Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinem materiellen Begehren um vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie mit seiner Begründung, eine Rückführung nach Griechenland könnte zu einer erneuten Destabilisierung führen, bezieht er sich ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 26. Juni 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht daher die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Handverletzung sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht derart gravierend seien, dass die hohe Schwelle der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erreicht würde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine äusserste Vulnerabilität im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu begründen vermöchten, zumal der Vollzug der Wegweisung medizinisch eng betreut und begleitet werden könne. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde, weshalb keine medizinische Notlage bestehe. Ferner sei festzuhalten, dass in Griechenland für Personen mit Schutzstatus der Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Handverletzung und der psychischen Beschwerden bereits medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er nach einer Rückkehr die begonnene Therapie fortsetzen könne. Ausserdem sei zu erwarten, dass die Funktionsschienen, welche in der Schweiz angefertigt worden seien, die Beschwerden an der linken Hand beziehungsweise am Unterarm zu lindern vermöchten und sich die Beweglichkeit der Finger verbessere. Auch sein Vorbringen anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er sich bemüht habe, sich in Griechenland sozial und wirtschaftlich einzugliedern, er jedoch aufgrund seiner körperlichen Beein-trächtigung jeweils nach kurzer Zeit entlassen worden sei und er auch keine Unterstützungsleistungen habe beziehen können, würde nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, zumal es ihm gelungen sei, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen genügend Mittel anzusparen, um Griechenland auf dem Luftweg zu verlassen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person handle, dürfte von ihm erwartet werden, sich an die griechischen Behörden zu wenden, um seine Rechte als anerkannter Flüchtling einzufordern. In der Vergangenheit habe er sich jedoch nur einmal an HELIOS gewandt, auch habe er unversucht gelassen, Unterstützung von Kirchen oder zivilen Hilfsorganisationen zu erhalten. In der Folge habe er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Eingliederung in Griechenland sicherzustellen.
E. 4.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer, bei einer Rückführung nach Griechenland bestehe ein beachtliches Risiko einer erneuten Destabilisierung seines psychischen Zustands und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig erscheine. Auch sei den Akten zu entnehmen, dass er keine adäquate Unterstützung erhalten habe, obwohl er alles ihm Zumutbare unternommen habe. Seine psychischen Beschwerden gekoppelt mit seiner Beeinträchtigung am Arm würden zwangsläufig zu seiner sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verwahrlosung führen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, auch die anlässlich der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte vermöchten den Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person erscheinen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland von Personen, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Depressionen oder Suizidalität leiden würden, als zumutbar erscheine. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer, zumal es diesem in Griechenland möglich gewesen sei, eine Behandlung seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in Anspruch zu nehmen. Die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, dass ein beachtliches Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Ausserdem sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nur dann von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Entscheidend sei dabei, ob eine zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige Behandlung vorhanden und verfügbar sei. Vorliegend sei jedenfalls nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die seine psychischen und physischen Beeinträchtigungen auch in Griechenland behandelt werden könnten.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder in Griechenland schutzberechtigten Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 6.3 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3).
E. 6.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist vorliegend entscheidend, ob der Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, aus der er sich alleine nicht behelfen könnte und er deshalb als äussert verletzlich zu bezeichnen ist, oder ob es möglich erscheint, dass er in Griechenland seine Rechte aus eigener Kraft einfordern wird können. Im ersten Fall wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen mit Blick auf das Bestehen besonders begünstigender Umstände vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4 und D-4562/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.5).
E. 6.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.5.2 Gleichzeitig gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Kopf/Emmen-egger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 6.5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Widerlegung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es dem Beschwerdeführer obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine ihm drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Funktionalität der linken Hand des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt ist. Er leidet an einer linksseitigen Fallhand (keine oder stark beschränkte Dorsalextension der Finger) bei Verdacht auf eine Läsion des Radialisnervs; es wurde eine Amputation des distalen Fingerknochens (Endphalanx) des Mittelfingers (Dig. III) infolge eines Arbeitsunfalls festgestellt. In Flexionsstellung ist keine Extension der Finger möglich, bei passiver Extension der Fingergrundgelenke kann der Beschwerdeführer die Finger nur ganz wenig bewegen. Zur Behandlung wurde eine Funktionsschiene angepasst, mittels welcher eine leichte aktive Extension der Finger möglich ist; zusätzlich ist eine Schiene geplant, welche das Ergreifen von Gegenständen ermöglichen soll. Ferner weist der Beschwerdeführer selbst zugefügte Schnittverletzungen auf dem Vorderarm auf (vgl. SEM-eAkte [...] -18/13, provisorischer Arztbericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des Inselspitals C._______ vom 24. März 2023). Mit Blick auf seine psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bereits in Griechenland zwei Suizidversuche verübte (vgl. SEM-eAkte [...] -12/5 S. 4). In der Schweiz wurde er am 21. April 2023 nach einer Selbstverletzung am Arm und wegen Suizidgedanken hospitalisiert (vgl. SEM-eAkte [...] -22/1). Während seines stationären Aufenthalts in der Psychiatrie vom 16. Mai 2023 bis zum 2. Juni 2023 wurde ihm eine akute Suizidalität im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und eine PTBS (ICD-10: F43.1) diagnostiziert; behandelt wurde er zunächst mit Escitalopram (selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer [SSRI]). Da eine Verbesserung der Suizidalität ausblieb, wurde auf Saroten (trizyklisches Antidepressiva) umgestellt, zur Behandlung seiner starken Angespanntheit und Schlafstörungen wurden Sequase (Quetiapin, atypisches Neurolektikum) und Temesta (Benzodiazepin) verschrieben; ausserdem wurden ihm Maltofer (Eisenpräparat) sowie Redormin (Baldrian) verabreicht. Während des stationären Aufenthalts im (...) fügte sich der Beschwerdeführer mehrere Selbstverletzungen zu. Zweimal kletterte er auf das Dach der Station, woraufhin die Polizei und die Feuerwehr gerufen werden musste. Er wehrte sich gegen den Einsatz der Polizei und schlug sich den Kopf gegen eine Wand. Aufgrund dieser Episoden wurde eine Eins-zu-eins-Betreuung in einem Intensivbehandlungszimmer mit Fixation und Zwangsmedikation verordnet. Da er sich rasch von fremdgefährdendem Verhalten und Suizidabsichten distanzierte, konnte das Setting gelockert werden und er wurde in die Kollektivunterkunft F._______ entlassen (vgl. Austrittsbericht des [...] vom 6. Juni 2023; Behandlungsplan des [...] vom 17. Mai 2023). Nach einem weiteren Suizidversuch mit Medikamenten wurde der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2023 bis zum 22. Juni 2023 erneut stationär psychiatrisch behandelt. Dabei wurde ihm nebst einer akuten Suizidalität im Rahmen einer leichtgradigen beziehungsweise mittelgradigen depressiven Episode zusätzlich eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline) (ICD-10: F60.31 diagnostiziert. Anlässlich des Aufnahmegesprächs gab er an, fremde Stimmen zu hören, welche ihn zur Fremdgefährdung aufforderten. Im Lauf der Behandlung musste die Polizei aufgeboten und der Beschwerdeführer fixiert und mit Clopixol (Dopamin- und Serotonin-Rezeptor-Antagonist) sowie Valium (Benzodiazepin) zwangs-mediziert werden. Am dritten Tag der Behandlung verbesserte sich sein Zustand, er verletzte sich jedoch noch zweimal selbst (oberflächliches Schneiden). Beim Austritt bestanden laut den ärztlichen Berichten keine Hinweise mehr auf eine akute Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung, aufgrund seiner psychischen Instabilität wurde jedoch eine Sonderunterbringung empfohlen (vgl. Austrittsbericht des [...] vom 22. Juni 2023; Arztbericht des [...] vom 8. Juni 2023). Seit dem 13. Juli 2023 ist der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Familienpflege (...) der (...) in einer Gastfamilie platziert. Inzwischen habe eine unterstützende Beziehung seitens der Gastfamilie aufgebaut werden können; der Beschwerdeführer sei sehr dankbar, dort untergebracht zu sein. Die Gastfamilie nehme ihn jedoch weiterhin als psychisch instabil wahr (vgl. Verlaufsbericht [...] vom 8. September 2023). Inzwischen haben regelmässige psychotherapeutische Gespräche bei Dr. med. G._______ begleitet von einer psychiatrisch-medikamentösen Behandlung stattgefunden. Die Platzierung in einer Gastfamilie habe insgesamt zu einer Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers geführt (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 11. September 2023).
E. 7.2 Das SEM erachtet die Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zu wenig gravierend und beachtlich; die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht, auch bei psychischen Beschwerden erachte das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung nach Griechenland als zulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer auch in Griechenland bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Argumentation im vorliegenden Fall zu kurz. Die vorliegenden Arztberichte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur physisch in erheblichem Mass beeinträchtigt ist - jedenfalls in Hinblick auf eine handwerkliche oder manuelle Tätigkeit - sondern er auch psychisch äusserst labil ist. Entscheidend dürfte es in diesem Zusammenhang deshalb sein, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund des Risikos erneuter schwerer psychischer Episoden möglich und zumutbar erscheint, längerfristig aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seine Beeinträchtigung an der linken Hand eine erhebliche Benachteiligung in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit darstellen dürfte, zumal er ein gelernter Tischler ist. In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand ist zu beachten, dass eine Überstellung nach Griechenland den Beschwerdeführer, der sich nach zweimaligen Aufenthalten in der Psychiatrie inzwischen in einem geschützten Setting (Gastfamilie) zumindest einigermassen stabilisieren konnte, aus diesem für ihn günstigen und heilsamen Setting herausreissen würde und er jedenfalls gemäss dem ärztlich dokumentierten Zustand eines neuen Settings sowie einer engmaschigen Betreuung bedürfte, um eine drastische Verschlechterung und das Risiko erneuter schwerer psychischer Episoden vorzubeugen. Es ist fraglich, ob er in Griechenland Zugang zu der für ihn nötigen intensiven Behandlung erhalten könnte, was in Hinblick auf die nicht nur vorgebrachte (in Bezug auf Griechenland, vgl. SEM-Akten A12 S. 4) sondern auch dokumentierte (in Bezug auf die Schweiz, SEM-Akten A22, A26, A28; Beschwerdeakten Ziff. 4, Ziff. 6) Suizidalität des Beschwerdeführers elementar erscheint.
E. 7.3 Auch die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich um den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen und Unterstützung durch den Staat beziehungsweise durch Nichtregierungsorganisationen nicht genügend bemüht, kann vor diesem Hintergrund - auch angesichts seines damals noch jungen Alters - nicht vorbehaltlos gestützt werden. Tatsächlich scheint es nachvollziehbar, dass ein junger, psychisch stark belasteter Mensch, der wegen eines Handicaps im Zugang zum Arbeitsmarkt stark eingeschränkt ist, den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nicht gewachsen sein könnte und von ihm deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er aus eigener Kraft eine Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein für sich schaffen wird können. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer auch in Griechenland jeweils nur kurze Arbeitseinsätze leisten können, teilweise ohne Bewilligung (vgl. SEM-Akten A12, Arbeit, S. 3). Schliesslich ist der Umstand einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer offenbar zwar ein wenig Englisch kann (vgl. SEM-eAkten [...] -26/5 und [...] -18/13), aber gemäss eigenen Angaben nur über sehr schlechte Griechischkenntnisse verfügt, was sich ebenfalls nachteilig auf seine Möglichkeiten, seine Rechte einzufordern, auswirken könnte.
E. 7.4 In Würdigung aller Sachverhaltsaspekte und der Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Beschwerden mit damit verbundenen wiederkehrenden starken Episoden und Suizidalität leidet, weshalb er auf eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung sowie Betreuung angewiesen ist. Bei fehlendem beziehungsweise unpassendem Setting hat sich der Beschwerdeführer wiederholt fremd- und selbstgefährdend gezeigt. Mit Blick auf seine körperliche Beeinträchtigung an der linken Hand ist zunächst festzustellen, dass diese aufgrund der ihm verordneten Funktionsschienen etwas gelindert werden konnte. Dennoch ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, eine körperliche beziehungsweise manuelle Arbeitstätigkeit, insbesondere nicht in seinem Beruf als Tischler, aufzunehmen. Aufgrund der Kombination der erheblichen psychischen Beschwerden mit der körperlichen Beeinträchtigung (vgl. auch Urteile des BVGer D-2916/2023 vom 25. August 2023 E. 8.5.2, D-2810/2023 vom 30. August 2023 E. 5.5.1) liegen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht befähigt sein könnte, seine ihm zustehenden Rechte aus eigener Kraft einzufordern, weshalb er als äusserst vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, vertiefte Abklärungen bezüglich des Vorliegens besonders begünstigender Umstände vorzunehmen, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der festgestellten Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Bestehen besonders begünstigender Umstände bisher nur unvollständig festgestellt wurde. Im Rahmen dieser Überprüfung ist im Sinne der obenstehenden Erwägung besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben wird.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind somit nicht weiter zu prüfen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 100.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3662/2023 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - suchte am 13. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Hierzu reichte er einen griechischen Flüchtlingsausweis, einen gültigen griechischen Reiseausweis, eine Tazkera und eine Bankkarte ein. B. Am 11. Januar 2023 führte das SEM das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Griechenland. Anlässlich des Dublin-Gesprächs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat alleine verlassen, seine Familie befinde sich in Afghanistan. Am 16. Juni 2018 sei er in Griechenland eingereist, wo er am 25. Juli 2018 ein Asylgesuch gestellt habe; damals sei er noch minderjährig gewesen. Am 24. März 2022 sei ihm Flüchtlingsschutz gewährt worden. Am 5. Dezember 2022 beziehungsweise am 6. Dezember 2022 habe er Griechenland über den Luftweg nach Italien verlassen, von wo er direkt mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. In Griechenland habe er sechs Monate in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt, im Jahr 2020 sei er nach B._______ gebracht worden. Er sei aus der Unterkunft ausgeschlossen worden, weil er einmal fünf Stunden zu spät zurückgekehrt sei. Er habe ein Dokument unterschreiben müssen, das seinen Ausschluss aus der Unterkunft bestätigt habe. Bereits vor der Schutzgewährung sei er obdachlos gewesen, er habe keine bestimmte Adresse gehabt. Teilweise habe er bei Bekannten gewohnt, anschliessend habe er in Parks oder sonst im Freien übernachtet. Danach sei er nach Thessaloniki gegangen, wo er sich bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) Association for the Social Support of Youth (ARSIS) gemeldet habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er gemäss dem unterschriebenen Formular seinen Austritt aus der Unterkunft aus freiem Willen kundgetan habe, weshalb ARSIS nichts für ihn tun könne. Zwei Monate nach seinem Ausschluss aus der Unterkunft seien auch die monatlichen Zahlungen von 150 Euro eingestellt worden. Anschliessend habe er sich beim Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS) gemeldet, wo ihm gesagt worden sei, er könne sich erst im Anschluss an die Schutzgewährung registrieren lassen. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, habe er zunächst bei einer Recycling-Unternehmung gearbeitet. Nach zwei Monaten sei er aufgrund seiner Beeinträchtigung am Arm gekündigt worden. Danach habe er auf einem Bauernhof Arbeit gefunden, wo er Schweine gefüttert habe. Auch dort sei er wegen seiner Beeinträchtigung am Arm entlassen worden. Anschliessend habe er für zweieinhalb Monate in einem Hotel gearbeitet, wo er etwa 700 Euro verdient habe. Er habe in Iran, wo er sich für ungefähr zwei Jahre aufgehalten habe, eine Ausbildung zum Tischler gemacht, in Griechenland habe er einen sechsmonatigen Sprachkurs absolviert. Trotzdem spreche er nur sehr wenig Griechisch. Wegen seiner Beeinträchtigung am Arm sei er in Griechenland während drei Jahren in Behandlung gewesen, die Termine hätte aber nur unregelmässig und mit grösseren Zeitabständen stattgefunden. Auch aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er in Griechenland drei oder vier Mal bei einem Arzt gewesen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund seines Flüchtlingsstatus in Griechenland und einer allfälligen Überstellung dorthin machte der Beschwerdeführer geltend, seine Beeinträchtigung am Arm sei der einzige Grund, weshalb er nicht nach Griechenland zurückkehren könne. Er habe drei beziehungsweise vier Jahre lang versucht, trotz seiner Beeinträchtigung in Griechenland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, was ihm nicht gelungen sei. Die Situation sei unerträglich gewesen, weshalb er zweimal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt gab er an, er verliere seine Kontrolle und Konzentration, wenn er rede, sein ganzer Körper und sein Kopf fingen an zu zittern. Abgesehen von seinem linken Arm sei er körperlich jedoch gesund. C. Am 13. Januar 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 14. Januar 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme zu und teilten dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei am 24. März 2022 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden und er verfüge über eine bis zum 23. März 2025 gültige Niederlassungsbewilligung. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. März 2023 reichte der Beschwerdeführer seine medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______, einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 25. Januar 2023, eine Medikamententabelle des BAZ C._______, ein Austrittsblatt des Medic-Help BAZ D._______ vom 12. Januar 2023 und einen provisorischen Arztbericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des (...) Spitals C._______ vom 24. März 2023 zu den Akten. F. Mit Entscheid vom 27. April 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. G. Am 21. April 2023 fügte sich der Beschwerdeführer mehrere Schnittverletzungen am Unterarm zu, woraufhin er zur Behandlung in die Notaufnahme des Spitals D._______ gebracht wurde. H. Am 12. Mai 2023 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf vom 10. Mai 2023 zur Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf des SEM und reichte ein ärztliches Attest von Dr. med. E._______ vom 10. Mai 2023 zu den Akten. J. Die geplante Entscheideröffnung vom 16. Mai 2023 wurde suspendiert, da der Beschwerdeführer gleichentags in das Psychiatriezentrum (...) zwecks stationärer Behandlung eingewiesen wurde. K. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Behandlungsplan des (...) vom 17. Mai 2023 ein. L. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des (...) vom 8. Juni 2023 zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 - eröffnet am 27. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. N. Am 27. Juni 2023 legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. O. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Ansetzung einer Frist auf, einen ärztlichen Austrittsbericht des (...) einzureichen. R. Am 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei medizinische Austrittberichte des (...) datiert auf den 6. Juni 2023 sowie auf den 22. Juni 2023 zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist auf, dem Bundesverwaltungsgericht eine von ihm bestimmte Rechtsvertretung zu benennen. T. Am 11. Juli 2023 stellte das Schweizerische Rote Kreuz dem Bundesverwaltungsgericht den Austrittsbericht des (...) vom 22. Juni 2023 zu. U. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 zeigte Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, mittels Einreichung einer Vollmacht sein Mandat an. V. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 setzte die Instruktionsrichterin Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig räumte sie der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung ein. W. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und nahm zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. X. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Y. Mit Eingabe vom 12. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der psychiatrischen Familienpflege (...) der Universitären Psychiatrischen (...) vom 8. September 2023 und einen ärztlichen Bericht des (...) vom 11. September 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit seinem materiellen Begehren um vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie mit seiner Begründung, eine Rückführung nach Griechenland könnte zu einer erneuten Destabilisierung führen, bezieht er sich ausschliesslich auf die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 26. Juni 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht daher die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Handverletzung sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht derart gravierend seien, dass die hohe Schwelle der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erreicht würde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine äusserste Vulnerabilität im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu begründen vermöchten, zumal der Vollzug der Wegweisung medizinisch eng betreut und begleitet werden könne. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde, weshalb keine medizinische Notlage bestehe. Ferner sei festzuhalten, dass in Griechenland für Personen mit Schutzstatus der Zugang zu medizinischer Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Handverletzung und der psychischen Beschwerden bereits medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er nach einer Rückkehr die begonnene Therapie fortsetzen könne. Ausserdem sei zu erwarten, dass die Funktionsschienen, welche in der Schweiz angefertigt worden seien, die Beschwerden an der linken Hand beziehungsweise am Unterarm zu lindern vermöchten und sich die Beweglichkeit der Finger verbessere. Auch sein Vorbringen anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach er sich bemüht habe, sich in Griechenland sozial und wirtschaftlich einzugliedern, er jedoch aufgrund seiner körperlichen Beein-trächtigung jeweils nach kurzer Zeit entlassen worden sei und er auch keine Unterstützungsleistungen habe beziehen können, würde nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, zumal es ihm gelungen sei, trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen genügend Mittel anzusparen, um Griechenland auf dem Luftweg zu verlassen. Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person handle, dürfte von ihm erwartet werden, sich an die griechischen Behörden zu wenden, um seine Rechte als anerkannter Flüchtling einzufordern. In der Vergangenheit habe er sich jedoch nur einmal an HELIOS gewandt, auch habe er unversucht gelassen, Unterstützung von Kirchen oder zivilen Hilfsorganisationen zu erhalten. In der Folge habe er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Eingliederung in Griechenland sicherzustellen. 4.2 In seiner Beschwerde erwiderte der Beschwerdeführer, bei einer Rückführung nach Griechenland bestehe ein beachtliches Risiko einer erneuten Destabilisierung seines psychischen Zustands und somit einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig erscheine. Auch sei den Akten zu entnehmen, dass er keine adäquate Unterstützung erhalten habe, obwohl er alles ihm Zumutbare unternommen habe. Seine psychischen Beschwerden gekoppelt mit seiner Beeinträchtigung am Arm würden zwangsläufig zu seiner sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verwahrlosung führen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, auch die anlässlich der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichte vermöchten den Beschwerdeführer nicht als äusserst vulnerable Person erscheinen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland von Personen, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Depressionen oder Suizidalität leiden würden, als zumutbar erscheine. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer, zumal es diesem in Griechenland möglich gewesen sei, eine Behandlung seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in Anspruch zu nehmen. Die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, dass ein beachtliches Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe. Ausserdem sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nur dann von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Entscheidend sei dabei, ob eine zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige Behandlung vorhanden und verfügbar sei. Vorliegend sei jedenfalls nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die seine psychischen und physischen Beeinträchtigungen auch in Griechenland behandelt werden könnten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder in Griechenland schutzberechtigten Person eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 6.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Fall Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Es obliegt grundsätzlich der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 6.3 Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen mit Schutzstatus, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen im Einzelfall besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. Referenzurteil E - 3427/2021, E - 3431/2021 E. 11.5.3). 6.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist vorliegend entscheidend, ob der Beschwerdeführer ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, aus der er sich alleine nicht behelfen könnte und er deshalb als äussert verletzlich zu bezeichnen ist, oder ob es möglich erscheint, dass er in Griechenland seine Rechte aus eigener Kraft einfordern wird können. Im ersten Fall wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vertiefte Abklärungen mit Blick auf das Bestehen besonders begünstigender Umstände vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer D-4560/2021 vom 1. Juli 2022 E. 4.4 und D-4562/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 5.5). 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.5.2 Gleichzeitig gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Kopf/Emmen-egger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Widerlegung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es dem Beschwerdeführer obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine ihm drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Funktionalität der linken Hand des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt ist. Er leidet an einer linksseitigen Fallhand (keine oder stark beschränkte Dorsalextension der Finger) bei Verdacht auf eine Läsion des Radialisnervs; es wurde eine Amputation des distalen Fingerknochens (Endphalanx) des Mittelfingers (Dig. III) infolge eines Arbeitsunfalls festgestellt. In Flexionsstellung ist keine Extension der Finger möglich, bei passiver Extension der Fingergrundgelenke kann der Beschwerdeführer die Finger nur ganz wenig bewegen. Zur Behandlung wurde eine Funktionsschiene angepasst, mittels welcher eine leichte aktive Extension der Finger möglich ist; zusätzlich ist eine Schiene geplant, welche das Ergreifen von Gegenständen ermöglichen soll. Ferner weist der Beschwerdeführer selbst zugefügte Schnittverletzungen auf dem Vorderarm auf (vgl. SEM-eAkte [...] -18/13, provisorischer Arztbericht der Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie des Inselspitals C._______ vom 24. März 2023). Mit Blick auf seine psychischen Beschwerden ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm als ausweglos empfundenen Situation bereits in Griechenland zwei Suizidversuche verübte (vgl. SEM-eAkte [...] -12/5 S. 4). In der Schweiz wurde er am 21. April 2023 nach einer Selbstverletzung am Arm und wegen Suizidgedanken hospitalisiert (vgl. SEM-eAkte [...] -22/1). Während seines stationären Aufenthalts in der Psychiatrie vom 16. Mai 2023 bis zum 2. Juni 2023 wurde ihm eine akute Suizidalität im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) und eine PTBS (ICD-10: F43.1) diagnostiziert; behandelt wurde er zunächst mit Escitalopram (selektiver Serotonin-Wiederaufnahmehemmer [SSRI]). Da eine Verbesserung der Suizidalität ausblieb, wurde auf Saroten (trizyklisches Antidepressiva) umgestellt, zur Behandlung seiner starken Angespanntheit und Schlafstörungen wurden Sequase (Quetiapin, atypisches Neurolektikum) und Temesta (Benzodiazepin) verschrieben; ausserdem wurden ihm Maltofer (Eisenpräparat) sowie Redormin (Baldrian) verabreicht. Während des stationären Aufenthalts im (...) fügte sich der Beschwerdeführer mehrere Selbstverletzungen zu. Zweimal kletterte er auf das Dach der Station, woraufhin die Polizei und die Feuerwehr gerufen werden musste. Er wehrte sich gegen den Einsatz der Polizei und schlug sich den Kopf gegen eine Wand. Aufgrund dieser Episoden wurde eine Eins-zu-eins-Betreuung in einem Intensivbehandlungszimmer mit Fixation und Zwangsmedikation verordnet. Da er sich rasch von fremdgefährdendem Verhalten und Suizidabsichten distanzierte, konnte das Setting gelockert werden und er wurde in die Kollektivunterkunft F._______ entlassen (vgl. Austrittsbericht des [...] vom 6. Juni 2023; Behandlungsplan des [...] vom 17. Mai 2023). Nach einem weiteren Suizidversuch mit Medikamenten wurde der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2023 bis zum 22. Juni 2023 erneut stationär psychiatrisch behandelt. Dabei wurde ihm nebst einer akuten Suizidalität im Rahmen einer leichtgradigen beziehungsweise mittelgradigen depressiven Episode zusätzlich eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline) (ICD-10: F60.31 diagnostiziert. Anlässlich des Aufnahmegesprächs gab er an, fremde Stimmen zu hören, welche ihn zur Fremdgefährdung aufforderten. Im Lauf der Behandlung musste die Polizei aufgeboten und der Beschwerdeführer fixiert und mit Clopixol (Dopamin- und Serotonin-Rezeptor-Antagonist) sowie Valium (Benzodiazepin) zwangs-mediziert werden. Am dritten Tag der Behandlung verbesserte sich sein Zustand, er verletzte sich jedoch noch zweimal selbst (oberflächliches Schneiden). Beim Austritt bestanden laut den ärztlichen Berichten keine Hinweise mehr auf eine akute Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung, aufgrund seiner psychischen Instabilität wurde jedoch eine Sonderunterbringung empfohlen (vgl. Austrittsbericht des [...] vom 22. Juni 2023; Arztbericht des [...] vom 8. Juni 2023). Seit dem 13. Juli 2023 ist der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Familienpflege (...) der (...) in einer Gastfamilie platziert. Inzwischen habe eine unterstützende Beziehung seitens der Gastfamilie aufgebaut werden können; der Beschwerdeführer sei sehr dankbar, dort untergebracht zu sein. Die Gastfamilie nehme ihn jedoch weiterhin als psychisch instabil wahr (vgl. Verlaufsbericht [...] vom 8. September 2023). Inzwischen haben regelmässige psychotherapeutische Gespräche bei Dr. med. G._______ begleitet von einer psychiatrisch-medikamentösen Behandlung stattgefunden. Die Platzierung in einer Gastfamilie habe insgesamt zu einer Stabilisierung des Zustands des Beschwerdeführers geführt (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 11. September 2023). 7.2 Das SEM erachtet die Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als zu wenig gravierend und beachtlich; die Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht, auch bei psychischen Beschwerden erachte das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung nach Griechenland als zulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer auch in Griechenland bereits in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Argumentation im vorliegenden Fall zu kurz. Die vorliegenden Arztberichte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur physisch in erheblichem Mass beeinträchtigt ist - jedenfalls in Hinblick auf eine handwerkliche oder manuelle Tätigkeit - sondern er auch psychisch äusserst labil ist. Entscheidend dürfte es in diesem Zusammenhang deshalb sein, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund des Risikos erneuter schwerer psychischer Episoden möglich und zumutbar erscheint, längerfristig aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seine Beeinträchtigung an der linken Hand eine erhebliche Benachteiligung in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit darstellen dürfte, zumal er ein gelernter Tischler ist. In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand ist zu beachten, dass eine Überstellung nach Griechenland den Beschwerdeführer, der sich nach zweimaligen Aufenthalten in der Psychiatrie inzwischen in einem geschützten Setting (Gastfamilie) zumindest einigermassen stabilisieren konnte, aus diesem für ihn günstigen und heilsamen Setting herausreissen würde und er jedenfalls gemäss dem ärztlich dokumentierten Zustand eines neuen Settings sowie einer engmaschigen Betreuung bedürfte, um eine drastische Verschlechterung und das Risiko erneuter schwerer psychischer Episoden vorzubeugen. Es ist fraglich, ob er in Griechenland Zugang zu der für ihn nötigen intensiven Behandlung erhalten könnte, was in Hinblick auf die nicht nur vorgebrachte (in Bezug auf Griechenland, vgl. SEM-Akten A12 S. 4) sondern auch dokumentierte (in Bezug auf die Schweiz, SEM-Akten A22, A26, A28; Beschwerdeakten Ziff. 4, Ziff. 6) Suizidalität des Beschwerdeführers elementar erscheint. 7.3 Auch die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich um den Erhalt der ihm zustehenden Leistungen und Unterstützung durch den Staat beziehungsweise durch Nichtregierungsorganisationen nicht genügend bemüht, kann vor diesem Hintergrund - auch angesichts seines damals noch jungen Alters - nicht vorbehaltlos gestützt werden. Tatsächlich scheint es nachvollziehbar, dass ein junger, psychisch stark belasteter Mensch, der wegen eines Handicaps im Zugang zum Arbeitsmarkt stark eingeschränkt ist, den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nicht gewachsen sein könnte und von ihm deshalb nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er aus eigener Kraft eine Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein für sich schaffen wird können. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer auch in Griechenland jeweils nur kurze Arbeitseinsätze leisten können, teilweise ohne Bewilligung (vgl. SEM-Akten A12, Arbeit, S. 3). Schliesslich ist der Umstand einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer offenbar zwar ein wenig Englisch kann (vgl. SEM-eAkten [...] -26/5 und [...] -18/13), aber gemäss eigenen Angaben nur über sehr schlechte Griechischkenntnisse verfügt, was sich ebenfalls nachteilig auf seine Möglichkeiten, seine Rechte einzufordern, auswirken könnte. 7.4 In Würdigung aller Sachverhaltsaspekte und der Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Beschwerden mit damit verbundenen wiederkehrenden starken Episoden und Suizidalität leidet, weshalb er auf eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung sowie Betreuung angewiesen ist. Bei fehlendem beziehungsweise unpassendem Setting hat sich der Beschwerdeführer wiederholt fremd- und selbstgefährdend gezeigt. Mit Blick auf seine körperliche Beeinträchtigung an der linken Hand ist zunächst festzustellen, dass diese aufgrund der ihm verordneten Funktionsschienen etwas gelindert werden konnte. Dennoch ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, eine körperliche beziehungsweise manuelle Arbeitstätigkeit, insbesondere nicht in seinem Beruf als Tischler, aufzunehmen. Aufgrund der Kombination der erheblichen psychischen Beschwerden mit der körperlichen Beeinträchtigung (vgl. auch Urteile des BVGer D-2916/2023 vom 25. August 2023 E. 8.5.2, D-2810/2023 vom 30. August 2023 E. 5.5.1) liegen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht befähigt sein könnte, seine ihm zustehenden Rechte aus eigener Kraft einzufordern, weshalb er als äusserst vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz ist deshalb gehalten, vertiefte Abklärungen bezüglich des Vorliegens besonders begünstigender Umstände vorzunehmen, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der festgestellten Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Bestehen besonders begünstigender Umstände bisher nur unvollständig festgestellt wurde. Im Rahmen dieser Überprüfung ist im Sinne der obenstehenden Erwägung besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben wird.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen im Wegweisungsvollzugpunkt beantragt wird, und die Sache ist zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind somit nicht weiter zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 100.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.- auszurichten
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: