Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Juli 2021 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 28. Juli 2020 Schutz gewährt worden war. C. Am 28. Juli 2021 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 12. August 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Allerdings habe sie nach erhaltener Schutzgewährung die Unterkunft verlassen müssen und danach ein Jahr lang in einem Zelt auf der Strasse gelebt, welches sie von Mitarbeitern der Vereinten Nationen erhalten habe. Im Übrigen sei sie auf sich alleine gestellt gewesen. Als alleinstehende Frau habe sie jede Nacht Angst gehabt, weil sie ständig von fremden Männern in ihrem Zelt aufgesucht und sexuell belästigt worden sei. Ferner habe sie an (...) gelitten und sei an (...) erkrankt, da sie keine sanitären Einrichtungen zur Verfügung gehabt habe. Obwohl sie die griechischen Behörden mehrmals um Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrungsversorgung, medizinischer Versorgung und polizeilichen Schutz gebeten habe, sei ihr jegliche Hilfe verwehrt geblieben. Angesichts dieser Notsituation sei sie durch Unterstützung einer somalischen Staatsangehörigen in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands machte die Beschwerdeführerin geltend, an (...) und (...) zu leiden. Ausserdem habe sie (...). Sie habe sich bereits bei der Pflege im Bundesasylzentrum gemeldet und Medikamente sowie eine Salbe erhalten. E. E.a Am 13. August 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 14. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und über eine bis am 27. Juli 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Mit Eingabe vom 10. September 2021 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von B._______ (Assistenzarzt [...]) vom 30. August 2021 ins Recht legen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge an (...), (...), (...) sowie (...). Der Untersuchungsbefund besagt, dass sie bereits auf leichte Berührungen am (...) anschlage und der (...) fraglich positiv sei. Zur Behandlung wurde eine (...) empfohlen und die Medikamente (...), (...) sowie (...) verschrieben. G. G.a Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 21. September 2021 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme. G.b Mit Eingabe vom 22. September 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie wolle aufgrund ihrer Erfahrungen keinesfalls nach Griechenland zurückkehren. In der Realität sei es Schutzberechtigten, die weder über die nötigen Sprachkenntnisse, finanzielle Ressourcen oder Netzwerke verfügten, nicht möglich, ihre Ansprüche innert nützlicher Frist über den Rechtsweg geltend zu machen. Zur aktuellen Situation von internationalen Schutzberechtigten in Griechenland könne auf den Bericht der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA) vom April 2021 verwiesen werden. Dieser bestätige die bereits zahlreich vorhandenen Dokumentationen, wonach Griechenland es nicht annährend vermöge, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dementsprechend liessen deutsche Verwaltungsgerichte eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland nicht zu, weshalb eine abweichende Lageeinschätzung auch deshalb nicht haltbar sei. H. Mit Verfügung vom 23. September 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 3). Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. September 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der dazugehörigen Empfangsbestätigung sowie der Vollmacht vom 28. Juli 2021 - der bereits aktenkundige ärztliche Bericht vom 30. August 2021. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4), womit die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2021, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die verfügte Wegweisung nicht mehr zu überprüfen ist (Dispositivziffern 1 und 2).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich sei. Sie führte dazu im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin finde als anerkannter Flüchtling im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung regle, umgesetzt habe. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu staatlicher Unterstützung gewährleistet sei, sofern sie sich selbständig oder mit Hilfe einer der zahlreichen sozialen Organisationen bei den zuständigen Behörden um Unterstützungsleistungen bemühe. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Ferner sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin künftig in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen respektive eine höhere Instanz wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Abgesehen davon verfüge Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Im Übrigen werde die Vorinstanz ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällig notwendige medizinische Behandlungen informieren werde. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei schliesslich festzuhalten, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten.
E. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass der Sachverhalt in Bezug auf ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt worden sei. Folglich habe das SEM auch nicht abschliessend beurteilen können, ob sie in Griechenland Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung habe. Im Übrigen wies sie - wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Verfügungsentwurf - auf die allgemeine schwierige Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hin und machte ergänzend auf die jüngste Rechtsprechung niederländischer Verwaltungsgerichte aufmerksam, wonach in zwei Einzelfällen eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland als unzulässig beurteilt worden sei. Als alleinstehende, weibliche, gesundheitlich angeschlagene und mithin verletzliche Person sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Eventualbegehren anzuweisen, individuelle Zusicherungen adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen.
E. 6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 6.3 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz (rund zwei Monate), in welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, weitere Arztberichte einzureichen, und ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch gestützt auf die restlichen Vorbringen hatte die Vor-instanz keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Alleine der Umstand, dass sie in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin respektive gesundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.3).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht anerkennt, auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und Rechtsprechung, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Urteile deutscher und niederländischer Verwaltungsgerichte nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich sind. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4).
E. 8.3 Aufgrund der Akten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere hat sie nicht erwähnt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (zu den Anforderungen vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, offenkundig nicht ausgegangen werden. Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom 30. August 2021 ist zu entnehmen, dass die diagnostizierten respektive geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin medikamentös behandelt werden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.). Ein aktuellerer ärztlicher Bericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht notwendig geworden ist. Im Übrigen verfügt Griechenland als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt worden ist, völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. a.a.O. E. 7.4). Die Beschwerdeführerin ist gehalten, diese ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig.
E. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
E. 9.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.5.2).
E. 9.3 Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich insbesondere entgegen der Beschwerde nicht um eine besonders vulnerable Person. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
E. 10 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 11 Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4359/2021 Urteil vom 8. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Sabine Eichenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 23. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Juli 2021 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 28. Juli 2020 Schutz gewährt worden war. C. Am 28. Juli 2021 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 12. August 2021 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Allerdings habe sie nach erhaltener Schutzgewährung die Unterkunft verlassen müssen und danach ein Jahr lang in einem Zelt auf der Strasse gelebt, welches sie von Mitarbeitern der Vereinten Nationen erhalten habe. Im Übrigen sei sie auf sich alleine gestellt gewesen. Als alleinstehende Frau habe sie jede Nacht Angst gehabt, weil sie ständig von fremden Männern in ihrem Zelt aufgesucht und sexuell belästigt worden sei. Ferner habe sie an (...) gelitten und sei an (...) erkrankt, da sie keine sanitären Einrichtungen zur Verfügung gehabt habe. Obwohl sie die griechischen Behörden mehrmals um Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrungsversorgung, medizinischer Versorgung und polizeilichen Schutz gebeten habe, sei ihr jegliche Hilfe verwehrt geblieben. Angesichts dieser Notsituation sei sie durch Unterstützung einer somalischen Staatsangehörigen in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands machte die Beschwerdeführerin geltend, an (...) und (...) zu leiden. Ausserdem habe sie (...). Sie habe sich bereits bei der Pflege im Bundesasylzentrum gemeldet und Medikamente sowie eine Salbe erhalten. E. E.a Am 13. August 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 14. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und über eine bis am 27. Juli 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Mit Eingabe vom 10. September 2021 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von B._______ (Assistenzarzt [...]) vom 30. August 2021 ins Recht legen. Demnach leidet die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge an (...), (...), (...) sowie (...). Der Untersuchungsbefund besagt, dass sie bereits auf leichte Berührungen am (...) anschlage und der (...) fraglich positiv sei. Zur Behandlung wurde eine (...) empfohlen und die Medikamente (...), (...) sowie (...) verschrieben. G. G.a Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 21. September 2021 einen Entscheidentwurf (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme. G.b Mit Eingabe vom 22. September 2021 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme einreichen. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie wolle aufgrund ihrer Erfahrungen keinesfalls nach Griechenland zurückkehren. In der Realität sei es Schutzberechtigten, die weder über die nötigen Sprachkenntnisse, finanzielle Ressourcen oder Netzwerke verfügten, nicht möglich, ihre Ansprüche innert nützlicher Frist über den Rechtsweg geltend zu machen. Zur aktuellen Situation von internationalen Schutzberechtigten in Griechenland könne auf den Bericht der Stiftung Pro Asyl und Refugee Support Aegean (RSA) vom April 2021 verwiesen werden. Dieser bestätige die bereits zahlreich vorhandenen Dokumentationen, wonach Griechenland es nicht annährend vermöge, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dementsprechend liessen deutsche Verwaltungsgerichte eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland nicht zu, weshalb eine abweichende Lageeinschätzung auch deshalb nicht haltbar sei. H. Mit Verfügung vom 23. September 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 3). Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. September 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt war - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der dazugehörigen Empfangsbestätigung sowie der Vollmacht vom 28. Juli 2021 - der bereits aktenkundige ärztliche Bericht vom 30. August 2021. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vor-instanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4), womit die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2021, soweit sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, und auch die verfügte Wegweisung nicht mehr zu überprüfen ist (Dispositivziffern 1 und 2). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich sei. Sie führte dazu im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin finde als anerkannter Flüchtling im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Zu den von der Beschwerdeführerin dargelegten Einwänden sei festzuhalten, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung regle, umgesetzt habe. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu staatlicher Unterstützung gewährleistet sei, sofern sie sich selbständig oder mit Hilfe einer der zahlreichen sozialen Organisationen bei den zuständigen Behörden um Unterstützungsleistungen bemühe. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Ferner sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die Beschwerdeführerin künftig in Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, so könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen respektive eine höhere Instanz wenden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Abgesehen davon verfüge Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihr die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Im Übrigen werde die Vorinstanz ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem es die griechischen Behörden vor der Überstellung über allfällig notwendige medizinische Behandlungen informieren werde. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei schliesslich festzuhalten, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. 5.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, dass der Sachverhalt in Bezug auf ihren Gesundheitszustand unvollständig abgeklärt worden sei. Folglich habe das SEM auch nicht abschliessend beurteilen können, ob sie in Griechenland Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung habe. Im Übrigen wies sie - wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Verfügungsentwurf - auf die allgemeine schwierige Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland hin und machte ergänzend auf die jüngste Rechtsprechung niederländischer Verwaltungsgerichte aufmerksam, wonach in zwei Einzelfällen eine Wegweisung von Personen mit Schutzstatus nach Griechenland als unzulässig beurteilt worden sei. Als alleinstehende, weibliche, gesundheitlich angeschlagene und mithin verletzliche Person sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen. Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei die Vorinstanz entsprechend dem Eventualbegehren anzuweisen, individuelle Zusicherungen adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung von den griechischen Behörden einzuholen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz (rund zwei Monate), in welcher die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, weitere Arztberichte einzureichen, und ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch gestützt auf die restlichen Vorbringen hatte die Vor-instanz keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Alleine der Umstand, dass sie in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin respektive gesundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. 8.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.3). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht anerkennt, auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte und Rechtsprechung, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die zitierten Urteile deutscher und niederländischer Verwaltungsgerichte nichts zu ändern, zumal diese für die Schweiz nicht verbindlich sind. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.4.4). 8.3 Aufgrund der Akten liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere hat sie nicht erwähnt, rechtlich gegen die geltend gemachte Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen zu sein. Sodann stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (zu den Anforderungen vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, offenkundig nicht ausgegangen werden. Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom 30. August 2021 ist zu entnehmen, dass die diagnostizierten respektive geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführerin medikamentös behandelt werden (vgl. Prozessgeschichte, Bst. F.). Ein aktuellerer ärztlicher Bericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht notwendig geworden ist. Im Übrigen verfügt Griechenland als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt worden ist, völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. a.a.O. E. 7.4). Die Beschwerdeführerin ist gehalten, diese ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig. 9. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge und den Zugang zu Gerichten respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3183/2021 vom 16. Juli 2021 E. 8.5.2). 9.3 Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann im Übrigen auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Sachlage besteht entgegen der Beschwerde kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich insbesondere entgegen der Beschwerde nicht um eine besonders vulnerable Person. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
10. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
11. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: