Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-279/2019 Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet. Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zirka im Jahre 2015 verliess und sodann am (...) 2018 über Italien in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sich durch den vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 27. September 2018 veranlassten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2016 in Griechenland erstmals daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM aufgrund dieser Information am 9. Oktober 2018 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; Nachfolgend: Dublin-III-VO) führte und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM die griechischen Behörden am 12. Oktober 2018 gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um detailliertere Informationen bat, dass die griechischen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 21. November 2018 mitteilten, der Beschwerdeführer sei am (...) 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und er verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis (gültig bis zum [...]) und ein sogenanntes "Spezielles Reisedokument (TDV) für Flüchtlinge" (gültig bis zum [...]), dass der Beschwerdeführer sowohl am (...) 2018 als auch am (...) 2018 medizinisch untersucht worden ist und dem Bericht des C._______, vom 24. November 2018 zu entnehmen ist, dass (...)- mangel, Schmerzen in der (...) nach (...) und die Notwendigkeit der Impfung gegen (...) festgestellt worden waren, dass das SEM die griechischen Behörden am [..]. Dezember 2018 gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am gleichen Tag ([..]Dezember 2018) per Verfügung mitteilte, dass aufgrund seiner Flüchtlingsankerkennung durch Griechenland die Dublin-III-VO nicht anwendbar und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei, dass es jedoch beabsichtige, aufgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und es ihm dazu bis zum (...) Dezember 2018 das rechtliche Gehör gewähre, dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom [...] Dezember 2018 dazu Stellung nahm und dabei im Wesentlichen ausführte, dass er durch sein Interesse an einer Konversion zum Christentum mit anderen muslimischen Asylsuchenden und insbesondere mit einer sehr religiösen und einflussreichen Person in Griechenland diverse Probleme gehabt habe bzw. habe, dass er bedroht bzw. mehrmals verprügelt worden sei und die Polizei in der Nähe gewesen sei, jedoch nie eingegriffen habe, dass er deswegen noch immer starke (...)schmerzen verspüre, dass er bei der Polizei abgewiesen worden sei mit dem Verweis, er habe als Flüchtling keine Rechte, dass besagte Person bereits zwei Personen getötet habe, dies der Polizei bekannt sei, Letztere jedoch nichts deswegen unternehme, er deshalb in weiten Teilen Griechenlands nicht sicher sei und ein Verbleib in Griechenland für ihn fortan ein Leben in ständiger Angst bedeuten würde, dass die griechischen Behörden in Reaktion auf die Anfrage des SEM am (...) Dezember 2018 ebendiesem mitteilten, dass sie einer Rückübernahme zustimmten, dass das SEM am (...) Januar 2019 dem Rechtsvertreter einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Rechtsvertreter am (...) Januar 2019 dazu Stellung nahm und dabei im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom (...) Dezember 2018 vorbrachte, dass er seine Eingabe indes so formulierte, dass die Konversion schon stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Polizei mehrmals geschlagen worden und es überall in Griechenland für ihn gefährlich sei, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am (...) Januar 2019 persönlich eröffneter Verfügung vom (...) Januar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - auf das Asylgesuch vom 25. September 2018 nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die griechischen Behörden hätten sich am [...] Dezember 2018 aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung in Griechenland dazu bereit erklärt, ihn zurückzunehmen, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nach Griechenland zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vor-instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dem Beschwerdeführer sei ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, dass eventualiter beantragt wurde, dass sich die Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für zuständig erkläre, subeventualiter, dass die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen sei, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom (...) Januar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und dazu festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahren einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materiellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. s AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstatt nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007, der gleichentags mit einem Pressecommuniqué publik gemacht wurde [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]), dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, am (...) 2017 als Flüchtling anerkannt worden war und über einen griechischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum (...) verfügt, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keinen Grund aufzuzeigen vermögen, welcher diese Erwägungen in Zweifel ziehen könnte, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend keine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Letztere sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG; SR 142.20), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde sowie ein funktionierendes Justizsystem verfüge (vgl. vorne S. 6 unten), dass der Beschwerdeführer somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen müsste, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall bei einer Rückkehr Völkerrecht im Sinne von Art. 3 EMRK verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.), dass sich indessen aus den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer formulierten Vorbringen betreffend Konvertierung zum Christentum und die damit zusammenhängenden Repressionen gegen ihn konstruiert wirken, zumal er in der Befragung angab, dem Islam anzugehören (A11/3 1.13) und anlässlich der medizinischen Untersuchung überdies zu Protokoll gab, (...) zu sein und aus diesem Grund (und nicht wie später behauptet wegen Misshandlungen) (...)schmerzen zu haben (A18/2), dass die Klärung dieses Sachverhaltspunktes ausbleiben kann, da der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und er somit - sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen - an die dafür zuständigen Stellen in Griechenland gelangen kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen damit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde diese Einschätzung nicht zu ändern vermag, dass die Ausführungen des SEM dahingehend zu bestätigen sind, dass Äusserungen über einen möglichen Selbstmord, der an ein Nichteintreten und der daraus resultierenden Wegweisung aus der Schweiz geknüpft wird, im vorliegenden Verfahren keine Relevanz aufweisen, dass selbstverständlich jederzeit vom Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden kann, zumal die entsprechende Infrastruktur sowohl in der Schweiz als auch in Griechenland zur Verfügung steht, dass dahingehend in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung (Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie; vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 FK), dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern, dass ferner festzustellen ist, dass soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche in Griechenland bestehen mögen und die dortige Bevölkerung generell betreffen, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sprechen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.--(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: