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D-67/2015

D-67/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (Mutter, Vater und Tochter), iranische Staatsangehörige und seit dem 16. November 2010 in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, ersuchten am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. B. B.a An der Befragung zur Person (BzP) am 16. März 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sei das Leben ihrer Familie in Griechenland durch den iranischen Geheimdienst bedroht gewesen. Sie sei nachweislich auf offener Strasse geschlagen und telefonisch in ihrer Sprache (Farsi) bedroht worden. Der Angriff auf offener Strasse habe sich am (...) zugetragen, als sie mit ihrem Ehemann von einem Sitzstreik herkommend und von zwei entgegenkommenden Motorradfahrern von hinten mit einem schweren Schlagstock geschlagen worden und gestürzt sei. Der fragliche Vorfall sei durch Zeitungen und das Internet (Google) publik gemacht worden. Vom Sturz habe sie Verletzungen am Bein davongetragen, welche spitalärztlich behandelt und dokumentiert worden seien. Angestellte des Spitals hätten die Polizei über den Vorfall informiert, woraufhin sie zu den Vorkommnissen befragt worden sei. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. Aufgrund der Tatsache, dass sie anlässlich eines Sitzstreiks und des Besuchs der Sonntagsmesse von Angehörigen der iranischen Botschaft fotografiert worden sei, gehe sie davon aus, dass der Angriff vom (...) durch dieselben Urheber ausgeführt worden sei. Sodann habe sie während rund zwei Wochen täglich Drohanrufe erhalten, was sie darauf zurückführe, dass sie aufgrund eines Dokumentarfilms die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Film, in welchem sie auf Missstände im Iran aufmerksam gemacht habe, sei im (...) im griechischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Da sie nach dem Angriff vom (...) trotz der medialen Resonanz keine Hilfe von der Polizei erfahren habe, habe sie keine Hoffnung gehabt, die Polizei könnte ihr und ihrer Familie im vorliegenden Fall dienlich sein, weshalb sie auf eine Anzeige wegen der Drohanrufe verzichtet habe. Ein weiterer Angriff, von welchem ihr Mann nichts wisse, habe sich am (...) zugetragen, als die Beschwerdeführerin Essen für den sonntäglichen Kirchgang einkaufen gegangen sei. In einer Nebengasse zur Strasse (...) sei sie von hinten von einem Mann angegriffen worden. Dieser habe ihr einen Fausthieb ins Becken versetzt, sei jedoch geflüchtet, nachdem ihr eine Bulgarin zur Hilfe gekommen sei. Die Frauen hätten den Übergriff einem Polizisten gemeldet, woraufhin ihr eine Notfallnummer bekannt gegeben worden sei. Unter der fraglichen Nummer sei jedoch niemand zu erreichen gewesen. Obwohl sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei ihr Leben dort in Gefahr, da der iranische Geheimdienst dort sehr präsent sei. B.b Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren grösstenteils identisch mit denjenigen seiner Frau, einschliesslich der Details des mutmasslichen Angriffs vom (...) und den Gründen, weshalb sie als anerkannte Flüchtlinge nicht nach Griechenland zurück könnten. Ergänzend führte er aus, die griechischen Strafverfolgungsbehörden hätten ihnen in Bezug auf den Angriff vom (...) versichert, dass die Täter in den iranischen Regierungskreisen zu vermuten seien. B.c Als Beweismittel wurden unter anderem Identitätsdokumente, zwei Taufurkunden, eine DVD, auf der zu sehen ist, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dokumentarfilms Kritik am iranischen Regime übt, eine CD mit Aufnahmen zum Sitzstreik, eine CD mit weiteren Fotos sowie diverse Fotos und Zeitungsberichte, auf welchen die Beschwerdeführenden klar identifizierbar sind. C. Mit unbeantwortet gebliebener Faxanfrage vom 4. April 2011 ersuchte das BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden durch die zuständigen griechischen Behörden. D. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 19. April 2011 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. E. E.a Im Rahmen der Bundesanhörung vom 24. Mai 2011 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen vom 16. März 2011. Ergänzend führte sie aus, die griechische Polizei habe sich im Zusammenhang mit dem Angriff durch die zwei unbekannten Motorradfahrer dahingehend geäussert, dass diese den Sicherheitsbehörden der iranischen Botschaft zuzurechnen seien. Die Polizisten seien der Sache zwar nachgegangen, aber die Ermittlungen seien eingestellt worden. Der Rückschluss auf die Täterschaft gründe auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden anlässlich eines Sitzstreikes von Angestellten der iranischen Botschaft als Landesverräter beschimpft worden seien, was mittels Filmaufnahmen belegt werden könne. Bezüglich der Drohanrufe habe sich ein gemeinsamer Freund (D._______) beim Telefonanbieter erfolglos nach der Urheberschaft der Anrufe erkundigt. Die Drohanrufe seien zwar zur Anzeige gebracht worden, die Polizei habe die Sache jedoch im Sand verlaufen lassen. Zum selben Zeitpunkt, wie sie eine Telefonüberwachung erwirkt hätten, habe sich der Vergewaltigungsversuch vom (...) zugetragen. Von der (...) her kommend, sei sie in eine Verbindungsstrasse zur E._______ eingebogen, als unverhofft ein Kurde oder Afghane vor ihr aufgetaucht, sie an die Wand gedrückt, unsittlich angefasst und zu küssen versucht habe, bis ihr eine Bulgarin zur Hilfe geeilt sei. Daraufhin habe er sie so zur Seite gestossen, dass sie umgefallen sei und schwere Prellungen davongetragen habe. Als sie den Vorfall einem Polizisten auf der Strasse geschildert habe, habe dieser abgewinkt und gesagt, die Polizei könne die Sicherheit einer Flüchtlingsfrau nicht garantieren. In Griechenland sei ihr Leben gefährdet und die griechische Polizei könne ihr und ihrer Familie keinen Schutz gewährleisten. Aufgrund der guten Beziehungen zwischen Griechenland und Iran rechne sie sogar damit, jederzeit an den Iran ausgeliefert zu werden. Im Übrigen hätten sie in Griechenland keinerlei finanzielle Unterstützung erfahren, was allerdings kein Anlass für die Ausreise in die Schweiz gewesen sei. Zudem spreche auch die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus sechs Monate nach Ausreise automatisch annulliert werde, gegen eine Rückkehr nach Griechenland. E.b Anlässlich der Bundesanhörung vom 24. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Verfolgungsgründe wie an der BzP geltend, die gegen eine Rückführung nach Griechenland sprächen. Darüber hinaus äusserte er Bedenken, trotz seines Flüchtlingsstatus jederzeit nach Iran deportiert zu werden, da die beiden Länder sehr gute politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhielten und Griechenland aufgrund des drohenden Staatsbankrotts in Zukunft noch mehr auf ein gutes Auskommen mit dem Iran angewiesen sein werde. Ihm seien mehrere Fälle von Iranern bekannt, die trotz ihres (exil)politischen oppositionellen Engagements in den Iran deportiert worden seien und er rechne damit, dass es ihm und seiner Familie dereinst gleich ergehen könnte. Die Drohanrufe seien von einer Person mit afghanischem Akzent ausgegangen, wofür es nur zwei plausible Erklärungen gebe: Die anrufende Person sei iranischer Herkunft und habe mit afghanischem Akzent gesprochen oder es handle sich tatsächlich um eine afghanische Person, welche sich aus Geldnot für die iranische Regierung betätigt habe, was kein unübliches Vorgehen darstelle. Trotz Strafanzeige wegen der Drohanrufe sei es nie zu einer polizeilichen Ermittlung gekommen. F. F.a Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 stellte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz, welchem das BFM am 10. Dezember 2014 teilweise entsprochen hat. F.b Mit Eingabe vom 25. September 2013 erkundigte sich der damalige Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und bat um Auskunft, ob das Einreichen eines Gesuchs um Gewährung von Zweitasyl aus prozessökonomischen Gründen hilfreich wäre. F.c Am 10. September 2014 gab der damalige Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandatsverhältnisses per sofort bekannt. G. G.a Mit Mailanfrage vom 22. September 2014 ersuchte das BFM erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden bei den griechischen Behörden. G.b Mit Eingabe vom 26. September 2014 erkundigte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte seine Anfrage innerhalb der nächsten zwei Wochen unbeantwortet bleiben. G.c Die griechischen Behörden stimmten der Überstellung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. September 2014 (Eingangsdatum 12. November 2014) zu. G.d Am 2. Oktober 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter schriftlich mit, dass noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten, es jedoch bemüht sei, das Verfahren möglichst rasch zu einem Abschluss zu bringen. H. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. I. I.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; eine Zurückweisung an die Vorinstanz unter Anweisung an dieselbe, auf das Asylgesuch einzutreten; die Gewährung von Asyl oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung Zürich vom 6. Januar 2015, die Kopie einer Anfrage des ehemaligen Rechtsvertreters an die Vorinstanz nach dem Verfahrensstand vom 20. März 2014 und die Kopie der vorinstanzlichen Verfügung bei. I.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Schulbestätigung des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich vom 8. Januar 2015 und eine E-Mail von Psychologin F._______, Stadtspital Triemli (fortan Psychologin) vom 6. Januar betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin zu den Akten. J. Am 21. Januar 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, in welcher es vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung festhielt. K. Mit Replik vom 4. Februar 2015 wurden die Kopie eines durch die Vorinstanz fälschlicherweise als A46/2 nummerierten, im Aktenverzeichnis als A34/2 aufgeführten Dokuments, die Kopie des Aktenverzeichnisses, ein Ausdruck von BVGE 2009/27, E. 9.3.3 ff. (S. 368 f.) und die Kopie der am 12. Januar 2015 eingereichten E-Mail der Psychologin zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, geht somit über den zulässigen Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4.1 In ihrem Nichteintretensentscheid und der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, Griechenland - wo sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aufgehalten hätten und als Flüchtlinge anerkannt worden seien - gelte seit dem Beschluss des Bundesrates als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips zu befürchten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sprächen nur dann gegen eine Rückkehr, wenn Griechenland ein fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne, was vorliegend gerade nicht zutreffe, da die griechischen Behörden nach den Übergriffen jeweils interveniert, die Aussagen aufgenommen und protokolliert und eine Telefonnummer für den Bedarfsfall angegeben hätten. Sodann bestünden keine Hinweise, dass in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, zumal Griechenland seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nachkomme. Die Beschwerdeführenden verfügten über eine verlängerbare, fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Befürchtung, in den Iran deportiert zu werden, basiere auf einer vagen Vermutung, die in keiner Weise belegt werden könne. Somit seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie diesen bereits durch einen Drittstaat erhalten hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch der Einwand, ein Nichteintretensentscheid komme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage, nichts zu ändern. Ferner erachtet sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar - auch im Hinblick auf die Situation der elfjährigen Beschwerdeführerin.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer und die Untätigkeit der Vorinstanz von beinahe vier Jahren verstosse gegen den verfassungsmässig verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, dem im Übrigen Grundrechtscharakter zukomme (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Folglich müsse der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgehoben werden. Zudem mute es seltsam an, dass bei einer Beschwerdefrist von lediglich fünf Arbeitstagen der Nichteintretensentscheid so gefällt worden sei, dass drei der fünf Arbeitstage zwischen Stephanstag und Silvester gelegen hätten. Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme sei Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid und eine solche könne mehrere Monate beanspruchen. Da das Verfahren mehrere Jahre gedauert habe, sei diese Auskunft irreführend gewesen und als falsche Rechtsmittelbelehrung zu qualifizieren. Auch weil sich die Rechtsmittelbelehrung auf das erste Übernahmegesuch vom 4. April 2011 bezogen habe und eine Zustimmung Griechenlands gestützt auf dieses unbeantwortet geblieben sei, sei die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen. Um nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstossen, hätte das SEM der Beschwerdeführerin sagen müssen, dass nötigenfalls mehrere Rückübernahmeersuchen erfolgen würden. Sodann machen sie geltend, ein Nichteintretensentscheid hätte nach einer Verfahrensdauer von fast vier Jahren auch im Hinblick auf die fünftägige Frist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht mehr gefällt werden dürfen. Zwar handle es sich bei der in Art. 37 Abs. 1 AsylG verankerten Frist lediglich um eine Ordnungsfrist, trotzdem gehe aus ihr der Wille des Gesetzgebers hervor, Asylverfahren, die durch einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden, möglichst rasch zu erledigen. Gerade weil die Ordnungsfrist nicht gesetzlich durchsetzbar sei, verdiene sie besondere Beachtung, andernfalls sie ebenso gut gestrichen werden könne. Jedenfalls lasse sich eine Verfahrensdauer von beinahe vier Jahren bei einer Ordnungsvorschrift von fünf Tagen ohne plausiblen Grund nicht rechtfertigen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Vorliegen formeller Kriterien abzustellen sei und nicht, wie lange der Aufenthalt im sicheren Drittstaat zurückliege, sei unter Berücksichtigung von Art. 37 AsylG im Grundsatz falsch. Der Abschluss eines Asylverfahrens durch einen Nichteintretensentscheid dürfe nicht beliebig viel Zeit in Anspruch nehmen. Seien die formellen Kriterien für die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllt, müsse das SEM auf ein Asylgesuch eintreten.

E. 5.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Art 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist als widerlegbare Vermutung gefasst, bei der die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt. Liegen "Hinweise auf Verfolgung" vor, ist auf das Asylgesuch einzutreten und es muss eine materielle Prüfung des Gesuchs im ordentlichen Verfahren stattfinden (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3)

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst demnach nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20). Hinsichtlich des Beweismasses gilt ein gegenüber dem bereits erleichterten Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft demnach geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im oben erläuterten weiten Sinne) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann. Sobald nicht "offensichtlich haltlose" Hinweise auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländische Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 und 7.4.3 m.w.H.).

E. 5.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Nichteintrensentscheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu fällen sind. Bei der statuierten Frist handelt es sich allerdings um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, welche auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ableitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz somit über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c).

E. 5.4 Der Bundesrat hat Griechenland mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG wurde diese Einschätzung seither stillschweigend bestätigt. Somit waren vorliegend die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der langen Verfahrensdauer können die Beschwerdeführenden noch keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihrer Asylvorbringen ableiten. Sie wären vielmehr gehalten gewesen, durch ihren Rechtsvertreter mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu lassen, ob die Vorinstanz durch ihr Zuwarten von über drei Jahren bis zur Stellung des zweiten Übernahmeersuchens an Griechenland Recht verletzt hat.

E. 5.5 Nach dem unter E. 5.1 ff. Gesagten ist als nächstes zu prüfen, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung (im weiten Sinne), deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen.

E. 5.6 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz während rund eineinhalb Jahren in Griechenland aufgehalten haben. In dieser Zeit soll die Beschwerdeführerin zwei Mal physisch angegriffen und während einer Zeitspanne von circa zwei Wochen mit nächtlichen Drohanrufen eingeschüchtert worden sein. Alle drei Vorfälle seien polizeilich nicht aufgeklärt worden und lediglich in Bezug auf den Angriff vom (...) soll die Beschwerdeführerin polizeilich einvernommen worden sein. Beide Angriffe sollen sich gezielt gegen sie gerichtet haben, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird der vermutete Zusammenhang zwischen ihrem Auftritt in einem Dokumentarfilm und den nächtlichen Drohanrufen. Prima facie erscheint es zumindest nicht abwegig, dass die Angriffe von derselben Täterschaft, zielgerichtet und aufgrund des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführenden ausgeübt worden sind. Ebenso wenig können fehlende Schutzbereitschaft und fehlende Schutzfähigkeit der griechischen Strafverfolgungsbehörden gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund einer summarischen Prüfung der vorinstanzlichen Akten (einschliesslich der eingereichten Beweismittel) und in Anwendung eines im Sinne des ausgeführten tiefen Beweismasstabes kann jedenfalls nicht gänzlich auf das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG geschlossen werden, entsprechend erweisen sich die Vorbringen denn auch nicht als "offensichtlich haltlos". Da das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung jedoch ein in casu nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal von Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG ist, hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch eintreten und die geltend gemachten Asylvorbringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens materiell prüfen müssen. Das BFM ist somit zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 6.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2014 ist aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

E. 6.2 Wie es sich mit den weiteren Rügen verhält, kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand infolge des verhältnismässig geringen Aktenumfangs des Beschwerdedossiers zuverlässig abgeschätzt und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren hat das SEM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-67/2015/pjn Urteil vom 30. April 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter, Vater und Tochter), iranische Staatsangehörige und seit dem 16. November 2010 in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, ersuchten am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. B. B.a An der Befragung zur Person (BzP) am 16. März 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements sei das Leben ihrer Familie in Griechenland durch den iranischen Geheimdienst bedroht gewesen. Sie sei nachweislich auf offener Strasse geschlagen und telefonisch in ihrer Sprache (Farsi) bedroht worden. Der Angriff auf offener Strasse habe sich am (...) zugetragen, als sie mit ihrem Ehemann von einem Sitzstreik herkommend und von zwei entgegenkommenden Motorradfahrern von hinten mit einem schweren Schlagstock geschlagen worden und gestürzt sei. Der fragliche Vorfall sei durch Zeitungen und das Internet (Google) publik gemacht worden. Vom Sturz habe sie Verletzungen am Bein davongetragen, welche spitalärztlich behandelt und dokumentiert worden seien. Angestellte des Spitals hätten die Polizei über den Vorfall informiert, woraufhin sie zu den Vorkommnissen befragt worden sei. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden. Aufgrund der Tatsache, dass sie anlässlich eines Sitzstreiks und des Besuchs der Sonntagsmesse von Angehörigen der iranischen Botschaft fotografiert worden sei, gehe sie davon aus, dass der Angriff vom (...) durch dieselben Urheber ausgeführt worden sei. Sodann habe sie während rund zwei Wochen täglich Drohanrufe erhalten, was sie darauf zurückführe, dass sie aufgrund eines Dokumentarfilms die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Der Film, in welchem sie auf Missstände im Iran aufmerksam gemacht habe, sei im (...) im griechischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Da sie nach dem Angriff vom (...) trotz der medialen Resonanz keine Hilfe von der Polizei erfahren habe, habe sie keine Hoffnung gehabt, die Polizei könnte ihr und ihrer Familie im vorliegenden Fall dienlich sein, weshalb sie auf eine Anzeige wegen der Drohanrufe verzichtet habe. Ein weiterer Angriff, von welchem ihr Mann nichts wisse, habe sich am (...) zugetragen, als die Beschwerdeführerin Essen für den sonntäglichen Kirchgang einkaufen gegangen sei. In einer Nebengasse zur Strasse (...) sei sie von hinten von einem Mann angegriffen worden. Dieser habe ihr einen Fausthieb ins Becken versetzt, sei jedoch geflüchtet, nachdem ihr eine Bulgarin zur Hilfe gekommen sei. Die Frauen hätten den Übergriff einem Polizisten gemeldet, woraufhin ihr eine Notfallnummer bekannt gegeben worden sei. Unter der fraglichen Nummer sei jedoch niemand zu erreichen gewesen. Obwohl sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei ihr Leben dort in Gefahr, da der iranische Geheimdienst dort sehr präsent sei. B.b Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren grösstenteils identisch mit denjenigen seiner Frau, einschliesslich der Details des mutmasslichen Angriffs vom (...) und den Gründen, weshalb sie als anerkannte Flüchtlinge nicht nach Griechenland zurück könnten. Ergänzend führte er aus, die griechischen Strafverfolgungsbehörden hätten ihnen in Bezug auf den Angriff vom (...) versichert, dass die Täter in den iranischen Regierungskreisen zu vermuten seien. B.c Als Beweismittel wurden unter anderem Identitätsdokumente, zwei Taufurkunden, eine DVD, auf der zu sehen ist, wie die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dokumentarfilms Kritik am iranischen Regime übt, eine CD mit Aufnahmen zum Sitzstreik, eine CD mit weiteren Fotos sowie diverse Fotos und Zeitungsberichte, auf welchen die Beschwerdeführenden klar identifizierbar sind. C. Mit unbeantwortet gebliebener Faxanfrage vom 4. April 2011 ersuchte das BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden durch die zuständigen griechischen Behörden. D. Mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 19. April 2011 wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. E. E.a Im Rahmen der Bundesanhörung vom 24. Mai 2011 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen vom 16. März 2011. Ergänzend führte sie aus, die griechische Polizei habe sich im Zusammenhang mit dem Angriff durch die zwei unbekannten Motorradfahrer dahingehend geäussert, dass diese den Sicherheitsbehörden der iranischen Botschaft zuzurechnen seien. Die Polizisten seien der Sache zwar nachgegangen, aber die Ermittlungen seien eingestellt worden. Der Rückschluss auf die Täterschaft gründe auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden anlässlich eines Sitzstreikes von Angestellten der iranischen Botschaft als Landesverräter beschimpft worden seien, was mittels Filmaufnahmen belegt werden könne. Bezüglich der Drohanrufe habe sich ein gemeinsamer Freund (D._______) beim Telefonanbieter erfolglos nach der Urheberschaft der Anrufe erkundigt. Die Drohanrufe seien zwar zur Anzeige gebracht worden, die Polizei habe die Sache jedoch im Sand verlaufen lassen. Zum selben Zeitpunkt, wie sie eine Telefonüberwachung erwirkt hätten, habe sich der Vergewaltigungsversuch vom (...) zugetragen. Von der (...) her kommend, sei sie in eine Verbindungsstrasse zur E._______ eingebogen, als unverhofft ein Kurde oder Afghane vor ihr aufgetaucht, sie an die Wand gedrückt, unsittlich angefasst und zu küssen versucht habe, bis ihr eine Bulgarin zur Hilfe geeilt sei. Daraufhin habe er sie so zur Seite gestossen, dass sie umgefallen sei und schwere Prellungen davongetragen habe. Als sie den Vorfall einem Polizisten auf der Strasse geschildert habe, habe dieser abgewinkt und gesagt, die Polizei könne die Sicherheit einer Flüchtlingsfrau nicht garantieren. In Griechenland sei ihr Leben gefährdet und die griechische Polizei könne ihr und ihrer Familie keinen Schutz gewährleisten. Aufgrund der guten Beziehungen zwischen Griechenland und Iran rechne sie sogar damit, jederzeit an den Iran ausgeliefert zu werden. Im Übrigen hätten sie in Griechenland keinerlei finanzielle Unterstützung erfahren, was allerdings kein Anlass für die Ausreise in die Schweiz gewesen sei. Zudem spreche auch die Tatsache, dass der Aufenthaltsstatus sechs Monate nach Ausreise automatisch annulliert werde, gegen eine Rückkehr nach Griechenland. E.b Anlässlich der Bundesanhörung vom 24. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Verfolgungsgründe wie an der BzP geltend, die gegen eine Rückführung nach Griechenland sprächen. Darüber hinaus äusserte er Bedenken, trotz seines Flüchtlingsstatus jederzeit nach Iran deportiert zu werden, da die beiden Länder sehr gute politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhielten und Griechenland aufgrund des drohenden Staatsbankrotts in Zukunft noch mehr auf ein gutes Auskommen mit dem Iran angewiesen sein werde. Ihm seien mehrere Fälle von Iranern bekannt, die trotz ihres (exil)politischen oppositionellen Engagements in den Iran deportiert worden seien und er rechne damit, dass es ihm und seiner Familie dereinst gleich ergehen könnte. Die Drohanrufe seien von einer Person mit afghanischem Akzent ausgegangen, wofür es nur zwei plausible Erklärungen gebe: Die anrufende Person sei iranischer Herkunft und habe mit afghanischem Akzent gesprochen oder es handle sich tatsächlich um eine afghanische Person, welche sich aus Geldnot für die iranische Regierung betätigt habe, was kein unübliches Vorgehen darstelle. Trotz Strafanzeige wegen der Drohanrufe sei es nie zu einer polizeilichen Ermittlung gekommen. F. F.a Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 stellte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz, welchem das BFM am 10. Dezember 2014 teilweise entsprochen hat. F.b Mit Eingabe vom 25. September 2013 erkundigte sich der damalige Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und bat um Auskunft, ob das Einreichen eines Gesuchs um Gewährung von Zweitasyl aus prozessökonomischen Gründen hilfreich wäre. F.c Am 10. September 2014 gab der damalige Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandatsverhältnisses per sofort bekannt. G. G.a Mit Mailanfrage vom 22. September 2014 ersuchte das BFM erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden bei den griechischen Behörden. G.b Mit Eingabe vom 26. September 2014 erkundigte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollte seine Anfrage innerhalb der nächsten zwei Wochen unbeantwortet bleiben. G.c Die griechischen Behörden stimmten der Überstellung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. September 2014 (Eingangsdatum 12. November 2014) zu. G.d Am 2. Oktober 2014 teilte das BFM dem Rechtsvertreter schriftlich mit, dass noch weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten, es jedoch bemüht sei, das Verfahren möglichst rasch zu einem Abschluss zu bringen. H. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Griechenland an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. I. I.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; eine Zurückweisung an die Vorinstanz unter Anweisung an dieselbe, auf das Asylgesuch einzutreten; die Gewährung von Asyl oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung Zürich vom 6. Januar 2015, die Kopie einer Anfrage des ehemaligen Rechtsvertreters an die Vorinstanz nach dem Verfahrensstand vom 20. März 2014 und die Kopie der vorinstanzlichen Verfügung bei. I.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Schulbestätigung des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich vom 8. Januar 2015 und eine E-Mail von Psychologin F._______, Stadtspital Triemli (fortan Psychologin) vom 6. Januar betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin zu den Akten. J. Am 21. Januar 2015 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein, in welcher es vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung festhielt. K. Mit Replik vom 4. Februar 2015 wurden die Kopie eines durch die Vorinstanz fälschlicherweise als A46/2 nummerierten, im Aktenverzeichnis als A34/2 aufgeführten Dokuments, die Kopie des Aktenverzeichnisses, ein Ausdruck von BVGE 2009/27, E. 9.3.3 ff. (S. 368 f.) und die Kopie der am 12. Januar 2015 eingereichten E-Mail der Psychologin zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 3.2 Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, geht somit über den zulässigen Prozessgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht eingetreten ist. 4. 4.1 In ihrem Nichteintretensentscheid und der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, Griechenland - wo sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aufgehalten hätten und als Flüchtlinge anerkannt worden seien - gelte seit dem Beschluss des Bundesrates als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Beschwerdeführenden könnten nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips zu befürchten. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sprächen nur dann gegen eine Rückkehr, wenn Griechenland ein fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden könne, was vorliegend gerade nicht zutreffe, da die griechischen Behörden nach den Übergriffen jeweils interveniert, die Aussagen aufgenommen und protokolliert und eine Telefonnummer für den Bedarfsfall angegeben hätten. Sodann bestünden keine Hinweise, dass in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, zumal Griechenland seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention nachkomme. Die Beschwerdeführenden verfügten über eine verlängerbare, fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Befürchtung, in den Iran deportiert zu werden, basiere auf einer vagen Vermutung, die in keiner Weise belegt werden könne. Somit seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie diesen bereits durch einen Drittstaat erhalten hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch der Einwand, ein Nichteintretensentscheid komme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage, nichts zu ändern. Ferner erachtet sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar - auch im Hinblick auf die Situation der elfjährigen Beschwerdeführerin. 4.2 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, die ungerechtfertigt lange Verfahrensdauer und die Untätigkeit der Vorinstanz von beinahe vier Jahren verstosse gegen den verfassungsmässig verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, dem im Übrigen Grundrechtscharakter zukomme (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Folglich müsse der angefochtene Nichteintretensentscheid aufgehoben werden. Zudem mute es seltsam an, dass bei einer Beschwerdefrist von lediglich fünf Arbeitstagen der Nichteintretensentscheid so gefällt worden sei, dass drei der fünf Arbeitstage zwischen Stephanstag und Silvester gelegen hätten. Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme sei Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid und eine solche könne mehrere Monate beanspruchen. Da das Verfahren mehrere Jahre gedauert habe, sei diese Auskunft irreführend gewesen und als falsche Rechtsmittelbelehrung zu qualifizieren. Auch weil sich die Rechtsmittelbelehrung auf das erste Übernahmegesuch vom 4. April 2011 bezogen habe und eine Zustimmung Griechenlands gestützt auf dieses unbeantwortet geblieben sei, sei die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen. Um nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstossen, hätte das SEM der Beschwerdeführerin sagen müssen, dass nötigenfalls mehrere Rückübernahmeersuchen erfolgen würden. Sodann machen sie geltend, ein Nichteintretensentscheid hätte nach einer Verfahrensdauer von fast vier Jahren auch im Hinblick auf die fünftägige Frist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht mehr gefällt werden dürfen. Zwar handle es sich bei der in Art. 37 Abs. 1 AsylG verankerten Frist lediglich um eine Ordnungsfrist, trotzdem gehe aus ihr der Wille des Gesetzgebers hervor, Asylverfahren, die durch einen Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden, möglichst rasch zu erledigen. Gerade weil die Ordnungsfrist nicht gesetzlich durchsetzbar sei, verdiene sie besondere Beachtung, andernfalls sie ebenso gut gestrichen werden könne. Jedenfalls lasse sich eine Verfahrensdauer von beinahe vier Jahren bei einer Ordnungsvorschrift von fünf Tagen ohne plausiblen Grund nicht rechtfertigen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Vorliegen formeller Kriterien abzustellen sei und nicht, wie lange der Aufenthalt im sicheren Drittstaat zurückliege, sei unter Berücksichtigung von Art. 37 AsylG im Grundsatz falsch. Der Abschluss eines Asylverfahrens durch einen Nichteintretensentscheid dürfe nicht beliebig viel Zeit in Anspruch nehmen. Seien die formellen Kriterien für die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach einer gewissen Zeit nicht mehr erfüllt, müsse das SEM auf ein Asylgesuch eintreten. 5. 5.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Art 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist als widerlegbare Vermutung gefasst, bei der die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt. Liegen "Hinweise auf Verfolgung" vor, ist auf das Asylgesuch einzutreten und es muss eine materielle Prüfung des Gesuchs im ordentlichen Verfahren stattfinden (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3) 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt im Anwendungsbereich von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff und ein tiefes Beweismass. Der Begriff der Verfolgung umfasst demnach nicht nur ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20). Hinsichtlich des Beweismasses gilt ein gegenüber dem bereits erleichterten Beweismass des Glaubhaftmachens ein nochmals reduzierter Massstab. Auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft demnach geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im oben erläuterten weiten Sinne) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann. Sobald nicht "offensichtlich haltlose" Hinweise auf eine Verfolgung durch Dritte vorliegen, ist zur Prüfung auch im Hinblick auf eine inländische Fluchtalternative auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 und 7.4.3 m.w.H.). 5.3 Art. 37 Abs. 1 AsylG hält fest, dass Nichteintrensentscheide im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu fällen sind. Bei der statuierten Frist handelt es sich allerdings um eine gesetzlich nicht durchsetzbare Ordnungsfrist, welche auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale und der sich daraus zwingend ableitenden Rechtsfolgen keinen Einfluss hat (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d). Sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Entscheidzeitpunkt erfüllt, verfügt die Vorinstanz somit über kein Rechtsfolgeermessen, sondern muss unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5c). 5.4 Der Bundesrat hat Griechenland mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG wurde diese Einschätzung seither stillschweigend bestätigt. Somit waren vorliegend die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Allein aus der langen Verfahrensdauer können die Beschwerdeführenden noch keinen Anspruch auf materielle Prüfung ihrer Asylvorbringen ableiten. Sie wären vielmehr gehalten gewesen, durch ihren Rechtsvertreter mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu lassen, ob die Vorinstanz durch ihr Zuwarten von über drei Jahren bis zur Stellung des zweiten Übernahmeersuchens an Griechenland Recht verletzt hat. 5.5 Nach dem unter E. 5.1 ff. Gesagten ist als nächstes zu prüfen, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung (im weiten Sinne), deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen. 5.6 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz während rund eineinhalb Jahren in Griechenland aufgehalten haben. In dieser Zeit soll die Beschwerdeführerin zwei Mal physisch angegriffen und während einer Zeitspanne von circa zwei Wochen mit nächtlichen Drohanrufen eingeschüchtert worden sein. Alle drei Vorfälle seien polizeilich nicht aufgeklärt worden und lediglich in Bezug auf den Angriff vom (...) soll die Beschwerdeführerin polizeilich einvernommen worden sein. Beide Angriffe sollen sich gezielt gegen sie gerichtet haben, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird der vermutete Zusammenhang zwischen ihrem Auftritt in einem Dokumentarfilm und den nächtlichen Drohanrufen. Prima facie erscheint es zumindest nicht abwegig, dass die Angriffe von derselben Täterschaft, zielgerichtet und aufgrund des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführenden ausgeübt worden sind. Ebenso wenig können fehlende Schutzbereitschaft und fehlende Schutzfähigkeit der griechischen Strafverfolgungsbehörden gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund einer summarischen Prüfung der vorinstanzlichen Akten (einschliesslich der eingereichten Beweismittel) und in Anwendung eines im Sinne des ausgeführten tiefen Beweismasstabes kann jedenfalls nicht gänzlich auf das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG geschlossen werden, entsprechend erweisen sich die Vorbringen denn auch nicht als "offensichtlich haltlos". Da das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung jedoch ein in casu nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal von Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG ist, hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch eintreten und die geltend gemachten Asylvorbringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens materiell prüfen müssen. Das BFM ist somit zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2014 ist aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6.2 Wie es sich mit den weiteren Rügen verhält, kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand infolge des verhältnismässig geringen Aktenumfangs des Beschwerdedossiers zuverlässig abgeschätzt und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen festgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren hat das SEM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 22. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: