Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 2. Oktober 2020 illegal in Italien eingereist war und am 12. November 2020 dort um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Am 4. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 13. August 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, im (...) 2018 habe er Somalia zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel verlassen. Sein Bruder sei auf der Reise durch (...) verstorben. In B._______ seien er und sein Onkel von Schleppern festgehalten worden, da sie für die Weiterreise nicht hätten bezahlen können. Sie seien geschlagen, mit Elektroschocks misshandelt und an den Füssen mit Ketten gefesselt worden. Sein Onkel sei infolge der erlittenen Folter gestorben. Er selbst habe zwar in Italien um Asyl nachgesucht, aber weder einen Entscheid noch Dokumente erhalten. Er wolle nicht nach Italien zurück, da er dort nicht gut behandelt worden sei, keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt und es im Asylzentrum wiederholt Schlägereien gegeben habe. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, psychisch gehe es ihm schlecht. Er könne nicht schlafen und sei traumatisiert. Physisch sei er gesund. D. Am 13. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Eingabe vom 19. August 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der C._______ vom 18. August 2021, eine Zuweisung an die D._______ vom 18. August 2021, eine medizinische Dokumentation der C._______ und eine Medikationsliste zu den Akten. F. Am 27. August 2021 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Rückübernahme mangels Zuständigkeit ab und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2021 in Italien als Flüchtling anerkannt worden. G. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 ersuchte die Vor-instanz die italienischen Behörden am 30. August 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Am 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. September 2021 ein. I. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. November 2021 zu und bestätigten, dem Beschwerdeführer sei in Italien internationaler Schutz gewährt worden. J. J.a Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien. J.b Am 10. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. K. K.a Am 7. Dezember 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf. K.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab einen Austrittsbericht der D._______ vom 26. November 2021 zu den Akten. L. Am 9. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des E._______ vom 8. Dezember 2021 ein. M. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 - tags darauf eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Am 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. P. Am 21. Dezember 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt, seine Ausführungen beziehen sich aber lediglich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 9. Dezember 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-1957/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 9.1).
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gilt Italien als sicherer Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2021 in Italien als Flüchtling anerkannt. Somit stehen ihm in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Italien ist auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe], Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer (...) verbunden mit (...), (...) und (...). Am (...) 2021 habe er einen Suizidversuch unternommen. Personen mit Schutzstatus hätten in Italien oft nur Zugang zur Notversorgung. Insbesondere für psychisch Erkrankte gebe es zu wenig angemessene Behandlungsmöglichkeiten und Unterkünfte. Eine Überstellung nach Italien würde demnach zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
E. 6.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medi-zinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.3.2 Gemäss dem Austrittsbericht der D._______ vom 26. November 2021 war der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) 2021 in stationärer Behandlung. Er sei nach einem Suizidversuch auf freiwilliger Basis zugewiesen worden. Als Diagnose wurde (...) gestellt. Nach (...) Verlaufsbeobachtung habe eine deutliche Zustandsverbesserung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich gut erholen können und lebensmüde Gedanken seien nicht mehr vorhanden. Am (...) 2021 sei er in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Fortführung der ambulanten therapeutischen Gespräche werde empfohlen. Im Bericht des E._______ vom 8. Dezember 2021 wurde als Diagnose (...) festgehalten und das Medikament (...) verschrieben. Für die kurzfristige Therapie benötige der Beschwerdeführer medikamentöse und psychotherapeutische Unterstützung für eine rasche psychische Stabilität und (...). Mittelfristig stehe eine (...) und die Bearbeitung der (...) im Fokus. Die langfristige Behandlung beinhalte Psychopharmako- und Psychotherapie in IPPB (Integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung).
E. 6.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen - insbesondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Rechtsprechung von deutschen Gerichten nichts. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig.
E. 6.4 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde zu den prekären Verhältnissen, unter welchen Schutzberechtigte in Italien lebten, sind nicht geeignet, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, welche konkreten Schritte er eingeleitet hätte, um die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Auch wenn die Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Italien schwierig sein mögen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu kontaktieren. Sodann können seine medizinischen Leiden auch in Italien behandelt werden (vgl. E. 6.3.3). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4359/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 9.3), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.
E. 6.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 4. November 2021 zugestimmt haben, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5491/2021 Urteil vom 23. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung nach Italien; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am 2. Oktober 2020 illegal in Italien eingereist war und am 12. November 2020 dort um Asyl nachgesucht hatte. B. B.a Am 4. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 13. August 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, im (...) 2018 habe er Somalia zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel verlassen. Sein Bruder sei auf der Reise durch (...) verstorben. In B._______ seien er und sein Onkel von Schleppern festgehalten worden, da sie für die Weiterreise nicht hätten bezahlen können. Sie seien geschlagen, mit Elektroschocks misshandelt und an den Füssen mit Ketten gefesselt worden. Sein Onkel sei infolge der erlittenen Folter gestorben. Er selbst habe zwar in Italien um Asyl nachgesucht, aber weder einen Entscheid noch Dokumente erhalten. Er wolle nicht nach Italien zurück, da er dort nicht gut behandelt worden sei, keinen Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt und es im Asylzentrum wiederholt Schlägereien gegeben habe. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er an, psychisch gehe es ihm schlecht. Er könne nicht schlafen und sei traumatisiert. Physisch sei er gesund. D. Am 13. August 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Eingabe vom 19. August 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der C._______ vom 18. August 2021, eine Zuweisung an die D._______ vom 18. August 2021, eine medizinische Dokumentation der C._______ und eine Medikationsliste zu den Akten. F. Am 27. August 2021 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz um Rückübernahme mangels Zuständigkeit ab und führten aus, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai 2021 in Italien als Flüchtling anerkannt worden. G. Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 ersuchte die Vor-instanz die italienischen Behörden am 30. August 2021 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Am 20. September 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 15. September 2021 ein. I. Die italienischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 4. November 2021 zu und bestätigten, dem Beschwerdeführer sei in Italien internationaler Schutz gewährt worden. J. J.a Mit Schreiben vom 5. November 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Italien. J.b Am 10. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. K. K.a Am 7. Dezember 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf. K.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab einen Austrittsbericht der D._______ vom 26. November 2021 zu den Akten. L. Am 9. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des E._______ vom 8. Dezember 2021 ein. M. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 - tags darauf eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. N. Am 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. O. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. P. Am 21. Dezember 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt, seine Ausführungen beziehen sich aber lediglich auf die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 9. Dezember 2021 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer D-1957/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 9.1). 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gilt Italien als sicherer Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Italien ist sodann Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2021 in Italien als Flüchtling anerkannt. Somit stehen ihm in Italien alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge und die soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Italien ist auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe], Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer (...) verbunden mit (...), (...) und (...). Am (...) 2021 habe er einen Suizidversuch unternommen. Personen mit Schutzstatus hätten in Italien oft nur Zugang zur Notversorgung. Insbesondere für psychisch Erkrankte gebe es zu wenig angemessene Behandlungsmöglichkeiten und Unterkünfte. Eine Überstellung nach Italien würde demnach zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. 6.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medi-zinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2 Gemäss dem Austrittsbericht der D._______ vom 26. November 2021 war der Beschwerdeführer vom (...) bis zum (...) 2021 in stationärer Behandlung. Er sei nach einem Suizidversuch auf freiwilliger Basis zugewiesen worden. Als Diagnose wurde (...) gestellt. Nach (...) Verlaufsbeobachtung habe eine deutliche Zustandsverbesserung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich gut erholen können und lebensmüde Gedanken seien nicht mehr vorhanden. Am (...) 2021 sei er in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Eine Fortführung der ambulanten therapeutischen Gespräche werde empfohlen. Im Bericht des E._______ vom 8. Dezember 2021 wurde als Diagnose (...) festgehalten und das Medikament (...) verschrieben. Für die kurzfristige Therapie benötige der Beschwerdeführer medikamentöse und psychotherapeutische Unterstützung für eine rasche psychische Stabilität und (...). Mittelfristig stehe eine (...) und die Bearbeitung der (...) im Fokus. Die langfristige Behandlung beinhalte Psychopharmako- und Psychotherapie in IPPB (Integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung). 6.3.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen - insbesondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde auf die Rechtsprechung von deutschen Gerichten nichts. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 6.4 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Wie bereits erwähnt, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und hat dafür zu sorgen, dass anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe sowie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde zu den prekären Verhältnissen, unter welchen Schutzberechtigte in Italien lebten, sind nicht geeignet, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, welche konkreten Schritte er eingeleitet hätte, um die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Auch wenn die Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Italien schwierig sein mögen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, falls ihm die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen verwehrt würden. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen - auch für rechtliche Unterstützung - zu kontaktieren. Sodann können seine medizinischen Leiden auch in Italien behandelt werden (vgl. E. 6.3.3). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquater Unterbringung und Zugang zu medizinischer Behandlung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4359/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 9.3), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar. 6.5 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 4. November 2021 zugestimmt haben, erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: