Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge stellte sich heraus, dass er bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) Juli 2019 Schutz gewährt worden war. Bei seiner Personalienaufnahme vom 18. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und sich danach in Pakistan aufgehalten. Im Jahre 2018 sei er nach Griechenland gelangt und nun in die Schweiz weitergereist. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 8. April 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung in den Drittstaat Griechenland aufgrund der dortigen Schutzgewährung und Aufenthaltsbewilligung. Dabei führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er möchte nicht nach Griechenland zurückkehren, weil es dort keine Sicherheit und keinen Schutz vor Kriminellen im und um das Camp B._______ gebe, in diesem Staat die Lebensbedingungen, die medizinische Versorgung und die hygienischen Zustände schlecht seien und er vor der Weiterreise in die Schweiz in Athen zwei Nächte in einem Park habe schlafen müssen. Auf allfällige gesundheitliche Probleme angesprochen, nannte er Probleme mit den Augen, ferner Knie-, Rücken und Gliederschmerzen sowie Schlafstörungen und Albträume. A.b Am 9. April 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG und auf das anwendbare bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 10. April 2020 zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer am (...) Juli 2019 subsidiären Schutz und, darauf basierend, eine bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. A.c Mit Eingaben vom 8. April, 11. Mai und 2. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer mehrere medizinische Dokumente zu den Akten. Aus diesen ging insbesondere eine Hyperlaxität der Gelenke, eine leichte Eosinophilie, ein Riss in der Iris des rechten Auges und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hervor. A.d Am 9. Juni 2020 äusserte sich die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des negativen Asylentscheids des SEM mit einer Wegweisung nach Griechenland und führte aus, eine Rückführung dorthin wäre völkerrechtswidrig und demnach unzulässig. A.e Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 gesetzt. A.f Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, das Eintreten auf sein Asyl-gesuch in der Schweiz und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. A.g Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. A.g.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a AsylG und die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG seien offensichtlich gegeben, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei. A.g.b Bei sicheren Drittstaaten bestehe die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Zudem sei im schweizerischen Recht die Vermutung verankert, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Der Bundes-rat sei - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik dieses Landes - auf seine Einschätzung Griechenlands als sicherer Drittstaat bisher nicht zurückgekommen. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die beiden erwähnten Legalvermutungen umzustossen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seiner konstanten Praxis, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für Asylsuchende und für ausländische Personen mit einem Schutzstatus schwierig seien; es sei aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage der Betroffenen auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Weiter können Schutzberechtigte sich auf die Garantien in der EU-Qualifikationsrichtlinie berufen und auch diese notfalls auf dem Rechtsweg geltend und erhältlich machen. Bei einer allfälligen Verletzung der Garantien der EMRK stehe letztlich auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich unbestrittenermassen beeinträchtigt; es handele sich bei ihm unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage aber offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Gemäss Akten sei er im Übrigen auch nicht suizidal. Schliesslich sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfüge, weshalb der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden könne. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Griechenland ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen würde. A.g.c Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch möglich, weil die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hätten, dieser dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen seien. Das SEM habe zudem der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sachgerecht Rechnung getragen. II. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er erneut, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Das SEM überwies diese Eingabe in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Beurteilung des Gesuchs nicht in seine Zuständigkeit falle. B.c Am 11. August 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM einen Bericht seines Psychiaters vom 5. August 2020 nachreichen. B.d Mit Urteil E-4048/2020 vom 19. August 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und wies sie mit der Anweisung an das SEM zurück, sie als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. III. C. Das Gesuch vom 31. Juli 2020 wurde mit der Entwicklung der gesundheitlichen Situation sowie der Lage in Griechenland begründet. D. Mit Verfügung vom 1. September 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Juni 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 8. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht wurden die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht von Ärzte ohne Grenzen vom 9. Juli 2020 und ein Artikel von Vice News vom 21. August 2020 zu den Akten gereicht. F. Am 10. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit einer superprovisorischen Massnahme aus (provisorischer Vollzugsstopp).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 In seinem Gesuch vom 31. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren sei seitens der schweizerischen Behörden nicht davon ausgegangen worden, dass er eine besonders vulnerable Person sei. Nun habe sich aber sein Gesundheitszustand verschlechtert, und er könne seine besondere Vulnerabilität durch Vorlage eines Berichts der C._______ vom 24. Juli 2020 belegen. Ausserdem habe sich die Situation in Griechenland, insbesondere in den Lagern auf Lesbos, massiv verschlimmert, wie in den mit dem Gesuch eingereichten Berichten bestätigt werde. Auf sein Asylgesuch in der Schweiz sei einzutreten; jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland heute nicht mehr zumutbar respektive unzulässig.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
E. 6.1 Seinen Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs, einer Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM. Dieses sei auf seine konkrete medizinische Situation inhaltlich ebenso wenig eingegangen wie auf die im Gesuch und den damit eingereichten Berichten beschriebenen Verhältnisse in Griechenland.
E. 6.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet:
E. 6.2.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt gestellt, weder die gesundheitliche Situation noch die Verhältnisse in Griechenland hätten sich - in der kurzen Zeit zwischen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit Urteil des BVGer vom 24. Juni 2020) und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs (vom 31. Juli 2020) - in relevanter Weise verändert und den Vorbringen des Beschwerdeführers sei die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Wie nachfolgend dargelegt wird, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an.
E. 6.2.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das SEM hat in seiner Verfügung den sich aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs ergebenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und in der Folge mit hinreichender Begründung dargelegt, wieso das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werde und insbesondere der Wegweisungsvollzug weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die Ausführungen der ersten und zweiten Instanz im ordentlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verwiesen hat. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite ihrer Verfügung ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der Beschwerdeschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine angeblich falsche Würdigung der Vorbringen im Wiedererwägungsentscheid kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (die nachfolgend zu behandeln sein wird). Insgesamt ist im Kontext der korrekten Rechtsanwendung des SEM somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.
E. 6.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 8.1 Im Bericht der C._______ vom 24. Juli 2020 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Juni 2020 in stationärer Behandlung befinde. Es werden für ihn die Diagnosen einer PTBS, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (infolge der PTBS) und der Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt. Der Patient benötige ein stabiles Wohnumfeld, um Rückzugsmöglichkeiten (bei Anspannung) zu garantieren; andernfalls sei mit einer psychischen Destabilisierung mit selbstverletzenden Handlungen zu rechnen. Die Reisefähigkeit sei bei den aktuell auftretenden und akut-stationär behandlungsbedürftigen Anspannungszuständen nicht gegeben. Bei instabilen Wohnverhältnissen - wie nach einer Abschiebung nach Griechenland, die möglicherweise mit Obdachlosigkeit verbunden wäre - sei mit einer starken Überforderung zu rechnen, weil der Patient in seiner alltäglichen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit limitiert sei. Die Folgen können zusätzliche psychische Anspannung, Verwahrlosung und psychische Destabilisierung mit selbstverletzendem Verhalten sein. Die Konsequenzen einer ausbleibenden Traumatherapie wären die Fortsetzung der Anspannungszustände und die damit verbundene zunehmende Hoffnungslosigkeit. Mit selbstverletzenden Handlungen des Patienten sei erneut zu rechnen. Auf lange Sicht würden zudem suizidale Handlungen wahrscheinlicher werden.
E. 8.2 Im Bericht des Psychiaters des Beschwerdeführers vom 5. August 2020 wird dargelegt, der Patient sei von der C._______ seiner Praxis zur ambulanten Fortsetzung der Behandlung zugewiesen worden. Es werden die Diagnosen einer PTBS, einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome, eines Status nach Unterarm-Verletzung bei Anspannung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gestellt. Im psychopathologischen Befund wird einerseits festgestellt, beim Patienten seien Suizidgedanken, aber keine konkreten Pläne oder Absichten vorhanden; von akuter Suizidalität sei er gut und klar distanziert. Abschliessend hält der Arzt fest, der Patient sei wegen des instabilen psychischen Zustands aktuell nicht ausreisefähig. Die Ausschaffung nach Griechenland oder jede zusätzliche psychische Belastung könne die Vulnerabilität und die emotionale Instabilität verstärken und somit das Risiko einer Selbstgefährdung erhöhen. Es würden weitere regelmässige Konsultationen mit Aufbaugesprächen und der Kontrolle der Pharmakotherapie so wie Distanzierung durch mündliche Vereinbarung von akuter Suizidalität empfohlen. Ohne Pharmakotherapie und Psychotherapie in der Muttersprache sei die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Selbstgefährdung durch den unkontrollierten Affekt in einer psychisch belastenden Situation als hoch einzuschätzen. Der Patient bedürfe der engmaschigen medikamentösen Einstellung, einer Kontrolle der Einnahme der Medikation und regelmässiger Psychotherapie.
E. 8.3 Gemäss diesen medizinischen Berichten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch der Auffassung der Vorinstanz an, wonach weiterhin kein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen vorliege:
E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer ausführlich dargelegt worden ist (auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann [vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 13 f.]), völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 8.3.3 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.4 Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 9.1 Was die im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde thematisierten allgemeinen Lebensverhältnisse für Personen mit Schutzstatus in Griechenland anbelangt (demnach insbesondere betreffend Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt zum griechischen Sozialwesen), kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 verwiesen werden (vgl. dort E. 7.4 S. 13).
E. 9.2 An diesen Erwägungen vermögen weder die eingereichten Berichte, noch die Tatsache etwas zu ändern, dass Anfang September 2020 ein grosses Flüchtlingslager auf der Insel Lesbos durch einen Grossbrand weitgehend zerstört worden ist. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer - angesichts des Abschlusses seines Asylverfahrens und dem ihm zuerkannten Schutzstatus - ohnehin kaum in das Lager B._______ zurückgekehrt, das von der (EU) bisher als Registrierungs- und Aufnahmezentrum zur Erstregistrierung von Geflüchteten und zur Durchführung der Asylverfahren vorgesehen war.
E. 10.1 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss konstanter Praxis festzustellen, wenn sich voraussichtlich sowohl die freiwillige Ausreise als auch der zwangsweise Vollzug für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] 1995 Nr. 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis der ARK übernommen und führt sie weiter (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer D-4153/2020 vom 4. September 2020 S. 9 f.).
E. 10.2 Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers - mithin die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist, von der Schweiz nach Griechenland zu gelangen -, für die Dauer eines Jahres auszuschliessen wäre.
E. 10.3 Auch die aktuelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und insbesondere die daraus resultierenden Restriktionen im Reiseverkehr erfüllen die genannten strengen Anforderungen hinsichtlich der Annahme der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss nicht (vgl. auch hierzu das Urteil des BVGer D-4153/2020, a.a.O.).
E. 10.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen würde, falls sich der Vollzug wider Erwarten doch als längerfristig technisch undurchführbar erweisen würde (Art. 46 Abs. 2 AsylG).
E. 11 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. Das SEM hat zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 13 Die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um (definitive) Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem Urteil ebenfalls dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4461/2020 Urteil vom 21. September 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Matthias Rysler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. September 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge stellte sich heraus, dass er bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am (...) Juli 2019 Schutz gewährt worden war. Bei seiner Personalienaufnahme vom 18. März 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan als Kleinkind verlassen und sich danach in Pakistan aufgehalten. Im Jahre 2018 sei er nach Griechenland gelangt und nun in die Schweiz weitergereist. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 8. April 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung in den Drittstaat Griechenland aufgrund der dortigen Schutzgewährung und Aufenthaltsbewilligung. Dabei führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er möchte nicht nach Griechenland zurückkehren, weil es dort keine Sicherheit und keinen Schutz vor Kriminellen im und um das Camp B._______ gebe, in diesem Staat die Lebensbedingungen, die medizinische Versorgung und die hygienischen Zustände schlecht seien und er vor der Weiterreise in die Schweiz in Athen zwei Nächte in einem Park habe schlafen müssen. Auf allfällige gesundheitliche Probleme angesprochen, nannte er Probleme mit den Augen, ferner Knie-, Rücken und Gliederschmerzen sowie Schlafstörungen und Albträume. A.b Am 9. April 2020 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG und auf das anwendbare bilaterale Rückführungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 10. April 2020 zu und bestätigten gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer am (...) Juli 2019 subsidiären Schutz und, darauf basierend, eine bis (...) 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. A.c Mit Eingaben vom 8. April, 11. Mai und 2. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer mehrere medizinische Dokumente zu den Akten. Aus diesen ging insbesondere eine Hyperlaxität der Gelenke, eine leichte Eosinophilie, ein Riss in der Iris des rechten Auges und die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hervor. A.d Am 9. Juni 2020 äusserte sich die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entwurf des negativen Asylentscheids des SEM mit einer Wegweisung nach Griechenland und führte aus, eine Rückführung dorthin wäre völkerrechtswidrig und demnach unzulässig. A.e Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland. Dem Beschwerdeführer wurde eine Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2020 gesetzt. A.f Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, das Eintreten auf sein Asyl-gesuch in der Schweiz und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. A.g Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. A.g.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a AsylG und die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG seien offensichtlich gegeben, weshalb das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei. A.g.b Bei sicheren Drittstaaten bestehe die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Zudem sei im schweizerischen Recht die Vermutung verankert, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Der Bundes-rat sei - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik dieses Landes - auf seine Einschätzung Griechenlands als sicherer Drittstaat bisher nicht zurückgekommen. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die beiden erwähnten Legalvermutungen umzustossen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne in seiner konstanten Praxis, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für Asylsuchende und für ausländische Personen mit einem Schutzstatus schwierig seien; es sei aber diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage der Betroffenen auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Weiter können Schutzberechtigte sich auf die Garantien in der EU-Qualifikationsrichtlinie berufen und auch diese notfalls auf dem Rechtsweg geltend und erhältlich machen. Bei einer allfälligen Verletzung der Garantien der EMRK stehe letztlich auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich unbestrittenermassen beeinträchtigt; es handele sich bei ihm unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage aber offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Gemäss Akten sei er im Übrigen auch nicht suizidal. Schliesslich sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfüge, weshalb der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden könne. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Griechenland ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen würde. A.g.c Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch möglich, weil die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hätten, dieser dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen seien. Das SEM habe zudem der besonderen Lage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sachgerecht Rechnung getragen. II. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 richtete der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch an das SEM. Darin beantragte er erneut, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, eventuell sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. B.b Das SEM überwies diese Eingabe in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht, weil die Beurteilung des Gesuchs nicht in seine Zuständigkeit falle. B.c Am 11. August 2020 liess der Beschwerdeführer beim SEM einen Bericht seines Psychiaters vom 5. August 2020 nachreichen. B.d Mit Urteil E-4048/2020 vom 19. August 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und wies sie mit der Anweisung an das SEM zurück, sie als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. III. C. Das Gesuch vom 31. Juli 2020 wurde mit der Entwicklung der gesundheitlichen Situation sowie der Lage in Griechenland begründet. D. Mit Verfügung vom 1. September 2020 - eröffnet am 3. September 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Juni 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 8. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid. In prozessualer Hinsicht wurden die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht von Ärzte ohne Grenzen vom 9. Juli 2020 und ein Artikel von Vice News vom 21. August 2020 zu den Akten gereicht. F. Am 10. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit einer superprovisorischen Massnahme aus (provisorischer Vollzugsstopp). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 In seinem Gesuch vom 31. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren sei seitens der schweizerischen Behörden nicht davon ausgegangen worden, dass er eine besonders vulnerable Person sei. Nun habe sich aber sein Gesundheitszustand verschlechtert, und er könne seine besondere Vulnerabilität durch Vorlage eines Berichts der C._______ vom 24. Juli 2020 belegen. Ausserdem habe sich die Situation in Griechenland, insbesondere in den Lagern auf Lesbos, massiv verschlimmert, wie in den mit dem Gesuch eingereichten Berichten bestätigt werde. Auf sein Asylgesuch in der Schweiz sei einzutreten; jedenfalls sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland heute nicht mehr zumutbar respektive unzulässig. 5.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 6. 6.1 Seinen Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs, einer Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch das SEM. Dieses sei auf seine konkrete medizinische Situation inhaltlich ebenso wenig eingegangen wie auf die im Gesuch und den damit eingereichten Berichten beschriebenen Verhältnisse in Griechenland. 6.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet: 6.2.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt gestellt, weder die gesundheitliche Situation noch die Verhältnisse in Griechenland hätten sich - in der kurzen Zeit zwischen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit Urteil des BVGer vom 24. Juni 2020) und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs (vom 31. Juli 2020) - in relevanter Weise verändert und den Vorbringen des Beschwerdeführers sei die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Wie nachfolgend dargelegt wird, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an. 6.2.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das SEM hat in seiner Verfügung den sich aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs ergebenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und in der Folge mit hinreichender Begründung dargelegt, wieso das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen werde und insbesondere der Wegweisungsvollzug weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihrer Verfügung auf die Ausführungen der ersten und zweiten Instanz im ordentlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verwiesen hat. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite ihrer Verfügung ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der Beschwerdeschrift. Soweit der Beschwerdeführer eine angeblich falsche Würdigung der Vorbringen im Wiedererwägungsentscheid kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (die nachfolgend zu behandeln sein wird). Insgesamt ist im Kontext der korrekten Rechtsanwendung des SEM somit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. 6.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8. 8.1 Im Bericht der C._______ vom 24. Juli 2020 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Juni 2020 in stationärer Behandlung befinde. Es werden für ihn die Diagnosen einer PTBS, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (infolge der PTBS) und der Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gestellt. Der Patient benötige ein stabiles Wohnumfeld, um Rückzugsmöglichkeiten (bei Anspannung) zu garantieren; andernfalls sei mit einer psychischen Destabilisierung mit selbstverletzenden Handlungen zu rechnen. Die Reisefähigkeit sei bei den aktuell auftretenden und akut-stationär behandlungsbedürftigen Anspannungszuständen nicht gegeben. Bei instabilen Wohnverhältnissen - wie nach einer Abschiebung nach Griechenland, die möglicherweise mit Obdachlosigkeit verbunden wäre - sei mit einer starken Überforderung zu rechnen, weil der Patient in seiner alltäglichen Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit limitiert sei. Die Folgen können zusätzliche psychische Anspannung, Verwahrlosung und psychische Destabilisierung mit selbstverletzendem Verhalten sein. Die Konsequenzen einer ausbleibenden Traumatherapie wären die Fortsetzung der Anspannungszustände und die damit verbundene zunehmende Hoffnungslosigkeit. Mit selbstverletzenden Handlungen des Patienten sei erneut zu rechnen. Auf lange Sicht würden zudem suizidale Handlungen wahrscheinlicher werden. 8.2 Im Bericht des Psychiaters des Beschwerdeführers vom 5. August 2020 wird dargelegt, der Patient sei von der C._______ seiner Praxis zur ambulanten Fortsetzung der Behandlung zugewiesen worden. Es werden die Diagnosen einer PTBS, einer depressiven Episode ohne psychotische Symptome, eines Status nach Unterarm-Verletzung bei Anspannung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gestellt. Im psychopathologischen Befund wird einerseits festgestellt, beim Patienten seien Suizidgedanken, aber keine konkreten Pläne oder Absichten vorhanden; von akuter Suizidalität sei er gut und klar distanziert. Abschliessend hält der Arzt fest, der Patient sei wegen des instabilen psychischen Zustands aktuell nicht ausreisefähig. Die Ausschaffung nach Griechenland oder jede zusätzliche psychische Belastung könne die Vulnerabilität und die emotionale Instabilität verstärken und somit das Risiko einer Selbstgefährdung erhöhen. Es würden weitere regelmässige Konsultationen mit Aufbaugesprächen und der Kontrolle der Pharmakotherapie so wie Distanzierung durch mündliche Vereinbarung von akuter Suizidalität empfohlen. Ohne Pharmakotherapie und Psychotherapie in der Muttersprache sei die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Selbstgefährdung durch den unkontrollierten Affekt in einer psychisch belastenden Situation als hoch einzuschätzen. Der Patient bedürfe der engmaschigen medikamentösen Einstellung, einer Kontrolle der Einnahme der Medikation und regelmässiger Psychotherapie. 8.3 Gemäss diesen medizinischen Berichten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der kurzen Zeit seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich jedoch der Auffassung der Vorinstanz an, wonach weiterhin kein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen vorliege: 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 8.3.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer ausführlich dargelegt worden ist (auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann [vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 13 f.]), völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 8.3.3 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4 Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 9. 9.1 Was die im Wiedererwägungsgesuch und in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde thematisierten allgemeinen Lebensverhältnisse für Personen mit Schutzstatus in Griechenland anbelangt (demnach insbesondere betreffend Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt zum griechischen Sozialwesen), kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 verwiesen werden (vgl. dort E. 7.4 S. 13). 9.2 An diesen Erwägungen vermögen weder die eingereichten Berichte, noch die Tatsache etwas zu ändern, dass Anfang September 2020 ein grosses Flüchtlingslager auf der Insel Lesbos durch einen Grossbrand weitgehend zerstört worden ist. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer - angesichts des Abschlusses seines Asylverfahrens und dem ihm zuerkannten Schutzstatus - ohnehin kaum in das Lager B._______ zurückgekehrt, das von der (EU) bisher als Registrierungs- und Aufnahmezentrum zur Erstregistrierung von Geflüchteten und zur Durchführung der Asylverfahren vorgesehen war. 10. 10.1 Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist gemäss konstanter Praxis festzustellen, wenn sich voraussichtlich sowohl die freiwillige Ausreise als auch der zwangsweise Vollzug für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen würden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] 1995 Nr. 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis der ARK übernommen und führt sie weiter (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer D-4153/2020 vom 4. September 2020 S. 9 f.). 10.2 Den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers - mithin die Frage, ob er aus medizinischer Sicht in der Lage ist, von der Schweiz nach Griechenland zu gelangen -, für die Dauer eines Jahres auszuschliessen wäre. 10.3 Auch die aktuelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus und insbesondere die daraus resultierenden Restriktionen im Reiseverkehr erfüllen die genannten strengen Anforderungen hinsichtlich der Annahme der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss nicht (vgl. auch hierzu das Urteil des BVGer D-4153/2020, a.a.O.). 10.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen würde, falls sich der Vollzug wider Erwarten doch als längerfristig technisch undurchführbar erweisen würde (Art. 46 Abs. 2 AsylG).
11. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann und der Vollzug der Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist. Das SEM hat zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Akten von seiner Mittellosigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen.
13. Die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um (definitive) Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem Urteil ebenfalls dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: