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D-4562/2021

D-4562/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin verfüge dort über subsidiären Schutz. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne somit dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bemängelten Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungsleistungen verwies das SEM auf die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), an welche Griechenland gebunden sei. Die griechischen Behörden hätten Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Die entsprechenden Berichte seien dem SEM bekannt, diese würden aber nicht zu einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihr sodann unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Zudem würden sich in Griechenland zahlreiche internationale und Nichtregierungs-Organisationen befinden, welche sie um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angehen könne. Es sei an der Beschwerdeführerin, die Regelvermutung umzustossen und nachzuweisen, dass ihr Griechenland ihre Rechte im Sinne einer Völkerrechtswidrigkeit verweigern und Unterstützungsleistungen dementsprechend unterlassen würde. Aus ihren Aussagen würden sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr Verfahren in Griechenland nicht regulär durchgeführt worden und das internationale Recht missachtet worden sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass sie in der Schweiz die nötige medizinische Behandlung erhalten habe und die entsprechenden Diagnosen klar seien. Das SEM erachte ihre gesundheitliche Situation nicht als gravierend, weshalb diese einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehe. Vorliegend habe ein Drittstaat Schutz gewährt und es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückführung nach Griechenland sprechen würden. In Griechenland sei die medizinische Versorgung für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und es könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung dort gegeben sei. Ihre Aussagen würden nicht auf eine konkrete Verletzung der Qualifikationsrichtlinie schliessen lassen. Insgesamt würden sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche, physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Person der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland ergeben, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis - und auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Ausserdem werde ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rückführung überprüft und den griechischen Behörden würden darüber sowie über allfällig nötige Behandlungen informiert.

E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, weshalb eine Rückkehr nach Griechenland nicht zumutbar sei. Im Entscheid werde pauschal darauf verwiesen, dass das griechische System ihr Zugang zu ärztlicher Behandlung und alltäglicher Unterstützung gewähren müsse und sie sich an die griechischen Behörden zu wenden habe, wenn sie keine Unterstützung erhalte. Dabei würdige die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Stellungnahme eingereichten Berichte nicht hinreichend. Die griechische Regierung verfolge eine Politik, die Personen mit Schutzstatus für autonom halte und keine Unterstützungsmassnahme oder Integrationsmassnahmen nach Erhalt des Status vorsehe. Aktuelle Berichte zur Situation in Griechenland würden der Aussage, die Beschwerdeführerin könne dort mit Unterstützung rechnen, klar widersprechen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die schlechte wirtschaftliche Lage alle Bewohner von Griechenland gleichermassen treffen würde. Die Situation einer Person mit subsidiärem Schutz sei nicht vergleichbar mit derjenigen eines griechischen oder europäischen Bürgers mit ständigem Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin sei sodann erst 19-jährig und somit besonders jung. Auch dies sei nicht gewürdigt worden. Ihr junges Alter würde aber ihre Schutzbedürftigkeit massiv erhöhen. Sie verfüge über kein Netzwerk und keine Sprachkenntnisse, die es ihr ermöglichen würden, einen autonomen Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt zu haben. Sie verfüge kaum über schulische Bildung und spreche kein Englisch oder Griechisch. Ohne Unterstützungsmassnahmen sei es sehr wahrscheinlich, dass sie wieder im Elend landen werde. Schliesslich müsse die Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens ihre Verpflichtungen gemäss Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) wahren. Die geltend gemachte frauenspezifische Verfolgung beziehungsweise Bedrohung wäre abzuklären gewesen. Zusammenfassend drohe ihr eine Verletzung von Art. 3 EMRK, sollte sie nach Griechenland überstellt werden. Eventualiter werde die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, da diese die Untersuchungspflicht verletzt habe. So mache die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie habe sich nicht hinreichend zu ihrer individuellen Situation geäussert, jedoch seien entsprechende Rückfragen unterblieben und die dazu gemachten Ausführungen im rechtlichen Gehör seien nur pauschal gewürdigt worden. Auch der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, so würden die jüngsten Berichte belegen, dass eine Weiterbehandlung notwendig sei. Deren Ergebnis sei abzuwarten, um den umfassenden medizinischen Sachverhalt zu kennen. Gemäss herrschender Rechtsprechung werde in zahlreichen Konstellationen verlangt, dass die Vorinstanz jeweils entsprechende Garantien einzuholen habe. Vorliegend drohe ihr mangels Unterkunft und Betreuung frauenspezifische Gewalt und menschenunwürdige Zustände im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, entsprechende Zusicherungen für eine Unterkunft und Betreuung sicherzustellen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei Griechenland um einen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichneten Staat handle. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch in der Beschwerde keine individuellen Gründe oder Erlebnisse vorgebracht, welche darauf schliessen liessen, dass eine Rückkehr für sie dorthin unzulässig oder unzumutbar sein könnte, sondern verweise lediglich auf allgemeine Berichte und Urteile. So könne dem SEM vorliegend nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, unterliege die Beschwerdeführerin doch einer Mitwirkungspflicht. Zur gesundheitlichen Situation sei festzuhalten, dass der neueste Bericht vom 6. Dezember 2021 über einen chirurgischen Eingriff informiere, wobei Medikamente verschrieben worden seien und eine Kontrolle nach vier bis fünf Tagen empfohlen werde. Es sei nicht klar, wie daraus geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Anspruch, in Griechenland eine gleichwertige Behandlung zu erhalten wie in der Schweiz. Es sei lediglich zu untersuchen, ob die gesundheitlichen Probleme derart schwerwiegend seien, dass eine Überstellung eine Lebensgefahr oder eine schwere, rasche und irreversible Verschlechterung der physischen oder psychischen Gesundheit zur Folge hätte. Ferner sei die Rückführung nach Griechenland gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar für Personen mit internationalem Schutzstatus, auch für vulnerable Personen die an gesundheitlichen Problemen leiden würden. Die Beschwerdeführerin habe keine gesundheitlichen Leiden, welche so dringend oder spezialisiert seien, dass sie nur in der Schweiz behandelt werden könnten. Somit habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Indizien dafür vorbringen können, dass davon auszugehen wäre, es bestehe das ernsthafte Risiko in Zukunft Opfer unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. Griechenland sei ein Rechtsstaat und der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich gegen allfällige Mängel dort juristisch zur Wehr zu setzen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen.

E. 4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sie habe im Camp B._______ C._______ in einer existenziellen Notlage gelebt. Nach Erhalt des Aufenthaltstitels habe sie das Camp verlassen müssen und daraufhin keine Unterstützungsleistungen seitens der griechischen Regierung oder internationaler Organisationen erhalten. Die sehr junge Beschwerdeführerin habe sich gezwungen gefühlt, sich einem fremden Mann anzuvertrauen, welcher sie aus dem Land gebracht, in Italien aber zurückgelassen habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu würdigen, inwiefern die erlebte Notlage dazu führe, dass die Beschwerdeführerin eine besonders hohe Verletzlichkeit aufweise. Auch gemäss jüngster Studien des UNHCR werde angeregt, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, inwiefern eine Person als besonders vulnerabel zu gelten habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung erzählt, sie habe in Somalia keine normale Kindheit gehabt, ihre Mutter sei früh gestorben und sie habe daraufhin mit der Familie des Onkels leben müssen. Sie sei von der Frau des Onkels immer wieder geschlagen und erniedrigt worden. Diese habe sie teils mit dem Messer bedroht oder gewürgt. Auch habe sie die Schule nicht besuchen dürfen. Nur dank der Hilfe der Familie einer Freundin habe sie über die Türkei nach Griechenland fliehen können. Auch sei sie von einer Mädchenbeschneidung betroffen und habe Schmerzen, wenn sie die Menstruation habe, habe aber bis anhin noch mit keinem Arzt darüber gesprochen. Die Erlebnisse in Somalia seien schlimm gewesen, jene in Griechenland hätten dies aber noch übertroffen. Aufgrund der Erfahrungen und ihres jungen Alters sei sie besonders hilfsbedürftig und deshalb nicht in der Lage, von den griechischen Behörden Hilfe einzuverlangen. Darüber hinaus verfüge sie in Griechenland über kein familiäres oder soziales Netz. Sie sei Analphabetin und verfüge über keine Schulbildung oder Fremdsprachenkenntnisse. In ihrem sehr jungen Alter wäre sie aber gerade auf ein stabiles und sicheres Umfeld angewiesen. Hinzu komme, dass sie nur über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und ihr Aufenthaltstitel am 26. Januar 2022 abgelaufen sei. Es stelle sich also auch die Frage, ob dieser überhaupt verlängert werde. Vor diesem Hintergrund sei zu erwähnen, dass die griechische Regierung im Juni 2021 eine Gesetzgebung erlassen habe, wonach die Türkei zu einem sicheren Drittstaat für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Somalia, Pakistan und Bangladesch ernannt wurde und somit die systematische Rückweisung vorsehe. Diese Gesetzgebung sei nicht vereinbar mit den europäischen Verpflichtungen von Griechenland. Es wäre somit zu klären, inwiefern sie in Griechenland überhaupt wieder Schutz erhalten würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens ihre Verpflichtungen gemäss CEDAW wahren müsse. So habe der Ausschuss festgehalten, dass Art. 2 Bst. d CEDAW Frauen vor voraussehbaren, realen und persönlichen Risiken schütze, ungeachtet der Frage, ob diese im Vertragsstaat oder ausserhalb eintreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern.

E. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 5.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 6.1 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 6.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen.

E. 6.4 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, beziehungsweise einer bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Griechenland unmenschliche Behandlung erfahren. Sie habe keine medizinische Versorgung erhalten und sei nach Erteilung des Schutzstatus aus dem Camp weggewiesen und damit faktisch auf die Strasse gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war sie 19 Jahre alt. Sie habe sich dann einem Landsmann angeschlossen, der sie nach Italien mitgenommen, ihr dort aber die Papiere abgenommen und sie dort stehen lassen habe. Dazu kommt, dass sie gemäss eigenen Angaben Analphabetin ist, wobei die Tatsache, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz das Personalienblatt für Asylsuchende nicht selbständig ausfüllen konnte, diese Angabe bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten N 734 867 act. 2). Auf Replikebene wird sodann auch dargelegt, sie habe bereits in Somalia unter schwierigen Umständen leben müssen, da ihre Mutter früh gestorben und sie deshalb bei einem Onkel aufgewachsen sei. Von dessen Ehefrau sei sie geschlagen und erniedrigt worden und habe ausserdem die Schule nicht besuchen dürfen. Schliesslich sei sie als Mädchen beschnitten worden und leide seither unter Schmerzen. Sie habe sich diesbezüglich aber noch keinem Arzt anvertraut. Diese Ausführungen stellen tatsächlich Hinweise darauf dar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine aufgrund ihres jungen Alters, mangelnden Bildung sowie ihrer bisherigen Erfahrungen besonders vulnerable Person handeln könnte, welche, auf sich alleine gestellt, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Jedoch verfügt das Gericht diesbezüglich lediglich über die Eingaben der Rechtsvertretung. Den nur sehr knappen Angaben im Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2021 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, welche einen Schluss über die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zulassen würden. Weitere Abklärungen hat das SEM nicht unternommen. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Struktur des Verfahrens keine Möglichkeit hatte, weiterführende Aussagen zu machen, ist ihr dieser Mangel nicht vorzuhalten. Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der neuen Rechtsprechung des Gerichts sind weitere Abklärungen angezeigt.

E. 7 Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung mehr erhielt. Allerdings bleiben verschiedene Fragen offen, zum Beispiel zu ihrer persönlichen Situation und insbesondere zu ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die Vorbringen in der Beschwerde und der Replik betreffend besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin vertieft abzuklären, um in der Folge eine pflichtgemässe Ermessensausübung zu ermöglichen. Ferner hat es sich auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr haben könnte und ob in ihrem Fall von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie in E. 11.5.2 skizziert wurden. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen.

E. 8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführerin anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, ihre Situation nochmals darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.

E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4562/2021 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Juli 2020 und reiste am 2. November 2020 in Griechenland ein. Am 7. Juli 2021 reiste sie in die Schweiz und suchte am 9. Juli 2021 um Asyl nach. Am 15. Juli 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Am 20. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum Umstand, dass sie gemäss Fingerabdruckabgleich in Griechenland am 22. Januar 2021 einen internationalen Schutzstatus erhalten habe. Das SEM werde deshalb voraussichtlich auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintreten und sie nach Griechenland wegweisen. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie in Griechenland eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten habe. Das Dokument sei ihr allerdings gestohlen worden. Sie habe Griechenland am 5. Juli 2021 in Richtung Italien verlassen und sei von dort in die Schweiz gereist. D. Am 21. Juli 2021 fragte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin an. Gleichzeitig erkundigte es sich, ob ihr in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft oder lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die griechischen Behörden stimmten am 22. Juli 2021 der Rückübernahme zu und informierten darüber, dass ihr in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. E. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, die Aufnahmebedingungen in B._______ seien sehr schwierig und bei einer Rückkehr nach Griechenland fürchte sie, wieder auf solch unmenschliche Behandlung zu treffen. Sie habe in B._______ mit acht weiteren Personen in einem Zelt wohnen müssen, welches Wasser durchgelassen habe und über keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen allfällige Übergriffe verfügt habe. Auch die sanitären Anlagen seien ungenügend gewesen für die grosse Anzahl von Personen im Camp. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. So sei auch sie körperlich angegriffen worden, wobei die Polizei jeweils zu spät gekommen sei. Mit dem Erhalt des subsidiären Schutzes sei sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen, da sie keinen Anspruch auf Unterkunft mehr habe. Sie habe sich deshalb einem Landsmann angeschlossen, der ihr ein besseres Leben versprochen habe. Dieser sei mit ihr nach Mailand gereist, habe ihr dort ihre Dokumente abgenommen und sie in einem Park zurückgelassen. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, an (...) zu leiden, wobei sie in B._______ keine adäquate medizinische Betreuung erhalten habe. Aus diesen Gründen ersuche sie darum, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. F. Am 7. Oktober 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu. Deren Rechtsvertreterin reichte am 8. Oktober 2021 ihre Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit der Beschwerde wurden ein Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F)» vom 13. Oktober 2021 und zwei Zeitungsartikel als Beweismittel zu den Akten gereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt während des Verfahrens in der Schweiz fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses. K. Am 28. Oktober 2021 teilte das SEM mit, dass es über keine medizinischen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin verfüge, welche diese selber nicht auch habe. Sie habe entsprechende Unterlagen selber beim Gericht einzureichen - wie dies der entsprechenden Verfügung zu entnehmen sei. Die Vorinstanz dürfe während des Beschwerdeverfahrens keine Instruktionsmassnahmen vornehmen. L. Mit Eingabe vom 3. November 2021 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dar, aufgrund der bestehenden Arbeitsprozesse im beschleunigten Verfahren sei es ihr nicht erlaubt, direkt das medizinische Personal zu kontaktieren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch einen Termin am 15. November 2021 vereinbaren können. Aufgrund dieser Ausgangslage werde um Fristerstreckung für die Einreichung eines Arztberichtes ersucht. Am 19. November 2021 wurde eine schriftliche Terminbestätigung für einen operativen Eingriff am 23. November 2021 eingereicht und gleichzeitig an dem Fristerstreckungsgesuch festgehalten. M. Am 26. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F)» ein, welchem zu entnehmen ist, dass sie sich einem ambulanten Eingriff aufgrund (...) unterzogen hat. Ein richtiger Operationsbericht werde folgen. N. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 wurde der Operationsbericht vom 6. Dezember 2021 eingereicht sowie ein Bericht (...) Sprechstunde vom Montag, 15. November 2021. Gemäss Operationsbericht wurden der Beschwerdeführerin für die nächsten 14 Tage Medikamente verschrieben und mitgeteilt, es sollte nach vier bis fünf Tagen eine Wundkontrolle beim Heimarzt stattfinden. Die Rechtsvertretung führte zudem an, die Beschwerdeführerin sei nach diesem Eingriff darauf angewiesen, Medikamente nehmen zu können und die Möglichkeit zu haben, zu duschen und in einem sauberen Umfeld zu leben. Dies wäre im Falle einer Rückweisung in die drohende Obdachlosigkeit nicht gegeben. Auch sei sie weiterhin auf ärztliche Betreuung angewiesen, was im Falle einer Wegweisung nach Griechenland ebenfalls nicht gewährleistet wäre. O. Am 12. Mai 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und am 2. Juni 2022 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin verfüge dort über subsidiären Schutz. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne somit dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin bemängelten Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungsleistungen verwies das SEM auf die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), an welche Griechenland gebunden sei. Die griechischen Behörden hätten Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Die entsprechenden Berichte seien dem SEM bekannt, diese würden aber nicht zu einer allgemeinen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei es ihr sodann unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Zudem würden sich in Griechenland zahlreiche internationale und Nichtregierungs-Organisationen befinden, welche sie um Hilfe bei der Bewältigung des Alltags angehen könne. Es sei an der Beschwerdeführerin, die Regelvermutung umzustossen und nachzuweisen, dass ihr Griechenland ihre Rechte im Sinne einer Völkerrechtswidrigkeit verweigern und Unterstützungsleistungen dementsprechend unterlassen würde. Aus ihren Aussagen würden sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr Verfahren in Griechenland nicht regulär durchgeführt worden und das internationale Recht missachtet worden sei. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass sie in der Schweiz die nötige medizinische Behandlung erhalten habe und die entsprechenden Diagnosen klar seien. Das SEM erachte ihre gesundheitliche Situation nicht als gravierend, weshalb diese einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehe. Vorliegend habe ein Drittstaat Schutz gewährt und es seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückführung nach Griechenland sprechen würden. In Griechenland sei die medizinische Versorgung für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und es könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung dort gegeben sei. Ihre Aussagen würden nicht auf eine konkrete Verletzung der Qualifikationsrichtlinie schliessen lassen. Insgesamt würden sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf lebensbedrohliche, physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Person der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland ergeben, welche die Rückführung gemäss ständiger Praxis - und auch unter der Berücksichtigung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK - als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnten. Ausserdem werde ihr Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rückführung überprüft und den griechischen Behörden würden darüber sowie über allfällig nötige Behandlungen informiert. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine verletzliche Person, weshalb eine Rückkehr nach Griechenland nicht zumutbar sei. Im Entscheid werde pauschal darauf verwiesen, dass das griechische System ihr Zugang zu ärztlicher Behandlung und alltäglicher Unterstützung gewähren müsse und sie sich an die griechischen Behörden zu wenden habe, wenn sie keine Unterstützung erhalte. Dabei würdige die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Stellungnahme eingereichten Berichte nicht hinreichend. Die griechische Regierung verfolge eine Politik, die Personen mit Schutzstatus für autonom halte und keine Unterstützungsmassnahme oder Integrationsmassnahmen nach Erhalt des Status vorsehe. Aktuelle Berichte zur Situation in Griechenland würden der Aussage, die Beschwerdeführerin könne dort mit Unterstützung rechnen, klar widersprechen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die schlechte wirtschaftliche Lage alle Bewohner von Griechenland gleichermassen treffen würde. Die Situation einer Person mit subsidiärem Schutz sei nicht vergleichbar mit derjenigen eines griechischen oder europäischen Bürgers mit ständigem Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin sei sodann erst 19-jährig und somit besonders jung. Auch dies sei nicht gewürdigt worden. Ihr junges Alter würde aber ihre Schutzbedürftigkeit massiv erhöhen. Sie verfüge über kein Netzwerk und keine Sprachkenntnisse, die es ihr ermöglichen würden, einen autonomen Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt zu haben. Sie verfüge kaum über schulische Bildung und spreche kein Englisch oder Griechisch. Ohne Unterstützungsmassnahmen sei es sehr wahrscheinlich, dass sie wieder im Elend landen werde. Schliesslich müsse die Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens ihre Verpflichtungen gemäss Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) wahren. Die geltend gemachte frauenspezifische Verfolgung beziehungsweise Bedrohung wäre abzuklären gewesen. Zusammenfassend drohe ihr eine Verletzung von Art. 3 EMRK, sollte sie nach Griechenland überstellt werden. Eventualiter werde die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, da diese die Untersuchungspflicht verletzt habe. So mache die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie habe sich nicht hinreichend zu ihrer individuellen Situation geäussert, jedoch seien entsprechende Rückfragen unterblieben und die dazu gemachten Ausführungen im rechtlichen Gehör seien nur pauschal gewürdigt worden. Auch der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, so würden die jüngsten Berichte belegen, dass eine Weiterbehandlung notwendig sei. Deren Ergebnis sei abzuwarten, um den umfassenden medizinischen Sachverhalt zu kennen. Gemäss herrschender Rechtsprechung werde in zahlreichen Konstellationen verlangt, dass die Vorinstanz jeweils entsprechende Garantien einzuholen habe. Vorliegend drohe ihr mangels Unterkunft und Betreuung frauenspezifische Gewalt und menschenunwürdige Zustände im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, entsprechende Zusicherungen für eine Unterkunft und Betreuung sicherzustellen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es werde erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei Griechenland um einen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichneten Staat handle. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch in der Beschwerde keine individuellen Gründe oder Erlebnisse vorgebracht, welche darauf schliessen liessen, dass eine Rückkehr für sie dorthin unzulässig oder unzumutbar sein könnte, sondern verweise lediglich auf allgemeine Berichte und Urteile. So könne dem SEM vorliegend nicht vorgeworfen werden, es habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, unterliege die Beschwerdeführerin doch einer Mitwirkungspflicht. Zur gesundheitlichen Situation sei festzuhalten, dass der neueste Bericht vom 6. Dezember 2021 über einen chirurgischen Eingriff informiere, wobei Medikamente verschrieben worden seien und eine Kontrolle nach vier bis fünf Tagen empfohlen werde. Es sei nicht klar, wie daraus geschlossen werden könne, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Anspruch, in Griechenland eine gleichwertige Behandlung zu erhalten wie in der Schweiz. Es sei lediglich zu untersuchen, ob die gesundheitlichen Probleme derart schwerwiegend seien, dass eine Überstellung eine Lebensgefahr oder eine schwere, rasche und irreversible Verschlechterung der physischen oder psychischen Gesundheit zur Folge hätte. Ferner sei die Rückführung nach Griechenland gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar für Personen mit internationalem Schutzstatus, auch für vulnerable Personen die an gesundheitlichen Problemen leiden würden. Die Beschwerdeführerin habe keine gesundheitlichen Leiden, welche so dringend oder spezialisiert seien, dass sie nur in der Schweiz behandelt werden könnten. Somit habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Indizien dafür vorbringen können, dass davon auszugehen wäre, es bestehe das ernsthafte Risiko in Zukunft Opfer unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. Griechenland sei ein Rechtsstaat und der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich gegen allfällige Mängel dort juristisch zur Wehr zu setzen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen. 4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sie habe im Camp B._______ C._______ in einer existenziellen Notlage gelebt. Nach Erhalt des Aufenthaltstitels habe sie das Camp verlassen müssen und daraufhin keine Unterstützungsleistungen seitens der griechischen Regierung oder internationaler Organisationen erhalten. Die sehr junge Beschwerdeführerin habe sich gezwungen gefühlt, sich einem fremden Mann anzuvertrauen, welcher sie aus dem Land gebracht, in Italien aber zurückgelassen habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu würdigen, inwiefern die erlebte Notlage dazu führe, dass die Beschwerdeführerin eine besonders hohe Verletzlichkeit aufweise. Auch gemäss jüngster Studien des UNHCR werde angeregt, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen, inwiefern eine Person als besonders vulnerabel zu gelten habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin der Rechtsvertretung erzählt, sie habe in Somalia keine normale Kindheit gehabt, ihre Mutter sei früh gestorben und sie habe daraufhin mit der Familie des Onkels leben müssen. Sie sei von der Frau des Onkels immer wieder geschlagen und erniedrigt worden. Diese habe sie teils mit dem Messer bedroht oder gewürgt. Auch habe sie die Schule nicht besuchen dürfen. Nur dank der Hilfe der Familie einer Freundin habe sie über die Türkei nach Griechenland fliehen können. Auch sei sie von einer Mädchenbeschneidung betroffen und habe Schmerzen, wenn sie die Menstruation habe, habe aber bis anhin noch mit keinem Arzt darüber gesprochen. Die Erlebnisse in Somalia seien schlimm gewesen, jene in Griechenland hätten dies aber noch übertroffen. Aufgrund der Erfahrungen und ihres jungen Alters sei sie besonders hilfsbedürftig und deshalb nicht in der Lage, von den griechischen Behörden Hilfe einzuverlangen. Darüber hinaus verfüge sie in Griechenland über kein familiäres oder soziales Netz. Sie sei Analphabetin und verfüge über keine Schulbildung oder Fremdsprachenkenntnisse. In ihrem sehr jungen Alter wäre sie aber gerade auf ein stabiles und sicheres Umfeld angewiesen. Hinzu komme, dass sie nur über einen subsidiären Schutzstatus verfüge und ihr Aufenthaltstitel am 26. Januar 2022 abgelaufen sei. Es stelle sich also auch die Frage, ob dieser überhaupt verlängert werde. Vor diesem Hintergrund sei zu erwähnen, dass die griechische Regierung im Juni 2021 eine Gesetzgebung erlassen habe, wonach die Türkei zu einem sicheren Drittstaat für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Somalia, Pakistan und Bangladesch ernannt wurde und somit die systematische Rückweisung vorsehe. Diese Gesetzgebung sei nicht vereinbar mit den europäischen Verpflichtungen von Griechenland. Es wäre somit zu klären, inwiefern sie in Griechenland überhaupt wieder Schutz erhalten würde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Rahmen des Asylverfahrens ihre Verpflichtungen gemäss CEDAW wahren müsse. So habe der Ausschuss festgehalten, dass Art. 2 Bst. d CEDAW Frauen vor voraussehbaren, realen und persönlichen Risiken schütze, ungeachtet der Frage, ob diese im Vertragsstaat oder ausserhalb eintreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 5.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6. 6.1 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen. 6.4 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, beziehungsweise einer bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz. 6.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Griechenland unmenschliche Behandlung erfahren. Sie habe keine medizinische Versorgung erhalten und sei nach Erteilung des Schutzstatus aus dem Camp weggewiesen und damit faktisch auf die Strasse gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war sie 19 Jahre alt. Sie habe sich dann einem Landsmann angeschlossen, der sie nach Italien mitgenommen, ihr dort aber die Papiere abgenommen und sie dort stehen lassen habe. Dazu kommt, dass sie gemäss eigenen Angaben Analphabetin ist, wobei die Tatsache, dass sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz das Personalienblatt für Asylsuchende nicht selbständig ausfüllen konnte, diese Angabe bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten N 734 867 act. 2). Auf Replikebene wird sodann auch dargelegt, sie habe bereits in Somalia unter schwierigen Umständen leben müssen, da ihre Mutter früh gestorben und sie deshalb bei einem Onkel aufgewachsen sei. Von dessen Ehefrau sei sie geschlagen und erniedrigt worden und habe ausserdem die Schule nicht besuchen dürfen. Schliesslich sei sie als Mädchen beschnitten worden und leide seither unter Schmerzen. Sie habe sich diesbezüglich aber noch keinem Arzt anvertraut. Diese Ausführungen stellen tatsächlich Hinweise darauf dar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine aufgrund ihres jungen Alters, mangelnden Bildung sowie ihrer bisherigen Erfahrungen besonders vulnerable Person handeln könnte, welche, auf sich alleine gestellt, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Jedoch verfügt das Gericht diesbezüglich lediglich über die Eingaben der Rechtsvertretung. Den nur sehr knappen Angaben im Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2021 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, welche einen Schluss über die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zulassen würden. Weitere Abklärungen hat das SEM nicht unternommen. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Struktur des Verfahrens keine Möglichkeit hatte, weiterführende Aussagen zu machen, ist ihr dieser Mangel nicht vorzuhalten. Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der neuen Rechtsprechung des Gerichts sind weitere Abklärungen angezeigt.

7. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung mehr erhielt. Allerdings bleiben verschiedene Fragen offen, zum Beispiel zu ihrer persönlichen Situation und insbesondere zu ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt im Hinblick auf die Vorbringen in der Beschwerde und der Replik betreffend besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin vertieft abzuklären, um in der Folge eine pflichtgemässe Ermessensausübung zu ermöglichen. Ferner hat es sich auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr haben könnte und ob in ihrem Fall von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie in E. 11.5.2 skizziert wurden. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen.

8. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführerin anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, ihre Situation nochmals darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.

9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 11. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: