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D-2916/2023

D-2916/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Vorab ist hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023 um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Erstellung des medizinischen Sachverhalts - durch Abwarten der kardiologischen Untersuchung am 2. Juni 2023 und der Diagnostizierung der psychischen Erkrankung - festzustellen, dass die besagten medizinischen Abklärungen zwischenzeitlich erfolgt sind und der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend Gelegenheit hatte, entsprechende Arztberichte vorzulegen. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend erstellt zu betrachten. Für eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 14. Dezember 2022 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 7. April 2023 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren.

E. 4.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in seiner Verfügung vom 11. Mai 2023 als zulässig, zumutbar und möglich. Bei den beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden handle es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen und er sei keine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Griechenland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den garantierten Leistungen habe.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien schwerwiegend und er deshalb äusserst vulnerabel. Mangels Vorliegens begünstigender Faktoren sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.

E. 6.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 aus, die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien zwar nicht unerheblich, aber nicht von ausserordentlicher Schwere, und vermöchten daher keine besonders hohe Vulnerabilität zu begründen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu vermeiden. Dass er an einem Herzdefekt leide und Symptome wie Atemnot oder Herzrasen verspüre, sei in der Verfügung gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe schon während seines Aufenthalts in Griechenland kardiologische Untersuchungen wahrnehmen können und laut seiner Darstellung sogar einen Termin für eine Operation des Herzdefekts erhalten. Dass die Operation ganz abgesagt worden sei, sei nicht belegt. Auch das Schreiben der MSF vom 10. April 2023 vermöge nicht zu belegen, dass er in Griechenland keinen Zugang zu einer dringend indizierten medizinischen Behandlung erhalten hätte. Eine längere Wartezeit für eine Operation vermöge keine Unzumutbarkeit zu begründen. Die psychischen Beschwerden könnten auch in Griechenland behandelt werden. An dieser Einschätzung vermöge der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (...) nichts zu ändern. Wie in der Verfügung vom 11. Mai 2023 ausgeführt, werde es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein, sich vor Ort für weiterführende medizinische Abklärungen und Behandlungen an entsprechende Institutionen zu wenden. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage zudem dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der ÜbersteIlung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vorgängig darüber und über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werde.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik vom 4. Juli 2023 im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass ihm eine Herzoperation in Griechenland auch in Zukunft verwehrt bleiben würde. Im Bericht der (...) vom 26. Juni 2023 sei eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden, differenzialdiagnostisch komme eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Frage. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass ausserhalb des geschützten und entlastenden Settings eine Dekompensation, mit einer Verschlechterung der depressiv psychotischen Symptomatik, welche mit einer akuten Gefährdung einhergehen könnte, nicht auszuschliessen sei. Es würden daher Indizien dafür vorliegen, dass sich sein psychischer Zustand bei einer Wegweisung nach Griechenland drastisch und möglicherweise unwiderruflich verschlechtern würde. Angesichts dessen, dass er in psychischer und physischer Hinsicht schwer angeschlagen sei, gehöre er zu den besonders vulnerablen Personen gemäss Rechtsprechung, für welche eine Wegweisung nach Griechenland ohne besonders begünstigende Umstände nicht zumutbar sei.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.).

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.

E. 8.2 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 8.3 Die besagten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.4 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 8.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob er ernsthafte Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.5.1 Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) und ein (...) ([...]) medikamentös behandelt wurden (vgl. Bericht des [...] vom 27. April 2023). Kardiologische Untersuchungen in Griechenland vom 13. Oktober 2021 (...) und 8. Februar 2022 (...) sowie im Spital (...) vom 2. Juni 2023 ([...] und [...]) und 27. Juni 2023 ([...]) zeigten den Verdacht auf einen (...) mit (...). Eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer deswegen unter Kurzatmigkeit und Palpitationen (vgl. Bericht des Spitals [...] vom 2. Juni 2023). Laut dem letzten Bericht des Spitals (...) vom 27. Juni 2023 würden zwecks weiterer Diagnostik CT (Computertomographie) und TEE mit anschliessender kardiologischer Besprechung folgen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom 31. Mai 2023 angab, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er mit Suizidgedanken kämpfe (vgl. Bericht des [...] vom 31. Mai 2023), trat er infolge des Verdachts auf eine schwere depressive Episode zwecks Diagnostik und medikamentöser Einstellung am (...). Juni 2023 in die (...) ein. Gemäss dem Zwischenbericht der (...) vom 13. Juli 2023 leidet er nebst (...) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen; differenzialdiagnostisch komme eine komplexe PTBS in Frage. Er nehme am multimodalen Therapieprogramm teil und werde psychopharmakologisch behandelt. Die Medikation umfasse (...), (...) und (...); (...) und (...) in Reserve bei allfälligem Juckreiz/Schmerz. Gemäss besagtem Bericht würden beim Beschwerdeführer intermittierend passive Todesgedanken bestehen, aber ohne Selbstverletzungs- beziehungsweise Suizidalabsichten oder -pläne. Sein Zustand habe sich im stationären Setting auf ein niedriges Niveau stabilisiert; es bestehe aber bisher keine ausreichende Belastbarkeit. Ausserhalb des geschützten und entlastenden Settings sei eine Dekompensation mit einer Verschlechterung der depressiv psychotischen Symptomatik, welche mit einer akuten Gefährdung einhergehen könnte, nicht auszuschliessen. Der aktuelle Bericht der (...) (provisorischer Austrittsbericht per (...). Juli 2023) bestätigt die besagten Diagnosen und die Medikation. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich teilweise stabilisiert und der Beschwerdeführer zeige sich absprachefähig; er werde zu ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Weiterbehandlung angemeldet.

E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer leidet an erheblichen gesundheitlichen Problemen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Die Krankheitsbilder, die komplex sind, sind durch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen belegt und unbestritten. Es ist auf diese Dokumente zu verweisen (vgl. E. 8.5.1). Den (...) ([...]) betreffend besteht weitergehender Untersuchungs- respektive Behandlungsbedarf (vgl. aktueller kardiologischer Bericht vom 27. Juni 2023). Auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist schwerwiegend beeinträchtigt. Bereits der Bericht von MSF in B._______ vom 10. April 2023 wies auf das Vorliegen psychotischer Symptome und die Notwendigkeit eines stabilen Umfelds hin. Hierzulande wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schweren Grades, mit psychotischen Symptomen diagnostiziert (Differenzialdiagnose: komplexe PTBS). Der Beschwerdeführer bedarf in diesem Zusammenhang seit anfangs Juni 2023 fachärztlicher Behandlung, und dies über längere Zeit im stationären Rahmen. Auch wenn sich sein Zustand im stationären Setting auf niedrigem Niveau stabilisiert hat, wiesen die behandelnden Ärzte im Zwischenbericht der (...) vom 13. Juli 2023 darauf hin, dass bisher keine ausreichende Belastbarkeit bestehe, und warnten vor einer Dekompensation ausserhalb des geschützten und entlastenden Settings und damit einhergehenden Verschlechterung der depressiv-psychotischen Symptomatik bis hin zu einer akuten Gefährdung. Der provisorische Austrittsbericht der (...) per (...). Juli 2023 spricht von einer teilweisen Stabilisierung und es ergibt sich daraus der weiterhin bestehende Bedarf an medikamentöser sowie (ambulanter) psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aufgrund der Aktenlage insgesamt betrachtet von einer schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Aufgrund der Kombination und des Zusammenspiels der psychischen und physischen Beschwerden ist die Gesundheit des Beschwerdeführers insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt. Das - eine Operation elektiv indizierende - Herzleiden und dessen physische Auswirkungen verstärken die psychischen Belastungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist damit eine besonders hohe Verletzlichkeit auf und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland wäre für ihn folglich nur zumutbar, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 8.4). Solche begünstigenden Faktoren sind jedoch nicht zu erkennen. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln, nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland aus dem Camp, in welchem er bis anhin gelebt habe, weggewiesen worden zu sein. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Griechenland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde, oder dass er dort jemals gearbeitet hätte. Allein aufgrund der im Rahmen des vormaligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland erhaltenen medizinischen Versorgung und Unterstützungsleistungen während des damals noch hängigen Asylverfahrens kann nicht auf das Vorhandensein besonders begünstigender Umstände bei einer heutigen Rückkehr geschlossen werden. Nachdem angesichts seiner Vulnerabilität nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte einzufordern, läuft er Gefahr, dass ihm die Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus nicht gelingen und er dauerhaft in eine schwere Notlage geraten könnte.

E. 8.5.3 Aufgrund des Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Folglich ist der Beschwerdeführer hierzulande vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 11. Mai 2023 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2916/2023 Urteil vom 25. August 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Seinen Angaben zufolge habe er Afghanistan im Jahr 2017 verlassen und sei am 3. Juni 2018 nach Europa (Griechenland) gelangt. Er führte eine Bordkarte (Flug B._______ - C._______ am 1. April 2023) und ein griechisches Reisedokument (gültig vom [...]. Januar 2023 bis [...]. Januar 2028) mit sich. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 und 30. August 2022 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatte und ihm von diesem Staat am (...). Dezember 2022 Schutz gewährt worden war. C. Am 4. April 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Am 5. April 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 7. April 2023 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. Sie informierten, dass dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und er in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, die bis zum 13. Dezember 2025 gültig sei. F. F.a Mit Schreiben vom 11. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland. Es forderte ihn insbesondere auf, bestimmte Fragen zu seiner Situation in diesem Land zu beantworten und sich zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu äussern. F.b Mit seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Médecins Sans Frontières (MSF) in B._______ vom 10. April 2023, griechische Spitalunterlagen vom 13. Oktober 2021 und 8. Februar 2022 (kardiologische Untersuchungen) sowie einen ärztlichen Bericht des (...) vom 11. April 2023 ein. Er brachte zusammenfassend vor, nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland sei die finanzielle Unterstützung eingestellt und er aufgefordert worden, das Camp, in dem er die letzten Jahre gelebt habe, innert zehn Tagen zu verlassen. Seine Bitte um Verlängerung der Frist sei abgelehnt worden. Hilfe von nichtstaatlicher Seite zu erlangen, sei nicht möglich gewesen; seinen Recherchen zufolge seien viele Nichtregierungsorganisationen (NGO) von der griechischen Regierung geschlossen worden. Er habe in Griechenland keine Angehörigen und spreche auch kein Griechisch. Er wäre deshalb nicht in der Lage gewesen, selbständig eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden und hätte folglich ohne staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung als Obdachloser auf der Strasse leben müssen. Angesichts dieser prekären Situation habe ihm ein in der Schweiz wohnhafter Freund ein Flugticket gekauft. Zudem benötige er eine Herzoperation. Zwar habe er in Griechenland durch das Rote Kreuz einen entsprechenden Termin bekommen, aber dieser sei immer wieder verschoben worden. Er habe zehn Monate gewartet und schliesslich sei die Operation abgesagt worden, weil die Niederlassung des Roten Kreuzes geschlossen worden sei. Er leide unter Atemproblemen und ungenügender Luftzufuhr beim Schlafen. Zudem leide er an Depressionen und habe Suizidgedanken. Vor allem beim Einschlafen habe er Halluzinationen. In Griechenland habe er das Zimmer mit Personen geteilt, welche geraucht hätten, und Streitereien und Gewaltvorkommnisse hätten zu Herzrasen geführt, was seine Vorerkrankung verschlimmert habe. Laut dem Arztbericht vom 11. April 2023 habe er bezüglich der psychischen Beschwerden am 3. Mai 2023 einen Termin und weitere kardiologische Untersuchen würden folgen. Diese Termine seien abzuwarten, sollte der Wegweisungsvollzug nicht sowieso als unzulässig oder unzumutbar erachtet werden. Der Bericht von MSF zeige, dass er an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leide und seit November 2022 psychologische Unterstützung erhalten habe. Der Zugang zu einer Herzoperation wäre seiner psychischen Gesundheit zuträglich. G. Nachfolgend gingen beim SEM weitere ärztliche Berichte des (...) vom 20. April 2023, 27. April 2023 und 3. Mai 2023 ein. H. H.a Am 10. Mai 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. H.b In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in schlechter psychischer und physischer Verfassung und wisse nicht, wie er in Griechenland eine Unterkunft suchen und medizinische Unterstützung beantragen könnte. Er werde von Wahngedanken, Sinnestäuschungen und Schlafstörungen geplagt. Das psychiatrische Konsilium vom 3. Mai 2023 zeige, dass er mit (...) behandelt werde, und dass ein stützendes Gespräch betreffend Schlafhygiene und Lebensbewältigung notwendig gewesen sei. Seine sunnitische Ehefrau sei von den Taliban getötet worden, weil sie ihn, einen Schiiten, geheiratet habe. Er leide an Halluzinationen von ihr. Wegen den körperlichen Beschwerden könne er in der Unterkunft nicht mehr beim Abwasch helfen. Dies zeige, dass er selbst wenig belastende Tätigkeiten nicht auszuführen vermöge. Bei einer Wegweisung nach Griechenland sei davon auszugehen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Er ersuche daher um vorläufige Aufnahme. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt noch weiter zu erstellen. Die bis dato vorliegenden Arztberichte würden darauf hinweisen, dass noch nicht abschätzbar sei, ob eine Behandlung bei einem Spezialisten nötig sei. I. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 - eröffnet am 12. Mai 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Datum Poststempel: 22. Mai 2023) erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund gesundheitlicher Beschwerden äusserst vulnerabel und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Am 2. Juni 2023 stehe eine kardiologische Untersuchung an. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung einen ärztlichen Bericht betreffend die kardiologische Untersuchung vom 2. Juni 2023 einzureichen. M. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen kardiologischen Bericht des Spitals (...) vom 2. Juni 2023 ein. Des Weiteren gab er am 16. Juni 2023 ein psychiatrisches Konsilium des (...) vom 31. Mai 2023 zu den Akten. N. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Juli 2023. Der Eingabe lag ein Bericht der (...) ([...]) vom 26. Juni 2023 bei. P. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere kardiologische Berichte des Spitals (...) vom 2. Juni 2023 und 27. Juni 2023 zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer einen (Zwischen-)Bericht der (...) vom 13. Juli 2023 ein. R. Mit Eingabe vom 17. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen provisorischen Austrittsbericht der (...) per (...). Juli 2023 (zuhanden der Krankenversicherung, datiert vom 18. Juli 2023) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Vorab ist hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2023 um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Erstellung des medizinischen Sachverhalts - durch Abwarten der kardiologischen Untersuchung am 2. Juni 2023 und der Diagnostizierung der psychischen Erkrankung - festzustellen, dass die besagten medizinischen Abklärungen zwischenzeitlich erfolgt sind und der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend Gelegenheit hatte, entsprechende Arztberichte vorzulegen. Der medizinische Sachverhalt ist als genügend erstellt zu betrachten. Für eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am 14. Dezember 2022 als Flüchtling anerkannt wurde. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 7. April 2023 explizit zugestimmt. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren. 4.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 6.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in seiner Verfügung vom 11. Mai 2023 als zulässig, zumutbar und möglich. Bei den beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden handle es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen und er sei keine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Griechenland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den garantierten Leistungen habe. 6.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien schwerwiegend und er deshalb äusserst vulnerabel. Mangels Vorliegens begünstigender Faktoren sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 6.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 aus, die psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien zwar nicht unerheblich, aber nicht von ausserordentlicher Schwere, und vermöchten daher keine besonders hohe Vulnerabilität zu begründen. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu vermeiden. Dass er an einem Herzdefekt leide und Symptome wie Atemnot oder Herzrasen verspüre, sei in der Verfügung gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe schon während seines Aufenthalts in Griechenland kardiologische Untersuchungen wahrnehmen können und laut seiner Darstellung sogar einen Termin für eine Operation des Herzdefekts erhalten. Dass die Operation ganz abgesagt worden sei, sei nicht belegt. Auch das Schreiben der MSF vom 10. April 2023 vermöge nicht zu belegen, dass er in Griechenland keinen Zugang zu einer dringend indizierten medizinischen Behandlung erhalten hätte. Eine längere Wartezeit für eine Operation vermöge keine Unzumutbarkeit zu begründen. Die psychischen Beschwerden könnten auch in Griechenland behandelt werden. An dieser Einschätzung vermöge der aktuelle Aufenthalt des Beschwerdeführers in der (...) nichts zu ändern. Wie in der Verfügung vom 11. Mai 2023 ausgeführt, werde es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein, sich vor Ort für weiterführende medizinische Abklärungen und Behandlungen an entsprechende Institutionen zu wenden. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage zudem dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der ÜbersteIlung Rechnung, indem es die griechischen Behörden vorgängig darüber und über eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werde. 6.5 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik vom 4. Juli 2023 im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass ihm eine Herzoperation in Griechenland auch in Zukunft verwehrt bleiben würde. Im Bericht der (...) vom 26. Juni 2023 sei eine rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden, differenzialdiagnostisch komme eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Frage. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass ausserhalb des geschützten und entlastenden Settings eine Dekompensation, mit einer Verschlechterung der depressiv psychotischen Symptomatik, welche mit einer akuten Gefährdung einhergehen könnte, nicht auszuschliessen sei. Es würden daher Indizien dafür vorliegen, dass sich sein psychischer Zustand bei einer Wegweisung nach Griechenland drastisch und möglicherweise unwiderruflich verschlechtern würde. Angesichts dessen, dass er in psychischer und physischer Hinsicht schwer angeschlagen sei, gehöre er zu den besonders vulnerablen Personen gemäss Rechtsprechung, für welche eine Wegweisung nach Griechenland ohne besonders begünstigende Umstände nicht zumutbar sei. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eines erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 8.2 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 8.3 Die besagten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.4 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 8.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer als äussert verletzlich zu bezeichnen ist oder ob er ernsthafte Anhaltspunkte dafür dargetan hat, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.5.1 Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein (...) und ein (...) ([...]) medikamentös behandelt wurden (vgl. Bericht des [...] vom 27. April 2023). Kardiologische Untersuchungen in Griechenland vom 13. Oktober 2021 (...) und 8. Februar 2022 (...) sowie im Spital (...) vom 2. Juni 2023 ([...] und [...]) und 27. Juni 2023 ([...]) zeigten den Verdacht auf einen (...) mit (...). Eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer deswegen unter Kurzatmigkeit und Palpitationen (vgl. Bericht des Spitals [...] vom 2. Juni 2023). Laut dem letzten Bericht des Spitals (...) vom 27. Juni 2023 würden zwecks weiterer Diagnostik CT (Computertomographie) und TEE mit anschliessender kardiologischer Besprechung folgen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums vom 31. Mai 2023 angab, dass es ihm psychisch schlecht gehe und er mit Suizidgedanken kämpfe (vgl. Bericht des [...] vom 31. Mai 2023), trat er infolge des Verdachts auf eine schwere depressive Episode zwecks Diagnostik und medikamentöser Einstellung am (...). Juni 2023 in die (...) ein. Gemäss dem Zwischenbericht der (...) vom 13. Juli 2023 leidet er nebst (...) an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen; differenzialdiagnostisch komme eine komplexe PTBS in Frage. Er nehme am multimodalen Therapieprogramm teil und werde psychopharmakologisch behandelt. Die Medikation umfasse (...), (...) und (...); (...) und (...) in Reserve bei allfälligem Juckreiz/Schmerz. Gemäss besagtem Bericht würden beim Beschwerdeführer intermittierend passive Todesgedanken bestehen, aber ohne Selbstverletzungs- beziehungsweise Suizidalabsichten oder -pläne. Sein Zustand habe sich im stationären Setting auf ein niedriges Niveau stabilisiert; es bestehe aber bisher keine ausreichende Belastbarkeit. Ausserhalb des geschützten und entlastenden Settings sei eine Dekompensation mit einer Verschlechterung der depressiv psychotischen Symptomatik, welche mit einer akuten Gefährdung einhergehen könnte, nicht auszuschliessen. Der aktuelle Bericht der (...) (provisorischer Austrittsbericht per (...). Juli 2023) bestätigt die besagten Diagnosen und die Medikation. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich teilweise stabilisiert und der Beschwerdeführer zeige sich absprachefähig; er werde zu ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Weiterbehandlung angemeldet. 8.5.2 Der Beschwerdeführer leidet an erheblichen gesundheitlichen Problemen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Die Krankheitsbilder, die komplex sind, sind durch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen belegt und unbestritten. Es ist auf diese Dokumente zu verweisen (vgl. E. 8.5.1). Den (...) ([...]) betreffend besteht weitergehender Untersuchungs- respektive Behandlungsbedarf (vgl. aktueller kardiologischer Bericht vom 27. Juni 2023). Auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist schwerwiegend beeinträchtigt. Bereits der Bericht von MSF in B._______ vom 10. April 2023 wies auf das Vorliegen psychotischer Symptome und die Notwendigkeit eines stabilen Umfelds hin. Hierzulande wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schweren Grades, mit psychotischen Symptomen diagnostiziert (Differenzialdiagnose: komplexe PTBS). Der Beschwerdeführer bedarf in diesem Zusammenhang seit anfangs Juni 2023 fachärztlicher Behandlung, und dies über längere Zeit im stationären Rahmen. Auch wenn sich sein Zustand im stationären Setting auf niedrigem Niveau stabilisiert hat, wiesen die behandelnden Ärzte im Zwischenbericht der (...) vom 13. Juli 2023 darauf hin, dass bisher keine ausreichende Belastbarkeit bestehe, und warnten vor einer Dekompensation ausserhalb des geschützten und entlastenden Settings und damit einhergehenden Verschlechterung der depressiv-psychotischen Symptomatik bis hin zu einer akuten Gefährdung. Der provisorische Austrittsbericht der (...) per (...). Juli 2023 spricht von einer teilweisen Stabilisierung und es ergibt sich daraus der weiterhin bestehende Bedarf an medikamentöser sowie (ambulanter) psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aufgrund der Aktenlage insgesamt betrachtet von einer schwerwiegenden Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Aufgrund der Kombination und des Zusammenspiels der psychischen und physischen Beschwerden ist die Gesundheit des Beschwerdeführers insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt. Das - eine Operation elektiv indizierende - Herzleiden und dessen physische Auswirkungen verstärken die psychischen Belastungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist damit eine besonders hohe Verletzlichkeit auf und der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland wäre für ihn folglich nur zumutbar, wenn besonders begünstigende Umstände vorliegen würden (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 8.4). Solche begünstigenden Faktoren sind jedoch nicht zu erkennen. Es besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln, nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland aus dem Camp, in welchem er bis anhin gelebt habe, weggewiesen worden zu sein. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Griechenland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würde, oder dass er dort jemals gearbeitet hätte. Allein aufgrund der im Rahmen des vormaligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Griechenland erhaltenen medizinischen Versorgung und Unterstützungsleistungen während des damals noch hängigen Asylverfahrens kann nicht auf das Vorhandensein besonders begünstigender Umstände bei einer heutigen Rückkehr geschlossen werden. Nachdem angesichts seiner Vulnerabilität nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte einzufordern, läuft er Gefahr, dass ihm die Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus nicht gelingen und er dauerhaft in eine schwere Notlage geraten könnte. 8.5.3 Aufgrund des Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Folglich ist der Beschwerdeführer hierzulande vorläufig aufzunehmen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 11. Mai 2023 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 11. Mai 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und das SEM angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr