Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 17. April 2021 und gelangte über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn, und Österreich am 3. Juni 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. Juni 2021 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwest- schweiz seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg. Am
1. Juli 2021 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am
23. September 2021 wurde er ergänzend angehört. Im Wesentlichen führte er während den Anhörungen aus, er habe mit sei- ner Familie im Dorf B._______, gelegen in der Provinz Dohuk, bis zu seiner Ausreise gelebt. Zur Unterstützung des Vaters habe er als Hirte die Schafe der Familie gehütet. Eines Tages habe er wie gewohnt die Schafe zum Berg C._______ und von dort zur Quelle D._______ geführt, wo er eine Pause eingelegt und gegessen habe. Sodann seien vier Personen, die er als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiter- partei) identifiziert habe, auf ihn zugekommen, hätten ihn begrüsst und ge- fordert, er müsse ein handflächengrosses, schwarzes Gerät in die Nähe des MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı; Türkischer Nachrichtendienst) im Dorf B._______ bringen. Als er sich geweigert habe, habe eine der Personen ihn bei der Schulter gehalten und eine andere habe eine Waffe an seinen Kopf gedrückt und gesagt, sie würden wissen, wo er wohne und er müsse diesen Auftrag erledigen. Sie hätten ihn schliesslich gezwungen, das Gerät mitzunehmen. Daraufhin sei er früher als gewöhnlich und aus Angst beim Gebäude des MIT vorbeizugehen, auf einem Umweg nachhause gegan- gen. Dort habe er seinem Vater vom Vorfall erzählt. Dieser habe den Be- schwerdeführer darin bestärkt, den Auftrag nicht auszuführen. Am darauf- folgenden Tag seien sein Vater und er zum Komitee der PDK (Partiya De- mokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistan) gegangen und hät- ten den Vorfall gemeldet sowie das Gerät abgegeben. Dort sei ihm erklärt worden, sein Handeln wäre richtig gewesen und er müsse nun keine Angst haben. Er habe sich dennoch so sehr gefürchtet, dass am folgenden Tag der Vater an seiner Stelle mit den Schafen auf die Weide gegangen sei. Als sein Vater am Abend nicht mehr zurückgekehrt sei, habe er sein Ver- schwinden beim Komitee der PDK gemeldet. Zehn Tage später habe das Komitee der PDK seinen Vater in einem Tal gefunden. Er sei in einem
D-5465/2021 Seite 3 schlechten Zustand gewesen und habe medizinisch versorgt werden müs- sen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die PKK-Mitglieder ihn entführt und gefoltert hätten. Sie hätten auch gedroht, dass sie ihn (den Beschwerde- führer) töten würden. Deshalb habe der Vater ihm geraten, von zuhause weg und nach Europa zu gehen. Am darauffolgenden Tag sei er ausgereist. Nach der Einreise in die Schweiz habe er von seinen Angehörigen erfah- ren, dass sich Mitglieder der PKK zwei Mal beim Dorfvorsteher nach sei- nem Verbleib erkundigt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Videos ein, welche die Bom- bardierung von Bergen und Dörfer durch das türkische Militär zeigen wür- den. Die türkische Armee würde diese Bombardierungen aufgrund der PKK durchführen, die in den Bergen stationiert sei. B. Am 9. September 2021 wurden am Flughafen Zürich im Gepäck eines ira- kischen Einreisenden der Führerausweis, die Identitätskarte und die Staatsbürgerurkunde des Beschwerdeführers festgestellt und zuhanden des SEM sichergestellt. C. Mit Verfügung vom 11. November 2021 – eröffnet am 16. November 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü- gung des SEM vom 11. November 2021 aufzuheben und wegen Unzuläs- sigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten.
D-5465/2021 Seite 4 E. Am 22. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungs- bedürftigkeitserklärung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 hielt die zuständige Instruk- tionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubri- zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. Am 10. März 2022 reichte die Rechtsver- treterin eine detaillierte Kostennote ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
D-5465/2021 Seite 5 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im Sinne eines Subeventualantrages begehrt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wurde in der Folge kaum begründet. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Es ist da- her nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt ungenügend abgeklärt so- wie unrichtig und unvollständig festgestellt wurde. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Sie würden
D-5465/2021 Seite 6 im Allgemeinen wenig Substanz und insbesondere keinen persönlichen Er- lebnisbezug aufweisen. Dies zeige sich in den Ausführungen zu jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer den PKK-Mitgliedern begegnet sei. Zwar habe er einige Details – vorwiegend betreffend das äussere Erscheinungs- bild dieser Personen – sowie vereinzelt nebensächliche Gegebenheiten genannt, doch seien gerade die Aussagen, die Aufschluss über das effek- tive Erleben der vorgebrachten Situation gegeben hätten, oberflächlich und ausweichend geblieben. Dies zeige sich beispielsweise in der Antwort auf die Frage, welche Gedanken er sich gemacht habe, als er verstanden habe, was sie von ihm verlangt hätten. So habe er diesbezüglich geant- wortet, er habe grosse Angst gehabt, denn die PKK würde derzeit die Ein- heimischen terrorisieren und töten – niemand könne sie aufhalten (vgl. A18/F90). Nachgefragt, was ihm in jenem Moment sonst noch durch den Kopf gegangen sei, habe er gemeint, er habe gedacht, man würde ihn um- bringen, mitnehmen oder verschwinden lassen und er würde seine Eltern nicht mehr sehen (vgl. A18/F92). Angesichts dessen, dass er an jenem Tag von der PKK mit vorgehaltener Waffe bedroht worden sei, wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass seine Schilderungen betreffend diese Begeg- nung deutlich mehr persönlichen Bezug aufweisen würden. An diesem fehle es dann auch den Äusserungen zu seinen Überlegungen, die er sich nach jenem Vorfall gemacht hätte: Er habe Angst gehabt, jenes Gerät in die Nähe des MIT zu bringen, weil er befürchtet hätte, dass man ihn dann umbringen würde; gleichzeitig habe er sich aber auch darum gesorgt, was ihm zustossen könnte, würde er den Auftrag nicht erfüllen (vgl. A18/F108 und A47/F85). Hätten seine Ausführungen betreffend die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt, als er nach Hause gekommen sei, noch einige wenige Real- kennzeichen aufgewiesen, so müsse dies für die Schilderungen hinsichtlich des darauffolgenden Geschehens verneint werden. Obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, ausführlicher über diese Geschehnisse zu sprechen, seien seinen diesbezüglichen Äusserungen nur einzelne zusätzliche Details zu entnehmen, etwa, was er an jenem Tag gegessen habe oder wie viele Per- sonen beim Komitee der PDK anwesend gewesen seien. Die persönliche Betroffenheit, welche angesichts der geltend gemachten Erlebnisse hätte erwartet werden dürfen, fehle auch in seinen Ausführungen während der ergänzenden Anhörung (vgl. A47/F50–F53, F96). Darüber hinaus würden die Reaktionen seiner Familie nicht überzeugen: Diese würden sich darin erschöpfen, dass sein Vater ihn in seinem Handeln bestätigt habe und seine Mutter und Geschwister Angst gehabt hätten. (vgl. A18/F80, F115 und A47/F81–F84). Eine derart verhaltene Reaktion seines Umfelds über- rasche in Anbetracht dessen, dass er auch hätte getötet werden können.
D-5465/2021 Seite 7 Auch in logischer Hinsicht würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugen. So könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die PKK sich erst etwa drei Monate nach seiner Ausreise beim Dorfvorsteher über seinen Verbleib erkundigt habe. Weshalb die PKK nicht seine Ange- hörigen gefragt habe, habe er damit begründet, dass die Behörden die Fa- milie schützen würden. Seiner Ansicht nach wären die lokalen Sicherheits- behörden somit fähig, die Bevölkerung im Dorf vor Übergriffen durch die PKK zu beschützen. Vor diesem Hintergrund sei auch seine überstürzte Flucht unverständlich. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass die PKK ihn für jenen Auftrag aus- gesucht habe, da nach seinen Angaben im Dorf ihr wohlgesinnte Spione leben würden, die für den Auftrag geeigneter gewesen wären. In Anbe- tracht dessen, dass die MIT-Basis nicht einfach zugänglich gewesen sei und die PKK ihm keine konkreten Angaben zur Handhabung des Gerätes gegeben habe, erscheine auch die diesbezügliche Schilderung in dieser Hinsicht nicht schlüssig. Daran würden auch seine Erklärungsversuche nichts ändern. Die eingereichten Beweismittel erachtete das SEM für ungeeignet. Es sei unbestritten, dass es in der Region zu Gefechten zwischen der türkischen Armee und der PKK komme und die lokale Bevölkerung darunter leide. Ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Videos und den Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber nicht ersichtlich. Dass die PKK sich wegen der Angriffe des türkischen Militärs rächen wolle und ihm aus diesem Grund jenen Auftrag gegeben hätte, entbehre jeglicher Grundlage. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen erfülle der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Diesen Argumenten der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entge- gen, in seinen Schilderungen seien zahlreiche Realkennzeichen vorhan- den. So würden seine Aussagen unter anderem Nebensächlichkeiten und Details sowie die Benennung von Gefühlen und Gedankengängen beinhal- ten. Seine Äusserungen würden ausserdem im Allgemeinen schlicht aus- fallen. Es entspräche nämlich seinem Charakter, sich auf das Wichtigste zu beschränken. Da er fast immer alleine gewesen sei, sei verständlich, dass seine Aussagen teilweise prägnant und kurz seien. Es wäre stossend, ihm diese Charakterzüge negativ anzulasten. Darüber hinaus seien die er- neuten Ausführungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehaltvoller ausgefallen. Er habe ohne Aufforderung unter anderem das Aussehen und
D-5465/2021 Seite 8 die jeweiligen Handlungen der erwähnten Personen beschrieben. Ferner habe er sich der direkten Rede bedient, was als starkes Indiz für die Glaub- haftigkeit zu werten sei. Hinsichtlich der Begegnung mit der PKK erwarte die Vorinstanz auch einen persönlichen Bezug der Aussagen. Ob die Vo- rinstanz die Qualität der Aussagen genügend beurteilen könne, sei zu be- zweifeln. Schliesslich sei in Angstsituationen die Aufnahmefähigkeit einge- schränkt. Er habe dennoch immer wieder ungefragt in freier Erzählung an- gegeben, was er in den einzelnen Situationen gedacht habe. Dies spreche in einem besonderen Masse für die Glaubhaftigkeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden auch die Schilderungen ab dem Zeitpunkt, nach- dem er nach Hause gekommen sei, verschiedene Realkennzeichen auf- weisen. Er habe sich bei seinen Äusserungen über Gespräche der direkten Rede bedient. Zudem habe er Nebensächlichkeiten sowie Emotionen be- schrieben. Die Reaktion seiner Familie auf seine Begegnung mit der PKK sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar, da der Vater ihn hätte beruhigen und bestärken wollen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er keine Angst um seinen Sohn gehabt habe. Die diesbezüg- lichen Schilderungen würden einer erlebnisnahen Erzählung entsprechen. Es sei aus verschiedenen Gründen denkbar, weshalb die PKK sich erst drei Monate nach seiner Ausreise beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt habe. Möglich wäre es unter anderem, dass sie anderweitig beschäftigt gewesen sei oder aus Vorsichtsgründen zugewartet habe. Auch seien die Erklärungen schlüssig, weshalb die PKK anstelle seiner Angehörigen den Dorfvorsteher über seinen Aufenthaltsort befragt habe. Aufgrund der zwar schwachen aber funktionierenden Regierung, könnten sich PKK-Mitglieder im Dorf nicht frei bewegen und willkürlich Leute befragen. Ein Besuch beim Dorfvorsteher sei deshalb eine diskrete und erfolgsversprechende Alterna- tive gewesen, zumal dieser regelmässige Besuch empfangen und eher In- formationen preisgeben würde als seine Familie. Des Weiteren bestehe kein Widerspruch zwischen seiner Angst vor der PKK und seiner Aussage, dass die lokalen Sicherheitsbehörden seine Familie schützen würden. Die Situation im Dorf sei zu komplex, als dass sie vereinfacht mit der Existenz funktionierender Behörden beschrieben werden könnte. Obwohl die loka- len Behörden die PKK daran hindern würden, offiziell im Dorf zu sein, habe die PKK Beziehungen ins Dorf und könne verkleidete Mitglieder ins Dorf schicken. Da sie sich diskret verhalten würden, könne man in diesem Zu- sammenhang nicht auf die Schutzfähigkeit des Polizeiapparats schliessen. Ausserhalb des Dorfes seien die Behörden sowieso nicht schutzfähig. Der Beschwerdeführer denke deshalb nicht, dass die Behörden ihm ausrei-
D-5465/2021 Seite 9 chenden Schutz bieten könnten. Er habe das Heimatland auch nicht über- stürzt verlassen. Denn er sei erst nach der Entführung und Folterung sei- nes Vaters geflüchtet. Die Wahl des Beschwerdeführers als beauftragte Person lasse sich damit erklären, dass bei der Platzierung des Geräts die Gefahr bestehe, dass die Person erwischt werde. Indem die PKK einen Fremden zur Erledigung des Auftrags ausgewählt habe, habe sie ihr eigenes Risiko minimiert. Unter al- len in Frage kommenden Personen eigne sich der Beschwerdeführer be- sonders, da er jeweils frühmorgens auf seinem Arbeitsweg direkt am Stütz- punkt des MIT vorbeikomme. Als Hirte könne er sich auch in dessen Nähe aufhalten, ohne verdächtig zu wirken.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung argumentierte das SEM, auch bei einer kom- munikativ ungeübten oder passiven Person sei ein gewisses Mass an er- lebnisbezogenen Aussagen zu erwarten. Gerade hinsichtlich der entschei- denden Erlebnisse fehle in den Äusserungen jegliche persönliche Betrof- fenheit, weshalb seine Schilderungen auch ohne den entsprechenden Er- lebnishintergrund hätten realisiert werden können.
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass sich vorab die Frage stelle, ob die Vorinstanz überhaupt in der Lage sei, das notwendige Mass der Erlebnisbezogenheit zu bestimmen, welches von einer kommunikativ passiven Person wie dem Beschwerdeführer erwartet werden könne. So- dann sei der Vorwurf, dass von ihm erlebnisbezogenere Äusserungen zu erwarten gewesen wären, nicht sachlich belegt. Es werde vielmehr vermu- tet, dass Personen nach persönlichen Krisen weniger sprechen und ein- same Menschen ihren Mitmenschen weniger vertrauen würden. Demzu- folge sei es verständlich, dass seine Aussagen zurückhaltend ausgefallen seien. Dies sei mit dem Stand der Wissenschaft eher vereinbar als die ge- genteilige Behauptung der Vorinstanz. Seinen Schilderungen fehle es da- her nicht an jeglicher persönlichen Betroffenheit, sondern er lege diese be- zeichnend für eine einsame Person dar.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen o-
D-5465/2021 Seite 10 der nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend wenig persönliche Betroffenheit und wenig Substanz beinhalten. Seine Darstellungen betreffend die fluchtaus- lösenden Ereignisse wirken aufgrund der trivialen und über weite Strecken frei von persönlichen Empfindungen geprägten Ausführungen konstruiert. Zwar weisen die Schilderungen zur Begegnung mit der PKK gewisse Real- kennzeichen auf, wie beispielsweise die Nennung von Nebensächlichkei- ten und die Verwendung der direkten Rede. Die Details und die wiederge- gebenen Gespräche sind aber teilweise so einfach und stereotyp ausge- fallen, dass sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht hinreichend bele- gen können. Bezüglich der in direkter Rede wiedergegebenen Drohungen der PKK ist auch auffallend, dass diese im Verlauf der Anhörungen immer schwerwiegender dargestellt werden, was auf eine Falschaussage hin- weist (vgl. A18/F80, F86: «Wir wissen, wo du wohnst. Du wirst diese Arbeit für uns erledigen.» und A47/F53: «Wenn du das, was wir sagen, nicht machst, werden wir dich umbringen.»). Ferner fällt auf, dass die Detailliert- heit der freien Rede in der ergänzenden Anhörung (vgl. A47/F53) im Ver- gleich zur ersten Anhörung (vgl. A18/F80) zugenommen hat. Es scheint, als ob der Beschwerdeführer die Details und Nebensächlichkeiten, die er auf Rückfrage in der ersten Anhörung erwähnt hat, in der ergänzenden An- hörung frei vorbrachte. Dies lässt seine Aussagen nicht glaubhaft erschei- nen, da zu erwarten wäre, dass er in freier Rede von Anfang an alles Re- levante vorbringen würde, und deutet auf Auswendiggelerntes hin. Diese freien Schilderungen zeigen zudem, dass beim Beschwerdeführer entge- gen seiner Argumentation nicht von einer kommunikativ ungeübten oder auffallend passiven Person auszugehen ist.
E. 6.3 Während der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beauftra- gung durch die PKK-Mitglieder einfache Details erwähnte und Gespräche
D-5465/2021 Seite 11 wiedergab, weisen die Ausführungen zu den darauffolgenden Ereignissen gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz keine nennenswerten Realkennzeichen mehr auf. Diese Ausführungen sind ausserordentlich kurz, schematisch und oberflächlich. Sie lassen keinerlei Rückschlüsse auf seine Gefühle und Gedanken sowie auf andere relevante Gegebenheiten zu. So beschränken sich seine Äusserungen zur Reaktion der Familienan- gehörigen sowie zur Abgabe des Gerätes beim Komitee der PDK auf detailarme und wiederholende Sätze (vgl. A18/F80, F85, F115 und A47/F53, F81, F83, F88). Auch die wiedergegebenen Gespräche und In- teraktionen sind einfach und stereotyp gehalten (vgl. A18/F110, F115 und A47/F81, F83, F88, F94). Die Aussagen zur Entführung und Folterung des Vaters fielen, obwohl sein Verschwinden für die Familie gravierend gewe- sen sein müsste, ebenfalls äusserst kurz und substanzlos aus (vgl. A18/F80 und A47/F53, F92–F99). Zwar äusserte sich der Beschwerdefüh- rer in der ergänzenden Anhörung tatsächlich erstmals konkreter zu den im Komiteegebäude anwesenden Personen. Diese Konkretisierungen sind je- doch ausgesprochen vage (vgl. A47/F53). Trotz mehrerer Gelegenheiten und Aufforderungen (vgl. A47/F81–F99) berichtete er also insgesamt nicht detaillierter über diese Geschehnisse. Ausserdem fällt auf, dass die Schil- derungen stets schematisch einem einfachen Ablauf folgen. Eine Sachver- haltsdarstellung in dieser Form ist mit der erfahrungsgemäss um ein Viel- faches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren, sodass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen. Damit zeigt ein Vergleich zwischen den Aussagen, dass es in den Schilderungen der Er- eignisse nach der Bedrohung durch die PKK-Mitglieder zu einem Bruch des Erzählstils kommt. Dies ist insoweit inkonsequent, als keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er plötzlich weniger Details und Nebensächlich- keiten erwähnte. Hätte er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er alle Sachverhaltselemente von Anfang an in gleicher Weise vorbringen würde. Seine Ausführungen legen demzu- folge den Verdacht nahe, dass es sich insgesamt um ein erlerntes Erzähl- konstrukt handeln könnte.
E. 6.4 In der Beschwerdeschrift wurde die schlichte Sachverhaltsdarstellung anhand seines zurückhaltenden und wortkargen Charakters erklärt. Wie oben erwähnt scheint der Beschwerdeführer aber auf einer kommunikati- ven und intellektuellen Ebene fähig zu sein, sich frei von sprachlichen Prob- lemen ausreichend zu verständigen. Es fehlen in den Akten Hinweise, die eine gegenteilige Ansicht nahelegen würden. Diese Erklärung überzeugt
D-5465/2021 Seite 12 daher nicht. Folglich besteht kein Grund zur Annahme, dass die substanz- armen Schilderungen seinem Charakter oder seinen reduzierten Fähigkei- ten entsprächen und deshalb erlebnisbasiert wären. Gleiches gilt für die fehlende emotionale Betroffenheit. Der Beschwerde- führer schilderte einschneidende persönliche Geschehnisse, die zu einer emotionalen Auseinandersetzung führen müssten. Dennoch erschöpfen sich seine Ausführungen über seine Gedanken und Gefühle in allgemeinen Feststellungen zur Lage (vgl. A18/F90 und A47/F96) und in stereotypen Angstbekundungen (vgl. A18/F93 f., F106–F108 und A47/F53, F96, F99), obwohl er in beiden Anhörungen mehrmals dazu aufgefordert wurde, das Erlebte ausführlich zu erzählen (vgl. A18/F84 ff., F99, F115) sowie seine Gefühle und Gedanken angesichts dessen zu äussern (vgl. A18/F87, F92 f., F107 f. und A47/F85, F96, F99).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer verstrickte sich ausserdem in Widersprüche. Während der ersten Anhörung schilderte er, dass er das Gerät in die Nähe des MIT hätte bringen müssen, damit sie die türkischen Sicherheitskräfte hören könnten (vgl. A18/F80). Später erklärte er, er wisse nicht, um was für ein Gerät es sich gehandelt haben könnte (vgl. A18/F102, F111 und A47/F104). Widersprüchlich ist auch, dass er einerseits aussagte, er habe den gefolterten Vater zusammen mit dem Dorfvorsteher und Dorfbewoh- nern geborgen (vgl. A47/F53), und an anderer Stelle schilderte, er sei zu- sammen mit seinem Bruder und Dorfbewohnern zum Fundort gegangen (vgl. A47/F92). Zudem sagte er an einer Stelle aus, das Komitee der PDK habe zum Glück seinen Vater befreit, sonst hätte die PKK ihn getötet (vgl. A47/F84). Dies steht jedoch im Widerspruch zur mehrmaligen Schilderung, das Komitee habe seinen Vater gefunden (vgl. A18/F80 und A47/F53, F92 f.). Zwar scheinen diese Widersprüche nicht allzu gewichtig. In Kom- bination mit der Substanzarmut in den Aussagen sind sie aber dennoch von Bedeutung.
E. 6.6 Wesentlich scheinen aber insbesondere die widersprüchlichen Äusse- rungen des Beschwerdeführers zur Schutzfähigkeit der lokalen Behörden. So argumentierte er zunächst, die lokalen Sicherheitsbehörden seien in der Lage und willens, die Dorfbewohner – namentlich auch seine Familie – vor Übergriffen durch die PKK zu schützen (vgl. A47/F14, F19). Darum habe die PKK seine Familie nicht nach seinem Verbleib befragen können. In der Folge verneinte er aber die Schutzfähigkeit der Behörden in Bezug auf sich selbst (vgl. A47/F108, F121 f.). Diesen Widerspruch vermag er
D-5465/2021 Seite 13 nicht zu entkräften, da seine diesbezügliche Erklärung als nachgescho- bene Schutzbehauptung anzusehen ist und nicht überzeugt. Aufgrund sei- ner Aussagen, wonach die PKK Kontakte zu Spionen im Dorf habe und PKK-Mitglieder als Einheimische gekleidet ins Dorf gehen könnten, wäre anzunehmen, dass die PKK sich zumindest nach den erfolglosen Gesprä- chen mit dem Dorfvorsteher an seine Familie gewendet hätte, was sie aber nicht tat. Dies impliziert, dass sie gar kein ernsthaftes Interesse am Be- schwerdeführer hat oder aber die Sicherheitsbehörden fähig sind, ihn vor unfreiwilligen Begegnungen mit der PKK zu schützen. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, dass die PKK erst etwa drei Monate nach seiner Aus- reise nach ihm gefragt hätte, zumal sie befürchten musste, er würde unter- tauchen oder flüchten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeu- gen nicht.
E. 6.7 Es bleibt entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers auch unklar, weshalb die PKK gerade ihn hätte beauftragen sollen. Tatsächlich mag sein Arbeitsweg ihn frühmorgens in die Nähe des MIT bringen. Eine der PKK wohlgesinnte Person hätte aber ebenso problemlos als Hirte ge- tarnt am frühen Morgen dorthin gehen können. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass zur Annahme, dass er aus Sicht der PKK ein besonders geeigneter Auftragnehmer gewesen wäre. Mit Blick auf sein fehlendes Wis- sen über das Gerät sowie dessen Bedienung und Befestigung erscheint er vielmehr als äusserst ungeeignet. Wäre er von der PKK tatsächlich beauf- tragt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass diese ihm mit Blick auf das gewünschte Ziel klare Anweisungen sowie zeitliche Vorgaben gegeben hätte respektive er diese Informationen selbst erfragen würde. Auch in die- ser Hinsicht erscheinen die Vorbringen nicht plausibel.
E. 6.8 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, sind die eingereichten Beweis- mittel nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern, zumal sie keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Be- schwerdeführers aufweisen und lediglich die allgemeine Situation im Nord- irak betreffen.
E. 6.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-5465/2021 Seite 14
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-5465/2021 Seite 15
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2.2, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset- zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
D-5465/2021 Seite 16 Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält- nis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Par- teien verfügt (vgl. E. 7.5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde diese Einschätzung bestätigt. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist je- doch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten. Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht davon auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere den- jenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2).
E. 8.4.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerde- führers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Seine El- tern und Geschwister sowie weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaft- lich verwurzelt und finanziell abgesichert sind, leben weiterhin dort. Die Wohnsituation ist auch gesichert, da die Familie dort ein eigenes Haus be- wohnt. Damit verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Hei- mat. Sein frühpensionierter Bruder hatte eine staatliche Anstellung, woraus auch zu schliessen ist, dass die Familie über gute Beziehungen zu den lokalen Behörden verfügt. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenz- grundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen jungen, gesunden Mann mit einer Grundausbildung und lang- jährigen Arbeitserfahrung als Hirte handelt. Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage in seiner Heimatregion und die engen finanziellen Ver- hältnisse seiner Familie vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich eine Erschwernis darzustellen, ändern jedoch nichts an diesem Ergebnis. Aus diesen Gründen bestehen geeignete Voraussetzungen zur Wiedereinglie- derung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
D-5465/2021 Seite 17
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AlG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 März 2022 wird ein Aufwand von 13.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 9.80 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Rechtsberatungs- stelle nach Gerichtspraxis auf Fr. 200.– festzusetzen. Demnach ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von rund Fr. 2’760.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5465/2021 Seite 18
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Vertreterin ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2’760.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5465/2021 Urteil vom 3. August 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 17. April 2021 und gelangte über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn, und Österreich am 3. Juni 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. Juni 2021 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwest-schweiz seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg. Am 1. Juli 2021 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 23. September 2021 wurde er ergänzend angehört. Im Wesentlichen führte er während den Anhörungen aus, er habe mit seiner Familie im Dorf B._______, gelegen in der Provinz Dohuk, bis zu seiner Ausreise gelebt. Zur Unterstützung des Vaters habe er als Hirte die Schafe der Familie gehütet. Eines Tages habe er wie gewohnt die Schafe zum Berg C._______ und von dort zur Quelle D._______ geführt, wo er eine Pause eingelegt und gegessen habe. Sodann seien vier Personen, die er als Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) identifiziert habe, auf ihn zugekommen, hätten ihn begrüsst und gefordert, er müsse ein handflächengrosses, schwarzes Gerät in die Nähe des MIT (Millî stihbarat Te kilâti; Türkischer Nachrichtendienst) im Dorf B._______ bringen. Als er sich geweigert habe, habe eine der Personen ihn bei der Schulter gehalten und eine andere habe eine Waffe an seinen Kopf gedrückt und gesagt, sie würden wissen, wo er wohne und er müsse diesen Auftrag erledigen. Sie hätten ihn schliesslich gezwungen, das Gerät mitzunehmen. Daraufhin sei er früher als gewöhnlich und aus Angst beim Gebäude des MIT vorbeizugehen, auf einem Umweg nachhause gegangen. Dort habe er seinem Vater vom Vorfall erzählt. Dieser habe den Beschwerdeführer darin bestärkt, den Auftrag nicht auszuführen. Am darauffolgenden Tag seien sein Vater und er zum Komitee der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistan) gegangen und hätten den Vorfall gemeldet sowie das Gerät abgegeben. Dort sei ihm erklärt worden, sein Handeln wäre richtig gewesen und er müsse nun keine Angst haben. Er habe sich dennoch so sehr gefürchtet, dass am folgenden Tag der Vater an seiner Stelle mit den Schafen auf die Weide gegangen sei. Als sein Vater am Abend nicht mehr zurückgekehrt sei, habe er sein Verschwinden beim Komitee der PDK gemeldet. Zehn Tage später habe das Komitee der PDK seinen Vater in einem Tal gefunden. Er sei in einem schlechten Zustand gewesen und habe medizinisch versorgt werden müssen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass die PKK-Mitglieder ihn entführt und gefoltert hätten. Sie hätten auch gedroht, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) töten würden. Deshalb habe der Vater ihm geraten, von zuhause weg und nach Europa zu gehen. Am darauffolgenden Tag sei er ausgereist. Nach der Einreise in die Schweiz habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass sich Mitglieder der PKK zwei Mal beim Dorfvorsteher nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Videos ein, welche die Bombardierung von Bergen und Dörfer durch das türkische Militär zeigen würden. Die türkische Armee würde diese Bombardierungen aufgrund der PKK durchführen, die in den Bergen stationiert sei. B. Am 9. September 2021 wurden am Flughafen Zürich im Gepäck eines irakischen Einreisenden der Führerausweis, die Identitätskarte und die Staatsbürgerurkunde des Beschwerdeführers festgestellt und zuhanden des SEM sichergestellt. C. Mit Verfügung vom 11. November 2021 - eröffnet am 16. November 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. November 2021 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 22. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 25. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Am 10. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine detaillierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im Sinne eines Subeventualantrages begehrt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieser Antrag wurde in der Folge kaum begründet. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sowie unrichtig und unvollständig festgestellt wurde. Der Antrag ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Sie würden im Allgemeinen wenig Substanz und insbesondere keinen persönlichen Erlebnisbezug aufweisen. Dies zeige sich in den Ausführungen zu jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer den PKK-Mitgliedern begegnet sei. Zwar habe er einige Details - vorwiegend betreffend das äussere Erscheinungsbild dieser Personen - sowie vereinzelt nebensächliche Gegebenheiten genannt, doch seien gerade die Aussagen, die Aufschluss über das effektive Erleben der vorgebrachten Situation gegeben hätten, oberflächlich und ausweichend geblieben. Dies zeige sich beispielsweise in der Antwort auf die Frage, welche Gedanken er sich gemacht habe, als er verstanden habe, was sie von ihm verlangt hätten. So habe er diesbezüglich geantwortet, er habe grosse Angst gehabt, denn die PKK würde derzeit die Einheimischen terrorisieren und töten - niemand könne sie aufhalten (vgl. A18/F90). Nachgefragt, was ihm in jenem Moment sonst noch durch den Kopf gegangen sei, habe er gemeint, er habe gedacht, man würde ihn umbringen, mitnehmen oder verschwinden lassen und er würde seine Eltern nicht mehr sehen (vgl. A18/F92). Angesichts dessen, dass er an jenem Tag von der PKK mit vorgehaltener Waffe bedroht worden sei, wäre insgesamt zu erwarten gewesen, dass seine Schilderungen betreffend diese Begegnung deutlich mehr persönlichen Bezug aufweisen würden. An diesem fehle es dann auch den Äusserungen zu seinen Überlegungen, die er sich nach jenem Vorfall gemacht hätte: Er habe Angst gehabt, jenes Gerät in die Nähe des MIT zu bringen, weil er befürchtet hätte, dass man ihn dann umbringen würde; gleichzeitig habe er sich aber auch darum gesorgt, was ihm zustossen könnte, würde er den Auftrag nicht erfüllen (vgl. A18/F108 und A47/F85). Hätten seine Ausführungen betreffend die Geschehnisse bis zum Zeitpunkt, als er nach Hause gekommen sei, noch einige wenige Realkennzeichen aufgewiesen, so müsse dies für die Schilderungen hinsichtlich des darauffolgenden Geschehens verneint werden. Obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, ausführlicher über diese Geschehnisse zu sprechen, seien seinen diesbezüglichen Äusserungen nur einzelne zusätzliche Details zu entnehmen, etwa, was er an jenem Tag gegessen habe oder wie viele Personen beim Komitee der PDK anwesend gewesen seien. Die persönliche Betroffenheit, welche angesichts der geltend gemachten Erlebnisse hätte erwartet werden dürfen, fehle auch in seinen Ausführungen während der ergänzenden Anhörung (vgl. A47/F50-F53, F96). Darüber hinaus würden die Reaktionen seiner Familie nicht überzeugen: Diese würden sich darin erschöpfen, dass sein Vater ihn in seinem Handeln bestätigt habe und seine Mutter und Geschwister Angst gehabt hätten. (vgl. A18/F80, F115 und A47/F81-F84). Eine derart verhaltene Reaktion seines Umfelds überrasche in Anbetracht dessen, dass er auch hätte getötet werden können. Auch in logischer Hinsicht würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugen. So könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die PKK sich erst etwa drei Monate nach seiner Ausreise beim Dorfvorsteher über seinen Verbleib erkundigt habe. Weshalb die PKK nicht seine Angehörigen gefragt habe, habe er damit begründet, dass die Behörden die Familie schützen würden. Seiner Ansicht nach wären die lokalen Sicherheitsbehörden somit fähig, die Bevölkerung im Dorf vor Übergriffen durch die PKK zu beschützen. Vor diesem Hintergrund sei auch seine überstürzte Flucht unverständlich. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass die PKK ihn für jenen Auftrag ausgesucht habe, da nach seinen Angaben im Dorf ihr wohlgesinnte Spione leben würden, die für den Auftrag geeigneter gewesen wären. In Anbetracht dessen, dass die MIT-Basis nicht einfach zugänglich gewesen sei und die PKK ihm keine konkreten Angaben zur Handhabung des Gerätes gegeben habe, erscheine auch die diesbezügliche Schilderung in dieser Hinsicht nicht schlüssig. Daran würden auch seine Erklärungsversuche nichts ändern. Die eingereichten Beweismittel erachtete das SEM für ungeeignet. Es sei unbestritten, dass es in der Region zu Gefechten zwischen der türkischen Armee und der PKK komme und die lokale Bevölkerung darunter leide. Ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt der Videos und den Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber nicht ersichtlich. Dass die PKK sich wegen der Angriffe des türkischen Militärs rächen wolle und ihm aus diesem Grund jenen Auftrag gegeben hätte, entbehre jeglicher Grundlage. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 Diesen Argumenten der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entgegen, in seinen Schilderungen seien zahlreiche Realkennzeichen vorhanden. So würden seine Aussagen unter anderem Nebensächlichkeiten und Details sowie die Benennung von Gefühlen und Gedankengängen beinhalten. Seine Äusserungen würden ausserdem im Allgemeinen schlicht ausfallen. Es entspräche nämlich seinem Charakter, sich auf das Wichtigste zu beschränken. Da er fast immer alleine gewesen sei, sei verständlich, dass seine Aussagen teilweise prägnant und kurz seien. Es wäre stossend, ihm diese Charakterzüge negativ anzulasten. Darüber hinaus seien die erneuten Ausführungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehaltvoller ausgefallen. Er habe ohne Aufforderung unter anderem das Aussehen und die jeweiligen Handlungen der erwähnten Personen beschrieben. Ferner habe er sich der direkten Rede bedient, was als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten sei. Hinsichtlich der Begegnung mit der PKK erwarte die Vorinstanz auch einen persönlichen Bezug der Aussagen. Ob die Vorinstanz die Qualität der Aussagen genügend beurteilen könne, sei zu bezweifeln. Schliesslich sei in Angstsituationen die Aufnahmefähigkeit eingeschränkt. Er habe dennoch immer wieder ungefragt in freier Erzählung angegeben, was er in den einzelnen Situationen gedacht habe. Dies spreche in einem besonderen Masse für die Glaubhaftigkeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden auch die Schilderungen ab dem Zeitpunkt, nachdem er nach Hause gekommen sei, verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Er habe sich bei seinen Äusserungen über Gespräche der direkten Rede bedient. Zudem habe er Nebensächlichkeiten sowie Emotionen beschrieben. Die Reaktion seiner Familie auf seine Begegnung mit der PKK sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar, da der Vater ihn hätte beruhigen und bestärken wollen. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er keine Angst um seinen Sohn gehabt habe. Die diesbezüglichen Schilderungen würden einer erlebnisnahen Erzählung entsprechen. Es sei aus verschiedenen Gründen denkbar, weshalb die PKK sich erst drei Monate nach seiner Ausreise beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt habe. Möglich wäre es unter anderem, dass sie anderweitig beschäftigt gewesen sei oder aus Vorsichtsgründen zugewartet habe. Auch seien die Erklärungen schlüssig, weshalb die PKK anstelle seiner Angehörigen den Dorfvorsteher über seinen Aufenthaltsort befragt habe. Aufgrund der zwar schwachen aber funktionierenden Regierung, könnten sich PKK-Mitglieder im Dorf nicht frei bewegen und willkürlich Leute befragen. Ein Besuch beim Dorfvorsteher sei deshalb eine diskrete und erfolgsversprechende Alternative gewesen, zumal dieser regelmässige Besuch empfangen und eher Informationen preisgeben würde als seine Familie. Des Weiteren bestehe kein Widerspruch zwischen seiner Angst vor der PKK und seiner Aussage, dass die lokalen Sicherheitsbehörden seine Familie schützen würden. Die Situation im Dorf sei zu komplex, als dass sie vereinfacht mit der Existenz funktionierender Behörden beschrieben werden könnte. Obwohl die lokalen Behörden die PKK daran hindern würden, offiziell im Dorf zu sein, habe die PKK Beziehungen ins Dorf und könne verkleidete Mitglieder ins Dorf schicken. Da sie sich diskret verhalten würden, könne man in diesem Zusammenhang nicht auf die Schutzfähigkeit des Polizeiapparats schliessen. Ausserhalb des Dorfes seien die Behörden sowieso nicht schutzfähig. Der Beschwerdeführer denke deshalb nicht, dass die Behörden ihm ausreichenden Schutz bieten könnten. Er habe das Heimatland auch nicht überstürzt verlassen. Denn er sei erst nach der Entführung und Folterung seines Vaters geflüchtet. Die Wahl des Beschwerdeführers als beauftragte Person lasse sich damit erklären, dass bei der Platzierung des Geräts die Gefahr bestehe, dass die Person erwischt werde. Indem die PKK einen Fremden zur Erledigung des Auftrags ausgewählt habe, habe sie ihr eigenes Risiko minimiert. Unter allen in Frage kommenden Personen eigne sich der Beschwerdeführer besonders, da er jeweils frühmorgens auf seinem Arbeitsweg direkt am Stützpunkt des MIT vorbeikomme. Als Hirte könne er sich auch in dessen Nähe aufhalten, ohne verdächtig zu wirken. 5.3 In seiner Vernehmlassung argumentierte das SEM, auch bei einer kommunikativ ungeübten oder passiven Person sei ein gewisses Mass an erlebnisbezogenen Aussagen zu erwarten. Gerade hinsichtlich der entscheidenden Erlebnisse fehle in den Äusserungen jegliche persönliche Betroffenheit, weshalb seine Schilderungen auch ohne den entsprechenden Erlebnishintergrund hätten realisiert werden können. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass sich vorab die Frage stelle, ob die Vorinstanz überhaupt in der Lage sei, das notwendige Mass der Erlebnisbezogenheit zu bestimmen, welches von einer kommunikativ passiven Person wie dem Beschwerdeführer erwartet werden könne. Sodann sei der Vorwurf, dass von ihm erlebnisbezogenere Äusserungen zu erwarten gewesen wären, nicht sachlich belegt. Es werde vielmehr vermutet, dass Personen nach persönlichen Krisen weniger sprechen und einsame Menschen ihren Mitmenschen weniger vertrauen würden. Demzufolge sei es verständlich, dass seine Aussagen zurückhaltend ausgefallen seien. Dies sei mit dem Stand der Wissenschaft eher vereinbar als die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz. Seinen Schilderungen fehle es daher nicht an jeglicher persönlichen Betroffenheit, sondern er lege diese bezeichnend für eine einsame Person dar. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitgehend wenig persönliche Betroffenheit und wenig Substanz beinhalten. Seine Darstellungen betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse wirken aufgrund der trivialen und über weite Strecken frei von persönlichen Empfindungen geprägten Ausführungen konstruiert. Zwar weisen die Schilderungen zur Begegnung mit der PKK gewisse Realkennzeichen auf, wie beispielsweise die Nennung von Nebensächlichkeiten und die Verwendung der direkten Rede. Die Details und die wiedergegebenen Gespräche sind aber teilweise so einfach und stereotyp ausgefallen, dass sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht hinreichend belegen können. Bezüglich der in direkter Rede wiedergegebenen Drohungen der PKK ist auch auffallend, dass diese im Verlauf der Anhörungen immer schwerwiegender dargestellt werden, was auf eine Falschaussage hinweist (vgl. A18/F80, F86: «Wir wissen, wo du wohnst. Du wirst diese Arbeit für uns erledigen.» und A47/F53: «Wenn du das, was wir sagen, nicht machst, werden wir dich umbringen.»). Ferner fällt auf, dass die Detailliertheit der freien Rede in der ergänzenden Anhörung (vgl. A47/F53) im Vergleich zur ersten Anhörung (vgl. A18/F80) zugenommen hat. Es scheint, als ob der Beschwerdeführer die Details und Nebensächlichkeiten, die er auf Rückfrage in der ersten Anhörung erwähnt hat, in der ergänzenden Anhörung frei vorbrachte. Dies lässt seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen, da zu erwarten wäre, dass er in freier Rede von Anfang an alles Relevante vorbringen würde, und deutet auf Auswendiggelerntes hin. Diese freien Schilderungen zeigen zudem, dass beim Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation nicht von einer kommunikativ ungeübten oder auffallend passiven Person auszugehen ist. 6.3 Während der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beauftragung durch die PKK-Mitglieder einfache Details erwähnte und Gespräche wiedergab, weisen die Ausführungen zu den darauffolgenden Ereignissen gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz keine nennenswerten Realkennzeichen mehr auf. Diese Ausführungen sind ausserordentlich kurz, schematisch und oberflächlich. Sie lassen keinerlei Rückschlüsse auf seine Gefühle und Gedanken sowie auf andere relevante Gegebenheiten zu. So beschränken sich seine Äusserungen zur Reaktion der Familienangehörigen sowie zur Abgabe des Gerätes beim Komitee der PDK auf detailarme und wiederholende Sätze (vgl. A18/F80, F85, F115 und A47/F53, F81, F83, F88). Auch die wiedergegebenen Gespräche und Interaktionen sind einfach und stereotyp gehalten (vgl. A18/F110, F115 und A47/F81, F83, F88, F94). Die Aussagen zur Entführung und Folterung des Vaters fielen, obwohl sein Verschwinden für die Familie gravierend gewesen sein müsste, ebenfalls äusserst kurz und substanzlos aus (vgl. A18/F80 und A47/F53, F92-F99). Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung tatsächlich erstmals konkreter zu den im Komiteegebäude anwesenden Personen. Diese Konkretisierungen sind jedoch ausgesprochen vage (vgl. A47/F53). Trotz mehrerer Gelegenheiten und Aufforderungen (vgl. A47/F81-F99) berichtete er also insgesamt nicht detaillierter über diese Geschehnisse. Ausserdem fällt auf, dass die Schilderungen stets schematisch einem einfachen Ablauf folgen. Eine Sachverhaltsdarstellung in dieser Form ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren, sodass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen entstehen. Damit zeigt ein Vergleich zwischen den Aussagen, dass es in den Schilderungen der Ereignisse nach der Bedrohung durch die PKK-Mitglieder zu einem Bruch des Erzählstils kommt. Dies ist insoweit inkonsequent, als keine Gründe ersichtlich sind, weshalb er plötzlich weniger Details und Nebensächlichkeiten erwähnte. Hätte er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er alle Sachverhaltselemente von Anfang an in gleicher Weise vorbringen würde. Seine Ausführungen legen demzufolge den Verdacht nahe, dass es sich insgesamt um ein erlerntes Erzählkonstrukt handeln könnte. 6.4 In der Beschwerdeschrift wurde die schlichte Sachverhaltsdarstellung anhand seines zurückhaltenden und wortkargen Charakters erklärt. Wie oben erwähnt scheint der Beschwerdeführer aber auf einer kommunikativen und intellektuellen Ebene fähig zu sein, sich frei von sprachlichen Problemen ausreichend zu verständigen. Es fehlen in den Akten Hinweise, die eine gegenteilige Ansicht nahelegen würden. Diese Erklärung überzeugt daher nicht. Folglich besteht kein Grund zur Annahme, dass die substanzarmen Schilderungen seinem Charakter oder seinen reduzierten Fähigkeiten entsprächen und deshalb erlebnisbasiert wären. Gleiches gilt für die fehlende emotionale Betroffenheit. Der Beschwerdeführer schilderte einschneidende persönliche Geschehnisse, die zu einer emotionalen Auseinandersetzung führen müssten. Dennoch erschöpfen sich seine Ausführungen über seine Gedanken und Gefühle in allgemeinen Feststellungen zur Lage (vgl. A18/F90 und A47/F96) und in stereotypen Angstbekundungen (vgl. A18/F93 f., F106-F108 und A47/F53, F96, F99), obwohl er in beiden Anhörungen mehrmals dazu aufgefordert wurde, das Erlebte ausführlich zu erzählen (vgl. A18/F84 ff., F99, F115) sowie seine Gefühle und Gedanken angesichts dessen zu äussern (vgl. A18/F87, F92 f., F107 f. und A47/F85, F96, F99). 6.5 Der Beschwerdeführer verstrickte sich ausserdem in Widersprüche. Während der ersten Anhörung schilderte er, dass er das Gerät in die Nähe des MIT hätte bringen müssen, damit sie die türkischen Sicherheitskräfte hören könnten (vgl. A18/F80). Später erklärte er, er wisse nicht, um was für ein Gerät es sich gehandelt haben könnte (vgl. A18/F102, F111 und A47/F104). Widersprüchlich ist auch, dass er einerseits aussagte, er habe den gefolterten Vater zusammen mit dem Dorfvorsteher und Dorfbewohnern geborgen (vgl. A47/F53), und an anderer Stelle schilderte, er sei zusammen mit seinem Bruder und Dorfbewohnern zum Fundort gegangen (vgl. A47/F92). Zudem sagte er an einer Stelle aus, das Komitee der PDK habe zum Glück seinen Vater befreit, sonst hätte die PKK ihn getötet (vgl. A47/F84). Dies steht jedoch im Widerspruch zur mehrmaligen Schilderung, das Komitee habe seinen Vater gefunden (vgl. A18/F80 und A47/F53, F92 f.). Zwar scheinen diese Widersprüche nicht allzu gewichtig. In Kombination mit der Substanzarmut in den Aussagen sind sie aber dennoch von Bedeutung. 6.6 Wesentlich scheinen aber insbesondere die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zur Schutzfähigkeit der lokalen Behörden. So argumentierte er zunächst, die lokalen Sicherheitsbehörden seien in der Lage und willens, die Dorfbewohner - namentlich auch seine Familie - vor Übergriffen durch die PKK zu schützen (vgl. A47/F14, F19). Darum habe die PKK seine Familie nicht nach seinem Verbleib befragen können. In der Folge verneinte er aber die Schutzfähigkeit der Behörden in Bezug auf sich selbst (vgl. A47/F108, F121 f.). Diesen Widerspruch vermag er nicht zu entkräften, da seine diesbezügliche Erklärung als nachgeschobene Schutzbehauptung anzusehen ist und nicht überzeugt. Aufgrund seiner Aussagen, wonach die PKK Kontakte zu Spionen im Dorf habe und PKK-Mitglieder als Einheimische gekleidet ins Dorf gehen könnten, wäre anzunehmen, dass die PKK sich zumindest nach den erfolglosen Gesprächen mit dem Dorfvorsteher an seine Familie gewendet hätte, was sie aber nicht tat. Dies impliziert, dass sie gar kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer hat oder aber die Sicherheitsbehörden fähig sind, ihn vor unfreiwilligen Begegnungen mit der PKK zu schützen. Zudem ist nicht nachzuvollziehen, dass die PKK erst etwa drei Monate nach seiner Ausreise nach ihm gefragt hätte, zumal sie befürchten musste, er würde untertauchen oder flüchten. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugen nicht. 6.7 Es bleibt entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers auch unklar, weshalb die PKK gerade ihn hätte beauftragen sollen. Tatsächlich mag sein Arbeitsweg ihn frühmorgens in die Nähe des MIT bringen. Eine der PKK wohlgesinnte Person hätte aber ebenso problemlos als Hirte getarnt am frühen Morgen dorthin gehen können. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass er aus Sicht der PKK ein besonders geeigneter Auftragnehmer gewesen wäre. Mit Blick auf sein fehlendes Wissen über das Gerät sowie dessen Bedienung und Befestigung erscheint er vielmehr als äusserst ungeeignet. Wäre er von der PKK tatsächlich beauftragt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass diese ihm mit Blick auf das gewünschte Ziel klare Anweisungen sowie zeitliche Vorgaben gegeben hätte respektive er diese Informationen selbst erfragen würde. Auch in dieser Hinsicht erscheinen die Vorbringen nicht plausibel. 6.8 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu untermauern, zumal sie keinen direkten Bezug zu den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen und lediglich die allgemeine Situation im Nordirak betreffen. 6.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen Region Kurdistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. E-5024/2021 vom 12. Mai 2022 E. 8.2.2, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde diese Einschätzung bestätigt. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten. Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht davon auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2). 8.4.2 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind, leben weiterhin dort. Die Wohnsituation ist auch gesichert, da die Familie dort ein eigenes Haus bewohnt. Damit verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Sein frühpensionierter Bruder hatte eine staatliche Anstellung, woraus auch zu schliessen ist, dass die Familie über gute Beziehungen zu den lokalen Behörden verfügt. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einer Grundausbildung und langjährigen Arbeitserfahrung als Hirte handelt. Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage in seiner Heimatregion und die engen finanziellen Verhältnisse seiner Familie vorbringt, vermögen diese zwar grundsätzlich eine Erschwernis darzustellen, ändern jedoch nichts an diesem Ergebnis. Aus diesen Gründen bestehen geeignete Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AlG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Vertreterin ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Die Festsetzung des Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 10. März 2022 wird ein Aufwand von 13.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 9.80 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer Rechtsberatungsstelle nach Gerichtspraxis auf Fr. 200.- festzusetzen. Demnach ist der amtlichen Rechtsvertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von rund Fr. 2'760.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'760.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: