Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E - 3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern.
E. 4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 4.3 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3).
E. 4.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht und es ergäben sich auch aus den allgemeinen Umständen in Griechenland keine Anhaltspunkte für ein drohendes reales Risiko bei einer allfälligen Rückkehr. Insbesondere seien die Furcht der Beschwerdeführerin vor Griechenland und die Sorge um ihre in der Heimat verbliebenen Kinder keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprächen. Auch sei den allgemeinen Informationen über die Situation in Griechenland nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin individuell bei Rückkehr gefährdet sein könnte. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten sexuellen Übergriffe habe sie keine Beweismittel vorgelegt und habe diese erst in einem späten Verfahrensstadium geltend gemacht, zudem sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen sei. Die Polizei sei dazu in der Lage, effektiven Schutz zu bieten und es gebe keine Hinweise, dass die griechischen Behörden keinen Schutz gegen die Übergriffe Dritter zur Verfügung stellen würden. Die Beschwerdeführerin sei daher darauf zu verweisen, sich an die griechischen Behörden zu wenden, wenn sie konkreten Bedrohungen ausgesetzt sei. Angesichts dieser Sachlage spreche nichts gegen den Wegweisungsvollzug nach Griechenland.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie psychisch sehr belastet sei, was sich auch körperlich auswirke und dass eine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Sie sei in Griechenland wiederholt sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, gegen die sie sich nicht zur Wehr habe setzen können. Sie schildert in der Beschwerde klarstellend eine besonders prägende Situation zu sexuellen Übergriffen von Seiten des Verwalters des Hauses, in dem sie gelebt habe. Zwar habe sie die Polizei benachrichtigt, diese habe jedoch gegen den Verwalter, der über eine Bewilligung verfüge und griechisch sprechen könne, nichts unternommen. Desweiteren macht sie unter Verweis auf diverse Länderberichte und Gerichtsurteile geltend, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei und dass das SEM zudem durch die Pandemie bedingte Verschlechterungen der Situation ignoriere. Darüber hinaus macht sie geltend, das SEM sei auf ihr Vorbringen, sie sei sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, nicht eingegangen und rügt damit Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Hinblick auf die Prüfung eines individuellen Überstellungsverbots.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen fest und betonte nochmals, dass die gesundheitlichen Probleme nicht als schwerwiegend einzuschätzen seien. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien verspätet vorgebracht und nicht weiter belegt worden. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfe bei den griechischen Behörden finden können und müssen, was sie versäumt habe. Der Gesamtsachverhalt stelle sich auch angesichts der mit der Beschwerde neu eingebrachten Berichte und Gerichtsentscheidungen aus Sicht des SEM nicht anders dar, als bereits im Entscheid ausgeführt, weshalb es an seinen Ausführungen und dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, festhalte.
E. 5.4 In ihrer Replik vom 26. November 2021 betonte die Beschwerdeführerin, dass sie an den Ausführungen und Anträgen aus der Beschwerdeschrift vollumfassend festhalte. Darüber hinaus führte sie zur gesundheitlichen Situation aus, dass sie starke physische und psychische Beschwerden habe. Insgesamt und aufgrund der vergangenen Erfahrungen sei es ihr nicht zumutbar, sich für Hilfe und Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden.
E. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 betonte das SEM, dass es an seiner Beurteilung der Situation auch im Lichte des Referenz-urteils E-3427/2021, E-3431/2021 festhalte und betonte, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegend eingestuft werden könnten. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Ausführungen und schloss auf Beschwerdeabweisung.
E. 5.6 In ihrer Replik vom 27. Mai 2022 machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung nochmals geltend, dass das SEM es unterlassen habe, ihre Situation genau abzuklären. Darüber hinaus macht sie geltend, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, sie als Opfer sexueller Gewalt zu identifizieren. Zudem habe sie auch in der Schweiz Schwierigkeiten, die notwendige Hilfe einzuverlangen, die sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden und psychischen Belastungen benötige. Es falle ihr schwer, über solche Fragen mit Fremden zu sprechen, was ein zusätzlicher Faktor sei, weshalb es absehbar sei, dass sie bei Rückkehr in eine schwere Notlage geraten würde. Jedenfalls lägen keine begünstigenden Faktoren im Sinne der jüngsten Rechtsprechung vor.
E. 6.1 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.3 Gleichzeitig gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E. 6.4 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen.
E. 6.5 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, beziehungsweise einer bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz.
E. 6.5.1 Der Vorinstanz ist in der Analyse recht zu geben, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme für sich genommen keinen Anlass geben, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten, so dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich waren.
E. 6.5.2 Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin (anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Wegweisung nach Griechenland sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) ergeben sich jedoch Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität aus anderen Gründen, insbesondere aus den von ihr geschilderte zeitlichen Abläufen und der Wohnsituation in Athen. Mit Blick auf die generelle Situation für Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf genauer geschilderten Übergriffe sexueller Art, stattgefunden haben könnten. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung geltend gemacht hatte, etwa ein Jahr ohne staatliche Unterstützung in Athen gelebt zu haben und in der Gehörsgewährung rügt, dass sie zu den Gründen ihrer Ausreise aus Griechenland nicht befragt worden sei, kann das detaillierte Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auch nicht als verspätet gewertet werden, da dies der Zeitpunkt war, zu dem die Beschwerdeführerin den nächsten direkten Kontakt zur Vorinstanz hatte.
E. 6.5.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen einige Qualität auf und lassen sich in das allgemeine Bild der Aufnahme- und Lebensbedingungen für schutzberechtigte Personen einfügen (vgl. dazu ausführlich Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 8 und 9). Eine besondere Schutzbedürftigkeit konnte zwar noch nicht nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht werden, diese kann allerdings aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, warum das SEM vor der Entscheidfindung diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Auch im Rahmen der Entscheidbegründung ist die Vorinstanz nur insoweit auf die entsprechenden Vorbringen eingegangen, als es diese als verspätet und daher wenig glaubhaft bezeichnet beziehungsweise die Schutzmöglichkeit pauschal als gegeben erachtet hat. Das SEM hat in diesem Kontext fast vollständig auf die erforderliche Abwägung verzichtet, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe sprechenden Faktoren nicht in den Blick genommen und sich beispielsweise nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass eine als schutzberechtigt anerkannte, ohne staatliche Unterstützung in Athen lebende, alleinstehende Frau, die schon einmal Missbrauchserfahrungen gemacht hat, ein hohes Risiko hat, erneut solchen Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. etwa Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus [a-11601], 26.08.2021, a-11601-1-mit+Anhang.pdf (ecoi.net), S. 31 f.). Angesichts der im Referenzurteil dargelegten äusserst schwierigen Verhältnissen vor Ort und mit Blick auf die Gefahr, erneut sexueller Ausbeutung ausgesetzt zu werden, beziehungsweise die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit polizeilichen Schutz gegen Übergriffe zu erlangen, ist es vorliegend notwendig, den Sachverhalt bezüglich des bereits Erlebten zu klären.
E. 6.6 Das SEM hat weder bei der Erstbefragung noch im Anschluss an die schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung weitere Abklärungen vorgenommen, obwohl sich entsprechende Instruktionsmassnahmen und Abklärungen etwa im Rahmen einer gezielten erneuten Gehörsgewährung oder erneuten Befragung aufgedrängt hätten. Basierend auf dieser Aktenlage konnte die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Übergriffe seien nicht glaubhaft gemacht beziehungsweise für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter relevant, nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen beziehungsweise das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt werden.
E. 7 Die Abklärungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten als unvollständig zu bezeichnen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4560/2021 Urteil vom 1. Juli 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Somalia - reiste nach ihren Angaben im September 2019 aus ihrem Heimatland in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland. In der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ist vermerkt, dass sie am 15. November 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Am 3. Juni 2020 wurde ihr von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus gewährt. B. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin am 7. August 2021 Griechenland und reiste in die Schweiz, wo sie am 9. August 2021 um Asyl nachsuchte. C. Am 17. August 2021 fand die Personalienaufnahme und am 23. August 2021 das sogenannte Dublin-Gespräch statt. In diesem Rahmen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr sei in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Sie habe ausser in der Schweiz und in Griechenland in keinem anderen europäischen Land um Schutz nachgesucht. D. Ebenfalls am 23. August 2021 wurde sie von der Vorinstanz aufgefordert sich innert Frist zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland zu äussern. In der über ihre Rechtsvertretung eingereichten schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. August 2021 brachte sie vor, dass bezüglich ihres Gesundheitszustandes verschiedene ärztliche Untersuchungen ausstehend seien. Sie brachte weiter vor, die Aussicht auf eine Rückkehr nach Griechenland erfülle sie mit Furcht, da sie eine Zukunft in prekären Verhältnisses und in Armut befürchten müsse. Sie sei erschüttert darüber, dass ihr im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 23. August 2021 nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Gründen zu äussern, aus denen sie Griechenland verlassen habe. Ihr sei in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden, ohne dass eine Anhörung durchgeführt worden sei und auch anlässlich der Information über die Schutzgewährung habe sie keine Informationen erhalten, wohin sie sich wenden könne, um Unterkunft zu finden und eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie habe angesichts dieser Umstände am 17. Juli 2020 mit anderen Personen Lesbos verlassen und sei nach Athen gegangen. Dort habe sie 10 Tage in der Wohnung eines Onkels eines der anderen Mädchen («ragazze») wohnen können, habe die Wohnung aber dann verlassen müssen. Auf der Strasse habe sie dann eine Gruppe von Männern aus Somalia kennengelernt, die sie in einer Wohnung mit insgesamt 25 anderen Personen - Männer und Frauen - beherbergt hätten. Sie habe im Austausch für die Wohnmöglichkeit die gesamten häuslichen Arbeiten übernommen. Angesichts der Situation, in der sie sich befand, habe sie Griechenland am 7. August 2021 verlassen. Sie habe bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland kein familiäres oder soziales Netz auf das sie zurückgreifen könne und sie wisse nicht, wohin sie sich dort für Hilfe und Unterstützung wenden solle. Neben diesen Umständen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass aufgrund ihrer Vulnerabilität, eine Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe und wies in diesem Kontext auf verschiedene Berichte zur Situation auf den ägäischen Inseln sowie zur Situation von international schutzberechtigten Personen in Griechenland hin. E. E.a Am 23. August 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b Am 25. August 2021 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2020 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über eine bis zum 14. Juni 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. F.a Am 7. Oktober 2021 händigte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. F.b Am folgenden Tag nahm die Beschwerdeführerin Stellung. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit dem Antrag auf ihr Asylgesuch einzutreten und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, eventualiter die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie daneben um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. J. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2021 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und gemachten Ausführungen aus der Beschwerdeschrift festzuhalten und reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen drei weitere ärztliche Bescheinigungen datierend vom 3., 12. und 15. November 2021 zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht im Lichte seines aktuellen Referenzurteils E - 3427/2021, E - 3431/2021 vom 28. März 2022 zur Situation von schutzberechtigten Personen in Griechenland die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 machte das SEM geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht als besonders schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Im Übrigen hielt es an seinen bisherigen Erwägungen fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. N. In ihrer Replik vom 27. Mai 2022 betonte die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie besonders schutzbedürftig sei und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie legte zudem zwei medizinische Verlaufsberichte datierend vom 25. Mai 2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E - 3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene angerufenen Länderberichte und Urteile deutscher Verwaltungsgerichte nichts zu ändern. 4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 4.3 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3). 4.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht und es ergäben sich auch aus den allgemeinen Umständen in Griechenland keine Anhaltspunkte für ein drohendes reales Risiko bei einer allfälligen Rückkehr. Insbesondere seien die Furcht der Beschwerdeführerin vor Griechenland und die Sorge um ihre in der Heimat verbliebenen Kinder keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Griechenland sprächen. Auch sei den allgemeinen Informationen über die Situation in Griechenland nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin individuell bei Rückkehr gefährdet sein könnte. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten sexuellen Übergriffe habe sie keine Beweismittel vorgelegt und habe diese erst in einem späten Verfahrensstadium geltend gemacht, zudem sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtstaat mit einem funktionierenden Polizeiwesen sei. Die Polizei sei dazu in der Lage, effektiven Schutz zu bieten und es gebe keine Hinweise, dass die griechischen Behörden keinen Schutz gegen die Übergriffe Dritter zur Verfügung stellen würden. Die Beschwerdeführerin sei daher darauf zu verweisen, sich an die griechischen Behörden zu wenden, wenn sie konkreten Bedrohungen ausgesetzt sei. Angesichts dieser Sachlage spreche nichts gegen den Wegweisungsvollzug nach Griechenland. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, dass sie psychisch sehr belastet sei, was sich auch körperlich auswirke und dass eine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Sie sei in Griechenland wiederholt sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, gegen die sie sich nicht zur Wehr habe setzen können. Sie schildert in der Beschwerde klarstellend eine besonders prägende Situation zu sexuellen Übergriffen von Seiten des Verwalters des Hauses, in dem sie gelebt habe. Zwar habe sie die Polizei benachrichtigt, diese habe jedoch gegen den Verwalter, der über eine Bewilligung verfüge und griechisch sprechen könne, nichts unternommen. Desweiteren macht sie unter Verweis auf diverse Länderberichte und Gerichtsurteile geltend, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei und dass das SEM zudem durch die Pandemie bedingte Verschlechterungen der Situation ignoriere. Darüber hinaus macht sie geltend, das SEM sei auf ihr Vorbringen, sie sei sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, nicht eingegangen und rügt damit Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Hinblick auf die Prüfung eines individuellen Überstellungsverbots. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2021 hielt das SEM an seinen Ausführungen fest und betonte nochmals, dass die gesundheitlichen Probleme nicht als schwerwiegend einzuschätzen seien. Die geltend gemachten sexuellen Übergriffe seien verspätet vorgebracht und nicht weiter belegt worden. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfe bei den griechischen Behörden finden können und müssen, was sie versäumt habe. Der Gesamtsachverhalt stelle sich auch angesichts der mit der Beschwerde neu eingebrachten Berichte und Gerichtsentscheidungen aus Sicht des SEM nicht anders dar, als bereits im Entscheid ausgeführt, weshalb es an seinen Ausführungen und dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, festhalte. 5.4 In ihrer Replik vom 26. November 2021 betonte die Beschwerdeführerin, dass sie an den Ausführungen und Anträgen aus der Beschwerdeschrift vollumfassend festhalte. Darüber hinaus führte sie zur gesundheitlichen Situation aus, dass sie starke physische und psychische Beschwerden habe. Insgesamt und aufgrund der vergangenen Erfahrungen sei es ihr nicht zumutbar, sich für Hilfe und Unterstützung an die griechischen Behörden zu wenden. 5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. Mai 2022 betonte das SEM, dass es an seiner Beurteilung der Situation auch im Lichte des Referenz-urteils E-3427/2021, E-3431/2021 festhalte und betonte, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegend eingestuft werden könnten. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Ausführungen und schloss auf Beschwerdeabweisung. 5.6 In ihrer Replik vom 27. Mai 2022 machte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung nochmals geltend, dass das SEM es unterlassen habe, ihre Situation genau abzuklären. Darüber hinaus macht sie geltend, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sei, sie als Opfer sexueller Gewalt zu identifizieren. Zudem habe sie auch in der Schweiz Schwierigkeiten, die notwendige Hilfe einzuverlangen, die sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden und psychischen Belastungen benötige. Es falle ihr schwer, über solche Fragen mit Fremden zu sprechen, was ein zusätzlicher Faktor sei, weshalb es absehbar sei, dass sie bei Rückkehr in eine schwere Notlage geraten würde. Jedenfalls lägen keine begünstigenden Faktoren im Sinne der jüngsten Rechtsprechung vor. 6. 6.1 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Gleichzeitig gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 6.4 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen. 6.5 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, beziehungsweise einer bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz. 6.5.1 Der Vorinstanz ist in der Analyse recht zu geben, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme für sich genommen keinen Anlass geben, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten, so dass diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich waren. 6.5.2 Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin (anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung zur Wegweisung nach Griechenland sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) ergeben sich jedoch Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität aus anderen Gründen, insbesondere aus den von ihr geschilderte zeitlichen Abläufen und der Wohnsituation in Athen. Mit Blick auf die generelle Situation für Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf genauer geschilderten Übergriffe sexueller Art, stattgefunden haben könnten. Da die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung geltend gemacht hatte, etwa ein Jahr ohne staatliche Unterstützung in Athen gelebt zu haben und in der Gehörsgewährung rügt, dass sie zu den Gründen ihrer Ausreise aus Griechenland nicht befragt worden sei, kann das detaillierte Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auch nicht als verspätet gewertet werden, da dies der Zeitpunkt war, zu dem die Beschwerdeführerin den nächsten direkten Kontakt zur Vorinstanz hatte. 6.5.3 Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen einige Qualität auf und lassen sich in das allgemeine Bild der Aufnahme- und Lebensbedingungen für schutzberechtigte Personen einfügen (vgl. dazu ausführlich Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 8 und 9). Eine besondere Schutzbedürftigkeit konnte zwar noch nicht nachgewiesen respektive überwiegend glaubhaft gemacht werden, diese kann allerdings aufgrund der aktuellen Beweislage auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, warum das SEM vor der Entscheidfindung diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. Auch im Rahmen der Entscheidbegründung ist die Vorinstanz nur insoweit auf die entsprechenden Vorbringen eingegangen, als es diese als verspätet und daher wenig glaubhaft bezeichnet beziehungsweise die Schutzmöglichkeit pauschal als gegeben erachtet hat. Das SEM hat in diesem Kontext fast vollständig auf die erforderliche Abwägung verzichtet, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe sprechenden Faktoren nicht in den Blick genommen und sich beispielsweise nicht mit der Tatsache beschäftigt, dass eine als schutzberechtigt anerkannte, ohne staatliche Unterstützung in Athen lebende, alleinstehende Frau, die schon einmal Missbrauchserfahrungen gemacht hat, ein hohes Risiko hat, erneut solchen Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. etwa Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus [a-11601], 26.08.2021, a-11601-1-mit+Anhang.pdf (ecoi.net), S. 31 f.). Angesichts der im Referenzurteil dargelegten äusserst schwierigen Verhältnissen vor Ort und mit Blick auf die Gefahr, erneut sexueller Ausbeutung ausgesetzt zu werden, beziehungsweise die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit polizeilichen Schutz gegen Übergriffe zu erlangen, ist es vorliegend notwendig, den Sachverhalt bezüglich des bereits Erlebten zu klären. 6.6 Das SEM hat weder bei der Erstbefragung noch im Anschluss an die schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Gehörsgewährung weitere Abklärungen vorgenommen, obwohl sich entsprechende Instruktionsmassnahmen und Abklärungen etwa im Rahmen einer gezielten erneuten Gehörsgewährung oder erneuten Befragung aufgedrängt hätten. Basierend auf dieser Aktenlage konnte die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Übergriffe seien nicht glaubhaft gemacht beziehungsweise für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter relevant, nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen beziehungsweise das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt werden.
7. Die Abklärungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten als unvollständig zu bezeichnen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet. Dementsprechend ist die Beschwerde im Hinblick auf den Eventualantrag gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 1. März 2022 wird bezüglich des vorliegenden Prozessgegenstandes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: