Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und Griechenland sich bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Der Nachweis desselben könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie griechischen Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt seien. Anderen Ausländern seien sie, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte seien bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Ergänzend bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er könne sich darum bemühen, in die vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Der Nachweis dafür, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen ihm vorsätzlich die ihm gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte verweigert hätten, fehle. Den griechischen Behörden könne nicht pauschal unterstellt werden, sie hätten dem Beschwerdeführer ihm zustehende Leistungen nicht gewährt. Zudem stehe ihm der Weg an die nationalen Gerichte und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Diese Einschätzung könnten die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 6. November 2024 erhobenen Einwände nicht umstossen. Aus der Anwesenheit einer Tochter in der Schweiz könne der Beschwerdeführer für sich kein Aufenthaltsrecht herleiten. Volljährige Kinder gälten nicht als Familienangehörige im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter. Aus der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei. Falls seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sein sollte, könne er deren Verlängerung beantragen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland sei festzuhalten, dass diese für Personen mit Schutzstatus auf Grundlage der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass adäquate Behandlungen möglich seien. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, aufgrund derer bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte. Die in der Schweiz begonnenen Behandlungen mittels Medikation könnten auch in Griechenland adäquat weitergeführt werden. Es lägen keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität vor, die eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden über seine gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Ferner könnten ihm allfällig notwendige Medikamente mitgegeben werden.
E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Griechenland nur auf der Durchreise in die Schweiz gewesen, da seine Tochter hier lebe. Die Abnahme der Fingerabdrücke und der Asylantrag in Griechenland seien unter Zwang erfolgt. Unmittelbar nach dem Erhalt des Schutzstatus habe er die Unterkunft verlassen müssen. Danach habe er weder finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten und nicht die Möglichkeit gehabt, eine andere Unterkunft zu suchen. Aufgrund der Obdachlosigkeit hätten sich seine gesundheitlichen Beschwerden verschärft. Der versprochene Familiennachzug sei nicht ermöglicht worden. Diese bekannten Tatsachen habe er im Dublin-Gespräch geäussert. Bei einer Rückkehr nach Griechenland werde er keinen Schutz und keine Unterstützung vom Staat erhalten. Anerkannte Flüchtlinge erhielten keine finanziellen Zuwendungen und eine sprachliche oder arbeitsmarktliche Integration werde seitens der Behörden nicht angeboten. Er habe nicht Griechisch lernen können und ohne Sprachkenntnisse werde er wieder obdachlos und schutzlos seinem Schicksal ausgeliefert sein. Die (...), an der er leide, könne nicht geheilt werden. Mit den in der Schweiz erhaltenen Medikamenten habe ihr Fortschreiten zumindest «gebremst» werden können. Er sei im Alltag erheblich beeinträchtigt, da er immer wieder unter (...) leide. Dabei gehe man von einer schweren (...) aus. Eine an sich harmlose (...) könne bei ihm dazu führen, dass sich die (...) plötzlich verschlechtere und die Beschwerden stark zunähmen, was eine Behandlung im Krankenhaus erfordere. Die Verschlechterung der (...) könne auch durch (...) ausgelöst werden. Die Ärzte in Afghanistan und Griechenland seien davon ausgegangen, dass er an (...) leide, was belege, dass er nicht die benötigte medizinische Unterstützung erhalten habe. In Griechenland sei er nicht ärztlich untersucht worden, die Diagnose (...) sei in der Schweiz gestellt worden. Dies sei der Nachweis, dass Griechenland ihn nicht unterstützt habe. Trotz des günstigen rechtlichen Rahmens werde der Zugang zum Gesundheitswesen in der Praxis durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor unter ex-tremem Druck stehe. Es würde ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, weshalb ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung durch die sprachliche Barriere und administrative Hürden verwehrt wäre. Ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsstelle erhalte man keine Sozialversicherungsnummer und keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Bei der Flucht in die Schweiz habe er seinen griechischen Flüchtlingsausweis verloren, der im April 2024 abgelaufen sei. Ohne einen gültigen Flüchtlingsausweis - die Neubeantragung könne sechs bis zwölf Monate dauern - oder einer entsprechenden Bestätigung werde er keinen Zugang zu Wohnung, Arbeit oder gesundheitlichen Institutionen erhalten. Ohne Medikamente sei er an Leib und Leben bedroht, da es zu einem medizinischen Notfall durch (...) kommen könne. Er leide sehr wohl unter einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, weshalb er darauf angewiesen sei, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erhalten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die medizinische Behandlung nicht adäquat weitergeführt werde. Die aufgezeigten Widrigkeiten zeigten die unmenschliche Behandlung des griechischen Staates von anerkannten Flüchtlingen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten, dass es kaum Unterstützung für Personen mit einem Schutzstatus gebe. Dies führe zwangsläufig zu einer Verarmung, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Er sei eine äussert vulnerable schutzbedürftige Person, die sich nicht in der Lage sehe, in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Dort würde sich seine gesundheitliche Situation ernsthaft, rapide und irreversibel verschlechtern, weshalb der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzulässig sei. In seinem Fall lägen keine begünstigenden Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Das SEM habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. Es müsste diese durch das Einholen eines Arztberichts von einem Spezialisten neu beurteilen. Er sei auf eine konstante und verlässliche Medikamenteneinnahme angewiesen. Sei diese nicht gewährleistet, würde seine Gesundheit kurz- und langfristig ernsthaft geschädigt. Im Entscheid stütze sich das SEM auf Aussagen einer Pflegefachfrau, um genaue Kenntnis zu erhalten und beurteilen zu können, ob die Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei, hätte es einen detaillierten Arztbericht einholen müssen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung vom März 2020 in Griechenland, wonach anerkannte Flüchtlinge schneller ihre Unterkunft verlieren würden, und aufgrund der schlechten Wirtschaftslage. Bevor man ihn nach Griechenland schicke, müsste das SEM seine medizinische Situation genauer abklären.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.
E. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.4 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 4.5 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland nach Feststellung des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme ausdrücklich zu. Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot missachten und ihn nach Afghanistan ausschaffen könnte. Da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, ist die Schweiz - unter Vorbehalt der Regelung von Art. 50 AsylG - nicht gehalten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und damit sein Asylgesuch zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3.5). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landesrechtliche Bestimmungen oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland am 2. Juli 2018 als Flüchtling anerkannt worden. Er kann sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rück-kehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er lebte nach seiner Anerkennung als Flüchtling gut drei Jahre lang in Griechenland, bis er im September 2021 in B._______ um Asyl nachsuchte. Eigenen Angaben gemäss kehrte er zirka acht bis neun Monate später (somit im Mai/Juni 2022) nach Griechenland zurück, die (...) Behörden teilten mit, er sei Ende April 2022 nach Griechenland überstellt worden, wo er eigenen Aussagen gemäss bis Anfang 2024 lebte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er geltend, er sei nach B._______ gegangen, weil er entgegen den Aussagen der griechischen Behörden seine Familie nicht habe nachziehen können. Des Weiteren erklärte er, er habe öfter Probleme gehabt, weil keine Dolmetscher verfügbar gewesen seien, und er sei nicht richtig behandelt worden, als er einen Anfall erlitten habe. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang in Griechenland lebte und im Dublin-Gespräch angab, es gehe ihm gesundheitlich gut und er habe in Griechenland Medikamente gegen seine (...) erhalten, ist davon auszugehen, dass er sich an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder an staatliche Sozialbehörden gewendet hatte, um auf seine Bedürfnisse aufmerksam zu machen. Angesichts seines jahrelangen Aufenthalts in Griechenland als anerkannter Flüchtling kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihm jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihm diese bei einer Rückkehr nach Griechenland verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen.
E. 7.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 8.5) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3).
E. 8.4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist - auch mit Blick auf die Frage der richtigen beziehungsweise vollständigen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts - ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist und die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Bestehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-4562/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.5 und D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4).
E. 8.5.1 Gemäss dem Bericht der Pflegefachfrau von «Medic-Help» vom 8. November 2024 leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an einer (...). Er habe diesbezüglich Medikamente erhalten, die er ständig einnehmen müsse. Seit die Behandlung angepasst worden sei, habe er nicht mehr so viel (...). Er könne den Alltag gut bewältigen, aber keine körperlichen Anstrengungen erbringen. Abklärungen hätten ergeben, dass sein Herz nicht beeinträchtigt sei. In ihrem Bericht stützte sie sich auf das «Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im (...)» vom 8. Oktober 2024 und einem von Dr. med. G._______, (...), am 26. September 2024 durchgeführten Röntgen Thorax pa/lateral. Dem Beschwerdeführer wurden von «Medic-Help» «(...)» und «(...)» in Reserve verschrieben (vgl. SEM-act. [...]-38/2 und [...]-39/3).
E. 8.5.2 Bei der (...) ist die (...) dauerhaft geschädigt und (...) sind verengt. Bei fortgeschrittener Krankheit ist (...) und Alltagstätigkeiten können genügen, dass der Patient (...) gerät. Die Krankheit entwickelt sich langsam über Jahre hinweg. Die auftretenden Beschwerden (z.B. [...]) werden anfangs für (...) gehalten. Die (...) wird oft erst diagnostiziert, wenn stärkere Beschwerden spürbar sind. Die Erkrankung ist nicht heilbar und die Behandlung zielt darauf ab, ihr Fortschreiten aufzuhalten oder zumindest zu bremsen. Schulungen helfen, mit der Erkrankung umzugehen, und Medikamente können die Beschwerden lindern und (...) vorbeugen (vgl. [...]).
E. 8.5.3 Beim Dublin-Gespräch vom 3. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe schon seit langem ab und zu (...) und habe von einem afghanischen und einem griechischen Arzt Medikamente erhalten. Es seien ihm (...) unbekannten Namens und (...) verschrieben worden. Diese solle er benutzen, bis er zu einem anderen Arzt gehen könne. Ob der dem Beschwerdeführer in der Schweiz verschriebene «(...)» ihm bereits in Afghanistan und Griechenland verschrieben wurde, kann nicht eruiert werden, weil er den Namen des ihm verschriebenen Medikaments nicht nennen konnte. (...) wurde ihm bereits verschrieben, bevor er in die Schweiz kam. Dass die (...) gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nicht bereits früher diagnostiziert wurde, bedeutet nicht, dass die Diagnose des afghanischen und/oder griechischen Arztes auf deren mangelnde Qualifikation zurückzuführen ist, da die auftretenden Beschwerden oft für (...) gehalten werden.
E. 8.6 Gemäss Verordnung des Arztes von «Medic-Help» muss der Beschwerdeführer mit dem «(...)» abends einmal (...), (...) wurde ihm in Reserve verschrieben. Diese oder gleichwertige Medikamente sind in Griechenland mit Sicherheit erhältlich. Auch allenfalls notwendige Kontrolluntersuchungen und eine Anpassung der Medi-kation bei fortschreitender Erkrankung können in Griechenland durchgeführt beziehungsweise verordnet werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweist. Hinsichtlich der aktenkundigen Erkrankungen und Beschwerden bestehen in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen er bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über den Gesundheitszustand und die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Er ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5).
E. 8.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten nicht als unzumutbar.
E. 8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 4.5) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. Das SEM wandte sich am 4. November 2024 an die für seine medizinische Betreuung zuständige Stelle von «Medic-Help». Es erkundigte sich nach seinem aktuellen Gesundheitszustand, nach allfälliger medizinischer Abklärung oder Behandlung, nach seiner Medikation und dem Vorhandensein medizinischer Unterlagen. Die Pflegefachfrau von «Medic-Help» beantwortete die Fragen des SEM am gleichen Tag unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten (vgl. SEM-act. [...]-38/2 und [...]-39/3). Da der Beschwerdeführer von den Ärzten von «Medic-Help» nicht an einen Spezialarzt überwiesen wurde, musste sich das SEM nicht verpflichtet sehen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt durfte von ihm als erstellt erachtet werden. Das SEM kam vorliegend seiner Abklärungspflicht mithin in hinreichendem Mass nach. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. November 2024 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7171/2024 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 6. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 in Griechenland daktyloskopisch registriert worden war und ebendort am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht hatte. Des Weiteren war er am 17. September 2021 in B._______ registriert worden und hatte dort am gleichen Tag um Asyl nachgesucht. A.c Das SEM stellte am 27. September 2024 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ein Informationsersuchen an die (...) Behörden und ersuchte sie um Beantwortung mehrerer Fragen. A.d Am 30. September 2024 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (Zemis-Direkterfassung). A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durch. Dabei erklärte er, er sei im Jahr 2017 in Griechenland angekommen und habe dort Asyl erhalten. Er habe auf einen Familiennachzug gewartet, den die griechischen Behörden ihm versprochen hätten. Da sie ihr Versprechen nicht eingehalten hätten, sei er nach C._______ und B._______ gegangen. Er habe die (...) Behörden darüber informiert, was in Griechenland passiert sei. Diese hätten ihn nach einigen Monaten nach Griechenland weggewiesen. Anschliessend sei er für einige Zeit in Griechenland geblieben und Anfang 2024 nach Afghanistan zurückgekehrt. Am 9. September 2024 sei er wieder in Griechenland eingereist und danach sei er in die Schweiz gekommen. Hier lebe seine Tochter D._______. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da die griechischen Behörden ihn bezüglich des Familiennachzugs angelogen hätten. Als er einen Anfall bekommen habe, sei er nicht richtig behandelt worden. Er habe auch öfter Probleme wegen der Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern gehabt. Auf Nachfrage sagte er, gesundheitlich gehe es ihm gut. Ab und zu leide er unter (...). Von einem afghanischen und einem griechischen Arzt habe er einen (...) erhalten, den er benutzen solle, bis er zu einem anderen Arzt gehen könne. Er sei einmal angeschossen worden und habe noch Splitter im Körper. Die Ärzte hätten gemeint, es sei besser, diese nicht heraus zu operieren. A.f Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 teilte die Rechtsvertretung dem SEM namens des Beschwerdeführers mit, dieser habe sich in Afghanistan im August 2024 eine «National Identity Card» ausstellen lassen. Als Ausstellungsdatum sei auf der Rückseite der 26. August 2024 angegeben. In Afghanistan habe er medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Betreffend eine etwaige Wegweisung nach Griechenland müsse festgehalten werden, dass das Aufenthaltsrecht in Griechenland aufgrund des erneuten Aufenthalts in Afghanistan erloschen sei und eine Wegweisung dorthin nicht erfolgen könne. In der Beilage befanden sich eine Fotokopie der Vorder- und Rückseite der Identitätskarte, eine am 15. April 2024 ausgestellte Arztrechnung, eine Bestätigung, dass diese am 17. April 2024 bezahlt wurde und eine Patientenkarte. A.g Am 10. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer beim SEM das Original seiner Identitätskarte ab. A.h Das SEM ersuchte die (...) Behörden am 11. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.i Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 11. Oktober 2024 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. A.j Die (...) Behörden lehnten das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2024 ab. A.k Am 19. Oktober 2024 stimmten die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie bestätigten, dass er am 2. Juli 2018 von Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. A.l Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 teilten die (...) Behörden mit, dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung eine gültige griechische Identitätskarte und ein gültiges Reisedokument vorgelegt habe. Am 27. April 2021 (recte: 2022) sei er nach Griechenland überstellt worden. Seither habe er keinen Kontakt mit den (...) Behörden aufgenommen. Er habe angegeben, dass in C._______ ein Onkel lebe. A.m Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 mit, es beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist bis zum 4. November 2024. A.n Am 1. November 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein. Dieser lag eine Kopie der Schweizer Aufenthaltsbewilligung Typ B der Tochter des Beschwerdeführers bei. A.o Das SEM erkundigte sich am 4. November 2024 bei der Pflege des Bundesasylzentrums E._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieses antwortete gleichentags, dass er eine (...) durch (...) vor über (...) Jahren habe. Er habe Medikamente für (...), die er ständig einnehmen müsse. Seit die Behandlung auf eine (...) angepasst worden sei, habe er nicht mehr so viel (...). Da (...) eine nicht heilbare Krankheit sei, habe er eine leichte körperliche Einschränkung. Er könne den Alltag gut bewältigen, aber keine körperlichen Anstrengungen erbringen. Sein Herz sei nicht beeinträchtigt. Der Antwort lagen ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche vom 8. Oktober 2024 und ein radiologischer Bericht von (...) vom 26. September 2024 bei. A.p Am 5. November 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese reichte gleichentags ihre Stellungnahme ein, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer an einem (...) leide. Dieser sei durch seine (...) ausgelöst worden. Man habe ihm gesagt, dass man den (...) operativ beheben müsse. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde eine umgehende medizinische Abklärung beantragt. Im Weiteren wurden die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beziehungsweise die Einholung von Ga-rantien bei den griechischen Behörden hinsichtlich einer angemessenen medizinischen Behandlung beantragt. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (recte: 7. November 2024; gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2024 nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 8. November 2024 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. D. Mit Eingabe vom 14. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, subeventualiter bitte er um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, da seine Überstellung nach Griechenland unzumutbar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 19. November 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. Die Akten übermittelte er dem SEM zur Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2024 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 6. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und Griechenland sich bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Es bestünden zwar Anzeichen dafür, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Der Nachweis desselben könne nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, was vorliegend der Fall sei. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie griechischen Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und öffentlichen Schulunterricht gleichgestellt seien. Anderen Ausländern seien sie, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte seien bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Ergänzend bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Überstellung nach Griechenland im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nicht grundsätzlich unzulässig sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er könne sich darum bemühen, in die vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Der Nachweis dafür, dass die griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen ihm vorsätzlich die ihm gemäss Qualifikationsrichtlinie zustehenden Rechte verweigert hätten, fehle. Den griechischen Behörden könne nicht pauschal unterstellt werden, sie hätten dem Beschwerdeführer ihm zustehende Leistungen nicht gewährt. Zudem stehe ihm der Weg an die nationalen Gerichte und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Diese Einschätzung könnten die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 6. November 2024 erhobenen Einwände nicht umstossen. Aus der Anwesenheit einer Tochter in der Schweiz könne der Beschwerdeführer für sich kein Aufenthaltsrecht herleiten. Volljährige Kinder gälten nicht als Familienangehörige im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter. Aus der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei. Falls seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sein sollte, könne er deren Verlängerung beantragen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Griechenland sei festzuhalten, dass diese für Personen mit Schutzstatus auf Grundlage der Qualifikationsrichtlinie gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass adäquate Behandlungen möglich seien. Aus den Akten würden sich keine Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben, aufgrund derer bei einer Überstellung nach Griechenland auf eine gesundheitliche Gefährdung zu schliessen wäre, welche die Rückführung als nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen könnte. Die in der Schweiz begonnenen Behandlungen mittels Medikation könnten auch in Griechenland adäquat weitergeführt werden. Es lägen keine Hinweise auf eine äusserste Vulnerabilität vor, die eine Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erscheinen liesse. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass für das weitere Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die griechischen Behörden über seine gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Ferner könnten ihm allfällig notwendige Medikamente mitgegeben werden. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Griechenland nur auf der Durchreise in die Schweiz gewesen, da seine Tochter hier lebe. Die Abnahme der Fingerabdrücke und der Asylantrag in Griechenland seien unter Zwang erfolgt. Unmittelbar nach dem Erhalt des Schutzstatus habe er die Unterkunft verlassen müssen. Danach habe er weder finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten und nicht die Möglichkeit gehabt, eine andere Unterkunft zu suchen. Aufgrund der Obdachlosigkeit hätten sich seine gesundheitlichen Beschwerden verschärft. Der versprochene Familiennachzug sei nicht ermöglicht worden. Diese bekannten Tatsachen habe er im Dublin-Gespräch geäussert. Bei einer Rückkehr nach Griechenland werde er keinen Schutz und keine Unterstützung vom Staat erhalten. Anerkannte Flüchtlinge erhielten keine finanziellen Zuwendungen und eine sprachliche oder arbeitsmarktliche Integration werde seitens der Behörden nicht angeboten. Er habe nicht Griechisch lernen können und ohne Sprachkenntnisse werde er wieder obdachlos und schutzlos seinem Schicksal ausgeliefert sein. Die (...), an der er leide, könne nicht geheilt werden. Mit den in der Schweiz erhaltenen Medikamenten habe ihr Fortschreiten zumindest «gebremst» werden können. Er sei im Alltag erheblich beeinträchtigt, da er immer wieder unter (...) leide. Dabei gehe man von einer schweren (...) aus. Eine an sich harmlose (...) könne bei ihm dazu führen, dass sich die (...) plötzlich verschlechtere und die Beschwerden stark zunähmen, was eine Behandlung im Krankenhaus erfordere. Die Verschlechterung der (...) könne auch durch (...) ausgelöst werden. Die Ärzte in Afghanistan und Griechenland seien davon ausgegangen, dass er an (...) leide, was belege, dass er nicht die benötigte medizinische Unterstützung erhalten habe. In Griechenland sei er nicht ärztlich untersucht worden, die Diagnose (...) sei in der Schweiz gestellt worden. Dies sei der Nachweis, dass Griechenland ihn nicht unterstützt habe. Trotz des günstigen rechtlichen Rahmens werde der Zugang zum Gesundheitswesen in der Praxis durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor unter ex-tremem Druck stehe. Es würde ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt, weshalb ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung durch die sprachliche Barriere und administrative Hürden verwehrt wäre. Ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsstelle erhalte man keine Sozialversicherungsnummer und keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Bei der Flucht in die Schweiz habe er seinen griechischen Flüchtlingsausweis verloren, der im April 2024 abgelaufen sei. Ohne einen gültigen Flüchtlingsausweis - die Neubeantragung könne sechs bis zwölf Monate dauern - oder einer entsprechenden Bestätigung werde er keinen Zugang zu Wohnung, Arbeit oder gesundheitlichen Institutionen erhalten. Ohne Medikamente sei er an Leib und Leben bedroht, da es zu einem medizinischen Notfall durch (...) kommen könne. Er leide sehr wohl unter einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, weshalb er darauf angewiesen sei, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu erhalten. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die medizinische Behandlung nicht adäquat weitergeführt werde. Die aufgezeigten Widrigkeiten zeigten die unmenschliche Behandlung des griechischen Staates von anerkannten Flüchtlingen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten, dass es kaum Unterstützung für Personen mit einem Schutzstatus gebe. Dies führe zwangsläufig zu einer Verarmung, was gegen Art. 3 EMRK verstosse. Er sei eine äussert vulnerable schutzbedürftige Person, die sich nicht in der Lage sehe, in Griechenland ihre Rechte einzufordern. Dort würde sich seine gesundheitliche Situation ernsthaft, rapide und irreversibel verschlechtern, weshalb der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzulässig sei. In seinem Fall lägen keine begünstigenden Umstände vor, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar sei. Das SEM habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. Es müsste diese durch das Einholen eines Arztberichts von einem Spezialisten neu beurteilen. Er sei auf eine konstante und verlässliche Medikamenteneinnahme angewiesen. Sei diese nicht gewährleistet, würde seine Gesundheit kurz- und langfristig ernsthaft geschädigt. Im Entscheid stütze sich das SEM auf Aussagen einer Pflegefachfrau, um genaue Kenntnis zu erhalten und beurteilen zu können, ob die Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei, hätte es einen detaillierten Arztbericht einholen müssen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung vom März 2020 in Griechenland, wonach anerkannte Flüchtlinge schneller ihre Unterkunft verlieren würden, und aufgrund der schlechten Wirtschaftslage. Bevor man ihn nach Griechenland schicke, müsste das SEM seine medizinische Situation genauer abklären. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.4 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.5 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland nach Feststellung des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und dort eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme ausdrücklich zu. Den Akten sind demnach keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot missachten und ihn nach Afghanistan ausschaffen könnte. Da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, ist die Schweiz - unter Vorbehalt der Regelung von Art. 50 AsylG - nicht gehalten, das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und damit sein Asylgesuch zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3.5). Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landesrechtliche Bestimmungen oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie grundsätzlich kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). 7.3 Der Beschwerdeführer ist in Griechenland am 2. Juli 2018 als Flüchtling anerkannt worden. Er kann sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rück-kehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Er lebte nach seiner Anerkennung als Flüchtling gut drei Jahre lang in Griechenland, bis er im September 2021 in B._______ um Asyl nachsuchte. Eigenen Angaben gemäss kehrte er zirka acht bis neun Monate später (somit im Mai/Juni 2022) nach Griechenland zurück, die (...) Behörden teilten mit, er sei Ende April 2022 nach Griechenland überstellt worden, wo er eigenen Aussagen gemäss bis Anfang 2024 lebte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er geltend, er sei nach B._______ gegangen, weil er entgegen den Aussagen der griechischen Behörden seine Familie nicht habe nachziehen können. Des Weiteren erklärte er, er habe öfter Probleme gehabt, weil keine Dolmetscher verfügbar gewesen seien, und er sei nicht richtig behandelt worden, als er einen Anfall erlitten habe. Da der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang in Griechenland lebte und im Dublin-Gespräch angab, es gehe ihm gesundheitlich gut und er habe in Griechenland Medikamente gegen seine (...) erhalten, ist davon auszugehen, dass er sich an eine der zahlreichen in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen oder an staatliche Sozialbehörden gewendet hatte, um auf seine Bedürfnisse aufmerksam zu machen. Angesichts seines jahrelangen Aufenthalts in Griechenland als anerkannter Flüchtling kann nicht angenommen werden, die zuständigen griechischen Behörden hätten ihm jegliche Hilfe verweigert respektive würden ihm diese bei einer Rückkehr nach Griechenland verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen. 7.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 8.5) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 7.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug einer Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwen-digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3). 8.4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist - auch mit Blick auf die Frage der richtigen beziehungsweise vollständigen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts - ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist und die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Bestehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-4562/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.5 und D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4). 8.5 8.5.1 Gemäss dem Bericht der Pflegefachfrau von «Medic-Help» vom 8. November 2024 leidet der Beschwerdeführer seit Jahren an einer (...). Er habe diesbezüglich Medikamente erhalten, die er ständig einnehmen müsse. Seit die Behandlung angepasst worden sei, habe er nicht mehr so viel (...). Er könne den Alltag gut bewältigen, aber keine körperlichen Anstrengungen erbringen. Abklärungen hätten ergeben, dass sein Herz nicht beeinträchtigt sei. In ihrem Bericht stützte sie sich auf das «Medizinische Datenblatt für interne Arztbesuche im (...)» vom 8. Oktober 2024 und einem von Dr. med. G._______, (...), am 26. September 2024 durchgeführten Röntgen Thorax pa/lateral. Dem Beschwerdeführer wurden von «Medic-Help» «(...)» und «(...)» in Reserve verschrieben (vgl. SEM-act. [...]-38/2 und [...]-39/3). 8.5.2 Bei der (...) ist die (...) dauerhaft geschädigt und (...) sind verengt. Bei fortgeschrittener Krankheit ist (...) und Alltagstätigkeiten können genügen, dass der Patient (...) gerät. Die Krankheit entwickelt sich langsam über Jahre hinweg. Die auftretenden Beschwerden (z.B. [...]) werden anfangs für (...) gehalten. Die (...) wird oft erst diagnostiziert, wenn stärkere Beschwerden spürbar sind. Die Erkrankung ist nicht heilbar und die Behandlung zielt darauf ab, ihr Fortschreiten aufzuhalten oder zumindest zu bremsen. Schulungen helfen, mit der Erkrankung umzugehen, und Medikamente können die Beschwerden lindern und (...) vorbeugen (vgl. [...]). 8.5.3 Beim Dublin-Gespräch vom 3. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe schon seit langem ab und zu (...) und habe von einem afghanischen und einem griechischen Arzt Medikamente erhalten. Es seien ihm (...) unbekannten Namens und (...) verschrieben worden. Diese solle er benutzen, bis er zu einem anderen Arzt gehen könne. Ob der dem Beschwerdeführer in der Schweiz verschriebene «(...)» ihm bereits in Afghanistan und Griechenland verschrieben wurde, kann nicht eruiert werden, weil er den Namen des ihm verschriebenen Medikaments nicht nennen konnte. (...) wurde ihm bereits verschrieben, bevor er in die Schweiz kam. Dass die (...) gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nicht bereits früher diagnostiziert wurde, bedeutet nicht, dass die Diagnose des afghanischen und/oder griechischen Arztes auf deren mangelnde Qualifikation zurückzuführen ist, da die auftretenden Beschwerden oft für (...) gehalten werden. 8.6 Gemäss Verordnung des Arztes von «Medic-Help» muss der Beschwerdeführer mit dem «(...)» abends einmal (...), (...) wurde ihm in Reserve verschrieben. Diese oder gleichwertige Medikamente sind in Griechenland mit Sicherheit erhältlich. Auch allenfalls notwendige Kontrolluntersuchungen und eine Anpassung der Medi-kation bei fortschreitender Erkrankung können in Griechenland durchgeführt beziehungsweise verordnet werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3, für die sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweist. Hinsichtlich der aktenkundigen Erkrankungen und Beschwerden bestehen in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen er bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über den Gesundheitszustand und die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren. Er ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm darüber hinaus frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage. Er ist nicht als besonders verletzliche Person im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen und es gelingt ihm nicht, die vorstehend erwähnten Regelvermutungen umzustossen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5). 8.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem vorstehend Gesagten nicht als unzumutbar. 8.9 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. E. 4.5) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht richtig abgeklärt. Das SEM wandte sich am 4. November 2024 an die für seine medizinische Betreuung zuständige Stelle von «Medic-Help». Es erkundigte sich nach seinem aktuellen Gesundheitszustand, nach allfälliger medizinischer Abklärung oder Behandlung, nach seiner Medikation und dem Vorhandensein medizinischer Unterlagen. Die Pflegefachfrau von «Medic-Help» beantwortete die Fragen des SEM am gleichen Tag unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten (vgl. SEM-act. [...]-38/2 und [...]-39/3). Da der Beschwerdeführer von den Ärzten von «Medic-Help» nicht an einen Spezialarzt überwiesen wurde, musste sich das SEM nicht verpflichtet sehen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt durfte von ihm als erstellt erachtet werden. Das SEM kam vorliegend seiner Abklärungspflicht mithin in hinreichendem Mass nach. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des mit Zwischenverfügung vom 19. November 2024 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: