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D-1957/2021

D-1957/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 26. Oktober 2020 suchte der Beschwerdeführer, alias B._______, zusammen mit seiner religiös angetrauten Ehefrau C._______ (N [...]) im Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM in Zürich um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 9. November 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 15. November 2017 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 11. November 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten, und reichte einen griechischen Flüchtlingsausweis zu den Akten. Ferner führte er aus, seit einem Jahr mit C._______ (religiös) verheiratet zu sein. D. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11. November 2020 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. In Beantwortung des Schreibens vom 11. November 2020 brachte der Beschwerdeführer am 17. November 2020 im Wesentlichen vor, er leide - ausser an nicht medizinisch abgeklärten Herzschmerzen aus Sorge um seine Frau - grundsätzlich an keinen gesundheitlichen Beschwerden. Unter Verweis auf einen Bericht des Europarates über die Situation international Schutzberechtigter sowie auf das seit 1. Januar 2020 in Kraft getretene Asylgesetz machte er geltend, er könne auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Er befürchte die Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands durch illegale Push-Backs. Andere europäische Länder würden anerkannte Flüchtlinge aufgrund von Notfall- und Solidaritätsmassnahmen aus Griechenland herausholen, weshalb eine Wegweisung dorthin der aktuellen politischen Lage und der ausserordentlichen Situation widerspreche. Mit einem Wegweisungsvollzug würde er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt, was unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. E. Am 12. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 17. November 2020 zu. F. Der Beschwerdeführer reichte am 19. November 2020 eine unterzeichnete Einwilligungserklärung betreffend die medizinischen Akten, am 22. Dezember 2020 eine handschriftliche Ehebescheinigung von ihm und C._______ und am 29. Dezember 2020 einen Arztbericht vom 16. Dezember 2020 zu den Akten. G. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mit, nach Prüfung der Akten bestehe zwischen ihm und C._______ keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und es werde beabsichtigt, die Dossiers zu trennen, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 im Wesentlichen geltend, er habe seine religiös angetraute Ehefrau, C._______, in Griechenland als junges Mädchen kennengelernt und grosses Mitleid mit ihr gehabt, weshalb er sich seither - auch finanziell (beispielsweise mit der Bezahlung von Kleidern und einem Handy) - um sie gekümmert habe. Nach dem Verlassen des Camps für Minderjährige sei C._______ direkt für circa fünfzehn bis zwanzig Tage in sein Haus gezogen. Um sie in Anbetracht der grossen afghanischen Gemeinschaft in Griechenland vor der Darstellung als einer unehrenhaften Frau beziehungsweise vor Schande (Zusammenleben ohne Trauschein) zu bewahren, habe er ihr vorgeschlagen, sie zu heiraten. Ihrem Wunsch entsprechend habe er einen Mullah für die Trauung zu Hause organisiert. Ihre Bemühungen, die Ehe auf zivilrechtlichem Weg zu schliessen, seien aufgrund der Corona-Pandemie, der fehlenden Identitätsdokumente von C._______ sowie mangels Termin auf dem Zivilstandsamt in Athen, gescheitert. Da er zudem vor ungefähr fünfzehn bis sechzehn Jahren in Afghanistan eine Ehe mit D._______ geschlossen habe, sei er um Beweismittel für deren zwischenzeitliche Auflösung bemüht, damit er C._______ in der Schweiz zivilrechtlich heiraten könne. Zwar sei die Ehe mit D._______ nie gerichtlich geschieden worden, allerdings seien sie seit etwa acht bis neun Jahren getrennt, weshalb vom Nichtbestehen dieser Ehe auszugehen sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf die schwere Kindheit von C._______ ohne Liebe und fehlende Fürsorge hin, wobei er ihre einzige Bezugsperson sei und sich um sie kümmere. Er befürchte, dass sich ihr Gesundheitszustand durch eine Trennung gravierend verschlechtern würde. H. Am 15. März 2021 wurden die Dossiers zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ vom SEM aufgrund fehlender schützenswerter Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK getrennt. I. Am 24. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten. J. Am 16. April 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 vor, nicht mit dem beabsichtigten Entscheid einverstanden zu sein, und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen vom 17. November 2020 und 5. März 2021. Zusätzlich hielt er fest, die Ehebescheinigung würde in sämtlichen muslimischen Ländern akzeptiert, weshalb er auch von einer Anerkennung in der Schweiz ausgehen dürfe. Zudem seien die Asylgesuche vieler Bekannter aus Griechenland in anderen europäischen Ländern gutgeheissen worden. Seine Partnerin werde überdies nach wie vor von ihrer Familie gesucht, weshalb es auch immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Sie hätten in Griechenland mehrmals die Justizbehörden um Hilfe ersucht, aber aufgrund der weit verbreiteten Korruption habe man ihnen nie Schutz bieten wollen. Er habe seine Frau zur Reise in die Schweiz überredet, obwohl ihr Wunschziel Grossbritannien gewesen sei. Er akzeptiere den Entscheid nur unter der Bedingung, dass die Schweiz die Weiterreise in ein anderes Land für ihn und seine Familie organisiere. Nach Griechenland werde er nicht zurückkehren. Sollte dies nicht möglich sein, sehe er keinen anderen Ausweg, als sich das Leben zu nehmen. Zwar habe er in Griechenland ein gutes Leben führen können, denn es sei ihm finanziell gut gegangen. Seine Ersparnisse habe er aber für die Reise in die Schweiz aufgebraucht, seine Wohnung aufgegeben und sein Auto verkauft. Entgegen den Ausführungen des SEM sei im vorliegenden Fall aufgrund der gemeinsamen Flucht mit seiner Partnerin, ihrem Zusammenleben im BAZ Zürich sowie der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes von einer gelebten Beziehung gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Bei einer Wegweisung nach Griechenland würden er und sein ungeborenes Kind zudem ernsthafte Schwierigkeiten haben, eine persönliche Beziehung aufzubauen beziehungsweise eine solche würde praktisch verunmöglicht. K. Mit Verfügung vom 19. April 2021 - eröffnet am 20. April 2021 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. L. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Schreiben vom 28. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde keine Unterschrift aufweise, unzulässige Rechtsbegehren gestellt würden und die Beschwerde darüber hinaus eine gehörige Begründung vermissen lasse. O. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach und beantragte, sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und er sei nicht nach Griechenland zurückzuschicken. P. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum Poststempel) die Geburt des Kindes von ihm und C._______ vom 9. Mai 2021 mit und reichte einen diesbezüglichen Kurzbericht des Stadtspitals (...) vom 10. Mai 2021 ein. Q. Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung seit dem 12. Juli 2021 in der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ ein. R. Mittels Zwischenverfügung vom 1. September 2021 verlangte der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer die Einreichung eines Nachweises seiner geltend gemachten Bedürftigkeit oder die Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist. Die Fürsorgebestätigung vom 9. September 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht am 14. September 2021 ein. S. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten von C._______ (N [...]) bei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und, nach erfolgter Beschwerdeverbesserung, formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (vgl. Eingabe vom 27. April 2021) ist nicht einzutreten.

E. 3.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 17. November 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen entgegen der Beschwerde weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden ferner gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten schwierigen Lage in Griechenland verwies die Vorinstanz auf die von Griechenland umgesetzte Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie auf die zugesicherten Rechte gemäss der Flüchtlingskonvention (FK). Die dort vorherrschenden allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich festgehalten, ihm selbst sei es in Griechenland gut gegangen und es sei ihm auch möglich gewesen, C._______ finanziell zu unterstützen, weshalb keine Hinweise für eine unzulässige Wegweisung bestünden. Auch dürfe von ihm, der mehrere Jahre in Griechenland wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei, erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Betreffend seine Befürchtung, er könnte in Griechenland durch die Familie von C._______ oder durch anderweitige Personen angegriffen werden, wies die Vorinstanz darauf hin, Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem. Aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens Griechenlands könne er sich bei allfälliger rechtswidriger Behandlung ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Die Vorinstanz verwies betreffend seinen Gesundheitszustand auf vier ärztliche Berichte sowie ein ärztliches Rezept, welche mehrere Diagnosen, insbesondere auch Differenzialdiagnosen, seiner physischen und psychischen Beschwerden wiedergeben würden. Der medizinische Sachverhalt sei damit ausreichend erstellt und als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sei sein Zugang zum griechischen Gesundheitssystem sichergestellt. Im Hinblick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien angesichts einer allenfalls pendenten neurologischen Untersuchung, eines ausstehenden Röntgentermins (linker Daumen) sowie einer klinischen Verlaufskontrolle keine gravierenden Diagnosen beziehungsweise kein Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten, welche unter die vom EGMR in seinem Urteil genannten "other very exceptional cases" fallen würden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Es seien im Übrigen keine weiteren Arzttermine pendent, keine weiteren dringlichen Abklärungen geplant und die Diagnose sei klar. Hinsichtlich seiner im Rahmen der Stellungnahme geäusserten Suizidgedanken sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen infolge der Wegweisung aus der Schweiz eine suizidale Tendenz entwickeln könne, es wäre aber stossend, die Behörden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr zum Einlenken zwingen zu können. Massgebend sei, dass - wie vorliegend - keine Verletzung von Art. 3 EMRK bei der Überstellung oder im Zielstaat drohe. Das SEM schloss alsdann auch eine besondere Vulnerabilität aus und führte an, seinem aktuellen Gesundheitszustand sei vor der Überstellung mit der Information an die griechischen Behörden über alle notwendigen medizinischen Behandlungen Rechnung zu tragen. Zur schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK mit C._______, welche von ihm schwanger sei, hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe weder eine solche glaubhaft machen noch seine Ehe mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegen können. Die eingereichte handschriftliche Bescheinigung sei leicht manipulierbar und als Nachweis für eine zivilrechtlich geschlossene Ehe ungeeignet. Eine solche Ehe könne weder in Griechenland noch in der Schweiz als rechtsgenüglich qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe ferner erst seit der religiösen Zeremonie in Griechenland am 26. April 2020 beziehungsweise seit einigen Tagen zuvor einen gemeinsamen Haushalt mit C._______ geführt. Sie seien lediglich zusammen aus Griechenland in die Schweiz gereist, nicht jedoch aus ihrem Heimatland Afghanistan. Die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer und C._______ in derselben Unterkunft in der Schweiz gelebt hätten, könne ferner nicht an die Dauer des effektiven gemeinsamen Wohnens angerechnet werden, nachdem er bereits im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs am 25. Februar 2021 über die Dossiertrennung informiert worden sei. Gegen das Vorliegen einer stabilen Beziehung spreche überdies das eindeutige Kindesalter von C._______ im Zeitpunkt des behaupteten Kennenlernens (elf Jahre), welches auch Zweifel an ihrer Fähigkeit zur realistischen Einschätzung einer Beziehung schüre. Gesamthaft sei die von ihm geltend gemachte Beziehung zu C._______ nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Auch die Schwangerschaft sei schliesslich nicht geeignet, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. Einerseits sei die Vaterschaft nicht erhoben und andererseits bestehe noch keine Bindung zwischen ihm und dem ungeborenen Kind. Das [damals noch] ungeborene Kind falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Es sei ihm überdies zuzumuten, sein angebliches Kind von Griechenland aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Hinsichtlich des Kindeswohls werde mit seiner Überstellung in den europäischen Staat Griechenland angesichts der geltenden Visumsvorschriften und trotz allfälliger beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seinem künftigen Kind nicht verunmöglicht und der mit der Trennung einhergehende Eingriff sei verhältnismässig. Eine künftige Kontaktaufnahme sei auch bei räumlicher Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel möglich und könne gepflegt werden. Ferner vermittle weder die Kinderrechtskonvention (KRK) noch das Urteil des EGMR (16318/07) einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen legte die Vorinstanz dar, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Trennung von seiner ersten Ehefrau, D._______, mit den notwendigen Dokumenten zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie davon ausgehe, er sei nach wie vor mit ihr verheiratet.

E. 8.2 In seiner verbesserten Beschwerde vom 4. Mai 2021 beruft sich der Beschwerdeführer unter Wiederholung der Ausführungen in seinen Stellungnahmen aus dem vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auf die allgemeine Lage in Griechenland und verweist auf diverse Berichte und Quellen (vgl. Beschwerde, Ziffer 2). Ergänzend macht er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes geltend, aufgrund seiner verschiedenen Krankheiten (insbesondere Panikstörung) zu den vulnerablen Personen zu gehören. Betreffend Familienleben bringt er vor, die nicht gelebte Ehe mit seiner bisherigen Ehefrau schliesse das Familienleben mit C._______ nicht aus, da er mit letzterer vor der Einreise in die Schweiz in einer sehr langen Beziehung gelebt habe. C._______ habe sich ferner als Volljährige entschlossen, ihn zu heiraten, mit ihm in die Schweiz zu fliehen und vor allem mit ihm ein gemeinsames Kind zu bekommen. Die Tatsache, dass das beabsichtigte gemeinsame Familienleben nicht aufgenommen werden könne, sei nicht ihm zuzurechnen und Art. 8 EMRK komme trotzdem zur Anwendung. Schliesslich habe die Vorinstanz den Wunsch nach einem gemeinsamen Kind und das Bedürfnis, dieses gemeinsam grosszuziehen, in keiner Weise in die Würdigung der Beziehung zwischen ihm und seiner Frau miteinbezogen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021, 12. Mai 2021 (Postaufgabe), 31. Mai 2021 und 2. August 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sowohl seine Lebenspartnerin wie auch sein zwischenzeitlich geborener Sohn in der Schweiz lebten und vorläufig aufgenommen worden seien sowie, dass er sich seit dem 12. Juli 2021 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde.

E. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.).

E. 9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind lediglich allgemeiner Natur und legen keinen individuell konkreten Zusammenhang mit ihm nahe. Er verfügt in Griechenland über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling mit Gültigkeitsdatum bis 4. Januar 2021. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Beschwerdeführer dies bei den zuständigen griechischen Behörden beantragt, nicht verlängert wird. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer weder von Obdachlosigkeit noch von finanziellen Schwierigkeiten betroffen (vgl. Stellungnahme vom 19. April 2021). Nachdem er sich mindestens von 2017 bis 2020 in Griechenland aufhielt, verfügt er sicherlich auch über Kontakte, welche ihm dort bei der erneuten Wohnungssuche behilflich sein können. Der Beschwerdeführer erweckt alsdann auch nicht den Eindruck, aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu sein, sich um Unterstützung zu kümmern oder die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Seine gesundheitlichen Einschränkungen gehen aus den in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Arztberichten von med. pract. F._______ vom 27. November 2020 ([...]) sowie 16. Dezember 2020 ([...]), von Prof. Dr. med. G._______ vom 3. Februar 2021 ([...]) und von med. pract. H._______ vom 15. Februar 2021 ([...]) hervor: Vitamin D-Mangel, nachgewiesener COVID-19 Virus, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), sonstige Polyneuropathien (Füsse beidseits, Vibrationsempfinden links eingeschränkt, etc.) sowie Herpes. Seine Medikation besteht aus Vitamin D3 Streuli, Magnesiocard, Relaxane, Redormin und einer Imazol Cremepaste. Hinzu kommt die aktuelle ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers seit 12. Juli 2021. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person handelt, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Insbesondere die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Panikattacken (vgl. Beschwerdeergänzung, act. 6 Ziffer 2) vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es ist ihm grundsätzlich nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, in Griechenland eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen, ebenso für seine geltend gemachten anderen Beeinträchtigungen (Vitaminmangel, Polyneuropathien und Herpes). Abschliessend ist auf die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigte Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. In Griechenland ist die medizinische Versorgung (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) des Beschwerdeführers gewährleistet und seine gesundheitlichen Beschwerden sind adäquat behandelbar. Insgesamt droht dem Beschwerdeführer keine konkrete, individuelle Gefährdung in Griechenland und seine dortige Situation als Flüchtling mit Schutzstatus verschafft ihm durchaus begünstigende Umstände. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt - an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Ihm steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Der Beschwerdeführer, der zudem weder von Verständigungsschwierigkeiten noch von wirtschaftlichen oder sozialen Problemen in Griechenland betroffen war, ist aufgrund des Gesagten - entgegen seiner Behauptung - nicht als besonders vulnerabel zu erachten.

E. 9.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Der Beschwerdeführer bringt im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Familie gestützt auf Art. 8 EMRK vor, mit seiner Partnerin und ihrem am 9. Mai 2021 geborenen Kind in der Schweiz zusammenleben zu wollen. Letztere seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Damit macht er ein Wegweisungsvollzugshindernis beziehungsweise einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme geltend. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich grundsätzlich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden schützenswerten Beziehung an und verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese (vgl. [...] vorstehend E. 7.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Behauptung auf Beschwerdeebene einer bereits «viele Jahre lang» gelebten Partnerschaft nicht zutrifft. Aufgrund ihres Alters (geb. 2001; elfjährig beim Kennenlernen), aber auch weil der Beschwerdeführer sich erst ab - zumindest gemäss den Akten - 4. Januar 2017 (Datum Asylgesuch) in Griechenland aufhielt, sind diese Vorbringen nicht logisch nachvollziehbar. Die Erfüllung des genannten Familienbegriffs ist insgesamt nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermögen ihre Reisegemeinschaft von Griechenland in die Schweiz und die Unterbringungen im gleichen Bundesasylzentrum - unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben - eine schützenswerte Beziehung zu begründen. Betreffend angebliche Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich von C._______ am 9. Mai 2021 ein Knabe geboren (vgl. [...]). Auf Beschwerdeebene bringt er hinsichtlich Kindesverhältnisses, ausser der Information über die erfolgte Geburt des Kindes und der vorläufigen Aufnahme von Mutter und Kind (vgl. SEM-Entscheid vom 17. Mai 2021, N [...]), keine neuen Sachverhalte vor, welche wesentlich zu einer veränderten Ausgangslage seinerseits beitragen würden. Trotz des diesbezüglichen Hinweises der Vorinstanz ([...]) brachte er weder eine Vaterschaftsanerkennung noch einen anderweitigen Nachweis eines Kindesverhältnisses bei. Unabhängig von einer allfällig faktisch gelebten Vaterbeziehung zu diesem Kind - wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Kindeswohls (vgl. E 7.1) verwiesen werden kann - ist unter der genannten Ausgangslage nicht von einem bestehenden Kindesverhältnis zum Beschwerdeführer auszugehen. Er bringt darüber hinaus - ausser dem bekundeten Willen, das Kind gemeinsam gross zu ziehen - weder Anhaltspunkte darüber vor, wie oder zumindest dass er aktuell eine Vaterrolle ausübe, noch ob/wie ein Beziehungsaufbau zum Säugling stattfindet bzw. stattfinden soll. In Ermangelung eines gelebten Familienlebens kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit verletzt der Vollzug der Wegweisung auch den Grundsatz der Einheit der Familie beziehungsweise das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht. Bei dieser Ausgangslage ist daher auch nicht zu prüfen, ob sich der Aufenthaltsstatus von C._______ und ihrem Kind auf die Situation des Beschwerdeführers auswirkt.

E. 9.4 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, bei Notwendigkeit die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern.

E. 9.5 Nach dem Gesagten ist es ihm nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig und zumutbar.

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, deren Verlängerung er in Griechenland beantragen kann.

E. 9.7 Seiner gesundheitlichen Situation - insbesondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen - ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 10 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wurde - unter Vorbehalt der vom Beschwerdeführer am 14. September 2021 fristgerecht ausgewiesenen Mittellosigkeit - mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Dementsprechend werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1957/2021 Urteil vom 26. Oktober 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 26. Oktober 2020 suchte der Beschwerdeführer, alias B._______, zusammen mit seiner religiös angetrauten Ehefrau C._______ (N [...]) im Bundesasylzentrum (BAZ) des SEM in Zürich um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 9. November 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 15. November 2017 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 11. November 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich in Europa zuerst in Griechenland aufgehalten, und reichte einen griechischen Flüchtlingsausweis zu den Akten. Ferner führte er aus, seit einem Jahr mit C._______ (religiös) verheiratet zu sein. D. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11. November 2020 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Griechenland sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. In Beantwortung des Schreibens vom 11. November 2020 brachte der Beschwerdeführer am 17. November 2020 im Wesentlichen vor, er leide - ausser an nicht medizinisch abgeklärten Herzschmerzen aus Sorge um seine Frau - grundsätzlich an keinen gesundheitlichen Beschwerden. Unter Verweis auf einen Bericht des Europarates über die Situation international Schutzberechtigter sowie auf das seit 1. Januar 2020 in Kraft getretene Asylgesetz machte er geltend, er könne auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Er befürchte die Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands durch illegale Push-Backs. Andere europäische Länder würden anerkannte Flüchtlinge aufgrund von Notfall- und Solidaritätsmassnahmen aus Griechenland herausholen, weshalb eine Wegweisung dorthin der aktuellen politischen Lage und der ausserordentlichen Situation widerspreche. Mit einem Wegweisungsvollzug würde er einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt, was unzulässig oder zumindest unzumutbar sei. E. Am 12. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz am 17. November 2020 zu. F. Der Beschwerdeführer reichte am 19. November 2020 eine unterzeichnete Einwilligungserklärung betreffend die medizinischen Akten, am 22. Dezember 2020 eine handschriftliche Ehebescheinigung von ihm und C._______ und am 29. Dezember 2020 einen Arztbericht vom 16. Dezember 2020 zu den Akten. G. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2021 mit, nach Prüfung der Akten bestehe zwischen ihm und C._______ keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK und es werde beabsichtigt, die Dossiers zu trennen, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 im Wesentlichen geltend, er habe seine religiös angetraute Ehefrau, C._______, in Griechenland als junges Mädchen kennengelernt und grosses Mitleid mit ihr gehabt, weshalb er sich seither - auch finanziell (beispielsweise mit der Bezahlung von Kleidern und einem Handy) - um sie gekümmert habe. Nach dem Verlassen des Camps für Minderjährige sei C._______ direkt für circa fünfzehn bis zwanzig Tage in sein Haus gezogen. Um sie in Anbetracht der grossen afghanischen Gemeinschaft in Griechenland vor der Darstellung als einer unehrenhaften Frau beziehungsweise vor Schande (Zusammenleben ohne Trauschein) zu bewahren, habe er ihr vorgeschlagen, sie zu heiraten. Ihrem Wunsch entsprechend habe er einen Mullah für die Trauung zu Hause organisiert. Ihre Bemühungen, die Ehe auf zivilrechtlichem Weg zu schliessen, seien aufgrund der Corona-Pandemie, der fehlenden Identitätsdokumente von C._______ sowie mangels Termin auf dem Zivilstandsamt in Athen, gescheitert. Da er zudem vor ungefähr fünfzehn bis sechzehn Jahren in Afghanistan eine Ehe mit D._______ geschlossen habe, sei er um Beweismittel für deren zwischenzeitliche Auflösung bemüht, damit er C._______ in der Schweiz zivilrechtlich heiraten könne. Zwar sei die Ehe mit D._______ nie gerichtlich geschieden worden, allerdings seien sie seit etwa acht bis neun Jahren getrennt, weshalb vom Nichtbestehen dieser Ehe auszugehen sei. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf die schwere Kindheit von C._______ ohne Liebe und fehlende Fürsorge hin, wobei er ihre einzige Bezugsperson sei und sich um sie kümmere. Er befürchte, dass sich ihr Gesundheitszustand durch eine Trennung gravierend verschlechtern würde. H. Am 15. März 2021 wurden die Dossiers zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ vom SEM aufgrund fehlender schützenswerter Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK getrennt. I. Am 24. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten. J. Am 16. April 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2021 vor, nicht mit dem beabsichtigten Entscheid einverstanden zu sein, und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen vom 17. November 2020 und 5. März 2021. Zusätzlich hielt er fest, die Ehebescheinigung würde in sämtlichen muslimischen Ländern akzeptiert, weshalb er auch von einer Anerkennung in der Schweiz ausgehen dürfe. Zudem seien die Asylgesuche vieler Bekannter aus Griechenland in anderen europäischen Ländern gutgeheissen worden. Seine Partnerin werde überdies nach wie vor von ihrer Familie gesucht, weshalb es auch immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Sie hätten in Griechenland mehrmals die Justizbehörden um Hilfe ersucht, aber aufgrund der weit verbreiteten Korruption habe man ihnen nie Schutz bieten wollen. Er habe seine Frau zur Reise in die Schweiz überredet, obwohl ihr Wunschziel Grossbritannien gewesen sei. Er akzeptiere den Entscheid nur unter der Bedingung, dass die Schweiz die Weiterreise in ein anderes Land für ihn und seine Familie organisiere. Nach Griechenland werde er nicht zurückkehren. Sollte dies nicht möglich sein, sehe er keinen anderen Ausweg, als sich das Leben zu nehmen. Zwar habe er in Griechenland ein gutes Leben führen können, denn es sei ihm finanziell gut gegangen. Seine Ersparnisse habe er aber für die Reise in die Schweiz aufgebraucht, seine Wohnung aufgegeben und sein Auto verkauft. Entgegen den Ausführungen des SEM sei im vorliegenden Fall aufgrund der gemeinsamen Flucht mit seiner Partnerin, ihrem Zusammenleben im BAZ Zürich sowie der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes von einer gelebten Beziehung gemäss Art. 8 EMRK auszugehen. Bei einer Wegweisung nach Griechenland würden er und sein ungeborenes Kind zudem ernsthafte Schwierigkeiten haben, eine persönliche Beziehung aufzubauen beziehungsweise eine solche würde praktisch verunmöglicht. K. Mit Verfügung vom 19. April 2021 - eröffnet am 20. April 2021 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus. L. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Schreiben vom 28. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerde keine Unterschrift aufweise, unzulässige Rechtsbegehren gestellt würden und die Beschwerde darüber hinaus eine gehörige Begründung vermissen lasse. O. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung fristgerecht nach und beantragte, sein Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und er sei nicht nach Griechenland zurückzuschicken. P. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum Poststempel) die Geburt des Kindes von ihm und C._______ vom 9. Mai 2021 mit und reichte einen diesbezüglichen Kurzbericht des Stadtspitals (...) vom 10. Mai 2021 ein. Q. Am 2. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung seit dem 12. Juli 2021 in der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ ein. R. Mittels Zwischenverfügung vom 1. September 2021 verlangte der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer die Einreichung eines Nachweises seiner geltend gemachten Bedürftigkeit oder die Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist. Die Fürsorgebestätigung vom 9. September 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht am 14. September 2021 ein. S. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten von C._______ (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und, nach erfolgter Beschwerdeverbesserung, formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge (vgl. Eingabe vom 27. April 2021) ist nicht einzutreten. 3.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutreten wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 17. November 2020 ausdrücklich zugestimmt haben. Das Land ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen entgegen der Beschwerde weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) erfüllt. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Vollzug zulässig sei, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Griechenland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden ferner gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten schwierigen Lage in Griechenland verwies die Vorinstanz auf die von Griechenland umgesetzte Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie auf die zugesicherten Rechte gemäss der Flüchtlingskonvention (FK). Die dort vorherrschenden allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung betreffen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich festgehalten, ihm selbst sei es in Griechenland gut gegangen und es sei ihm auch möglich gewesen, C._______ finanziell zu unterstützen, weshalb keine Hinweise für eine unzulässige Wegweisung bestünden. Auch dürfe von ihm, der mehrere Jahre in Griechenland wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei, erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Betreffend seine Befürchtung, er könnte in Griechenland durch die Familie von C._______ oder durch anderweitige Personen angegriffen werden, wies die Vorinstanz darauf hin, Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justiz- und Polizeisystem. Aufgrund der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens Griechenlands könne er sich bei allfälliger rechtswidriger Behandlung ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Die Vorinstanz verwies betreffend seinen Gesundheitszustand auf vier ärztliche Berichte sowie ein ärztliches Rezept, welche mehrere Diagnosen, insbesondere auch Differenzialdiagnosen, seiner physischen und psychischen Beschwerden wiedergeben würden. Der medizinische Sachverhalt sei damit ausreichend erstellt und als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung sei sein Zugang zum griechischen Gesundheitssystem sichergestellt. Im Hinblick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien angesichts einer allenfalls pendenten neurologischen Untersuchung, eines ausstehenden Röntgentermins (linker Daumen) sowie einer klinischen Verlaufskontrolle keine gravierenden Diagnosen beziehungsweise kein Vorliegen von gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten, welche unter die vom EGMR in seinem Urteil genannten "other very exceptional cases" fallen würden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Es seien im Übrigen keine weiteren Arzttermine pendent, keine weiteren dringlichen Abklärungen geplant und die Diagnose sei klar. Hinsichtlich seiner im Rahmen der Stellungnahme geäusserten Suizidgedanken sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen infolge der Wegweisung aus der Schweiz eine suizidale Tendenz entwickeln könne, es wäre aber stossend, die Behörden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr zum Einlenken zwingen zu können. Massgebend sei, dass - wie vorliegend - keine Verletzung von Art. 3 EMRK bei der Überstellung oder im Zielstaat drohe. Das SEM schloss alsdann auch eine besondere Vulnerabilität aus und führte an, seinem aktuellen Gesundheitszustand sei vor der Überstellung mit der Information an die griechischen Behörden über alle notwendigen medizinischen Behandlungen Rechnung zu tragen. Zur schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK mit C._______, welche von ihm schwanger sei, hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe weder eine solche glaubhaft machen noch seine Ehe mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegen können. Die eingereichte handschriftliche Bescheinigung sei leicht manipulierbar und als Nachweis für eine zivilrechtlich geschlossene Ehe ungeeignet. Eine solche Ehe könne weder in Griechenland noch in der Schweiz als rechtsgenüglich qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe ferner erst seit der religiösen Zeremonie in Griechenland am 26. April 2020 beziehungsweise seit einigen Tagen zuvor einen gemeinsamen Haushalt mit C._______ geführt. Sie seien lediglich zusammen aus Griechenland in die Schweiz gereist, nicht jedoch aus ihrem Heimatland Afghanistan. Die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer und C._______ in derselben Unterkunft in der Schweiz gelebt hätten, könne ferner nicht an die Dauer des effektiven gemeinsamen Wohnens angerechnet werden, nachdem er bereits im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs am 25. Februar 2021 über die Dossiertrennung informiert worden sei. Gegen das Vorliegen einer stabilen Beziehung spreche überdies das eindeutige Kindesalter von C._______ im Zeitpunkt des behaupteten Kennenlernens (elf Jahre), welches auch Zweifel an ihrer Fähigkeit zur realistischen Einschätzung einer Beziehung schüre. Gesamthaft sei die von ihm geltend gemachte Beziehung zu C._______ nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Auch die Schwangerschaft sei schliesslich nicht geeignet, eine gefestigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. Einerseits sei die Vaterschaft nicht erhoben und andererseits bestehe noch keine Bindung zwischen ihm und dem ungeborenen Kind. Das [damals noch] ungeborene Kind falle nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Es sei ihm überdies zuzumuten, sein angebliches Kind von Griechenland aus im Rahmen von Besuchsaufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Hinsichtlich des Kindeswohls werde mit seiner Überstellung in den europäischen Staat Griechenland angesichts der geltenden Visumsvorschriften und trotz allfälliger beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu seinem künftigen Kind nicht verunmöglicht und der mit der Trennung einhergehende Eingriff sei verhältnismässig. Eine künftige Kontaktaufnahme sei auch bei räumlicher Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel möglich und könne gepflegt werden. Ferner vermittle weder die Kinderrechtskonvention (KRK) noch das Urteil des EGMR (16318/07) einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen legte die Vorinstanz dar, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Trennung von seiner ersten Ehefrau, D._______, mit den notwendigen Dokumenten zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sie davon ausgehe, er sei nach wie vor mit ihr verheiratet. 8.2 In seiner verbesserten Beschwerde vom 4. Mai 2021 beruft sich der Beschwerdeführer unter Wiederholung der Ausführungen in seinen Stellungnahmen aus dem vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auf die allgemeine Lage in Griechenland und verweist auf diverse Berichte und Quellen (vgl. Beschwerde, Ziffer 2). Ergänzend macht er hinsichtlich seines Gesundheitszustandes geltend, aufgrund seiner verschiedenen Krankheiten (insbesondere Panikstörung) zu den vulnerablen Personen zu gehören. Betreffend Familienleben bringt er vor, die nicht gelebte Ehe mit seiner bisherigen Ehefrau schliesse das Familienleben mit C._______ nicht aus, da er mit letzterer vor der Einreise in die Schweiz in einer sehr langen Beziehung gelebt habe. C._______ habe sich ferner als Volljährige entschlossen, ihn zu heiraten, mit ihm in die Schweiz zu fliehen und vor allem mit ihm ein gemeinsames Kind zu bekommen. Die Tatsache, dass das beabsichtigte gemeinsame Familienleben nicht aufgenommen werden könne, sei nicht ihm zuzurechnen und Art. 8 EMRK komme trotzdem zur Anwendung. Schliesslich habe die Vorinstanz den Wunsch nach einem gemeinsamen Kind und das Bedürfnis, dieses gemeinsam grosszuziehen, in keiner Weise in die Würdigung der Beziehung zwischen ihm und seiner Frau miteinbezogen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021, 12. Mai 2021 (Postaufgabe), 31. Mai 2021 und 2. August 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sowohl seine Lebenspartnerin wie auch sein zwischenzeitlich geborener Sohn in der Schweiz lebten und vorläufig aufgenommen worden seien sowie, dass er sich seit dem 12. Juli 2021 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. 9. 9.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Einzelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht - auch aufgrund der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte -, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Gemäss Rechtsprechung ist aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]; E-4866/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 10.1; E-2360/2019 vom 22. Mai 2019 E. 8.3.1 f.; D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.4 m.w.H.). Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Unterstützungsleistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. Urteil D-559/2020 a.a.O.). 9.2 Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind lediglich allgemeiner Natur und legen keinen individuell konkreten Zusammenhang mit ihm nahe. Er verfügt in Griechenland über einen Aufenthaltstitel als Flüchtling mit Gültigkeitsdatum bis 4. Januar 2021. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Aufenthaltsgenehmigung, sofern der Beschwerdeführer dies bei den zuständigen griechischen Behörden beantragt, nicht verlängert wird. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer weder von Obdachlosigkeit noch von finanziellen Schwierigkeiten betroffen (vgl. Stellungnahme vom 19. April 2021). Nachdem er sich mindestens von 2017 bis 2020 in Griechenland aufhielt, verfügt er sicherlich auch über Kontakte, welche ihm dort bei der erneuten Wohnungssuche behilflich sein können. Der Beschwerdeführer erweckt alsdann auch nicht den Eindruck, aufgrund seiner geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage zu sein, sich um Unterstützung zu kümmern oder die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Seine gesundheitlichen Einschränkungen gehen aus den in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Arztberichten von med. pract. F._______ vom 27. November 2020 ([...]) sowie 16. Dezember 2020 ([...]), von Prof. Dr. med. G._______ vom 3. Februar 2021 ([...]) und von med. pract. H._______ vom 15. Februar 2021 ([...]) hervor: Vitamin D-Mangel, nachgewiesener COVID-19 Virus, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), sonstige Polyneuropathien (Füsse beidseits, Vibrationsempfinden links eingeschränkt, etc.) sowie Herpes. Seine Medikation besteht aus Vitamin D3 Streuli, Magnesiocard, Relaxane, Redormin und einer Imazol Cremepaste. Hinzu kommt die aktuelle ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers seit 12. Juli 2021. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine schwerkranke Person handelt, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Insbesondere die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Panikattacken (vgl. Beschwerdeergänzung, act. 6 Ziffer 2) vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Es ist ihm grundsätzlich nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, in Griechenland eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen, ebenso für seine geltend gemachten anderen Beeinträchtigungen (Vitaminmangel, Polyneuropathien und Herpes). Abschliessend ist auf die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigte Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. In Griechenland ist die medizinische Versorgung (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) des Beschwerdeführers gewährleistet und seine gesundheitlichen Beschwerden sind adäquat behandelbar. Insgesamt droht dem Beschwerdeführer keine konkrete, individuelle Gefährdung in Griechenland und seine dortige Situation als Flüchtling mit Schutzstatus verschafft ihm durchaus begünstigende Umstände. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil D-559/2020 E. 9.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen Problemen mit Drittpersonen kann sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt - an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Urteil D-559/2020 E. 8.2 und 9.1). Ihm steht auch ohne Weiteres die Möglichkeit offen, sich für Hilfe ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Der Beschwerdeführer, der zudem weder von Verständigungsschwierigkeiten noch von wirtschaftlichen oder sozialen Problemen in Griechenland betroffen war, ist aufgrund des Gesagten - entgegen seiner Behauptung - nicht als besonders vulnerabel zu erachten. 9.3 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des BVGer E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Der Beschwerdeführer bringt im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Familie gestützt auf Art. 8 EMRK vor, mit seiner Partnerin und ihrem am 9. Mai 2021 geborenen Kind in der Schweiz zusammenleben zu wollen. Letztere seien in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Damit macht er ein Wegweisungsvollzugshindernis beziehungsweise einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme geltend. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich grundsätzlich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden schützenswerten Beziehung an und verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese (vgl. [...] vorstehend E. 7.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Behauptung auf Beschwerdeebene einer bereits «viele Jahre lang» gelebten Partnerschaft nicht zutrifft. Aufgrund ihres Alters (geb. 2001; elfjährig beim Kennenlernen), aber auch weil der Beschwerdeführer sich erst ab - zumindest gemäss den Akten - 4. Januar 2017 (Datum Asylgesuch) in Griechenland aufhielt, sind diese Vorbringen nicht logisch nachvollziehbar. Die Erfüllung des genannten Familienbegriffs ist insgesamt nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermögen ihre Reisegemeinschaft von Griechenland in die Schweiz und die Unterbringungen im gleichen Bundesasylzentrum - unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben - eine schützenswerte Beziehung zu begründen. Betreffend angebliche Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich von C._______ am 9. Mai 2021 ein Knabe geboren (vgl. [...]). Auf Beschwerdeebene bringt er hinsichtlich Kindesverhältnisses, ausser der Information über die erfolgte Geburt des Kindes und der vorläufigen Aufnahme von Mutter und Kind (vgl. SEM-Entscheid vom 17. Mai 2021, N [...]), keine neuen Sachverhalte vor, welche wesentlich zu einer veränderten Ausgangslage seinerseits beitragen würden. Trotz des diesbezüglichen Hinweises der Vorinstanz ([...]) brachte er weder eine Vaterschaftsanerkennung noch einen anderweitigen Nachweis eines Kindesverhältnisses bei. Unabhängig von einer allfällig faktisch gelebten Vaterbeziehung zu diesem Kind - wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Kindeswohls (vgl. E 7.1) verwiesen werden kann - ist unter der genannten Ausgangslage nicht von einem bestehenden Kindesverhältnis zum Beschwerdeführer auszugehen. Er bringt darüber hinaus - ausser dem bekundeten Willen, das Kind gemeinsam gross zu ziehen - weder Anhaltspunkte darüber vor, wie oder zumindest dass er aktuell eine Vaterrolle ausübe, noch ob/wie ein Beziehungsaufbau zum Säugling stattfindet bzw. stattfinden soll. In Ermangelung eines gelebten Familienlebens kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit verletzt der Vollzug der Wegweisung auch den Grundsatz der Einheit der Familie beziehungsweise das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht. Bei dieser Ausgangslage ist daher auch nicht zu prüfen, ob sich der Aufenthaltsstatus von C._______ und ihrem Kind auf die Situation des Beschwerdeführers auswirkt. 9.4 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, bei Notwendigkeit die genannte Unterstützung (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. 9.5 Nach dem Gesagten ist es ihm nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, und der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig und zumutbar. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, deren Verlängerung er in Griechenland beantragen kann. 9.7 Seiner gesundheitlichen Situation - insbesondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen - ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.

10. Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wurde - unter Vorbehalt der vom Beschwerdeführer am 14. September 2021 fristgerecht ausgewiesenen Mittellosigkeit - mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 gutgeheissen. Dementsprechend werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: