Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 3.4 Griechenland ist Mitgliedstaat der EU, weshalb es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Christoph Auer/Martina Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 4.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 4.2.3 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3).
E. 4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist - mit Blick auf die Frage der richtigen beziehungsweise vollständigen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts - ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin als äussert verletzlich zu bezeichnen ist, und die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Bestehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 handle. Zwar sei unbestritten, dass sie an psychischen Beschwerden mit latenter Suizidalität leide und eine weitere ambulante oder stationäre psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung angezeigt sei. Das SEM sei sich zwar bewusst, dass ihre Herzprobleme weitere Abklärungen, medikamentöse Behandlung sowie allenfalls operative Eingriffe nötig machten, die bisher durchgeführten Herzuntersuchungen hätten jedoch keine gravierenden Befunde ergeben, und medikamentöse sowie operative Behandlungen einschliesslich der notwendigen Nachbehandlungen seien auch in Griechenland durchführbar. Es sei daher bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands auszugehen, zumal in Griechenland eine genügende medizinische Versorgung für Personen mit Flüchtlingsstatus grundsätzlich gewährleistet sei, sie lange Zeit in Griechenland gelebt habe und fliessend Griechisch spreche. An dieser Einschätzung vermöge auch der erneute stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin im (...) nichts zu ändern. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handle, sei das Vorhandensein von besonders begünstigenden Umständen im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 nicht erforderlich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dazu entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt und jeweils für mehrere Wochen beziehungsweise Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung aufgehalten, sie sei physisch und psychisch extrem belastet, leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf eine engmaschige medizinische Versorgung - sowohl mit Blick auf ihre psychischen Erkrankungen wie auch auf ihr Herzleiden und dessen Folgeerkrankungen - angewiesen. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass ihre psychischen Traumata auf das Erlebte in Griechenland zurückzuführen seien, eine Rückführung dorthin würde daher zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands führen; bereits der Gedanke an eine Rückführung löse Angstzustände aus und habe zu einer Dekompensation geführt. Ausserdem habe ihre anhaltende Suizidalität einen wiederholten wochenlangen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unumgänglich gemacht. Sie sei daher als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 zu behandeln, mithin sei der angeordnete Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht zumutbar. Schliesslich sei auch nicht von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal sie zurzeit über keinen gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge und deshalb Gefahr laufe - wie schon nach ihrer Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika -, erneut obdachlos zu werden.
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2023 wird ferner geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Mai 2023 - am Tag der Beschwerdeerhebung - erneut in das Psychiatriezentrum D._______ begeben müssen, wo sie bis zum 16. Mai 2023 stationär behandelt worden sei. Als Folge eines rheumatischen Fiebers habe sie sich bereits zwei Herzoperationen unterziehen müssen, wobei zwei der vier Herzklappen ersetzt und eine weitere künstlich rekonstruiert worden seien. Aufgrund ihres Herzleidens sei sie ihr Leben lang auf antikoagulierende Medikamente angewiesen, welche streng überwacht werden müssten; bei zu hoher Dosierung bestehe die Gefahr einer Hirnblutung, bei zu niedriger Dosierung bestehe das Risiko eines Blutgerinnsels am Herzen, welches ins Gehirn wandern und dort ebenfalls eine tödliche Hirnblutung auslösen könne. Die korrekte Einstellung von blutgerinnungshemmenden Medikamenten sei sehr schwierig und müsse jederzeit ärztlich begleitet werden, weshalb sie auf eine regelmässige Kontrolle des International Normalized Ratio-Werts (INR) angewiesen sei. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bestehe ausserdem im Fall einer Rücküberstellung nach Griechenland ein hohes Risiko einer Selbstgefährdung sowie eines weiteren Suizidversuchs.
E. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2023 wird sodann vorgebracht, aus dem eingereichten gynäkologischen Bericht des (...) vom 8. Juni 2023 gehe hervor, dass in ihrer Gebärmutter ein grosses (...) (Verwachsungen in der Gebärmutter und eine Veränderung im Oberschenkelhals) festgestellt worden seien. Sowohl das (...) wie auch die (...) müssten mit grosser Wahrscheinlichkeit operativ entfernt werden. Auch der Befund im Schenkelhals sei als schwerwiegend einzustufen und dürfte aufgrund seiner Grösse die künstliche Ersetzung des Schenkelhalses und die Einsetzung einer Prothese nach sich ziehen; selbst wenn ein Auskratzen der Knochenzyste und ein anschliessendes Auffüllen mit Ersatzmaterialien möglich sein sollte, sei mit einem komplexen Eingriff zu rechnen, der in jedem Fall eine Vollnarkose bedinge und aufgrund ihrer Herzerkrankung ein hohes gesundheitliches Risiko darstelle. Demnach würden zu den vorbestandenen psychischen Erkrankungen und dem schweren Herzleiden weitere ernsthafte medizinische Befunde hinzukommen, welche die Beschwerdeführerin als äusserst vulnerabel erscheinen liessen.
E. 5.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung an, es bestünden - in Anwendung der Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst verletzliche Person handeln würde, zumal nicht davon auszugehen sei, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu vermeiden beziehungsweise, dass sie sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordere. Mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden sei festzuhalten, dass ihr eine PTBS und eine depressive Episode ohne psychotische Symptome mit begleitenden Angstattacken und Suizidgedanken diagnostiziert worden seien und eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka ([...]) sowie eine Psychotherapie erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht gehe jedoch in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch bei Vorliegen psychischer Beschwerden zumutbar sei und etwa eine PTBS sowie (schwere) Depressionen oder Suizidalität auch in Griechenland behandelbar seien. Zwar seien die psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht als unerheblich zu erachten, ein dringender medizinischer Behandlungsbedarf bestehe jedoch nicht, zumal eine entsprechende Behandlung auch in Griechenland erhältlich sei. Bei den ärztlich indizierten regelmässigen kardiologischen, Labor- und INR- Kontrollen handle es sich um Verlaufskontrollen und nicht um zwingend erforderliche Behandlungen, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Ferner seien die Medikamente zur Antikoagulation aktuell eingestellt, weshalb spätere Kontrollen und allfällige Korrekturen der Dosierung auch in Griechenland erfolgen könnten. Des Weiteren sei auch bei Myomen und Endometriose in der Regel keine zeitlich sehr dringende Behandlung notwendig. Darüber hinaus könne einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überstellung nach Griechenland im Rahmen der psychiatrisch-psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen sowie während der Überstellung durch medizinische Betreuung Rechnung getragen werden; auch stehe es ihr nach ihrer Rückkehr frei, dort für eine weitere Behandlung medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Schliesslich sei festzustellen, dass begünstigende Umstände - sehr gute Griechisch- sowie weitere Sprachkenntnisse, eine gute Ausbildung, eine lange Aufenthaltsdauer sowie ein bestehendes Beziehungsnetz in Griechenland - vorliegen würden und es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 handle.
E. 5.6 In der Replik wird dazu geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vor-instanz sei die Beschwerdeführerin als äusserst vulnerabel zu bezeichnen. Am 21. Juni 2023 bis zum 17. August 2023 habe sie sich wiederholt in stationärer Behandlung in der (...) befunden, der beigelegte provisorische Austrittsbericht vom 8. August 2023 attestiere ihr eine mittelgradige depressive Episode und eine Persönlichkeitsveränderung nach erlebter Extrembelastung, wonach jede zusätzliche psychische Belastung geeignet sei, ihre Vulnerabilität und emotionale Instabilität zu verstärken und das Risiko einer Selbstgefährdung zu erhöhen. Sie benötige eine reizarme Umgebung, weshalb eine Sonderunterbringung anzustreben sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte als äusserst vulnerable Person, wer auf dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die periodisch stattfindenden kardiologischen sowie Labor- und INR-Kontrollen zur Vermeidung einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung zu bezeichnen, die wöchentlich stattfindenden INR-Kontrollen dienten der Vorbeugung von Hirn- und Sickerblutungen, welche zu Lähmungen und zum Tod führen könnten. Es sei daher zynisch und aus medizinischer Sicht unhaltbar, die erwähnten Kontrollen als nicht zwingend erforderliche Behandlungen zu bezeichnen. Auch verkenne die Vorinstanz, dass die Dosierung der Medikamente zur Antikoagulation in der Regel über Jahre hinweg und für das gesamte Leben ärztlich begleitet werden müsse. Initial habe eine Kontrolle alle zwei bis drei Tage, anschliessend einmal pro Woche und in stabilisiertem Zustand alle drei bis vier Wochen zu erfolgen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei aktuell eingestellt, fusse auf einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da sie sich aktuell in der zweiten Phase der Einstellung befinde, sich also wöchentlichen INR-Kontrollen unterziehen müsse. Sie sei nach dem Gesagten auf ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, bei deren Unterbruch eine menschenwürdige Existenz nicht gewährleistet sei und zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. In der Folge gelte sie als äusserst vulnerabel. Fraglich sei zudem, ob die Beschwerdeführerin Zugang zu sämtlichen für sie notwendigen periodisch durchzuführenden medizinischen Kontrollen in Griechenland haben würde beziehungsweise, ob sie ihr Recht darauf einzufordern vermögen würde, zumal sie bereits in der Vergangenheit nur sporadisch Zugang zu INR-Kontrollen in Griechenland gehabt habe, da der Selbstbehalt pro Kontrolle zwölf Euro betrage und sie auch für die Kosten für Hin- und Rückfahrten aufkommen müsse. Ferner sei sie auch aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht in der Lage, ihr Recht auf medizinische Versorgung in Griechenland einzufordern, zumal sie sich dafür mit Menschenmengen konfrontiert sähe, was in ihr Angstzustände auslösen würde. Insbesondere zwischen Frühling 2021 und Oktober 2022 habe sie sich daher nur wenige Male kontrollieren lassen können. Da es ihr - aufgrund ihrer psychischen und physischen Beschwerden sowie ihrer finanziellen Situation - nicht möglich sei, ihre Recht auf medizinische Versorgung einzufordern, sei sie als äusserst vulnerabel zu bezeichnen. Ferner verkenne die Vorinstanz auch, dass die weiteren Befunde - die Myome und die Läsion des Schenkelhalses - ihr weiteres Krankheitsbild beeinflussten und aggravierten, zumal die zusätzliche Einnahme von Medikamenten einen Einfluss auf die INR-Werte nehme und die anstehenden Operationen aufgrund ihrer Herzkrankheit ein erhöhtes Risiko darstellten. Zusammen mit ihren psychischen Leiden sei davon auszugehen, dass sie ihr Recht auf medizinische Versorgung nicht geltend machen könne und deshalb als äusserst vulnerabel zu bezeichnen sei. Zwar treffe es zu, dass sie gebildet sei, über sehr gute Griechisch- sowie weitere Sprachkenntnisse verfüge, in den ersten zwölf Jahren ihres Aufenthalts in Griechenland beruflich eingebunden gewesen sei und über ein gutes Beziehungsnetz verfügt habe. Allerdings sei sie im Anschluss an den Verlust ihrer Arbeitsstelle obdachlos geworden und in Armut gefallen. Als sie im Jahr 2017 Griechenland verlassen habe, habe sie zwar noch über ein Beziehungsnetz verfügt, wirtschaftlich sei sie jedoch nicht mehr integriert gewesen. Nach ihrer Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2021 sei sie erneut obdachlos gewesen. Zwar habe sie in der Vergangenheit auf ihr Beziehungsnetz zurückgreifen können, jedoch habe sie ihr Recht auf medizinische Versorgung nicht gelten machen können. Sie stehe heute lediglich noch mit der Familie G._______ in Kontakt, ihre weiteren Bezugspersonen - unter anderem ihr Doktorvater - seien inzwischen verstorben; über ein weitergehendes Beziehungsnetz verfüge sie nicht. In der Folge bestünden - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - auch keine begünstigenden Umstände, die den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar erscheinen lassen würden.
E. 5.7 In der weiteren Beschwerdeergänzung vom 13. Oktober 2023 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. September 2023 in besonderer Unterbringung. Eine Sozialarbeiterin der ORS Service AG habe - unter Verweis auf einen Bericht der (...) - eine besondere Unterbringung aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands beantragt. Daraus sei zu schliessen, dass auch das behandelnde Personal der (...) und die ORS von ihrer äussersten Vulnerabilität ausgingen. Die Operation der Gebärmutter, die auf den 26. September 2023 geplant gewesen sei, habe verschoben werden müsse und sei neu für den 17. Oktober 2023 angesetzt worden. Zur Vorbereitung auf den Eingriff fänden tägliche INR-Kontrollen statt, da die Operation nur bei stabilen Werten durchgeführt werden könne.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung der Herzklappen (valvuläre Kardiopathie), ausgelöst durch rheumatisches Fieber, leidet, weshalb ihr anlässlich einer Operation im Jahr 2004 in Paris zunächst eine biologische Herzklappe eingesetzt wurde. Anlässlich einer erneuten Operation im Jahr 2017 in den Vereinigten Staaten von Amerika sind ihr eine mechanische Aortaklappe und eine mechanische Mitralklappe eingesetzt worden, eine Trikuspidalklappe ist rekonstruiert worden. Aufgrund der Kardiopathie wird sie aktuell mit Warfarin und Coumadin (Antikoagulantien) sowie Metoprolol (Betablocker) behandelt (vgl. SEM-eAkte 1207328-21/17 [nachfolgend A21/17], ärztlicher Bericht des Herz-Gefäss-Zentrums des [...] vom 6. Januar 2023; A21/17, Austrittsmeldung des [...] vom 19. Januar 2023; ärztlicher Bericht der Kardiologie des [...] vom 23. Februar 2023; Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Aktenkundig ist auch, dass sie wegen ihrer Kardiopathie aktuell wöchentliche INR- und regelmässige Laborkontrollen wahrnehmen muss (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden befand sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz mindestens drei Mal für jeweils mehrere Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. A21/17, Austrittsmeldung des [...] vom 19. Januar 2023; A21/17, Austrittsbericht des [...] vom 20. Januar 2023; Provisorischer Austrittsbericht der [...] vom 8. August 2023; Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023); aktuell wird ihr eine Anpassungsstörung (F43.2), eine PTBS (F43.1) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) attestiert, die mit einer ambulanten psychiatrischen Therapie und Quetiapin (atypisches Neuroleptikum) medikamentös behandelt wird (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Eine Suizidalität erscheint wiederkehrend (vgl. Austrittsbericht des [...] vom 20. Januar 2023; ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 24. April 2023; Provisorischer Austrittsbericht der [...] vom 8. August 2023; Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023), zum Zeitpunkt des letzten Austritts aus der stationär-psychiatrischen Behandlung bestanden jedoch keine Hinweise auf eine Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Ferner ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein grosses gestieltes Myom bei grossem Endometrium sowie eine komplexe gemischte zystische beziehungsweise solide Läsion im Femurhals festgestellt worden ist (vgl. Gynäkologischer Bericht vom 8. Juni 2023); am 18. Oktober 2023 ist eine Ovarektomie einseitig durchgeführt worden (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin leidet an erheblichen gesundheitlichen Problemen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Die Krankheitsbilder sind durch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen belegt, komplex und unbestritten (vgl. E. 6.1). Angesichts ihrer psychischen Belastung ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig auf eine engmaschige Betreuung - insbesondere im Hinblick auf ihre Kardiopathie und den damit zusammenhängenden Kontrollen - angewiesen sein wird. Diesbezüglich ist auch erstellt, dass sie sich aufgrund ihrer Kardiopathie regelmässigen Kontrollen (insbesondere INR und Labor) zur Einstellung und Überprüfung der Blutgerinnungsfaktoren unterziehen muss. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es sich dabei um medizinisch notwendige Kontrollen - und nicht lediglich um Verlaufskontrollen - handelt, die der Vermeidung einer raschen und möglicherweise lebensgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dienen. Aufgrund der Kombination und Wechselwirkungen der psychischen und physischen Beschwerden sowie der notwendigen Medikation ist die Gesundheit der Beschwerdeführerin insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. Urteile des BVGer D-2916/2023 vom 25. August 2023 E. 8.5.2, D-2810/2023 vom 30. August 2023 E. 5.5.1). Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin daher als äusserst vulnerabel, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar erweisen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass vorliegend begünstigende Faktoren bestehen - namentlich eine lange Aufenthaltsdauer, gute Sprachkenntnisse und eine akademische Ausbildung -, wozu sich die Vorinstanz auch in gewisser Weise hat vernehmen lassen (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 7. Juli 2023, S. 4). Allerdings ist die Vorinstanz in ihrer Einschätzung davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst verletzliche Person handelt, weshalb sie keine vertieften Abklärungen betreffend den Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration vorgenommen hat (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3). In diesem Sinne ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der festgestellten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Bestehen besonders begünstigender Umstände lediglich unvollständig festgestellt worden. Entscheidend dürfte nach dem Dargelegten nicht in erster Linie sein, ob eine Behandlung in Griechenland grundsätzlich zur Verfügung steht, sondern, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres komplexen physischen und psychischen Krankheitsbilds effektiv möglich sein wird, ihre Rechte auf medizinische Versorgung und Behandlung einzufordern. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle sowie nach ihrer Rückkehr nach Griechenland aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2021 obdachlos geworden, sie habe nur beschränkten Zugang zu den notwendigen INR-Kontrollen gehabt und sie verfüge inzwischen über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, zumal die meisten ihrer Bezugspersonen verstorben seien, vertieft zu prüfen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz gehalten, vertiefte Abklärungen bezüglich des Vorliegens besonders begünstigender Umstände vorzunehmen.
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2023 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Umfang des Unterliegens - hier also zur Hälfte - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Rechtsverbeiständung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist praxisgemäss entsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3504.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE im Umfang ihres Obsiegens - vorliegend hälftig - eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.4 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'980.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2404/2023 Urteil vom 1. Mai 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige - suchte am 24. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Hierzu reichte sie einen griechischen Aufenthaltstitel im Original, einen abgelaufenen griechischen Reiseausweis im Original, einen griechischen Flüchtlingsausweis im Original, eine Krankenkassenkarte des Bundesstaates New York im Original, eine Arbeitsbewilligung der Vereinigten Staaten von Amerika und einen gültigen griechischen Reiseausweis ein. B. Am 14. November 2022 führte das SEM das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland. Anlässlich des Dublin-Gesprächs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe Iran im Jahr 1998 verlassen, seit dem Jahr 2000 in Griechenland gelebt und sei im Jahr 2013 (recte: am 22. Dezember 2012) von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden. In Griechenland habe sie zunächst für die « (...) Organisation» gearbeitet, anschliessend habe sie sich ehrenamtlich für Flüchtlinge und Kinder ohne gesetzliche Vertretung eingesetzt. Von 2006 bis 2011 habe sie als Assistenzprofessorin für (...) gearbeitet und ihre Dissertation verfasst; während dieser Zeit sei sie vom griechischen Geheimdienst bedroht worden. Eine schweizerische Familie in Athen habe sie ab dem Jahr 2011 finanziell unterstützt, ab dem Jahr 2015 bis zu ihrer Ausreise aus Griechenland habe sie bei dieser Familie auch gewohnt. Vom 20. November 2016 bis zum 22. Dezember 2021 habe sie sich in den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehalten, wo eines ihrer Bücher publiziert worden sei. Dort habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei psychiatrisch behandelt worden. Sie habe eine Herzoperation gehabt, es sei ihr mitgeteilt worden, ihr Herz würde nur noch für zwei Monate funktionieren. Als sie zwischen den Jahren 2011 und 2017 erneut mehrfach bedroht worden sei, habe sie an starkem Herzrasen gelitten. Ihre Arbeitsbewilligung in den Vereinigten Staaten sei aufgrund der von der damaligen Regierung erlassenen Massnahmen gegen iranische Staatsangehörige nicht verlängert worden. Der griechische Botschafter bei den Vereinten Nationen habe ihr jedoch zugesichert, in Griechenland willkommen zu sein. Ebenfalls im Gespräch vom 14. November 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könne in Griechenland kein normales Leben mehr führen, zumal sie auf der Feindesliste der iranischen Botschaft stehe, welche mit dem griechischen Staat zusammenarbeite. Ihr sei Vergewaltigung angedroht worden, ein Mitglied der Leitung der Universität habe sie angerufen und ihr angedroht, sie in Nachtclubs zur Prostitution zu zwingen. Ein Anwalt der schweizerischen Familie, die sie unterstützt habe, habe dieses Telefonat auch gehört. Seit ihrer Rückkehr aus New York nach Griechenland im Dezember 2021 habe sie das Haus nicht mehr verlassen können. Etwa acht oder neun Tage vor ihrer Reise in die Schweiz sei sie in ihrem Wohnort von maskierten Männern auf Motorrädern gesucht worden. Einer der Männer sei iranischer Herkunft gewesen, sie habe gehört, wie dieser in gebrochenem Griechisch gesagt habe, sie - die Beschwerdeführerin - würde hier wohnen. In Griechenland gebe es eine Übereinkunft zwischen Universitätsprofessoren und Geschäftsmännern einerseits sowie dem iranischen Staat andererseits; die Professoren und Geschäftsmänner würden Geld aus dem illegalen Verkauf iranischen Erdöls erhalten, im Gegenzug würden die Geschäftsmänner die Professoren anhalten, nichts Kritisches über die Menschenrechtssituation in Iran zu publizieren. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich bereits in Iran für Frauenrechte eingesetzt, deswegen sei sie nun auch in Griechenland Opfer verschiedener Vorfälle geworden. Im Jahr 2011 habe sie sich deswegen an die Polizei gewandt, diese habe jedoch kein Verfahren eingeleitet. Aufgrund der weiteren Drohungen habe sie sich nicht mehr getraut, zur Polizei zu gehen. Sie habe vor ihrer Reise in die Vereinigten Staaten bereits zweimal versucht, sich umzubringen. Mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der erlittenen Folter in einem iranischen Gefängnis leide sie an Herzproblemen. Sie sei deswegen in Paris am Herzen operiert worden, anschliessend habe sie symptomfrei leben können. Seit sie sich aufgrund ihres Herzrasens erneut einer Herzoperation habe unterziehen müssen, und ihr drei mechanische Venen (recte: mechanische Aorten- und Mitralklappen sowie eine rekonstruierte Trikuspidalklappe) eingesetzt worden seien, sei sie vulnerabel. Aufgrund ihrer Medikation könne sie zudem nicht schwanger werden. Sie habe ausserdem starkes Asthma und Allergien. Wenn sie traurig sei, leide sie an Atemnot; auch habe sie oft Alpträume, weswegen sie homöopathische Schlafmittel einnehme. C. Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über di Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Am 20. November 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme zu und teilten dem SEM mit, der Beschwerdeführerin sei am 22. Dezember 2012 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden und sie verfüge über ein bis zum 18. Mai 2026 gültiges Reisedokument für anerkannte Flüchtlinge. E. Am 9. März 2023 reichte B._______ - der Sohn des Schweizer Dirigenten C._______ - ein Bestätigungsschreiben zu den Akten. F. Vom 22. November 2022 bis zum 19. Januar 2023 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum D._______ ([...]). G. Mit Schreiben unbekannten Datums übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin seinen Entscheidentwurf vom 10. März 2023 zur Stellungnahme. H. Mit Eingabe unbekannten Datums nahm die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. I. Mit Entscheid vom 24. März 2023 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zu. J. Das SEM suspendierte die für den 15. März 2023 geplante Entscheideröffnung aufgrund der Einweisung der Beschwerdeführerin in das (...) zwecks stationärer psychiatrischer Behandlung. K. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, Edierung der vorinstanzlichen Akten, Einsicht in die Akten A21/17 und A22/04 wie auch in allfällige noch nicht zugestellte medizinische Akten, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Austrittsbericht des (...) vom 20. Januar 2023 sowie einen Lebenslauf zu den Akten. M. Am 1. Mai 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG); gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A21/17 sowie A22/04 zu gewähren und räumte ihr eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. O. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Zentrums für kardiale Bildgebung des (...) vom 23. Februar 2023 und eines ärztlichen Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. April 2023 zu den Akten. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung unter Beilage eines gynäkologischen Berichts vom 8. Juni 2023 ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie insbesondere auf, Stellung zur Vulnerabilität der Beschwerdeführerin zu nehmen. S. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und nahm zur Vulnerabilität der Beschwerdeführerin Stellung. T. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel auf. U. In ihrer Replik vom 24. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Beschwerdebegehren und deren Begründung fest. Gleichzeitig reichte sie einen provisorischen Austrittbericht der (...) vom 8. August 2023 und eine Anwendungsinformation betreffend den Wirkstoff Warfarin-Natrium (Blutverdünnungsmedikament) ein. V. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung unter Beilage eines Antragsformulars betreffend besondere Unterbringung und einer Terminbestätigung der Frauenklinik des (...) vom 12. September 2023 betreffend einen chirurgischen Eingriff ein. W. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe sich vom 7. November 2023 bis zum 5. Dezember 2023 erneut in der (...) in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Gleichzeitig reichte sie den Austrittsbericht der (...) vom 19. Dezember 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 3.3 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 3.4 Griechenland ist Mitgliedstaat der EU, weshalb es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Christoph Auer/Martina Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG). 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 4.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 4.2.3 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3). 4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist - mit Blick auf die Frage der richtigen beziehungsweise vollständigen Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts - ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin als äussert verletzlich zu bezeichnen ist, und die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen wäre, vertiefte Abklärungen zum Bestehen allfälliger besonders begünstigender Faktoren vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG damit, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 handle. Zwar sei unbestritten, dass sie an psychischen Beschwerden mit latenter Suizidalität leide und eine weitere ambulante oder stationäre psychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung angezeigt sei. Das SEM sei sich zwar bewusst, dass ihre Herzprobleme weitere Abklärungen, medikamentöse Behandlung sowie allenfalls operative Eingriffe nötig machten, die bisher durchgeführten Herzuntersuchungen hätten jedoch keine gravierenden Befunde ergeben, und medikamentöse sowie operative Behandlungen einschliesslich der notwendigen Nachbehandlungen seien auch in Griechenland durchführbar. Es sei daher bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands auszugehen, zumal in Griechenland eine genügende medizinische Versorgung für Personen mit Flüchtlingsstatus grundsätzlich gewährleistet sei, sie lange Zeit in Griechenland gelebt habe und fliessend Griechisch spreche. An dieser Einschätzung vermöge auch der erneute stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin im (...) nichts zu ändern. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person handle, sei das Vorhandensein von besonders begünstigenden Umständen im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 nicht erforderlich. 5.2 In der Beschwerde wird dazu entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich wiederholt und jeweils für mehrere Wochen beziehungsweise Monate in stationärer psychiatrischer Behandlung aufgehalten, sie sei physisch und psychisch extrem belastet, leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf eine engmaschige medizinische Versorgung - sowohl mit Blick auf ihre psychischen Erkrankungen wie auch auf ihr Herzleiden und dessen Folgeerkrankungen - angewiesen. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass ihre psychischen Traumata auf das Erlebte in Griechenland zurückzuführen seien, eine Rückführung dorthin würde daher zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustands führen; bereits der Gedanke an eine Rückführung löse Angstzustände aus und habe zu einer Dekompensation geführt. Ausserdem habe ihre anhaltende Suizidalität einen wiederholten wochenlangen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unumgänglich gemacht. Sie sei daher als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 zu behandeln, mithin sei der angeordnete Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht zumutbar. Schliesslich sei auch nicht von besonders begünstigenden Faktoren auszugehen, zumal sie zurzeit über keinen gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge und deshalb Gefahr laufe - wie schon nach ihrer Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika -, erneut obdachlos zu werden. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2023 wird ferner geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Mai 2023 - am Tag der Beschwerdeerhebung - erneut in das Psychiatriezentrum D._______ begeben müssen, wo sie bis zum 16. Mai 2023 stationär behandelt worden sei. Als Folge eines rheumatischen Fiebers habe sie sich bereits zwei Herzoperationen unterziehen müssen, wobei zwei der vier Herzklappen ersetzt und eine weitere künstlich rekonstruiert worden seien. Aufgrund ihres Herzleidens sei sie ihr Leben lang auf antikoagulierende Medikamente angewiesen, welche streng überwacht werden müssten; bei zu hoher Dosierung bestehe die Gefahr einer Hirnblutung, bei zu niedriger Dosierung bestehe das Risiko eines Blutgerinnsels am Herzen, welches ins Gehirn wandern und dort ebenfalls eine tödliche Hirnblutung auslösen könne. Die korrekte Einstellung von blutgerinnungshemmenden Medikamenten sei sehr schwierig und müsse jederzeit ärztlich begleitet werden, weshalb sie auf eine regelmässige Kontrolle des International Normalized Ratio-Werts (INR) angewiesen sei. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bestehe ausserdem im Fall einer Rücküberstellung nach Griechenland ein hohes Risiko einer Selbstgefährdung sowie eines weiteren Suizidversuchs. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 21. Juni 2023 wird sodann vorgebracht, aus dem eingereichten gynäkologischen Bericht des (...) vom 8. Juni 2023 gehe hervor, dass in ihrer Gebärmutter ein grosses (...) (Verwachsungen in der Gebärmutter und eine Veränderung im Oberschenkelhals) festgestellt worden seien. Sowohl das (...) wie auch die (...) müssten mit grosser Wahrscheinlichkeit operativ entfernt werden. Auch der Befund im Schenkelhals sei als schwerwiegend einzustufen und dürfte aufgrund seiner Grösse die künstliche Ersetzung des Schenkelhalses und die Einsetzung einer Prothese nach sich ziehen; selbst wenn ein Auskratzen der Knochenzyste und ein anschliessendes Auffüllen mit Ersatzmaterialien möglich sein sollte, sei mit einem komplexen Eingriff zu rechnen, der in jedem Fall eine Vollnarkose bedinge und aufgrund ihrer Herzerkrankung ein hohes gesundheitliches Risiko darstelle. Demnach würden zu den vorbestandenen psychischen Erkrankungen und dem schweren Herzleiden weitere ernsthafte medizinische Befunde hinzukommen, welche die Beschwerdeführerin als äusserst vulnerabel erscheinen liessen. 5.5 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung an, es bestünden - in Anwendung der Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst verletzliche Person handeln würde, zumal nicht davon auszugehen sei, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu vermeiden beziehungsweise, dass sie sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordere. Mit Blick auf ihre psychischen Beschwerden sei festzuhalten, dass ihr eine PTBS und eine depressive Episode ohne psychotische Symptome mit begleitenden Angstattacken und Suizidgedanken diagnostiziert worden seien und eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka ([...]) sowie eine Psychotherapie erfolge. Das Bundesverwaltungsgericht gehe jedoch in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch bei Vorliegen psychischer Beschwerden zumutbar sei und etwa eine PTBS sowie (schwere) Depressionen oder Suizidalität auch in Griechenland behandelbar seien. Zwar seien die psychischen und physischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht als unerheblich zu erachten, ein dringender medizinischer Behandlungsbedarf bestehe jedoch nicht, zumal eine entsprechende Behandlung auch in Griechenland erhältlich sei. Bei den ärztlich indizierten regelmässigen kardiologischen, Labor- und INR- Kontrollen handle es sich um Verlaufskontrollen und nicht um zwingend erforderliche Behandlungen, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu vermeiden. Ferner seien die Medikamente zur Antikoagulation aktuell eingestellt, weshalb spätere Kontrollen und allfällige Korrekturen der Dosierung auch in Griechenland erfolgen könnten. Des Weiteren sei auch bei Myomen und Endometriose in der Regel keine zeitlich sehr dringende Behandlung notwendig. Darüber hinaus könne einer allfälligen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überstellung nach Griechenland im Rahmen der psychiatrisch-psychologischen Behandlung durch therapeutische Massnahmen sowie während der Überstellung durch medizinische Betreuung Rechnung getragen werden; auch stehe es ihr nach ihrer Rückkehr frei, dort für eine weitere Behandlung medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Schliesslich sei festzustellen, dass begünstigende Umstände - sehr gute Griechisch- sowie weitere Sprachkenntnisse, eine gute Ausbildung, eine lange Aufenthaltsdauer sowie ein bestehendes Beziehungsnetz in Griechenland - vorliegen würden und es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils vom 28. März 2022 E-3427/2021, E-3431/2021 handle. 5.6 In der Replik wird dazu geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Vor-instanz sei die Beschwerdeführerin als äusserst vulnerabel zu bezeichnen. Am 21. Juni 2023 bis zum 17. August 2023 habe sie sich wiederholt in stationärer Behandlung in der (...) befunden, der beigelegte provisorische Austrittsbericht vom 8. August 2023 attestiere ihr eine mittelgradige depressive Episode und eine Persönlichkeitsveränderung nach erlebter Extrembelastung, wonach jede zusätzliche psychische Belastung geeignet sei, ihre Vulnerabilität und emotionale Instabilität zu verstärken und das Risiko einer Selbstgefährdung zu erhöhen. Sie benötige eine reizarme Umgebung, weshalb eine Sonderunterbringung anzustreben sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte als äusserst vulnerable Person, wer auf dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen sei, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die periodisch stattfindenden kardiologischen sowie Labor- und INR-Kontrollen zur Vermeidung einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung zu bezeichnen, die wöchentlich stattfindenden INR-Kontrollen dienten der Vorbeugung von Hirn- und Sickerblutungen, welche zu Lähmungen und zum Tod führen könnten. Es sei daher zynisch und aus medizinischer Sicht unhaltbar, die erwähnten Kontrollen als nicht zwingend erforderliche Behandlungen zu bezeichnen. Auch verkenne die Vorinstanz, dass die Dosierung der Medikamente zur Antikoagulation in der Regel über Jahre hinweg und für das gesamte Leben ärztlich begleitet werden müsse. Initial habe eine Kontrolle alle zwei bis drei Tage, anschliessend einmal pro Woche und in stabilisiertem Zustand alle drei bis vier Wochen zu erfolgen. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei aktuell eingestellt, fusse auf einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da sie sich aktuell in der zweiten Phase der Einstellung befinde, sich also wöchentlichen INR-Kontrollen unterziehen müsse. Sie sei nach dem Gesagten auf ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, bei deren Unterbruch eine menschenwürdige Existenz nicht gewährleistet sei und zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen würde. In der Folge gelte sie als äusserst vulnerabel. Fraglich sei zudem, ob die Beschwerdeführerin Zugang zu sämtlichen für sie notwendigen periodisch durchzuführenden medizinischen Kontrollen in Griechenland haben würde beziehungsweise, ob sie ihr Recht darauf einzufordern vermögen würde, zumal sie bereits in der Vergangenheit nur sporadisch Zugang zu INR-Kontrollen in Griechenland gehabt habe, da der Selbstbehalt pro Kontrolle zwölf Euro betrage und sie auch für die Kosten für Hin- und Rückfahrten aufkommen müsse. Ferner sei sie auch aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht in der Lage, ihr Recht auf medizinische Versorgung in Griechenland einzufordern, zumal sie sich dafür mit Menschenmengen konfrontiert sähe, was in ihr Angstzustände auslösen würde. Insbesondere zwischen Frühling 2021 und Oktober 2022 habe sie sich daher nur wenige Male kontrollieren lassen können. Da es ihr - aufgrund ihrer psychischen und physischen Beschwerden sowie ihrer finanziellen Situation - nicht möglich sei, ihre Recht auf medizinische Versorgung einzufordern, sei sie als äusserst vulnerabel zu bezeichnen. Ferner verkenne die Vorinstanz auch, dass die weiteren Befunde - die Myome und die Läsion des Schenkelhalses - ihr weiteres Krankheitsbild beeinflussten und aggravierten, zumal die zusätzliche Einnahme von Medikamenten einen Einfluss auf die INR-Werte nehme und die anstehenden Operationen aufgrund ihrer Herzkrankheit ein erhöhtes Risiko darstellten. Zusammen mit ihren psychischen Leiden sei davon auszugehen, dass sie ihr Recht auf medizinische Versorgung nicht geltend machen könne und deshalb als äusserst vulnerabel zu bezeichnen sei. Zwar treffe es zu, dass sie gebildet sei, über sehr gute Griechisch- sowie weitere Sprachkenntnisse verfüge, in den ersten zwölf Jahren ihres Aufenthalts in Griechenland beruflich eingebunden gewesen sei und über ein gutes Beziehungsnetz verfügt habe. Allerdings sei sie im Anschluss an den Verlust ihrer Arbeitsstelle obdachlos geworden und in Armut gefallen. Als sie im Jahr 2017 Griechenland verlassen habe, habe sie zwar noch über ein Beziehungsnetz verfügt, wirtschaftlich sei sie jedoch nicht mehr integriert gewesen. Nach ihrer Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2021 sei sie erneut obdachlos gewesen. Zwar habe sie in der Vergangenheit auf ihr Beziehungsnetz zurückgreifen können, jedoch habe sie ihr Recht auf medizinische Versorgung nicht gelten machen können. Sie stehe heute lediglich noch mit der Familie G._______ in Kontakt, ihre weiteren Bezugspersonen - unter anderem ihr Doktorvater - seien inzwischen verstorben; über ein weitergehendes Beziehungsnetz verfüge sie nicht. In der Folge bestünden - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - auch keine begünstigenden Umstände, die den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar erscheinen lassen würden. 5.7 In der weiteren Beschwerdeergänzung vom 13. Oktober 2023 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 6. September 2023 in besonderer Unterbringung. Eine Sozialarbeiterin der ORS Service AG habe - unter Verweis auf einen Bericht der (...) - eine besondere Unterbringung aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands beantragt. Daraus sei zu schliessen, dass auch das behandelnde Personal der (...) und die ORS von ihrer äussersten Vulnerabilität ausgingen. Die Operation der Gebärmutter, die auf den 26. September 2023 geplant gewesen sei, habe verschoben werden müsse und sei neu für den 17. Oktober 2023 angesetzt worden. Zur Vorbereitung auf den Eingriff fänden tägliche INR-Kontrollen statt, da die Operation nur bei stabilen Werten durchgeführt werden könne. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung der Herzklappen (valvuläre Kardiopathie), ausgelöst durch rheumatisches Fieber, leidet, weshalb ihr anlässlich einer Operation im Jahr 2004 in Paris zunächst eine biologische Herzklappe eingesetzt wurde. Anlässlich einer erneuten Operation im Jahr 2017 in den Vereinigten Staaten von Amerika sind ihr eine mechanische Aortaklappe und eine mechanische Mitralklappe eingesetzt worden, eine Trikuspidalklappe ist rekonstruiert worden. Aufgrund der Kardiopathie wird sie aktuell mit Warfarin und Coumadin (Antikoagulantien) sowie Metoprolol (Betablocker) behandelt (vgl. SEM-eAkte 1207328-21/17 [nachfolgend A21/17], ärztlicher Bericht des Herz-Gefäss-Zentrums des [...] vom 6. Januar 2023; A21/17, Austrittsmeldung des [...] vom 19. Januar 2023; ärztlicher Bericht der Kardiologie des [...] vom 23. Februar 2023; Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Aktenkundig ist auch, dass sie wegen ihrer Kardiopathie aktuell wöchentliche INR- und regelmässige Laborkontrollen wahrnehmen muss (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden befand sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft in der Schweiz mindestens drei Mal für jeweils mehrere Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. A21/17, Austrittsmeldung des [...] vom 19. Januar 2023; A21/17, Austrittsbericht des [...] vom 20. Januar 2023; Provisorischer Austrittsbericht der [...] vom 8. August 2023; Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023); aktuell wird ihr eine Anpassungsstörung (F43.2), eine PTBS (F43.1) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0) attestiert, die mit einer ambulanten psychiatrischen Therapie und Quetiapin (atypisches Neuroleptikum) medikamentös behandelt wird (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Eine Suizidalität erscheint wiederkehrend (vgl. Austrittsbericht des [...] vom 20. Januar 2023; ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 24. April 2023; Provisorischer Austrittsbericht der [...] vom 8. August 2023; Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023), zum Zeitpunkt des letzten Austritts aus der stationär-psychiatrischen Behandlung bestanden jedoch keine Hinweise auf eine Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). Ferner ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein grosses gestieltes Myom bei grossem Endometrium sowie eine komplexe gemischte zystische beziehungsweise solide Läsion im Femurhals festgestellt worden ist (vgl. Gynäkologischer Bericht vom 8. Juni 2023); am 18. Oktober 2023 ist eine Ovarektomie einseitig durchgeführt worden (vgl. Austrittsbericht der [...] vom 19. Dezember 2023). 6.2 Die Beschwerdeführerin leidet an erheblichen gesundheitlichen Problemen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Die Krankheitsbilder sind durch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen belegt, komplex und unbestritten (vgl. E. 6.1). Angesichts ihrer psychischen Belastung ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig auf eine engmaschige Betreuung - insbesondere im Hinblick auf ihre Kardiopathie und den damit zusammenhängenden Kontrollen - angewiesen sein wird. Diesbezüglich ist auch erstellt, dass sie sich aufgrund ihrer Kardiopathie regelmässigen Kontrollen (insbesondere INR und Labor) zur Einstellung und Überprüfung der Blutgerinnungsfaktoren unterziehen muss. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es sich dabei um medizinisch notwendige Kontrollen - und nicht lediglich um Verlaufskontrollen - handelt, die der Vermeidung einer raschen und möglicherweise lebensgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dienen. Aufgrund der Kombination und Wechselwirkungen der psychischen und physischen Beschwerden sowie der notwendigen Medikation ist die Gesundheit der Beschwerdeführerin insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt (vgl. Urteile des BVGer D-2916/2023 vom 25. August 2023 E. 8.5.2, D-2810/2023 vom 30. August 2023 E. 5.5.1). Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin daher als äusserst vulnerabel, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände als zumutbar erweisen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass vorliegend begünstigende Faktoren bestehen - namentlich eine lange Aufenthaltsdauer, gute Sprachkenntnisse und eine akademische Ausbildung -, wozu sich die Vorinstanz auch in gewisser Weise hat vernehmen lassen (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 7. Juli 2023, S. 4). Allerdings ist die Vorinstanz in ihrer Einschätzung davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst verletzliche Person handelt, weshalb sie keine vertieften Abklärungen betreffend den Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration vorgenommen hat (vgl. Referenzurteil vom 28. März 2022 E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3). In diesem Sinne ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der festgestellten Vulnerabilität der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Bestehen besonders begünstigender Umstände lediglich unvollständig festgestellt worden. Entscheidend dürfte nach dem Dargelegten nicht in erster Linie sein, ob eine Behandlung in Griechenland grundsätzlich zur Verfügung steht, sondern, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres komplexen physischen und psychischen Krankheitsbilds effektiv möglich sein wird, ihre Rechte auf medizinische Versorgung und Behandlung einzufordern. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle sowie nach ihrer Rückkehr nach Griechenland aus den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2021 obdachlos geworden, sie habe nur beschränkten Zugang zu den notwendigen INR-Kontrollen gehabt und sie verfüge inzwischen über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, zumal die meisten ihrer Bezugspersonen verstorben seien, vertieft zu prüfen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz gehalten, vertiefte Abklärungen bezüglich des Vorliegens besonders begünstigender Umstände vorzunehmen.
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wäre nach dem Grad des Durchdringens die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2023 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE im Umfang ihres Obsiegens - vorliegend hälftig - eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.4 Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'980.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 8.1 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2023 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Umfang des Unterliegens - hier also zur Hälfte - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Rechtsverbeiständung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist praxisgemäss entsprechend auf Fr. 220.- zu kürzen. Somit ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3504.- (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'980.- auszurichten
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Sonja Comte, wird ein amtliches Honorar von Fr. 3504.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: