechischen Aufenthaltstitel, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht von Dr. med. S. A. vom 13. September 2017 (vgl. A37) zu den Akten. Ausserdem wurden bei ihnen zwei syrische Pässe sichergestellt, welche sich in der Folge als Totalfälschungen erwiesen und von der Polizei eingezogen wurden. B. Am 18. September 2017 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt zwischen Griechenland und der Schweiz betreffend die Rückübernahme von Personen mit einem internationalen Schutzstatus (SR 0.142.113.729). Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 20. September 2017 zu. C. Am 26. September 2017 liess das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV) zukommen. Mit Eingabe vom selben Datum nahm der Rechtsvertreter dazu Stellung. D. Mit Eingaben vom 28. September 2017 und 13. Oktober 2017 wurden ein ärztliches Zeugnis von F. S. (Psychiater) betreffend die Beschwerdeführerin sowie das Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation des Beschwerdeführers bei F. S. am 27. September 2017 zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 - eröffnet am 19. Oktober 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. F. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2017 anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 2-4 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2017, die Empfangsquittung vom 19. Oktober 2017, zwei Vollmachten vom 31. August 2017 (alles in Kopie) sowie eine Auskunft der SFH vom 15. Juni 2017 ("Informationen zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland"). G. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie auf, innert Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte sowie einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. H. Mit Eingaben vom 9. und 20. November 2017 wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 2. November 2017, ein Sitzungsprotokoll der psychiatrischen Konsultation vom 20. Oktober 2017 bei F. H. (betreffend die Beschwerdeführerin), ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 8. November 2017 (betreffend den Beschwerdeführer) sowie ein Eintrittsrésumé gleichen Datums (alles in Kopie) zu den Akten gereicht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des VZ C._______ kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Den eindeutig formulierten Anträgen zufolge richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland (Ziffern 2-4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Oktober 2017 ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf die Asylgesuche betrifft.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Das SEM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, und diese Anordnung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführenden verfügen ferner weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3 Das SEM hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Griechenland ist aus diesen Gründen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind den Akten zufolge seit dem 13. Juni 2017 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis am 13. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Somit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihnen Griechenland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Syrien (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zukommen lässt. Den Beschwerdeführenden stehen als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland sodann alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Griechenland ist im Übrigen auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
E. 6.5 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das griechische Fürsorgesystem insbesondere auch in Bezug auf Personen mit Schutzstatus Mängel und Unzulänglichkeiten aufweise. Einschlägigen Berichten zufolge gibt es in Griechenland beispielsweise kein Sozialwohnungssystem, weshalb es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oftmals schwierig ist, eine Unterkunft zu finden, was teilweise zu Obdachlosigkeit führt. Den Betroffenen stehen häufig lediglich die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates zur Verfügung, da sich auch die Stellensuche angesichts der in Griechenland herrschenden hohen Arbeitslosigkeit schwierig gestaltet. In Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen kommt es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen. Dies hänge indessen auch damit zusammen, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; Auskunft der SFH vom 15. Juni 2017: Informationen zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, Ziff. 1, 2 und 7; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
E. 6.6 Im vorliegenden Fall bestehen jedoch aufgrund der Aktenlage trotz der dargelegten generell erschwerten Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären.
E. 6.6.1 Ihren Angaben zufolge lebten sie vor ihrer Ausreise nach Griechenland in einem Flüchtlingscamp und erhielten Sozialleistungen von Fr. 140.- pro Monat (vgl. A32 S. 1). Mangels anderweitiger konkreten Hinweise ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr trotz angeblich fehlendem sozialen Beziehungsnetz nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger existenzieller Notlage betroffen wären, sondern erneut in einem Flüchtlingscamp untergebracht und vom Staat finanziell unterstützt würden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wären sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern.
E. 6.6.2 Ferner ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder unter dem Aspekt der Zulässigkeit noch demjenigen der Zumutbarkeit ein Vollzugshindernis darzustellen vermögen. Der Beschwerdeführer leidet den eingereichten ärztlichen Berichten zufolge an einer posttraumatischen Störung, einer phobischen Störung sowie damit verbundenen Schlafstörungen. Zur Behandlung wurden ihm ein Beruhigungsmittel, ein Antidepressivum sowie ein Neuroleptika verschrieben. Am 8. November 2017 wurde er wegen eines mutmasslichen Suizidversuchs mit Tabletten notfallmässig hospitalisiert. Schon am Folgetag wurde er indessen wieder aus der Klinik entlassen, da er sich der behandelnden Ärztin gegenüber von Suizidalität distanzierte und erklärte, er habe die Tabletten zwecks Schlafinduktion genommen (vgl. den ärztlichen Bericht [Eintrittsrésumé] vom 8. November 2017). Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet den eingereichten Arztberichten zufolge an Akne, ausserdem kann sie auf natürliche Weise nicht schwanger werden, da ihre Eileiter aufgrund einer Entzündung im Jugendalter entfernt werden mussten und ihre Gebärmutter eine Fehlbildung aufweist. Darüber hinaus besteht bei ihr der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, und sie durchlief nach Erhalt des negativen Asylentscheids eine mittelgradig depressive Episode. Es besteht auch bei ihr keine akute Suizidalität. Zur Behandlung ihrer psychischen Anspannung wurden ihr ein Beruhigungsmittel sowie ein Antidepressivum verschrieben. Die beschriebenen Gesundheitsprobleme können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Insbesondere die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden können in Griechenland ohne weiteres weiterbehandelt werden. Sollte sich der Zustand der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die bevorstehende Ausreise erneut verschlechtern, so können die Vollzugsbehörden bei der Organisation der Ausreise adäquate Massnahmen treffen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4) haben Flüchtlinge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung, und es bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin beklagte sich lediglich darüber, dass sie erst nach drei Monaten einen Termin im Spital erhalten habe (vgl. A33 S. 1). Sodann brachte sie vor, sie benötige eine Operation, um schwanger werden zu können, aber diesbezüglich sei man ihr in Griechenland nicht behilflich gewesen. Um die Sterilität der Beschwerdeführerin zu beheben bräuchte sie eine ausserhalb der Grundversorgung liegende, kostenintensive Behandlung in einer auf Reproduktionsmedizin spezialisierten Klinik. Die Sterilität der Beschwerdeführerin stellt indessen keine Krankheit im engeren Sinn dar, weshalb die - verständliche - Weigerung der griechischen Behörden, ihr eine solche Operation zu finanzieren, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt.
E. 6.6.3 In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch einen ehemaligen syrischen Geheimdienstmitarbeiter in Griechenland und die angeblich fehlende Bereitschaft der griechischen Polizei, die Beschwerdeführenden vor dieser Person zu schützen, ist schliesslich Folgendes festzustellen: Aufgrund der - widersprüchlichen und oberflächlichen - Angaben der Beschwerdeführenden erscheint es nicht glaubhaft, dass von dieser Person tatsächlich eine Bedrohung für die Beschwerdeführenden ausging respektive dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden den benötigten Schutz verweigerten. Im Übrigen verfügt Griechenland über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen könnten.
E. 6.7 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung ausserdem als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) einzuholen. Das SEM ist indessen anzuweisen, die griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die bei den Beschwerdeführenden bestehenden psychischen Probleme und benötigten Behandlungen zu informieren.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde indessen nicht als zum vorherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist (vgl. die eingereichten Fürsorgebestätigungen vom 2. November 2017), ist in Gutheissung des in der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6111/2017lan Urteil vom 5. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden reisten am 27. August 2017 illegal in die Schweiz ein und ersuchten am 29. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Mit am gleichen Tag erlassenem Zuweisungsentscheid wurden sie vom SEM über die Behandlung ihrer Asylgesuche im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in Kenntnis gesetzt. A.b. Eine Überprüfung mittels der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2017 in Moria (GR) Asylgesuche eingereicht hatten. A.c. Am 1. September 2017 fand im VZ C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 12. September 2017 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren werde angesichts ihres Flüchtlingsstatus in Griechenland beendet und die Asylgesuche würden in der Schweiz behandelt. Ausserdem wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland gewährt. A.d. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie seien im April 2017 aus Syrien ausgereist, hätten Anfang Mai 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht und seien dort im Juni 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden (Aufenthaltstitel gültig vom 13. Juni 2017 bis 13. Juni 2020). In der Folge seien sie in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden. Sie hätten Griechenland am 25. August 2017 verlassen und seien via Italien in die Schweiz eingereist. Sie hätten eigentlich in die Niederlande weiterreisen wollen, wo sich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin aufhielten, seien aber bei der Ausreise nach Deutschland angehalten worden. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten nicht nach Griechenland zurückkehren, da es dort nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien inhaftiert gewesen, und in Griechenland sei er dem Geheimdienstbeamten begegnet, welcher ihn damals ins Gefängnis gebracht habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, sie seien von diesem Mann bedroht worden, und die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie seien von diesem Mann nicht bedroht worden, aber jedes Mal, wenn sie ihn gesehen hätten, sei ihnen danach etwas gestohlen oder sie seien auf dem Markt belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei traumatisiert und ertrage es nicht, Polizisten oder Soldaten zu sehen. Dessen ungeachtet seien sie in einem Camp untergebracht worden, welches unter anderem vom Militär geleitet werde. Ferner habe man ihnen mitgeteilt, sie würden nur sechs Monate lang unterstützt und müssten dann für sich selber sorgen. Sie würden in Griechenland nicht unterstützt, hätten keine Arbeit, kein Geld und keine Wohnung und könnten auch nicht weiterstudieren oder eine Sprache lernen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer leide unter psychischen Problemen aufgrund seiner Inhaftierung in Syrien. Er könne oft nicht schlafen und habe Angst. Er habe daher einen Termin beim Psychiater vereinbart. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie benötige eine Operation, damit sie schwanger werden könne. In Griechenland sei ihr jedoch nicht geholfen worden; sie habe erst nach drei Monaten einen Termin im Spital erhalten. Zudem sei sie sehr unruhig und sei deswegen in der Schweiz beim Psychiater gewesen. A.e. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren griechischen Aufenthaltstitel, die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie einen Arztbericht von Dr. med. S. A. vom 13. September 2017 (vgl. A37) zu den Akten. Ausserdem wurden bei ihnen zwei syrische Pässe sichergestellt, welche sich in der Folge als Totalfälschungen erwiesen und von der Polizei eingezogen wurden. B. Am 18. September 2017 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt zwischen Griechenland und der Schweiz betreffend die Rückübernahme von Personen mit einem internationalen Schutzstatus (SR 0.142.113.729). Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 20. September 2017 zu. C. Am 26. September 2017 liess das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV) zukommen. Mit Eingabe vom selben Datum nahm der Rechtsvertreter dazu Stellung. D. Mit Eingaben vom 28. September 2017 und 13. Oktober 2017 wurden ein ärztliches Zeugnis von F. S. (Psychiater) betreffend die Beschwerdeführerin sowie das Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation des Beschwerdeführers bei F. S. am 27. September 2017 zu den Akten gereicht. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 - eröffnet am 19. Oktober 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu verweisen. F. Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2017 anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 2-4 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2017, die Empfangsquittung vom 19. Oktober 2017, zwei Vollmachten vom 31. August 2017 (alles in Kopie) sowie eine Auskunft der SFH vom 15. Juni 2017 ("Informationen zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland"). G. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie auf, innert Frist die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte sowie einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. H. Mit Eingaben vom 9. und 20. November 2017 wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 2. November 2017, ein Sitzungsprotokoll der psychiatrischen Konsultation vom 20. Oktober 2017 bei F. H. (betreffend die Beschwerdeführerin), ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 8. November 2017 (betreffend den Beschwerdeführer) sowie ein Eintrittsrésumé gleichen Datums (alles in Kopie) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des VZ C._______ kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Den eindeutig formulierten Anträgen zufolge richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Griechenland (Ziffern 2-4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Oktober 2017 ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf die Asylgesuche betrifft. 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Das SEM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, und diese Anordnung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführenden verfügen ferner weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4). 6. 6.1. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3. Das SEM hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Griechenland ist aus diesen Gründen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 6.4. Die Beschwerdeführenden sind den Akten zufolge seit dem 13. Juni 2017 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis am 13. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Somit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihnen Griechenland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Syrien (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zukommen lässt. Den Beschwerdeführenden stehen als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland sodann alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Griechenland ist im Übrigen auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). 6.5. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das griechische Fürsorgesystem insbesondere auch in Bezug auf Personen mit Schutzstatus Mängel und Unzulänglichkeiten aufweise. Einschlägigen Berichten zufolge gibt es in Griechenland beispielsweise kein Sozialwohnungssystem, weshalb es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oftmals schwierig ist, eine Unterkunft zu finden, was teilweise zu Obdachlosigkeit führt. Den Betroffenen stehen häufig lediglich die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates zur Verfügung, da sich auch die Stellensuche angesichts der in Griechenland herrschenden hohen Arbeitslosigkeit schwierig gestaltet. In Bezug auf die staatlichen Unterstützungsleistungen kommt es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen. Dies hänge indessen auch damit zusammen, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; Auskunft der SFH vom 15. Juni 2017: Informationen zur Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, Ziff. 1, 2 und 7; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 6.6. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch aufgrund der Aktenlage trotz der dargelegten generell erschwerten Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. 6.6.1. Ihren Angaben zufolge lebten sie vor ihrer Ausreise nach Griechenland in einem Flüchtlingscamp und erhielten Sozialleistungen von Fr. 140.- pro Monat (vgl. A32 S. 1). Mangels anderweitiger konkreten Hinweise ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr trotz angeblich fehlendem sozialen Beziehungsnetz nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger existenzieller Notlage betroffen wären, sondern erneut in einem Flüchtlingscamp untergebracht und vom Staat finanziell unterstützt würden. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wären sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. 6.6.2. Ferner ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder unter dem Aspekt der Zulässigkeit noch demjenigen der Zumutbarkeit ein Vollzugshindernis darzustellen vermögen. Der Beschwerdeführer leidet den eingereichten ärztlichen Berichten zufolge an einer posttraumatischen Störung, einer phobischen Störung sowie damit verbundenen Schlafstörungen. Zur Behandlung wurden ihm ein Beruhigungsmittel, ein Antidepressivum sowie ein Neuroleptika verschrieben. Am 8. November 2017 wurde er wegen eines mutmasslichen Suizidversuchs mit Tabletten notfallmässig hospitalisiert. Schon am Folgetag wurde er indessen wieder aus der Klinik entlassen, da er sich der behandelnden Ärztin gegenüber von Suizidalität distanzierte und erklärte, er habe die Tabletten zwecks Schlafinduktion genommen (vgl. den ärztlichen Bericht [Eintrittsrésumé] vom 8. November 2017). Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet den eingereichten Arztberichten zufolge an Akne, ausserdem kann sie auf natürliche Weise nicht schwanger werden, da ihre Eileiter aufgrund einer Entzündung im Jugendalter entfernt werden mussten und ihre Gebärmutter eine Fehlbildung aufweist. Darüber hinaus besteht bei ihr der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, und sie durchlief nach Erhalt des negativen Asylentscheids eine mittelgradig depressive Episode. Es besteht auch bei ihr keine akute Suizidalität. Zur Behandlung ihrer psychischen Anspannung wurden ihr ein Beruhigungsmittel sowie ein Antidepressivum verschrieben. Die beschriebenen Gesundheitsprobleme können offensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten "other very exceptional cases" subsumiert werden: Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Insbesondere die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden können in Griechenland ohne weiteres weiterbehandelt werden. Sollte sich der Zustand der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die bevorstehende Ausreise erneut verschlechtern, so können die Vollzugsbehörden bei der Organisation der Ausreise adäquate Massnahmen treffen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4) haben Flüchtlinge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung, und es bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin beklagte sich lediglich darüber, dass sie erst nach drei Monaten einen Termin im Spital erhalten habe (vgl. A33 S. 1). Sodann brachte sie vor, sie benötige eine Operation, um schwanger werden zu können, aber diesbezüglich sei man ihr in Griechenland nicht behilflich gewesen. Um die Sterilität der Beschwerdeführerin zu beheben bräuchte sie eine ausserhalb der Grundversorgung liegende, kostenintensive Behandlung in einer auf Reproduktionsmedizin spezialisierten Klinik. Die Sterilität der Beschwerdeführerin stellt indessen keine Krankheit im engeren Sinn dar, weshalb die - verständliche - Weigerung der griechischen Behörden, ihr eine solche Operation zu finanzieren, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt. 6.6.3. In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch einen ehemaligen syrischen Geheimdienstmitarbeiter in Griechenland und die angeblich fehlende Bereitschaft der griechischen Polizei, die Beschwerdeführenden vor dieser Person zu schützen, ist schliesslich Folgendes festzustellen: Aufgrund der - widersprüchlichen und oberflächlichen - Angaben der Beschwerdeführenden erscheint es nicht glaubhaft, dass von dieser Person tatsächlich eine Bedrohung für die Beschwerdeführenden ausging respektive dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden den benötigten Schutz verweigerten. Im Übrigen verfügt Griechenland über einen grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen könnten. 6.7. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung ausserdem als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
7. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) einzuholen. Das SEM ist indessen anzuweisen, die griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die bei den Beschwerdeführenden bestehenden psychischen Probleme und benötigten Behandlungen zu informieren.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde indessen nicht als zum vorherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist (vgl. die eingereichten Fürsorgebestätigungen vom 2. November 2017), ist in Gutheissung des in der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: