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D-2810/2023

D-2810/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Vorliegend wird nur der Wegweisungsvollzug angefochten, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass Griechenland ein vom Bundesrat bezeichneter sicherer Drittstaat sei, dem Beschwerdeführer Schutz gewährt und sich bereit erklärt habe, ihn wiederaufzunehmen. Er leide zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden; der medizinische Sachverhalt sei aber erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich weiterer medizinischer Untersuchungen, welche momentan nicht vorgesehen seien, derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet wären, an der Einschätzung hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Griechenland etwas zu ändern. Somit seien die materiellen Voraussetzungen für das Nichteintreten auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand gegeben. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich demnach auf die entsprechenden Garantien berufen und seien, was Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung betreffe, griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt. Des Weiteren seien sie gleichgestellt mit Ausländerinnen und Ausländern, was Erwerbstätigkeit und Unterkunft betreffe. Der Beschwerdeführer habe somit einklagbare Ansprüche in diesen Bereichen und könne diese Verpflichtungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Nebst den staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden, um seine existentiellen Bedürfnisse zu decken. Die in Griechenland allgemein schwierigen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot betreffe ferner die gesamte Bevölkerung. Was die geltend gemachten verbalen und tätlichen Übergriffe betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, zumal Griechenland sowohl ein Rechtsstaat sei, als sicherer Drittstaat gelte und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sein Vorbringen, er sei in Griechenland nach Erhalt der Schutzgewährung noch als Minderjähriger aus der Unterkunft verwiesen worden, sei unbelegt geblieben. Das SEM gehe auch nicht davon aus, dass es sich so zugetragen habe, da gemäss griechischer Gesetzgebung unbegleitete Minderjährige erst 30 Tage nach Erreichen der Volljährigkeit die Unterkunft verlassen müssten. Um den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen und Unterstützung durch den Staat beziehungsweise von Nichtregierungsorganisationen habe er sich nicht bemüht, und er habe auch nicht darlegen können, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, solche Leistungen zu erhalten. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei der Vollzug zulässig, da ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Weiter sei auch die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Aufgrund der Qualifikationsrichtlinie habe der Beschwerdeführer Zugang zu allen notwendigen Behandlungen. Zudem sei er nicht so schwer krank, als dass bei einer Rückweisung nach Griechenland mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen sei, die mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung einhergehe. Eine Verschlechterung seines psychischen Zustands sei zwar nicht ausgeschlossen; jedoch sei diesbezüglich und bei allfälliger Suizidalität einzig eine drohende Verletzung der EMRK massgeblich. Dies sei beim Beschwerdeführer aber nicht zu befürchten, und seinem Zustand könne mit einer adäquaten Betreuung vor und während der Überstellung sowie einer medizinischen Behandlung in Griechenland Rechnung getragen werden. Ferner könnten seine Krankheiten auch deshalb nicht von einer derartigen Schwere sein, da er sonst nicht auf die Einnahme der verschriebenen Medikamente verzichtet hätte. Auch der Verdacht auf eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die festgestellte vorliegende Suizidalität könnten für sich alleine den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen. Er gelte demnach nicht als äusserst vulnerable Einzelperson im Sinne der Rechtsprechung, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar sei. Es müsse somit nicht geprüft werden, ob besonders begünstigende Umstände vorlägen. Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne vorliegend nicht umgestossen werden. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer existentiellen Notlage ausgesetzt sei; insbesondere, weil ihm zugemutet werden könne, sich um entsprechende Unterstützung zu kümmern.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021; E-3431/2021. Er führt dazu aus, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, bei denen aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit die Gefahr bestehe, dass sie dauerhaft in eine schwere Notlage gerieten, weil sie nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Bei einer Person, deren physische oder psychische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, sei der Vollzug demnach grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer von der Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. Namentlich sei hiervon auszugehen, wenn Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, Gesundheitsleistungen und Hilfe zur wirtschaftlichen und sozialen Integration angenommen werden könne. Gehöre eine zurückzuweisende Person zu den vulnerablen Personen, müsse das SEM diesbezüglich vertiefte Abklärungen treffen. Trotz mehrmaliger Anfrage im Camp für Minderjährige habe er in Griechenland keine medizinische Hilfe und nicht einmal Krücken erhalten. Da er als noch Minderjähriger aus der Unterkunft gejagt worden sei, habe er mangels Arbeitsstelle und finanzieller Mittel in einem Park schlafen und betteln müssen. Er habe Hunger gelitten, und aufgrund seiner Beinverletzung sei es ihm nicht möglich gewesen, weite Strecken zurückzulegen und ausserhalb des Parks Hilfe zu suchen. Es sei auch niemand in der Lage gewesen, ihm psychotherapeutische Hilfe zur Verfügung zu stellen, auf die er aufgrund seiner traumatischen Kindheit und der Fluchterfahrungen dringend angewiesen sei. Die rund viermonatige Obdachlosigkeit habe ihn stark destabilisiert. Er leide zudem an verschiedenen schwerwiegenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen wie Flashbacks, Albträumen, Ein- und Durchschlafproblemen sowie Atem- und Herzproblemen. Er gehe an Krücken, und seine Mobilität sei aufgrund starker Beinschmerzen, Problemen beim Gehen wegen Kniebeschwerden und einer Messerverletzung im Unterbein stark eingeschränkt. Eine psychiatrische Anbindung sei dringend empfohlen und eine Anmeldung gemacht worden. Er sei anlässlich der Besprechung des Entwurfs der angefochtenen Verfügung massiv dekompensiert, dissoziiert und über längere Zeit nicht ansprechbar gewesen. Zudem sei es zu suizidalen Äusserungen gekommen. Mithilfe der Ambulanz und Polizei sei er schliesslich notfallmässig hospitalisiert worden. Seit diesem Vorfall nehme er auf Druck der behandelnden Ärzte regelmässig das ihm verordnete Psychopharmakon ein. Der Schweregrad seiner Erkrankungen lasse sich nicht alleine aufgrund der bereits durchgeführten medizinischen Abklärungen beurteilen. Da noch keine vertiefte Diagnose seines psychischen Gesundheitszustands habe gestellt werden können, sei der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht erstellt. Die Vorinstanz habe keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen vorgenommen, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht als schwerkranke Person gelten solle, zumal er an verschiedenen psychischen Erkrankungen und auch an andauernden körperlichen Beschwerden leide. Diesbezüglich wären insbesondere auch die Gewalterfahrungen in seiner Kindheit, auf der Flucht und in Griechenland zu würdigen gewesen. Es bestehe eine reale Gefahr einer schweren Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Griechenland. Weiter würden Personen mit psychischen Erkrankungen in der Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie als schutzbedürftige Personen aufgeführt. Seine besondere Verletzlichkeit ergebe sich daraus, dass er körperlich stark eingeschränkt und nicht mobil sei, anhaltende Schmerzen habe, an schweren psychischen Erkrankungen leide und deshalb nicht arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch für das Überleben in Griechenland eine zwingende Voraussetzung. Mit diesem Aspekt habe sich die Vorinstanz ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Er habe aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung auch nicht die nötigen Ressourcen, um bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. Dies sei ein weiterer Faktor, der bei der Beurteilung der Vulnerabilität zu berücksichtigen sei. Hinzu kämen die fehlenden Sprachkenntnisse und das Fehlen jeglicher sozialen Kontakte in Griechenland. All diese Umstände hätten bei einer Rückkehr nach Griechenland eine dauerhafte schwere Notlage zur Folge. Die dringend benötigte psychotherapeutische Behandlung habe aus Kapazitätsgründen noch nicht begonnen werden können. Es liege demnach noch kein vollständiger psychiatrischer Bericht vor, welcher alle relevanten Faktoren in einer Gesamtschau würdige.

E. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus hielt es fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Erkrankungen lediglich um Verdachtsdiagnosen handle. Die vorgebrachte Vulnerabilität sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits aktenkundig gewesen. Den vorliegenden Arztberichten lasse sich nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. Er befinde sich in einer ausreichend stabilen Situation, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordere. Selbst wenn sich die Verdachtsdiagnosen erhärten würden, könnten diese Beschwerden in Griechenland behandelt werden und entsprechende Medikamente seien erhältlich. Obwohl er in physischer Hinsicht zahlreiche Beschwerden und eine Einschränkung der Mobilität geltend mache, sei dem Bericht der orthopädischen Konsultation vom 31. Oktober 2022 zu entnehmen, dass er gemäss eigenen Aussagen im Alltag nicht beeinträchtigt sei. Körperliche Einschränkungen gälten ohnehin nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer sei - auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden und der weiteren von ihm vorgebrachten Vulnerabilitätsmerkmale - keine äusserst vulnerable Einzelperson gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, im Arztbericht vom 31. Mai 2023 werde die weitere Abklärung seiner psychischen Beeinträchtigung unbedingt empfohlen, insbesondere bezüglich der akustischen Halluzinationen. Es sei aber, nachdem ein Termin habe abgesagt werden müssen, kein Folgetermin angesetzt worden, deshalb liege keine abschliessende fachärztliche Diagnose vor. Weder sei die Wirkung der neu verschriebenen Medikamente bisher überprüft, noch sei sein Krankheitsbild umfassend abgeklärt worden; diese Abklärung erfordere mehrere Sitzungen mit einer psychologischen Fachperson. Dass er noch keine weiteren psychiatrischen Termine habe wahrnehmen konnte, liege nicht an seiner mangelnden gesundheitlichen Stabilität, sondern sei strukturellen Umständen geschuldet: Aufgrund der hohen Auslastung des Gesundheitswesens und dem Mangel an psychiatrischen Fachkräften dauere es auch bei schweren Fällen lange, einen fachärztlichen Termin zu erhalten. Nachdem er im Kanton C._______ endlich Zugang zur dringend benötigten Behandlung bekommen habe, sei er zwei Tage nach der Erstkonsultation erneut in den Kanton D._______ verlegt worden. Mit der Aussage, die schwere depressive Episode im Rahmen einer PTBS sei lediglich allgemeinärztlich diagnostiziert worden, jedoch fachärztlich erst verdachtsdiagnostisch eine PTBS, anerkenne die Vorinstanz, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend noch nicht erstellt und noch weitere fachärztliche Abklärungen getroffen werden müssten. Auch ein Allgemeinmediziner - im vorliegenden Fall der einzige Arzt, der ihn über Monate regelmässig gesehen und behandelt habe - habe eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den letzten Monaten festgestellt und eine schwere depressive Episode im Rahmen einer PTBS diagnostiziert. Dies sei fachärztlich verdachtsdiagnostisch ebenfalls bestätigt worden. Somit bestehe dringender medizinischer Behandlungsbedarf. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Stimmen zu verweisen, die er höre, und die ihm befehlen würden, sich etwas anzutun. Es sei zudem aktenkundig, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe und er auf eine medikamentöse sowie psychologische Behandlung dringend angewiesen sei. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hätten zwei unabhängige medizinische Fachpersonen eine schwere depressive Episode bzw. eine PTBS diagnostiziert. Somit hätten sich die vorgebrachten Vulnerabilitätsmerkmale seit dem Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids entgegen der Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nochmals akut akzentuiert.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Mängel geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, weil entsprechende Mängel eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung bewirken könnten.

E. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind, - Gültigkeit zukomme (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).

E. 5.3.3 Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits in der Unterkunft für Minderjährige regelmässig medizinische Hilfe und Taschengeld verlangt zu haben, was ihm jedoch vom Personal verweigert worden sei. Seinen Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (SEM-Akte A17) zufolge sei er ab Erhalt des Schutzstatus der Unterkunft für Minderjährige in Athen verwiesen worden. Er habe keine Arbeit finden können, über kein Vermögen verfügt und keine Bekanntschaften gehabt, die ihm Obdach hätten bieten können. Er habe deshalb ab diesem Zeitpunkt (Gewährung des Schutzstatus am 6. Mai 2022) in einem Park unter freiem Himmel übernachtet, bis er am 22. September 2022 aus Griechenland ausgereist sei. In jener Zeit habe er sich Nahrung oder Bargeld erbetteln müssen, sei regelmässig verbal und körperlich angegriffen worden und habe oft Hunger und Durst gelitten. Schon gar nicht habe er sich mit Hygieneartikeln, Kleidern oder Medikamenten eindecken können. Aufgrund der Sprachbarriere (er sei weder des Griechischen noch des Englischen mächtig) habe er nicht gewusst, wohin er sich hätte wenden sollen. Wenn er sich an die im Park patrouillierende Polizeibeamten gewandt habe, sei er von diesen aus dem Park gejagt worden. Da er keine Schlafgelegenheit gehabt habe, sei er aber jeweils wieder in den Park zurückgekehrt. Die Erfahrung, dass ihm von der Polizei nicht geholfen worden sei, habe dazu geführt, dass er keine Nichtregierungsorganisation aufgesucht habe, die ihm hätte helfen können. Auch habe er wegen seiner Beinverletzung keine weiten Wege zurücklegen können, und es habe ihm an einem klaren Kopf, Energie und Lebenserfahrung gefehlt.

E. 5.4.2 Der Arzt des Bundesasylzentrums E._______, Dr. med. F._______, stellte beim Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 die Diagnose einer (...) (A19). Er empfahl zu diesem Zeitpunkt eine Therapie und erachtete eine [Laboruntersuchung] als notwendig. Am 21. Dezember 2022 wurden vom selben Arzt aufgrund der (...) weitere Abklärungen auf der Infektiologie-Abteilung angeordnet (A20). Am 22. Februar 2023 ordnete er zudem ein (...) (Überwachung eines allfälligen [...] Karzinoms; Anmerkung des Gerichts) für alle sechs Wochen an sowie eine Laborkontrolle (...) für alle sechs Monate (A21). Diese notwendigen Untersuchungen (...) wurden im Arztbericht des Kantonspitals G._______ vom 13. Februar 2023 bestätigt (A29). Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an starken Schmerzen am Bein. Ursache dafür ist eine Messerverletzung am Unterschenkel (vgl. hierzu den Bericht des H._______ vom 28. Oktober 2022 (A25) sowie den Ambulanten Bericht der Universitätsklinik I._______ vom 31. Oktober 2022, A26). Danach liegt beim Beschwerdeführer einerseits eine Kniedeformität (...) ([...]; Anmerkung des Gerichts) vor sowie eine Stichverletzung, die neuropathische Schmerzen verursacht. Ersteres führt gemäss dem behandelnden Arzt dazu, dass der Beschwerdeführer funktionell stark eingeschränkt ist. Am 13. März 2023 verfasste die Universitätsklinik I._______ diesbezüglich eine Erstbeurteilung nach erfolgter Schmerztherapie (A22). In dieser Klinik wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) am linken Unterschenkel aufgrund einer Stichverletzung, einer Kniefehlstellung und Verrenkung des Beins sowie Schlafstörungen mit intermittierenden Kopfschmerzen leidet. Eine weiterer Behandlungsbedarf wurde, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, diesbezüglich nicht festgestellt. Allerdings wurden ihm gemäss Arztbericht vom 15. November 2022 der J._______ aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität infolge der Beinverletzung Gehstöcke abgegeben (A23). Schliesslich wurden beim Beschwerdeführer dem ambulanten Bericht der kardiologischen Abteilung des H._______ vom 8. November 2022 (A24) zufolge Thoraxschmerzen und Herzaktionen diagnostiziert. Diese dürften die Folgen einer angeborenen Fehlbildung des Herzens sein (vgl. A23).

E. 5.4.3 Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass bereits im November 2022 ein Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS bestanden hatte (psychiatrisches Konsilium des K._______ vom 15. November 2022 sowie ärztlicher Kurzbericht des J._______, A23 und A28). Der Arzt des Bundesasylzentrums E._______, Dr. med. F._______, stellte darauf am 7. Dezember 2022 die Diagnose einer PTBS nach traumatischen Fluchterlebnissen und Gewalterfahrungen in der Türkei und Griechenland (A19). Der Beschwerdeführer leidet den beiden diesen Untersuchungen folgenden Arztberichten zufolge an Schlafstörungen mit Albträumen, hört Stimmen und erleidet Angstzustände. Dem Bericht des H._______, vom 28. April 2023, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Panikattacke aufgrund PTBS nach traumatischer Fluchterfahrung diagnostiziert und eine psychische Anbindung empfohlen wurde (A33). Im psychiatrischen Konsilium wird festgehalten, dass eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson für traumaassoziierte Folgestörungen indiziert sei, jedoch aufgrund des nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebots bei einer solchen Fachstelle aufgrund von Wartezeiten von bis zu zehn Monaten momentan nicht umsetzbar sei. Regelmässige Folgekonsultationen seien aufgrund von Kapazitätsgründen beim behandelnden Arzt ebenfalls nicht möglich; dieser verwies diesbezüglich aber auf die Krisenintervention.

E. 5.5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre alten kamerunischen Staatsangehörigen, der gemäss eigenen Angaben als unbegleiteter Minderjähriger nach Griechenland gereist ist und dort über kein soziales Netz verfügt. Er kann sich weder auf Griechisch noch auf Englisch verständigen. Diese Umstände sowie das Vorbringen, er habe mit dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit (...), beziehungsweise - gemäss griechischer Rechtslage - einen Monat später, die UMA-Unterkunft verlassen müssen und habe obdachlos gelebt, bis er am 22. September 2022 aus Griechenland ausreiste, wurde von der Vor-instanz denn im Grundsatz auch nicht bestritten und gilt mangels gegenteiliger Hinweise auch für das Gericht als erstellt. Ebenfalls aktenkundig sind die zahlreichen, teilweise schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden wie ein angeborener Herzfehler, eine Verletzung sowie eine Funktionsstörung am Bein mit in Folge eingeschränkter Mobilität, eine Hepatitis-B-Erkrankung sowie in psychischer Hinsicht die Verdachtsdiagnose auf Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit der Folge von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie akustischen Halluzinationen (siehe dazu oben E. 5.4.2 und 5.4.3). Das SEM erachtet die Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zu wenig gravierend und beachtlich; die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht, auch bei psychischen Beschwerden erachte das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung nach Griechenland als zulässig und zumutbar. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Argumentation im vorliegenden Fall zu verkürzt. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den bereits aktenkundigen ärztlichen Diagnosen an zahlreichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Zwar ist sein psychischer Gesundheitszustand nicht abschliessend abgeklärt worden, so ist beispielsweise die Ursache für das nächtliche Stimmenhören unklar geblieben und eine vertiefte psychologische Untersuchung hat bisher nicht stattgefunden. Die vorliegenden Arztberichte zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur psychisch stark angegriffen, sondern auch physisch in erheblichem Mass beeinträchtigt ist. Diese multiplen Krankheitsfaktoren legen die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands im Falle einer Rückführung nach Griechenland dort seinen Alltag nur unter grössten Schwierigkeiten wird bewältigen können und es auch unklar ist, ob er dort, auf sich alleine gestellt, die entsprechende Unterstützung einzufordern vermag. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich um den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen und Unterstützung durch den Staat beziehungsweise von Nichtregierungsorganisationen nicht bemüht, und er habe auch nicht darlegen können, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, solche Leistungen zu erhalten, kann vor diesem Hintergrund - auch angesichts seines noch jungen Alters - nicht vorbehaltlos gestützt werden. Tatsächlich scheint es nachvollziehbar, dass ein junger, psychisch belasteter Mensch, der wegen eines Handicaps in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist und auch keine medizinische Unterstützung erhält, den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland - die weder von der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt werden -, nicht gewachsen sein könnte und von ihm deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er, wenn auch unter Anstrengungen, aus eigener Kraft eine Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein für sich schaffen wird können.

E. 5.5.2 Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit um eine äusserst vulnerable Person. Bei dieser Ausgangslage sind weitere Abklärungen angezeigt, um zu ermitteln, ob im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland begünstigende Umstände vorliegen oder nicht (vgl. E-3427/2021/E-3431/2021 E. 11.5.3). Den Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zu den Lebensumständen in Griechenland und zur Rückkehr dorthin lassen sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Unklar ist allerdings auch geblieben, wie der Beschwerdeführer aus der geschilderten Hilfslosigkeit heraus seine Weiterreise in die Schweiz zu organisieren vermochte. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer aber schlüssig dargelegt, dass ein Risiko dafür besteht, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ob er aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage sein wird, sich Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration zu verschaffen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Fest steht jedoch, wie schon gesagt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen physischen und psychischen Erkrankungen leidet. Die Frage, wie schwerwiegend und dauerhaft diese Beeinträchtigungen tatsächlich sind und wie sie sich auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbständig um die notwendige Unterstützung in Griechenland zu kümmern, auswirken, konnte von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht einwendet - noch nicht genügend abgeklärt werden. Dies lag dabei weniger in der Hand des Beschwerdeführers, sondern war vielmehr dem Umstand verschiedener Wechsel des Aufenthaltsorts geschuldet, was eine kontinuierliche und fundierte Abklärung aller medizinischen Vorbringen erschwerte. Dass er einmal selbst einen Arzttermin versäumte, ändert nichts an der Feststellung, dass das komplexe Krankheitsbild und vor allem auch dessen Wechselwirkungen bisher nicht genügend umfassend überprüft wurde. Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, vertiefte Abklärungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Situation des Beschwerdeführers vor Ort vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 5.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers vor seiner Verfügung weiter abzuklären. Indem es dies versäumt hat, hat es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2810/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Carla Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 19. Dezember 2021. Er reiste darauf am 4. März 2022 nach Griechenland. Am 26. September 2022 reiste er weiter in die Schweiz und stellte dort gleichentags ein Asylgesuch. B. Ein am 29. September 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 21. März 2022 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 6. Mai 2022 dort ein internationaler Schutzstatus gewährt wurde. C. Am 5. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 11. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch und der Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland. Zudem forderte es ihn auf, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit seiner Wohn- und Unterstützungssituation in Griechenland zu beantworten. E. Am 13. Oktober 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch am 14. Oktober 2021 (recte: 2022) gut. F. Am 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme sowie einen neuen Arztbericht ein. G. Zwischen dem 14. Dezember 2022 und 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verschiedene Arztberichte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 - eröffnet am 9. Mai 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 16. April (recte: Mai) 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend Unterbringung, medizinische Behandlung und soziale Unterstützung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichte er einen medizinischen Verlaufsbericht der B._______ ein. J. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Am 6. Juni 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Vorliegend wird nur der Wegweisungsvollzug angefochten, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die Dispositiv-Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass Griechenland ein vom Bundesrat bezeichneter sicherer Drittstaat sei, dem Beschwerdeführer Schutz gewährt und sich bereit erklärt habe, ihn wiederaufzunehmen. Er leide zwar an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden; der medizinische Sachverhalt sei aber erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich weiterer medizinischer Untersuchungen, welche momentan nicht vorgesehen seien, derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet wären, an der Einschätzung hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Griechenland etwas zu ändern. Somit seien die materiellen Voraussetzungen für das Nichteintreten auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand gegeben. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Personen mit Schutzstatus in Griechenland könnten sich demnach auf die entsprechenden Garantien berufen und seien, was Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung betreffe, griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt. Des Weiteren seien sie gleichgestellt mit Ausländerinnen und Ausländern, was Erwerbstätigkeit und Unterkunft betreffe. Der Beschwerdeführer habe somit einklagbare Ansprüche in diesen Bereichen und könne diese Verpflichtungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Nebst den staatlichen Strukturen könne er sich zudem an private und internationale Organisationen wenden, um seine existentiellen Bedürfnisse zu decken. Die in Griechenland allgemein schwierigen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot betreffe ferner die gesamte Bevölkerung. Was die geltend gemachten verbalen und tätlichen Übergriffe betreffe, so könne sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, zumal Griechenland sowohl ein Rechtsstaat sei, als sicherer Drittstaat gelte und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Sein Vorbringen, er sei in Griechenland nach Erhalt der Schutzgewährung noch als Minderjähriger aus der Unterkunft verwiesen worden, sei unbelegt geblieben. Das SEM gehe auch nicht davon aus, dass es sich so zugetragen habe, da gemäss griechischer Gesetzgebung unbegleitete Minderjährige erst 30 Tage nach Erreichen der Volljährigkeit die Unterkunft verlassen müssten. Um den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen und Unterstützung durch den Staat beziehungsweise von Nichtregierungsorganisationen habe er sich nicht bemüht, und er habe auch nicht darlegen können, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, solche Leistungen zu erhalten. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, sei der Vollzug zulässig, da ihm keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Weiter sei auch die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Aufgrund der Qualifikationsrichtlinie habe der Beschwerdeführer Zugang zu allen notwendigen Behandlungen. Zudem sei er nicht so schwer krank, als dass bei einer Rückweisung nach Griechenland mit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen sei, die mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung einhergehe. Eine Verschlechterung seines psychischen Zustands sei zwar nicht ausgeschlossen; jedoch sei diesbezüglich und bei allfälliger Suizidalität einzig eine drohende Verletzung der EMRK massgeblich. Dies sei beim Beschwerdeführer aber nicht zu befürchten, und seinem Zustand könne mit einer adäquaten Betreuung vor und während der Überstellung sowie einer medizinischen Behandlung in Griechenland Rechnung getragen werden. Ferner könnten seine Krankheiten auch deshalb nicht von einer derartigen Schwere sein, da er sonst nicht auf die Einnahme der verschriebenen Medikamente verzichtet hätte. Auch der Verdacht auf eine mögliche Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie die festgestellte vorliegende Suizidalität könnten für sich alleine den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen. Er gelte demnach nicht als äusserst vulnerable Einzelperson im Sinne der Rechtsprechung, weshalb der Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar sei. Es müsse somit nicht geprüft werden, ob besonders begünstigende Umstände vorlägen. Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne vorliegend nicht umgestossen werden. Griechenland sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin einer existentiellen Notlage ausgesetzt sei; insbesondere, weil ihm zugemutet werden könne, sich um entsprechende Unterstützung zu kümmern. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021; E-3431/2021. Er führt dazu aus, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland bei Personen, bei denen aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit die Gefahr bestehe, dass sie dauerhaft in eine schwere Notlage gerieten, weil sie nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Bei einer Person, deren physische oder psychische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei, sei der Vollzug demnach grundsätzlich unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer von der Zumutbarkeit ausgegangen werden könne. Namentlich sei hiervon auszugehen, wenn Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, Gesundheitsleistungen und Hilfe zur wirtschaftlichen und sozialen Integration angenommen werden könne. Gehöre eine zurückzuweisende Person zu den vulnerablen Personen, müsse das SEM diesbezüglich vertiefte Abklärungen treffen. Trotz mehrmaliger Anfrage im Camp für Minderjährige habe er in Griechenland keine medizinische Hilfe und nicht einmal Krücken erhalten. Da er als noch Minderjähriger aus der Unterkunft gejagt worden sei, habe er mangels Arbeitsstelle und finanzieller Mittel in einem Park schlafen und betteln müssen. Er habe Hunger gelitten, und aufgrund seiner Beinverletzung sei es ihm nicht möglich gewesen, weite Strecken zurückzulegen und ausserhalb des Parks Hilfe zu suchen. Es sei auch niemand in der Lage gewesen, ihm psychotherapeutische Hilfe zur Verfügung zu stellen, auf die er aufgrund seiner traumatischen Kindheit und der Fluchterfahrungen dringend angewiesen sei. Die rund viermonatige Obdachlosigkeit habe ihn stark destabilisiert. Er leide zudem an verschiedenen schwerwiegenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen wie Flashbacks, Albträumen, Ein- und Durchschlafproblemen sowie Atem- und Herzproblemen. Er gehe an Krücken, und seine Mobilität sei aufgrund starker Beinschmerzen, Problemen beim Gehen wegen Kniebeschwerden und einer Messerverletzung im Unterbein stark eingeschränkt. Eine psychiatrische Anbindung sei dringend empfohlen und eine Anmeldung gemacht worden. Er sei anlässlich der Besprechung des Entwurfs der angefochtenen Verfügung massiv dekompensiert, dissoziiert und über längere Zeit nicht ansprechbar gewesen. Zudem sei es zu suizidalen Äusserungen gekommen. Mithilfe der Ambulanz und Polizei sei er schliesslich notfallmässig hospitalisiert worden. Seit diesem Vorfall nehme er auf Druck der behandelnden Ärzte regelmässig das ihm verordnete Psychopharmakon ein. Der Schweregrad seiner Erkrankungen lasse sich nicht alleine aufgrund der bereits durchgeführten medizinischen Abklärungen beurteilen. Da noch keine vertiefte Diagnose seines psychischen Gesundheitszustands habe gestellt werden können, sei der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht erstellt. Die Vorinstanz habe keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen vorgenommen, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht als schwerkranke Person gelten solle, zumal er an verschiedenen psychischen Erkrankungen und auch an andauernden körperlichen Beschwerden leide. Diesbezüglich wären insbesondere auch die Gewalterfahrungen in seiner Kindheit, auf der Flucht und in Griechenland zu würdigen gewesen. Es bestehe eine reale Gefahr einer schweren Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Griechenland. Weiter würden Personen mit psychischen Erkrankungen in der Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie als schutzbedürftige Personen aufgeführt. Seine besondere Verletzlichkeit ergebe sich daraus, dass er körperlich stark eingeschränkt und nicht mobil sei, anhaltende Schmerzen habe, an schweren psychischen Erkrankungen leide und deshalb nicht arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch für das Überleben in Griechenland eine zwingende Voraussetzung. Mit diesem Aspekt habe sich die Vorinstanz ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Er habe aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung auch nicht die nötigen Ressourcen, um bei den griechischen Behörden die ihm zustehenden Leistungen einzufordern. Dies sei ein weiterer Faktor, der bei der Beurteilung der Vulnerabilität zu berücksichtigen sei. Hinzu kämen die fehlenden Sprachkenntnisse und das Fehlen jeglicher sozialen Kontakte in Griechenland. All diese Umstände hätten bei einer Rückkehr nach Griechenland eine dauerhafte schwere Notlage zur Folge. Die dringend benötigte psychotherapeutische Behandlung habe aus Kapazitätsgründen noch nicht begonnen werden können. Es liege demnach noch kein vollständiger psychiatrischer Bericht vor, welcher alle relevanten Faktoren in einer Gesamtschau würdige. 4.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus hielt es fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Erkrankungen lediglich um Verdachtsdiagnosen handle. Die vorgebrachte Vulnerabilität sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits aktenkundig gewesen. Den vorliegenden Arztberichten lasse sich nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. Er befinde sich in einer ausreichend stabilen Situation, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordere. Selbst wenn sich die Verdachtsdiagnosen erhärten würden, könnten diese Beschwerden in Griechenland behandelt werden und entsprechende Medikamente seien erhältlich. Obwohl er in physischer Hinsicht zahlreiche Beschwerden und eine Einschränkung der Mobilität geltend mache, sei dem Bericht der orthopädischen Konsultation vom 31. Oktober 2022 zu entnehmen, dass er gemäss eigenen Aussagen im Alltag nicht beeinträchtigt sei. Körperliche Einschränkungen gälten ohnehin nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer sei - auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden und der weiteren von ihm vorgebrachten Vulnerabilitätsmerkmale - keine äusserst vulnerable Einzelperson gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, im Arztbericht vom 31. Mai 2023 werde die weitere Abklärung seiner psychischen Beeinträchtigung unbedingt empfohlen, insbesondere bezüglich der akustischen Halluzinationen. Es sei aber, nachdem ein Termin habe abgesagt werden müssen, kein Folgetermin angesetzt worden, deshalb liege keine abschliessende fachärztliche Diagnose vor. Weder sei die Wirkung der neu verschriebenen Medikamente bisher überprüft, noch sei sein Krankheitsbild umfassend abgeklärt worden; diese Abklärung erfordere mehrere Sitzungen mit einer psychologischen Fachperson. Dass er noch keine weiteren psychiatrischen Termine habe wahrnehmen konnte, liege nicht an seiner mangelnden gesundheitlichen Stabilität, sondern sei strukturellen Umständen geschuldet: Aufgrund der hohen Auslastung des Gesundheitswesens und dem Mangel an psychiatrischen Fachkräften dauere es auch bei schweren Fällen lange, einen fachärztlichen Termin zu erhalten. Nachdem er im Kanton C._______ endlich Zugang zur dringend benötigten Behandlung bekommen habe, sei er zwei Tage nach der Erstkonsultation erneut in den Kanton D._______ verlegt worden. Mit der Aussage, die schwere depressive Episode im Rahmen einer PTBS sei lediglich allgemeinärztlich diagnostiziert worden, jedoch fachärztlich erst verdachtsdiagnostisch eine PTBS, anerkenne die Vorinstanz, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend noch nicht erstellt und noch weitere fachärztliche Abklärungen getroffen werden müssten. Auch ein Allgemeinmediziner - im vorliegenden Fall der einzige Arzt, der ihn über Monate regelmässig gesehen und behandelt habe - habe eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in den letzten Monaten festgestellt und eine schwere depressive Episode im Rahmen einer PTBS diagnostiziert. Dies sei fachärztlich verdachtsdiagnostisch ebenfalls bestätigt worden. Somit bestehe dringender medizinischer Behandlungsbedarf. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Stimmen zu verweisen, die er höre, und die ihm befehlen würden, sich etwas anzutun. Es sei zudem aktenkundig, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe und er auf eine medikamentöse sowie psychologische Behandlung dringend angewiesen sei. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hätten zwei unabhängige medizinische Fachpersonen eine schwere depressive Episode bzw. eine PTBS diagnostiziert. Somit hätten sich die vorgebrachten Vulnerabilitätsmerkmale seit dem Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids entgegen der Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nochmals akut akzentuiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Mängel geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, weil entsprechende Mängel eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung bewirken könnten. 5.2 Im Verwaltungsverfahren und im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021; E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 5.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind, - Gültigkeit zukomme (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 5.3.3 Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits in der Unterkunft für Minderjährige regelmässig medizinische Hilfe und Taschengeld verlangt zu haben, was ihm jedoch vom Personal verweigert worden sei. Seinen Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (SEM-Akte A17) zufolge sei er ab Erhalt des Schutzstatus der Unterkunft für Minderjährige in Athen verwiesen worden. Er habe keine Arbeit finden können, über kein Vermögen verfügt und keine Bekanntschaften gehabt, die ihm Obdach hätten bieten können. Er habe deshalb ab diesem Zeitpunkt (Gewährung des Schutzstatus am 6. Mai 2022) in einem Park unter freiem Himmel übernachtet, bis er am 22. September 2022 aus Griechenland ausgereist sei. In jener Zeit habe er sich Nahrung oder Bargeld erbetteln müssen, sei regelmässig verbal und körperlich angegriffen worden und habe oft Hunger und Durst gelitten. Schon gar nicht habe er sich mit Hygieneartikeln, Kleidern oder Medikamenten eindecken können. Aufgrund der Sprachbarriere (er sei weder des Griechischen noch des Englischen mächtig) habe er nicht gewusst, wohin er sich hätte wenden sollen. Wenn er sich an die im Park patrouillierende Polizeibeamten gewandt habe, sei er von diesen aus dem Park gejagt worden. Da er keine Schlafgelegenheit gehabt habe, sei er aber jeweils wieder in den Park zurückgekehrt. Die Erfahrung, dass ihm von der Polizei nicht geholfen worden sei, habe dazu geführt, dass er keine Nichtregierungsorganisation aufgesucht habe, die ihm hätte helfen können. Auch habe er wegen seiner Beinverletzung keine weiten Wege zurücklegen können, und es habe ihm an einem klaren Kopf, Energie und Lebenserfahrung gefehlt. 5.4.2 Der Arzt des Bundesasylzentrums E._______, Dr. med. F._______, stellte beim Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 die Diagnose einer (...) (A19). Er empfahl zu diesem Zeitpunkt eine Therapie und erachtete eine [Laboruntersuchung] als notwendig. Am 21. Dezember 2022 wurden vom selben Arzt aufgrund der (...) weitere Abklärungen auf der Infektiologie-Abteilung angeordnet (A20). Am 22. Februar 2023 ordnete er zudem ein (...) (Überwachung eines allfälligen [...] Karzinoms; Anmerkung des Gerichts) für alle sechs Wochen an sowie eine Laborkontrolle (...) für alle sechs Monate (A21). Diese notwendigen Untersuchungen (...) wurden im Arztbericht des Kantonspitals G._______ vom 13. Februar 2023 bestätigt (A29). Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an starken Schmerzen am Bein. Ursache dafür ist eine Messerverletzung am Unterschenkel (vgl. hierzu den Bericht des H._______ vom 28. Oktober 2022 (A25) sowie den Ambulanten Bericht der Universitätsklinik I._______ vom 31. Oktober 2022, A26). Danach liegt beim Beschwerdeführer einerseits eine Kniedeformität (...) ([...]; Anmerkung des Gerichts) vor sowie eine Stichverletzung, die neuropathische Schmerzen verursacht. Ersteres führt gemäss dem behandelnden Arzt dazu, dass der Beschwerdeführer funktionell stark eingeschränkt ist. Am 13. März 2023 verfasste die Universitätsklinik I._______ diesbezüglich eine Erstbeurteilung nach erfolgter Schmerztherapie (A22). In dieser Klinik wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer (...) am linken Unterschenkel aufgrund einer Stichverletzung, einer Kniefehlstellung und Verrenkung des Beins sowie Schlafstörungen mit intermittierenden Kopfschmerzen leidet. Eine weiterer Behandlungsbedarf wurde, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, diesbezüglich nicht festgestellt. Allerdings wurden ihm gemäss Arztbericht vom 15. November 2022 der J._______ aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität infolge der Beinverletzung Gehstöcke abgegeben (A23). Schliesslich wurden beim Beschwerdeführer dem ambulanten Bericht der kardiologischen Abteilung des H._______ vom 8. November 2022 (A24) zufolge Thoraxschmerzen und Herzaktionen diagnostiziert. Diese dürften die Folgen einer angeborenen Fehlbildung des Herzens sein (vgl. A23). 5.4.3 Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass bereits im November 2022 ein Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS bestanden hatte (psychiatrisches Konsilium des K._______ vom 15. November 2022 sowie ärztlicher Kurzbericht des J._______, A23 und A28). Der Arzt des Bundesasylzentrums E._______, Dr. med. F._______, stellte darauf am 7. Dezember 2022 die Diagnose einer PTBS nach traumatischen Fluchterlebnissen und Gewalterfahrungen in der Türkei und Griechenland (A19). Der Beschwerdeführer leidet den beiden diesen Untersuchungen folgenden Arztberichten zufolge an Schlafstörungen mit Albträumen, hört Stimmen und erleidet Angstzustände. Dem Bericht des H._______, vom 28. April 2023, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Panikattacke aufgrund PTBS nach traumatischer Fluchterfahrung diagnostiziert und eine psychische Anbindung empfohlen wurde (A33). Im psychiatrischen Konsilium wird festgehalten, dass eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson für traumaassoziierte Folgestörungen indiziert sei, jedoch aufgrund des nicht zugänglichen ambulanten Behandlungsangebots bei einer solchen Fachstelle aufgrund von Wartezeiten von bis zu zehn Monaten momentan nicht umsetzbar sei. Regelmässige Folgekonsultationen seien aufgrund von Kapazitätsgründen beim behandelnden Arzt ebenfalls nicht möglich; dieser verwies diesbezüglich aber auf die Krisenintervention. 5.5 5.5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...) Jahre alten kamerunischen Staatsangehörigen, der gemäss eigenen Angaben als unbegleiteter Minderjähriger nach Griechenland gereist ist und dort über kein soziales Netz verfügt. Er kann sich weder auf Griechisch noch auf Englisch verständigen. Diese Umstände sowie das Vorbringen, er habe mit dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit (...), beziehungsweise - gemäss griechischer Rechtslage - einen Monat später, die UMA-Unterkunft verlassen müssen und habe obdachlos gelebt, bis er am 22. September 2022 aus Griechenland ausreiste, wurde von der Vor-instanz denn im Grundsatz auch nicht bestritten und gilt mangels gegenteiliger Hinweise auch für das Gericht als erstellt. Ebenfalls aktenkundig sind die zahlreichen, teilweise schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden wie ein angeborener Herzfehler, eine Verletzung sowie eine Funktionsstörung am Bein mit in Folge eingeschränkter Mobilität, eine Hepatitis-B-Erkrankung sowie in psychischer Hinsicht die Verdachtsdiagnose auf Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit der Folge von Angstzuständen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie akustischen Halluzinationen (siehe dazu oben E. 5.4.2 und 5.4.3). Das SEM erachtet die Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zu wenig gravierend und beachtlich; die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht, auch bei psychischen Beschwerden erachte das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung nach Griechenland als zulässig und zumutbar. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Argumentation im vorliegenden Fall zu verkürzt. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den bereits aktenkundigen ärztlichen Diagnosen an zahlreichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Zwar ist sein psychischer Gesundheitszustand nicht abschliessend abgeklärt worden, so ist beispielsweise die Ursache für das nächtliche Stimmenhören unklar geblieben und eine vertiefte psychologische Untersuchung hat bisher nicht stattgefunden. Die vorliegenden Arztberichte zeigen jedoch auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur psychisch stark angegriffen, sondern auch physisch in erheblichem Mass beeinträchtigt ist. Diese multiplen Krankheitsfaktoren legen die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands im Falle einer Rückführung nach Griechenland dort seinen Alltag nur unter grössten Schwierigkeiten wird bewältigen können und es auch unklar ist, ob er dort, auf sich alleine gestellt, die entsprechende Unterstützung einzufordern vermag. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich um den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen und Unterstützung durch den Staat beziehungsweise von Nichtregierungsorganisationen nicht bemüht, und er habe auch nicht darlegen können, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, solche Leistungen zu erhalten, kann vor diesem Hintergrund - auch angesichts seines noch jungen Alters - nicht vorbehaltlos gestützt werden. Tatsächlich scheint es nachvollziehbar, dass ein junger, psychisch belasteter Mensch, der wegen eines Handicaps in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt ist und auch keine medizinische Unterstützung erhält, den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland - die weder von der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt werden -, nicht gewachsen sein könnte und von ihm deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er, wenn auch unter Anstrengungen, aus eigener Kraft eine Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein für sich schaffen wird können. 5.5.2 Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit um eine äusserst vulnerable Person. Bei dieser Ausgangslage sind weitere Abklärungen angezeigt, um zu ermitteln, ob im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland begünstigende Umstände vorliegen oder nicht (vgl. E-3427/2021/E-3431/2021 E. 11.5.3). Den Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zu den Lebensumständen in Griechenland und zur Rückkehr dorthin lassen sich diesbezüglich keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Unklar ist allerdings auch geblieben, wie der Beschwerdeführer aus der geschilderten Hilfslosigkeit heraus seine Weiterreise in die Schweiz zu organisieren vermochte. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer aber schlüssig dargelegt, dass ein Risiko dafür besteht, dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ob er aufgrund seines Gesundheitszustands in der Lage sein wird, sich Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration zu verschaffen, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Fest steht jedoch, wie schon gesagt, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen physischen und psychischen Erkrankungen leidet. Die Frage, wie schwerwiegend und dauerhaft diese Beeinträchtigungen tatsächlich sind und wie sie sich auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbständig um die notwendige Unterstützung in Griechenland zu kümmern, auswirken, konnte von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht einwendet - noch nicht genügend abgeklärt werden. Dies lag dabei weniger in der Hand des Beschwerdeführers, sondern war vielmehr dem Umstand verschiedener Wechsel des Aufenthaltsorts geschuldet, was eine kontinuierliche und fundierte Abklärung aller medizinischen Vorbringen erschwerte. Dass er einmal selbst einen Arzttermin versäumte, ändert nichts an der Feststellung, dass das komplexe Krankheitsbild und vor allem auch dessen Wechselwirkungen bisher nicht genügend umfassend überprüft wurde. Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, vertiefte Abklärungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Situation des Beschwerdeführers vor Ort vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 5.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht möglich ist. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorliegenden Informationen gehalten gewesen, die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers vor seiner Verfügung weiter abzuklären. Indem es dies versäumt hat, hat es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären und neu zu entscheiden.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: