Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-854/2019 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im (...) oder (...) (...) verliess und über (...) am (...) in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Juni 2015 um Asyl nachsuchte, dass er am 2. Juli 2015 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A6/12) wurde, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vorbrachte, die Situation der Migranten sei schlimm dort, sie würden kein Geld erhalten und wüssten nicht, wo schlafen, er habe weder arbeiten noch die Schule besuchen können, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 12. September 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft, dass er am 26. Januar 2017 zu seinen Asylgründen und unter anderem zu seinen Aktivitäten für die (...) sowie seiner Haft in Griechenland angehört wurde (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A19/24), dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) nach erfolgter Kenntnisnahme des Anhörungsprotokolls dem SEM in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017 mitteilte, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet, aber es bestünden sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich seines Verbleibs in der Schweiz, dass die griechischen Behörden das SEM am 7. Dezember 2017 darüber informierten, Griechenland habe dem Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit subsidiären Schutz gewährt, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2018 um Akteneinsicht ersuchte und geltend machte, sein Mandant sei (...) als Minderjähriger in Griechenland eingereist und er habe dort (...) oder (...) Monate im Gefängnis verbracht, dass es falsch sei, dass er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei, dass das SEM dem Rechtsvertreter mit Eingaben vom 4. Mai und 16. Mai 2018 Einsicht in die schriftliche Auskunft der griechischen Behörden gewährte und ihm mitteilte, es liege hinsichtlich des Gefängnisaufenthaltes des Beschwerdeführers in Griechenland die Information vor, dass er dort in Administrativhaft gewesen sei, dass es ihm mit Eingabe vom 16. Mai 2018 die Gelegenheit einräumte, sich bis zum 26. Mai 2018 dazu zu äussern, dass dem Beschwerdeführer bereits in einem anderen Land subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2018 ausführte, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz in einem Verfahren (D-67/2015), bei dem es um einen in Griechenland anerkannten Flüchtling gegangen sei, der später in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, aufgefordert, auf das Asylgesuch einzutreten, weil die Verfolgungsvorbringen nicht als "offensichtlich haltlos" erachtet worden seien, dass alleine schon die Herkunft des Beschwerdeführers aus Afghanistan die Hinweise auf Verfolgung nicht als offensichtlich haltlos erscheinen liessen, zudem habe er seine Fluchtgründe in der Schweiz laut Wissen des Rechtsvertreters noch nicht darlegen können, man wisse also nicht genau, weshalb er seine Heimat verlassen habe, dass sein Mandant laut seinen Angaben in Griechenland als Minderjähriger ohne Grund über zwei Jahre lang in Administrativhaft gewesen sei, womit eine Völkerrechtsverletzung und ein Verstoss gegen die Kinderrechtskonvention vorliege, dass deshalb Griechenland als sicherer Drittstaat nicht in Frage komme, dass das SEM die griechischen Behörden am 31. Juli 2018 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die griechischen Behörden dem Ersuchen am 10. August 2018 zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2018 das rechtliche Gehör zu den Stellungnahmen des NDB vom 22. Februar 2017 und 18. September 2018 sowie zur Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, gewährte, dass es ihn zudem darüber informierte, die Schweiz werde die griechischen Behörden bei seiner Überstellung über die zu seiner Person gewonnenen Erkenntnisse in Kenntnis setzen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. November 2018 ausführen liess, er teile das (...) nicht, zudem habe er Afghanistan schon vor sehr langer Zeit verlassen, dass er damals noch sehr jung gewesen sei und im Wesentlichen das getan habe, was sein Vater von ihm verlangt habe, dass aus dem Bericht des NDB hervorgehe, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht eindeutig seien und er sich in einigen Fragen auch von der Ideologie der Taliban distanziert habe, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 15. Februar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, Abklärungen hätten zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, und die griechischen Behörden hätten am 10. August 2018 seiner Rückübernahme zugestimmt, dass im vorliegenden Fall zwar Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme erfülle, weil er in Griechenland subsidiären Schutz erhalten habe, dass jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dieser Nachweis aber nicht gelingen könne, wenn bereits ein Drittstaat den Schutzstatus erteilt habe, dass dies vorliegend zutreffe, weil der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren könne, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen, dass der Beschwerdeführer zufolge Nichteintretens auf sein Asylgesuch zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und in Bezug auf seine Inhaftierung festzuhalten sei, dass es Griechenland freistehe, Personen im Einklang mit dem nationalen Gesetz und dem anwendbaren Völkerrecht festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei und es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, den Rechtsweg zu beschreiten, sollte er sich ungerecht behandelt fühlen, dass keine konkreten Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegen würden, zumal dem Beschwerdeführer in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen darauf hinzuweisen sei, dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, dass demnach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte wie griechische Staatsbürger beim Zugang zur medizinischen Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu den Sozialversicherungen hätten, und die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die Wohnungsnot die gesamte Bevölkerung treffen würden, dass die Einwände des Beschwerdeführers deshalb nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, und es zudem nicht an der Schweiz liege, bei Personen mit Schutzstatus in Griechenland für ausreichende Lebensgrundlagen zu sorgen, dass es dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht unbenommen bleibe, seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend zu machen, sollten sie ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommen, dass der Wegweisungsvollzugs technisch möglich und praktisch durchführbar sei, zumal die Zustimmung Griechenlands für eine Rückübernahme vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2019 (per Telefax und Post) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache für eine materielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter das SEM für einen neuen Nichteintretensentscheid anzuweisen sei, den rechtserheblichen Sachverhalt genau abzuklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung beantragt, dass er als Beilage eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Februar 2019 einreichen liess, dass er mit Eingaben vom 20. Februar 2019 und 25. Februar 2019 mehrere Referenzschreiben zu den Akten reichen liess, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5 [erster Absatz]), dass sich das Gericht demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]), dass das SEM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs einer materiellen Prüfung unterzogen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Griechenland vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte, dass die griechischen Behörden dem SEM am 7. Dezember 2017 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei am (...) subsidiärer Schutz gewährt worden, dass sie am 5. Januar 2018 auf entsprechende Nachfrage hin bestätigten, der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland in Administrativhaft befunden, es liege jedoch nichts Strafrechtliches gegen ihn vor, dass die griechischen Behörden am 3. August 2018 auf entsprechende Nachfrage des SEM hin mitteilten, der Beschwerdeführer könne seine am (...) abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erneuern, und niemand werde in Griechenland verhaftet, nur weil er dort um Asyl nachgesucht habe, dass Griechenland am 10. August 2018 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass dies in der Beschwerde nicht bestritten wird, und auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, dass sich die Rüge, der Sachverhalt sei vom SEM unrichtig respektive unvollständig festgestellt worden, und der Beschwerdeführer sei nicht nur unvollständig informiert, sondern mit voller Absicht angelogen worden, als unbegründet erweist, dass die falsche Feststellung im Schreiben vom 9. Januar 2018, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden, im späteren Verlauf des Verfahrens richtiggestellt und ihm das rechtliche Gehör zum subsidiären Schutz gewährt wurde, dass an dieser Beurteilung auch die nicht korrekte Darstellung der Prozessgeschichte im Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur Schutzgewährung gewährt worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei um ein offensichtliches Versehen handelt, das keine nachteiligen Folgen für ihn gezeitigt hat, dass hinsichtlich der langen Verfahrensdauer beim SEM auf das bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2018 zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-67/2015 vom 30. April 2015 und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden kann, dass nämlich die Vorinstanz unabhängig von der Verfahrensdauer einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die Tatbestandsmerkmale von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sind (a.a.O. E. 5.3), dass der Beschwerdeführer somit allein aus der langen Verfahrensdauer noch keinen Anspruch auf eine materielle Prüfung seiner Asylvorbringen ableiten kann, und er gehalten gewesen wäre, eine allfällige Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde überprüfen zu lassen (a.a.O. E. 5.4), dass es sich beim Vorbringen, die Vermutung liege nahe, dass unbegleitete minderjährige Personen in Griechenland bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit inhaftiert würden und erst dann um Asyl nachsuchen könnten, um eine nicht weitere substanziierte Behauptung handelt, die in den Akten keine Stütze findet, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Griechenland droht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht zugänglich gewesen wäre, respektive für diesen in Zukunft nicht erhältlich wäre oder die griechischen Behörden nicht willens sein könnten, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen durch private Dritte zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in Administrativhaft befunden hat, die griechischen Behörden ihn jedoch freigelassen und ihm in der Folge subsidiären Schutz gewährt haben, dass der Beschwerdeführer - sollte er sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder nicht rechtskonform behandelt fühlen - an die dafür zuständigen Stellen gelangen kann, dass die griechischen Behörden dem SEM gegenüber bestätigt haben, dass der Beschwerdeführer seine am (...) abgelaufene Aufenthaltsbewilligung erneuern lassen kann, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, die griechischen Behörden könnten sich bei ihrer Zustimmung zur Rückübernahme in der Person geirrt haben, zumal der Beschwerdeführer in Griechenland mittels Fingerabdruck eindeutig identifiziert worden ist, dass sich zudem aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die griechischen Behörden hätten ihre Zustimmung zur Rückübernahme widerrufen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Übereinstimmung mit dem SEM bezüglich der Lebensbedingungen und der medizinischen Betreuung in Griechenland festzuhalten ist, dass Griechenland an die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen wie griechische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen, zu Wohnraum, zur Beschäftigung und zu medizinischer Versorgung, dass der Beschwerdeführer somit gehalten ist, die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern, dass ferner mit dem SEM festzustellen ist, dass die sozialen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten die gesamte griechische Bevölkerung betreffen und nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sprechen, dass auch das Vorbringen in der Eingabe vom 25. Februar 2019 unter Verweis auf die eingereichten Referenzschreiben, der Beschwerdeführer habe sich während seines mehr als dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in der Schweiz bereits gut integriert und hier ein soziales Umfeld aufgebaut, nicht geeignet ist, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass (seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben wurden) nach dem Willen des Gesetzgebers eine starke Integration als solche von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz nicht mehr direkt geprüft und berücksichtigt werden kann, dass - in erster Linie bei Kindern - eine sehr weit fortgeschrittene Integration seither praxisgemäss höchstens noch indirekt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die be-treffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchführung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwar-ten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6 m.w.H.), dass vorliegend offensichtlich nicht von einer schon sehr weit fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland somit auch als zumutbar erweist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, weil - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: