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D-5701/2022

D-5701/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie aus der Stadt B._______ – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 19. August 2022 und gelangte gemeinsam mit seinem Bru- der C._______ (N […] beziehungsweise Verfahren D-5698/2022) am

24. September 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stell- ten. Am 3. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt; am 12. Ok- tober 2022 und am 9. November 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlich vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe die (…) Klasse abgeschlossen. Daneben habe er als (… [Handwer- ker]) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe mit seiner Mitschülerin D._______ insgeheim zwei Jahre lang eine Liebesbeziehung geführt. Seine Familie habe daher bereits zweimal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Diese habe jedoch eine Heirat ab- gelehnt. Eines Tages habe D._______ ihm mitgeteilt, dass sie mit einem Cousin verheiratet werden solle. Sie habe ihn deshalb angefleht, mit ihr zusammen zu fliehen. Anderenfalls würde sie sich umbringen. Dies habe er seinem Bruder C._______ (N […]) erzählt und ihn um Hilfe gebeten. Am (…) Januar 2020 hätten sie gemeinsam um Mitternacht D._______ an ei- nem vereinbarten Ort mit dem Auto abgeholt. Nach einer rund zehnminüti- gen Fahrt hätten sie an einer Ampel angehalten, als plötzlich das Auto der Brüder von D._______ seitlich herangefahren sei und ihre Weiterfahrt blo- ckiert habe. Die drei Brüder seien ausgestiegen und auf sie zugegangen. Sie – der Beschwerdeführer und sein Bruder – seien ebenfalls ausgestie- gen. Im anschliessenden Gerangel seien sie so stark verletzt worden, dass sie bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht seien. Er – der Beschwerdeführer – habe einen Bruch (… [eines Körperteils]) erlitten und seither Schmerzen an (… [mehreren Körperstellen]). Seinem Bruder sei (… [ein anderes Körperteil]) gebrochen worden. Dieser habe auch Ver- letzungen an (… [weiteren Körperteilen]) erlitten. Im Spital hätten drei Asayesh-Beamte ihre Aussagen aufgenommen und Anzeigen entgegen- genommen. Dies habe allerdings nichts gebracht, da die Familie von D._______ wohlhabend und mächtig sei. Nach zehn Tagen hätten sie das Spital verlassen und seien nachhause zurückgekehrt. Die Ältesten ihrer Familie hätten dann versucht, eine Versöhnung mit der Familie von D._______ herbeizuführen, die allerdings nicht dazu bereit gewesen sei. In der Folge seien sie – der Beschwerdeführer und sein Bruder – immer

D-5701/2022 Seite 3 wieder mit dem Tod bedroht worden. Nach ungefähr zwei Monaten hätten sie ihre Familie verlassen und seien ins Dorf E._______ gegangen, wo sie sich zweieinhalb Jahre lang in einem Haus in einer Plantage versteckt ge- halten hätten. In dieser Zeit hätten sie sich um die Plantage gekümmert, während ihre Familie immer wieder erfolglos die andere Familie um Ver- söhnung gebeten habe. Da die Lage unerträglich geworden sei, hätten sie beschlossen, ein Visum für die Türkei zu beantragen. Dafür seien sie mehr- mals nach B._______ gereist. Nachdem sie je einen Reisepass erhalten hätten und ihr Visumantrag bewilligt worden sei, sei er, der Beschwerde- führer, am (…) August 2022 in die Türkei ausgereist. Sein Bruder sei am (…) August 2022 nachgekommen. Von ihrem Vater hätten sie dann erfah- ren, dass Verwandte von D._______ ebenfalls auf dem Weg in die Türkei seien, um sie ausfindig zu machen. Am (…) September 2022 seien sie von einem Schlepper, den ihr Vater organisiert habe, in Istanbul abgeholt und über mehrere ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines Reisepasses zu den Akten. Als Be- weismittel reichte er zudem ein Foto ein, das ihn im Spital zeige, sowie eine Röntgenaufnahme, die einen behandelten (… [Bruch]) zeigt. B. Am 15. November 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechts- vertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellung- nahme, woraufhin diese am folgenden Tag eine Stellungnahme einreichte. C. Mit Verfügung vom 17. November 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung sei voll- umfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

D-5701/2022 Seite 4 formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordinierung seines Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren seines Bruders. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das seines Bruders (Verfahren D-5698/2022).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie bei berechtig- tem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.

E. 4.2 Diesbezüglich macht er geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt. Obwohl er mehrmals von (… [Beschwerden]) berichtet habe – und dafür teilweise auch Medikamente erhalten habe – sei kein Arzttermin vereinbart worden. Das SEM habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass bislang keine Arztberichte vorliegen wür- den und das Pflegeperson auf Wunsch Arzttermine vereinbare. Dazu sei festzuhalten, dass aus den Verlaufsblättern von Medic-Help hervorgehe, dass er sich hinsichtlich seiner Schmerzen mehrmals beim Pflegepersonal gemeldet, mithin seine Mitwirkungspflicht klar erfüllt habe. Den Unterlagen könne zudem entnommen werden, dass er am (…) Oktober 2022 aufgrund einer Verwechslung anstelle seines Bruders einen Arzttermin wahrgenom- men habe, was ihm entgegen der Ansicht des SEM nicht angelastet wer- den könne. Zudem gebe es im temporären Bundesasylzentrum F._______ organisatorische Probleme mit der Zuteilung von Arztterminen und medizi- nische Abklärungen würden länger dauern. Das SEM habe unterlassen, Arztberichte einzufordern, diese abzuwarten und in den Entscheid mitein- zubeziehen. Die Begründung des SEM zu seinem Gesundheitszustand würde darüber hinaus den Anschein erwecken, als seien die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides vorliegenden medizinischen Un- terlagen überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft worden.

E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die

D-5701/2022 Seite 6 Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Auf- grund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage erachtet es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, so dass sich die Vor- instanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerde- führers machen konnte, um die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizini- schen Akten auseinandergesetzt. Von zusätzlichen medizinischen Abklä- rungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Da auch auf Beschwerdeebene nichts Neues vorgebracht wird, was weitere Abklärungen als notwendig erschei- nen lassen könnte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungs- pflicht ersichtlich. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin unbenommen gewesen, selbst einen Arztbericht einzu- reichen. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Arzt und die Leitung des Bundesasylzentrums über die Verwechslung mit seinem Bruder in Bezug auf den Arzttermin vom (…) Oktober 2022 hinzuweisen. Nach dem Gesag- ten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der eventua- liter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist. Inwiefern der gesundheitli- che Zustand dem Wegweisungsvollzug entgegensteht, betrifft eine materi- elle Frage, worauf nachfolgend eingegangen wird (vgl. E. 9.6).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-5701/2022 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substantiierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zwar sei grundsätzlich vorstellbar, dass Liebesbeziehungen von jungen Paaren bei den jeweiligen Familien nicht immer auf Akzeptanz stossen und unter Um- ständen zu schwerwiegenden Konflikten führen könnten. Der vom Be- schwerdeführer geschilderte Konflikt sei jedoch kaum glaubhaft, da seine Ausführungen zu den angeblichen Geschehnissen äusserst stereotyp und substanzarm ausgefallen seien. So habe er den Fluchtversuch und die an- schliessende Schlägerei trotz mehrmaliger Aufforderung, den Zwischenfall

D-5701/2022 Seite 8 so ausführlich wie möglich zu schildern, nicht glaubhaft wiedergeben kön- nen. Auffallend sei zudem, dass er und sein Bruder ihre freien Berichte zu den Asylgründen äusserst linear vorgetragen hätten, ohne dass sie je von ihrer Erzählstruktur abgewichen wären. An vielen Stellen würden sie sich eines fast identischen Wortlauts bedienen. Insofern seien seine Aussagen zwar in sich konsistent, es würden sich aber darin keine Realkennzeichen feststellen lassen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, aber letzt- lich auswendig gelernten Sachverhalt hin. Fragen zum fluchtauslösenden Ereignis habe der Beschwerdeführer nur ausweichend und ohne jegliche Substanz beantwortet. Es habe ihm offensichtlich Mühe bereitet, diesen kurzen prägenden Moment und die Handlungsweisen oder Reaktionen der Beteiligten zu beschreiben. Auf die Frage nach der Wiedergabe von Ge- sprächen oder Reaktionen habe er lapidar gemeint «Sie haben nichts ge- sagt. Sie waren gekommen, um uns umzubringen. Das hat man ihnen an- gesehen. Es gab nichts zu sagen» (vgl. A20/F37). Auch bezüglich der Re- aktion von D._______ habe er nichts zu berichten gewusst und erklärt, er habe sie nicht einmal angeschaut (vgl. A20/F32), was realitätsfern er- scheine. Seine sehr dürftigen Aussagen habe er damit begründet, dass er kurz nach dem Verlassen des Fahrzeugs von einem derart heftigen Schlag überrascht worden sei, dass er bewusstlos geworden und erst im Spital aufgewacht sei. Sein Bruder mache dasselbe geltend. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal weder er noch sein Bruder fundierte Aussagen zum Ablauf des Streits hätten machen können. Auch die Anga- ben zur Befragung durch die Sicherheitskräfte und deren Inhalt seien eben- falls unsubstantiiert, obwohl dieses Gespräch mehr als eine Stunde gedau- ert haben solle. Seine Aussagen seien insgesamt realitätsfern, schema- tisch und knapp ausgefallen. Dies weise darauf hin, dass er seine Schilde- rungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erleb- tes stütze. Entsprechend könnten die Vorbringen nicht geglaubt werden. Daran vermöchten die Beweismittel nichts zu ändern, zumal ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Dies, weil der Beschwerdeführer einerseits auf dem Foto nicht eindeutig zu erkennen und andererseits das Röntgen- bild auch nicht eindeutig seiner Person zuzuordnen sei. Es sei zwar durch- aus möglich, dass er die vorgebrachten Verletzungen erlitten habe, aller- dings sei fraglich, dass die Verletzungen beim geschilderten Vorfall ent- standen seien. Darüber hinaus habe er bislang trotz entsprechender Auf- forderung keinerlei weitere medizinische Unterlagen beibringen können, obwohl er in zwei verschiedenen Spitälern in Behandlung gewesen sei. Seine diesbezügliche Begründung, das Spital lösche die Patienteninforma- tionen alle sechs Monate, sei nicht glaubhaft.

D-5701/2022 Seite 9 Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei anzumer- ken, dass diese nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. So dürfte er grund- sätzlich davon ausgehen, dass die irakischen Behörden eine Anzeige ent- gegennehmen und entsprechend Ermittlungen aufnehmen würden, wenn jemand mit dem Tod bedroht werde. Er habe selbst erklärt, dass Beamte des Asayesh im Spital seine Anzeige entgegengenommen hätten. Seine Argumentation, die Behörden hätten in dieser Sache nichts weiter unter- nommen, weil die Familie von D._______ einflussreich und vermögend sei, überzeuge nicht. Angesichts seiner Situation wirke es zudem befremdlich und nur schwer nachvollziehbar, dass er oder seine Familie sich nie bei den Behörden über den Ermittlungsstand erkundigt haben. Der Umstand, dass er und sein Bruder trotz Angst vor einer Ermordung mehrmals ihr Ver- steck verlassen hätten, um in der Stadt B._______ einen Reisepass sowie ein Visum zu beantragen, spreche ebenfalls gegen die vorgebrachte la- tente Bedrohungslage. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Jus- tizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Somit wäre es ihm zuzumuten, sich erneut an die Be- hörden zu wenden, sollte er sich tatsächlich bedroht fühlen. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er habe den Sachverhalt schlüssig und in sich stimmig dargelegt. Seine Aussagen seien zudem de- ckungsgleich mit jenen seines Bruders. Es sei auch nicht verwunderlich, dass beide die Ereignisse einheitlich und übereinstimmend geschildert hät- ten, seien doch beide gleichzeitig und beim selben Vorfall anwesend sowie von den weiteren dadurch entstandenen Konsequenzen betroffen gewe- sen. Folglich müssten sich ihre Schilderungen zwangsläufig ähneln. Ange- sichts des zeitlichen Abstands von knapp drei Jahren zwischen der Anhö- rung und den fluchtauslösenden Ereignissen erstaune nicht, dass sie nicht mehr jede kleine Einzelheit präsent hätten. Darüber hinaus sei es durchaus vorstellbar und nachvollziehbar, dass die Konfrontation mit den Brüdern von D._______ nur wenige Sekunden oder Minuten gedauert habe. Die knappen Antworten seien ferner seinem Erzählstil geschuldet. Diesbezüg- lich sei auch anzumerken, dass er in der Befragung vom Fachspezialisten ermahnt worden sei, lediglich auf die Fragen zu antworten. Auch seien die Fragen teils geschlossen formuliert worden, was eine kurze Beantwortung der Frage begünstige. Seine knappen Antworten dürften ihm nicht ange- lastet werden. Anlässlich der Befragung habe er mehrfach vorgebracht,

D-5701/2022 Seite 10 dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern könne. Dies sei als Real- kennzeichen zu werten. Hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung sei er auch trotz mehrmaligen Nachhakens stringent bei seiner Aussage geblieben. Dass in einer derartigen Situation nicht gesprochen werde, sei im Kontext der gesellschaftlichen Normen in der ARK nicht aussergewöhn- lich. Seine Angaben zu den Wiedergaben von Gesprächen seien daher nicht dürftig, realitätsfremd und als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr zeuge der unerwartete Umstand, dass er seine Freundin auf- grund der Situation gar nicht angeschaut habe, von Originalität. Auch in Bezug auf die Befragung im Spital habe er etwa darauf hingewiesen, dass er damals Schmerzen gehabt und die Beamten um Geduld gebeten habe, diese jedoch immer weiter gefragt hätten. Diese Bemerkung erweise sich als erlebnisorientiert. Auch falle auf, dass er im Zusammenhang mit seinen Schilderungen regelmässig die direkte Rede verwendet habe. Daneben habe er auch über seine Eindrücke und Gedanken berichtet und er sei emotional geworden. Anders als vom SEM schematisch und pauschal skiz- ziert, würden seine Darstellungen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, weshalb seine Aussagen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Durch den gemeinsamen Fluchtversuch habe der Beschwerdeführer ge- gen irakische Verhaltensnormen verstossen, weshalb die andere Familie ihn ermorden wolle. Derartige Ehrenmorde würden im Irak selten unter- sucht und bestraft. Das SEM schenke dem Problem des praktizierten Ge- wohnheitsrechts hinsichtlich der Ehrverletzung und Ehrenmorden in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Beachtung. Im vorliegenden Fall sei angesichts der Position und der Einflussnahme der Familie von D._______ sowie der nicht weiter bearbeiteten Anzeige beim Asayesh da- von auszugehen, dass die Polizei- und Justizbehörden der ARK nicht wil- lens gewesen seien, ihm und seinem Bruder wirksamen Schutz vor den Todesdrohungen der Familie von D._______ zu gewähren. Bei einer allfäl- ligen Rückkehr gebe es auch keine Hinweise, dass die kurdischen Behör- den den erforderlichen Schutz bieten könnten. Bereits vor der Ausreise sei er bedroht worden und aufgrund dessen faktisch gezwungen gewesen, sich zu verstecken. Nach den fehlgeschlagenen Versöhnungsversuchen deute zudem nichts darauf hin, dass die Familie von D._______ von einer Wahrmachung der Todesdrohungen abgehalten werden könnte. Er habe demzufolge sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine be- gründete Furcht vor einem Ehrenmord durch die Brüder von D._______.

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E. 7.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, die Geschehnisse des (…) Januar 2020 und die anschliessenden Todesdrohungen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen weisen kaum Realkennzeichen auf und sind trotz mehrma- ligem Nachhaken ohne jegliche Substanz geblieben. Ausserdem fällt die repetitive Erzählweise auf, wobei er sich teilweise derselben Wortwahl be- diente, um seine Fluchtgründe darzulegen, ohne das Erlebte mit anderen Worten zu vertiefen oder zu illustrieren. Fragen zu dem für die Flucht zent- ralen Erlebnis, dem Angriff durch die Brüder seiner Freundin D._______, beantwortete er nur sehr knapp, mit ausweichenden oder sich wiederho- lenden Antworten. Dass die Knappheit seiner Antworten seinem Erzählstil oder dem Befragungsstil geschuldet sei und deshalb ihm nicht angelastet werden könne, überzeugt nicht, da er im freien Bericht für eine längere Zeit sprach und insbesondere auch seine allgemeinen Umstände und seine Ausreise ausführlich erläutern konnte (vgl. bspw. A13/F7 ff.). Folglich be- steht kein Grund zur Annahme, dass die substanzarmen Schilderungen seinem Charakter entsprächen und deshalb erlebnisbasiert wären. Vor al- lem die auffallend repetitiven Antworten, die nie eine persönlich gefärbte Note erkennen lassen, legen den Schluss nahe, dass es sich um ein Er- zählkonstrukt handelt.

E. 7.2 Zwar kann das Eingestehen von Wissenslücken in der Tat darauf hin- deuteten, dass ein Geschehnis erlebnisbasiert sein könnte. Im vorliegen- den Kontext ist allerdings trotz des zwischen der Anhörung und dem Ge- schehnis liegenden Zeitraums von drei Jahren davon auszugehen, dass derart einschneidende und lebensprägende Erlebnisse, wie ein Überfall, der zu einem Spitalaufenthalt geführt hat, gut im Gedächtnis bleiben und auch über diese Zeit hinweg substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden können. Deshalb fallen auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers umso stärker ins Gewicht. So widersprach er sich in Bezug auf die Umstände, wer zuerst das Auto verlassen habe (vgl. A20/F26, F34 und F36) und wer am Steuer gesessen habe (vgl. A13/F51 und F56). Auch die Angaben zum Verlauf der Auseinandersetzung sind wi- dersprüchlich. In der ersten Anhörung schilderte er, die Brüder von D._______ hätten ihn angegriffen und geschlagen, sodann sei er wegen eines Schlages mit einem schweren Gegenstand ohnmächtig geworden (vgl. A13/F63). In der vertiefenden Anhörung hingegen gab er nur an, von einem einzigen Schlag von hinten getroffen worden zu sein, sodass er so- fort bewusstlos geworden war (vgl. A20/F35 f.).

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E. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem unplausibel. Er bringt vor, das die Familie von D._______ wegen ihrer Beziehungen zur Partei und zur Regierung so einflussreich sei, dass die Sicherheitskräfte ihn und seinen Bruder nicht schützen würden (vgl. A20/F51). Vor diesem Hintergrund überrascht allerdings, dass der Beschwerdeführer angab, er und sein Bruder seien mehrmals unentdeckt nach B._______ zurückge- kehrt und hätten sich bei einer staatlichen Stelle je einen Reisepass aus- stellen lassen und um ein Visum ersucht. Wären der Beschwerdeführer und sein Bruder tatsächlich so stark gefährdet gewesen und die Familie von D._______ so einflussreich wie behauptet, hätten sie wohl kaum un- entdeckt in ihre Heimatstadt zurückkehren, mit einer staatlichen Stelle Kon- takt aufnehmen und schliesslich Reisepässe erhalten können. Weiter fällt auf, dass das Erlassdatum des Reisepasses des Beschwerdeführers auf den (…) 2021 lautet und dasjenige des Reisepasses seines Bruders auf den (…) 2022. Diese unterschiedlichen Daten deuten darauf hin, dass die Brüder entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinsam nach B._______ gegangen sein, dort einen Antrag auf einen Reisepass und Visum gestellt haben und die Pässe und Visa anschliessend gemein- sam abgeholt haben können (vgl. A20/F63). Zudem weist der Beschwer- deführer in seinen Schilderungen nicht auf diese unterschiedlichen Daten hin, obwohl dies ein relevantes Element seiner Vorbringen gewesen wäre und erklären würde, weshalb sie sich trotz Todesdrohungen so lange in ihrer Heimat hätten aufhalten müssen. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz Schmerzen keinen Arzt aufsuchte und auf der Plantage körperliche Arbeit leistete. Vielmehr hätte er bei körperlichen Einschränkungen und Leiden ebenso problemlos – wie er auch ihre Reise- pässe hat beantragen können – einen Arzt aufsuchen können. Im Übrigen überzeugt nicht, dass er sich nicht bei der Polizei oder beim Asayesh zum Stand der Ermittlungen informieren liess.

E. 7.4 Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erachtet auch das Bun- desverwaltungsgericht diese nicht für asylrelevant. So fehlt es der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie von D._______ und einer allfälli- gen Schutzverweigerung durch die kurdischen Behörden offensichtlich an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zudem sind die kurdischen Behörden vor Ort in der Lage und willens, den Beschwerdefüh- rer und seinen Bruder vor Gewalt von Privatpersonen zu schützen. Die diesbezüglichen Einwände und allgemeinen Hinweise auf den Umgang mit Ehrenverbrechen überzeugen nicht.

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E. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-5701/2022 Seite 14 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Er- wägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenz- urteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.3, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5701/2022 Seite 15

E. 9.5 Im Urteil BVGE 2008/5 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ein- lässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suley- mania) auseinander. Es hielt fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restli- chen Gebiet des Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Par- teien verfügt (vgl. E. 7.5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde diese Einschätzung bestätigt. Zur aktuellen Lage in der ARK stellt das Gericht fest, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Diese Entwicklungen werden bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Obwohl auch berichtet wurde, dass bei Angriffen auf Stellungen der PKK durch die türkischen Streitkräfte teilweise Zivilpersonen betroffen gewesen seien, gibt es zum heutigen Zeit- punkt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Den begünstigenden individu- ellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Be- ziehungsnetzes – ist aber angesichts der Belastung der behördlichen Inf- rastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Ge- wicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2).

E. 9.6 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdefüh- rers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Dort leben nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind. Die Wohnsituation erscheint ebenfalls als gesichert, da die Familie dort ein eigenes Haus bewohnt (vgl. A13/F5 ff.). Damit verfügt der Beschwerdefüh- rer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Hinsichtlich ei- ner wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer soliden Schuldbildung und Arbeitserfahrung als (… [Handwerker]) handelt

D-5701/2022 Seite 16 (vgl. A13/F19 ff.). Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage in sei- ner Heimatregion vorbringt, vermag diese zwar grundsätzlich eine Er- schwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Was seine gesundheitliche Situation betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er womöglich zwar aufgrund seiner Beinver- letzung unter Schmerzen leidet, er aber davon abgesehen ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann ist. So konnte er gemäss eigener Angaben in den zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise auf einer Plantage körperli- che Arbeit leisten (vgl. A20/F59 f.). Folglich ist er sehr wohl in einem gros- sen Ausmass arbeitsfähig. Betreffend die im Arztbericht vom 21. November 2021 angeordnete Überweisung an einen orthopädischen Facharzt, ist festzuhalten, dass aus dem Arztbericht keine schwerwiegende Diagnose hervorgeht, die auf einen unmittelbaren Handlungsbedarf hinweist. Glei- ches gilt für die im Arztbericht vom 5. Dezember 2022 festgestellten (… [Beschwerden]). Diese gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Von einer solchen ist praxisgemäss nur auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drasti- sche und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis da- von aus, dass die medizinische Versorgung in der ARK sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tie- fer liegt – auch die geltend gemachten Beschwerden dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. statt vieler Urteile E-500/2022 vom

30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H. und E-2564/2021 vom 5. August 2021 E. 9.3.4). Gemäss eigenen Angaben wurde seine Verletzung bereits in der ARK behandelt, weshalb ihm zugemutet werden kann, die Behandlung dort fortzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als günstig zu bezeichnen.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5701/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5701/2022 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Tamara Fink, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 19. August 2022 und gelangte gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (N [...] beziehungsweise Verfahren D-5698/2022) am 24. September 2022 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 3. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme statt; am 12. Oktober 2022 und am 9. November 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlich vor, er sei in B._______ aufgewachsen und habe die (...) Klasse abgeschlossen. Daneben habe er als (... [Handwerker]) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe mit seiner Mitschülerin D._______ insgeheim zwei Jahre lang eine Liebesbeziehung geführt. Seine Familie habe daher bereits zweimal bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten. Diese habe jedoch eine Heirat abgelehnt. Eines Tages habe D._______ ihm mitgeteilt, dass sie mit einem Cousin verheiratet werden solle. Sie habe ihn deshalb angefleht, mit ihr zusammen zu fliehen. Anderenfalls würde sie sich umbringen. Dies habe er seinem Bruder C._______ (N [...]) erzählt und ihn um Hilfe gebeten. Am (...) Januar 2020 hätten sie gemeinsam um Mitternacht D._______ an einem vereinbarten Ort mit dem Auto abgeholt. Nach einer rund zehnminütigen Fahrt hätten sie an einer Ampel angehalten, als plötzlich das Auto der Brüder von D._______ seitlich herangefahren sei und ihre Weiterfahrt blockiert habe. Die drei Brüder seien ausgestiegen und auf sie zugegangen. Sie - der Beschwerdeführer und sein Bruder - seien ebenfalls ausgestiegen. Im anschliessenden Gerangel seien sie so stark verletzt worden, dass sie bewusstlos geworden und erst im Spital wieder aufgewacht seien. Er - der Beschwerdeführer - habe einen Bruch (... [eines Körperteils]) erlitten und seither Schmerzen an (... [mehreren Körperstellen]). Seinem Bruder sei (... [ein anderes Körperteil]) gebrochen worden. Dieser habe auch Verletzungen an (... [weiteren Körperteilen]) erlitten. Im Spital hätten drei Asayesh-Beamte ihre Aussagen aufgenommen und Anzeigen entgegengenommen. Dies habe allerdings nichts gebracht, da die Familie von D._______ wohlhabend und mächtig sei. Nach zehn Tagen hätten sie das Spital verlassen und seien nachhause zurückgekehrt. Die Ältesten ihrer Familie hätten dann versucht, eine Versöhnung mit der Familie von D._______ herbeizuführen, die allerdings nicht dazu bereit gewesen sei. In der Folge seien sie - der Beschwerdeführer und sein Bruder - immer wieder mit dem Tod bedroht worden. Nach ungefähr zwei Monaten hätten sie ihre Familie verlassen und seien ins Dorf E._______ gegangen, wo sie sich zweieinhalb Jahre lang in einem Haus in einer Plantage versteckt gehalten hätten. In dieser Zeit hätten sie sich um die Plantage gekümmert, während ihre Familie immer wieder erfolglos die andere Familie um Versöhnung gebeten habe. Da die Lage unerträglich geworden sei, hätten sie beschlossen, ein Visum für die Türkei zu beantragen. Dafür seien sie mehrmals nach B._______ gereist. Nachdem sie je einen Reisepass erhalten hätten und ihr Visumantrag bewilligt worden sei, sei er, der Beschwerdeführer, am (...) August 2022 in die Türkei ausgereist. Sein Bruder sei am (...) August 2022 nachgekommen. Von ihrem Vater hätten sie dann erfahren, dass Verwandte von D._______ ebenfalls auf dem Weg in die Türkei seien, um sie ausfindig zu machen. Am (...) September 2022 seien sie von einem Schlepper, den ihr Vater organisiert habe, in Istanbul abgeholt und über mehrere ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner irakischen Identitätskarte und seines Reisepasses zu den Akten. Als Beweismittel reichte er zudem ein Foto ein, das ihn im Spital zeige, sowie eine Röntgenaufnahme, die einen behandelten (... [Bruch]) zeigt. B. Am 15. November 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme, woraufhin diese am folgenden Tag eine Stellungnahme einreichte. C. Mit Verfügung vom 17. November 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordinierung seines Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren seines Bruders. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium koordiniert und zeitgleich wie das seines Bruders (Verfahren D-5698/2022). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. 4.2 Diesbezüglich macht er geltend, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt. Obwohl er mehrmals von (... [Beschwerden]) berichtet habe - und dafür teilweise auch Medikamente erhalten habe - sei kein Arzttermin vereinbart worden. Das SEM habe sich mit dem Hinweis begnügt, dass bislang keine Arztberichte vorliegen würden und das Pflegeperson auf Wunsch Arzttermine vereinbare. Dazu sei festzuhalten, dass aus den Verlaufsblättern von Medic-Help hervorgehe, dass er sich hinsichtlich seiner Schmerzen mehrmals beim Pflegepersonal gemeldet, mithin seine Mitwirkungspflicht klar erfüllt habe. Den Unterlagen könne zudem entnommen werden, dass er am (...) Oktober 2022 aufgrund einer Verwechslung anstelle seines Bruders einen Arzttermin wahrgenommen habe, was ihm entgegen der Ansicht des SEM nicht angelastet werden könne. Zudem gebe es im temporären Bundesasylzentrum F._______ organisatorische Probleme mit der Zuteilung von Arztterminen und medizinische Abklärungen würden länger dauern. Das SEM habe unterlassen, Arztberichte einzufordern, diese abzuwarten und in den Entscheid miteinzubeziehen. Die Begründung des SEM zu seinem Gesundheitszustand würde darüber hinaus den Anschein erwecken, als seien die bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides vorliegenden medizinischen Unterlagen überhaupt nicht berücksichtigt und geprüft worden. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Aufgrund der im Entscheidzeitpunkt bestehenden Aktenlage erachtet es den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, so dass sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte, um die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den ihr zum Entscheidzeitpunkt zur Verfügung stehenden medizinischen Akten auseinandergesetzt. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat der erfolgten Behandlungen abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Da auch auf Beschwerdeebene nichts Neues vorgebracht wird, was weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen könnte, ist diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin unbenommen gewesen, selbst einen Arztbericht einzureichen. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Arzt und die Leitung des Bundesasylzentrums über die Verwechslung mit seinem Bruder in Bezug auf den Arzttermin vom (...) Oktober 2022 hinzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist. Inwiefern der gesundheitliche Zustand dem Wegweisungsvollzug entgegensteht, betrifft eine materielle Frage, worauf nachfolgend eingegangen wird (vgl. E. 9.6). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zwar sei grundsätzlich vorstellbar, dass Liebesbeziehungen von jungen Paaren bei den jeweiligen Familien nicht immer auf Akzeptanz stossen und unter Umständen zu schwerwiegenden Konflikten führen könnten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Konflikt sei jedoch kaum glaubhaft, da seine Ausführungen zu den angeblichen Geschehnissen äusserst stereotyp und substanzarm ausgefallen seien. So habe er den Fluchtversuch und die anschliessende Schlägerei trotz mehrmaliger Aufforderung, den Zwischenfall so ausführlich wie möglich zu schildern, nicht glaubhaft wiedergeben können. Auffallend sei zudem, dass er und sein Bruder ihre freien Berichte zu den Asylgründen äusserst linear vorgetragen hätten, ohne dass sie je von ihrer Erzählstruktur abgewichen wären. An vielen Stellen würden sie sich eines fast identischen Wortlauts bedienen. Insofern seien seine Aussagen zwar in sich konsistent, es würden sich aber darin keine Realkennzeichen feststellen lassen. Dies deute auf einen zwar gut vorbereiteten, aber letztlich auswendig gelernten Sachverhalt hin. Fragen zum fluchtauslösenden Ereignis habe der Beschwerdeführer nur ausweichend und ohne jegliche Substanz beantwortet. Es habe ihm offensichtlich Mühe bereitet, diesen kurzen prägenden Moment und die Handlungsweisen oder Reaktionen der Beteiligten zu beschreiben. Auf die Frage nach der Wiedergabe von Gesprächen oder Reaktionen habe er lapidar gemeint «Sie haben nichts gesagt. Sie waren gekommen, um uns umzubringen. Das hat man ihnen angesehen. Es gab nichts zu sagen» (vgl. A20/F37). Auch bezüglich der Reaktion von D._______ habe er nichts zu berichten gewusst und erklärt, er habe sie nicht einmal angeschaut (vgl. A20/F32), was realitätsfern erscheine. Seine sehr dürftigen Aussagen habe er damit begründet, dass er kurz nach dem Verlassen des Fahrzeugs von einem derart heftigen Schlag überrascht worden sei, dass er bewusstlos geworden und erst im Spital aufgewacht sei. Sein Bruder mache dasselbe geltend. Dies sei als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal weder er noch sein Bruder fundierte Aussagen zum Ablauf des Streits hätten machen können. Auch die Angaben zur Befragung durch die Sicherheitskräfte und deren Inhalt seien ebenfalls unsubstantiiert, obwohl dieses Gespräch mehr als eine Stunde gedauert haben solle. Seine Aussagen seien insgesamt realitätsfern, schematisch und knapp ausgefallen. Dies weise darauf hin, dass er seine Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze. Entsprechend könnten die Vorbringen nicht geglaubt werden. Daran vermöchten die Beweismittel nichts zu ändern, zumal ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. Dies, weil der Beschwerdeführer einerseits auf dem Foto nicht eindeutig zu erkennen und andererseits das Röntgenbild auch nicht eindeutig seiner Person zuzuordnen sei. Es sei zwar durchaus möglich, dass er die vorgebrachten Verletzungen erlitten habe, allerdings sei fraglich, dass die Verletzungen beim geschilderten Vorfall entstanden seien. Darüber hinaus habe er bislang trotz entsprechender Aufforderung keinerlei weitere medizinische Unterlagen beibringen können, obwohl er in zwei verschiedenen Spitälern in Behandlung gewesen sei. Seine diesbezügliche Begründung, das Spital lösche die Patienteninformationen alle sechs Monate, sei nicht glaubhaft. Selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei anzumerken, dass diese nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. So dürfte er grundsätzlich davon ausgehen, dass die irakischen Behörden eine Anzeige entgegennehmen und entsprechend Ermittlungen aufnehmen würden, wenn jemand mit dem Tod bedroht werde. Er habe selbst erklärt, dass Beamte des Asayesh im Spital seine Anzeige entgegengenommen hätten. Seine Argumentation, die Behörden hätten in dieser Sache nichts weiter unternommen, weil die Familie von D._______ einflussreich und vermögend sei, überzeuge nicht. Angesichts seiner Situation wirke es zudem befremdlich und nur schwer nachvollziehbar, dass er oder seine Familie sich nie bei den Behörden über den Ermittlungsstand erkundigt haben. Der Umstand, dass er und sein Bruder trotz Angst vor einer Ermordung mehrmals ihr Versteck verlassen hätten, um in der Stadt B._______ einen Reisepass sowie ein Visum zu beantragen, spreche ebenfalls gegen die vorgebrachte latente Bedrohungslage. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden in seinem Fall nicht schutzfähig oder schutzwillig wären. Somit wäre es ihm zuzumuten, sich erneut an die Behörden zu wenden, sollte er sich tatsächlich bedroht fühlen. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, er habe den Sachverhalt schlüssig und in sich stimmig dargelegt. Seine Aussagen seien zudem deckungsgleich mit jenen seines Bruders. Es sei auch nicht verwunderlich, dass beide die Ereignisse einheitlich und übereinstimmend geschildert hätten, seien doch beide gleichzeitig und beim selben Vorfall anwesend sowie von den weiteren dadurch entstandenen Konsequenzen betroffen gewesen. Folglich müssten sich ihre Schilderungen zwangsläufig ähneln. Angesichts des zeitlichen Abstands von knapp drei Jahren zwischen der Anhörung und den fluchtauslösenden Ereignissen erstaune nicht, dass sie nicht mehr jede kleine Einzelheit präsent hätten. Darüber hinaus sei es durchaus vorstellbar und nachvollziehbar, dass die Konfrontation mit den Brüdern von D._______ nur wenige Sekunden oder Minuten gedauert habe. Die knappen Antworten seien ferner seinem Erzählstil geschuldet. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass er in der Befragung vom Fachspezialisten ermahnt worden sei, lediglich auf die Fragen zu antworten. Auch seien die Fragen teils geschlossen formuliert worden, was eine kurze Beantwortung der Frage begünstige. Seine knappen Antworten dürften ihm nicht angelastet werden. Anlässlich der Befragung habe er mehrfach vorgebracht, dass er sich nicht an alle Einzelheiten erinnern könne. Dies sei als Realkennzeichen zu werten. Hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung sei er auch trotz mehrmaligen Nachhakens stringent bei seiner Aussage geblieben. Dass in einer derartigen Situation nicht gesprochen werde, sei im Kontext der gesellschaftlichen Normen in der ARK nicht aussergewöhnlich. Seine Angaben zu den Wiedergaben von Gesprächen seien daher nicht dürftig, realitätsfremd und als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr zeuge der unerwartete Umstand, dass er seine Freundin aufgrund der Situation gar nicht angeschaut habe, von Originalität. Auch in Bezug auf die Befragung im Spital habe er etwa darauf hingewiesen, dass er damals Schmerzen gehabt und die Beamten um Geduld gebeten habe, diese jedoch immer weiter gefragt hätten. Diese Bemerkung erweise sich als erlebnisorientiert. Auch falle auf, dass er im Zusammenhang mit seinen Schilderungen regelmässig die direkte Rede verwendet habe. Daneben habe er auch über seine Eindrücke und Gedanken berichtet und er sei emotional geworden. Anders als vom SEM schematisch und pauschal skizziert, würden seine Darstellungen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, weshalb seine Aussagen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Durch den gemeinsamen Fluchtversuch habe der Beschwerdeführer gegen irakische Verhaltensnormen verstossen, weshalb die andere Familie ihn ermorden wolle. Derartige Ehrenmorde würden im Irak selten untersucht und bestraft. Das SEM schenke dem Problem des praktizierten Gewohnheitsrechts hinsichtlich der Ehrverletzung und Ehrenmorden in der angefochtenen Verfügung nicht genügend Beachtung. Im vorliegenden Fall sei angesichts der Position und der Einflussnahme der Familie von D._______ sowie der nicht weiter bearbeiteten Anzeige beim Asayesh davon auszugehen, dass die Polizei- und Justizbehörden der ARK nicht willens gewesen seien, ihm und seinem Bruder wirksamen Schutz vor den Todesdrohungen der Familie von D._______ zu gewähren. Bei einer allfälligen Rückkehr gebe es auch keine Hinweise, dass die kurdischen Behörden den erforderlichen Schutz bieten könnten. Bereits vor der Ausreise sei er bedroht worden und aufgrund dessen faktisch gezwungen gewesen, sich zu verstecken. Nach den fehlgeschlagenen Versöhnungsversuchen deute zudem nichts darauf hin, dass die Familie von D._______ von einer Wahrmachung der Todesdrohungen abgehalten werden könnte. Er habe demzufolge sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine begründete Furcht vor einem Ehrenmord durch die Brüder von D._______. 7. 7.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Geschehnisse des (...) Januar 2020 und die anschliessenden Todesdrohungen glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen weisen kaum Realkennzeichen auf und sind trotz mehrmaligem Nachhaken ohne jegliche Substanz geblieben. Ausserdem fällt die repetitive Erzählweise auf, wobei er sich teilweise derselben Wortwahl bediente, um seine Fluchtgründe darzulegen, ohne das Erlebte mit anderen Worten zu vertiefen oder zu illustrieren. Fragen zu dem für die Flucht zentralen Erlebnis, dem Angriff durch die Brüder seiner Freundin D._______, beantwortete er nur sehr knapp, mit ausweichenden oder sich wiederholenden Antworten. Dass die Knappheit seiner Antworten seinem Erzählstil oder dem Befragungsstil geschuldet sei und deshalb ihm nicht angelastet werden könne, überzeugt nicht, da er im freien Bericht für eine längere Zeit sprach und insbesondere auch seine allgemeinen Umstände und seine Ausreise ausführlich erläutern konnte (vgl. bspw. A13/F7 ff.). Folglich besteht kein Grund zur Annahme, dass die substanzarmen Schilderungen seinem Charakter entsprächen und deshalb erlebnisbasiert wären. Vor allem die auffallend repetitiven Antworten, die nie eine persönlich gefärbte Note erkennen lassen, legen den Schluss nahe, dass es sich um ein Erzählkonstrukt handelt. 7.2 Zwar kann das Eingestehen von Wissenslücken in der Tat darauf hindeuteten, dass ein Geschehnis erlebnisbasiert sein könnte. Im vorliegenden Kontext ist allerdings trotz des zwischen der Anhörung und dem Geschehnis liegenden Zeitraums von drei Jahren davon auszugehen, dass derart einschneidende und lebensprägende Erlebnisse, wie ein Überfall, der zu einem Spitalaufenthalt geführt hat, gut im Gedächtnis bleiben und auch über diese Zeit hinweg substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden können. Deshalb fallen auch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers umso stärker ins Gewicht. So widersprach er sich in Bezug auf die Umstände, wer zuerst das Auto verlassen habe (vgl. A20/F26, F34 und F36) und wer am Steuer gesessen habe (vgl. A13/F51 und F56). Auch die Angaben zum Verlauf der Auseinandersetzung sind widersprüchlich. In der ersten Anhörung schilderte er, die Brüder von D._______ hätten ihn angegriffen und geschlagen, sodann sei er wegen eines Schlages mit einem schweren Gegenstand ohnmächtig geworden (vgl. A13/F63). In der vertiefenden Anhörung hingegen gab er nur an, von einem einzigen Schlag von hinten getroffen worden zu sein, sodass er sofort bewusstlos geworden war (vgl. A20/F35 f.). 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem unplausibel. Er bringt vor, das die Familie von D._______ wegen ihrer Beziehungen zur Partei und zur Regierung so einflussreich sei, dass die Sicherheitskräfte ihn und seinen Bruder nicht schützen würden (vgl. A20/F51). Vor diesem Hintergrund überrascht allerdings, dass der Beschwerdeführer angab, er und sein Bruder seien mehrmals unentdeckt nach B._______ zurückgekehrt und hätten sich bei einer staatlichen Stelle je einen Reisepass ausstellen lassen und um ein Visum ersucht. Wären der Beschwerdeführer und sein Bruder tatsächlich so stark gefährdet gewesen und die Familie von D._______ so einflussreich wie behauptet, hätten sie wohl kaum unentdeckt in ihre Heimatstadt zurückkehren, mit einer staatlichen Stelle Kontakt aufnehmen und schliesslich Reisepässe erhalten können. Weiter fällt auf, dass das Erlassdatum des Reisepasses des Beschwerdeführers auf den (...) 2021 lautet und dasjenige des Reisepasses seines Bruders auf den (...) 2022. Diese unterschiedlichen Daten deuten darauf hin, dass die Brüder entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinsam nach B._______ gegangen sein, dort einen Antrag auf einen Reisepass und Visum gestellt haben und die Pässe und Visa anschliessend gemeinsam abgeholt haben können (vgl. A20/F63). Zudem weist der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen nicht auf diese unterschiedlichen Daten hin, obwohl dies ein relevantes Element seiner Vorbringen gewesen wäre und erklären würde, weshalb sie sich trotz Todesdrohungen so lange in ihrer Heimat hätten aufhalten müssen. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz Schmerzen keinen Arzt aufsuchte und auf der Plantage körperliche Arbeit leistete. Vielmehr hätte er bei körperlichen Einschränkungen und Leiden ebenso problemlos - wie er auch ihre Reisepässe hat beantragen können - einen Arzt aufsuchen können. Im Übrigen überzeugt nicht, dass er sich nicht bei der Polizei oder beim Asayesh zum Stand der Ermittlungen informieren liess. 7.4 Selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht diese nicht für asylrelevant. So fehlt es der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie von D._______ und einer allfälligen Schutzverweigerung durch die kurdischen Behörden offensichtlich an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zudem sind die kurdischen Behörden vor Ort in der Lage und willens, den Beschwerdeführer und seinen Bruder vor Gewalt von Privatpersonen zu schützen. Die diesbezüglichen Einwände und allgemeinen Hinweise auf den Umgang mit Ehrenverbrechen überzeugen nicht. 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 sowie u.a. D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.3, je m.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Im Urteil BVGE 2008/5 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania) auseinander. Es hielt fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Gebiet des Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5). Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde diese Einschätzung bestätigt. Zur aktuellen Lage in der ARK stellt das Gericht fest, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Diese Entwicklungen werden bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Obwohl auch berichtet wurde, dass bei Angriffen auf Stellungen der PKK durch die türkischen Streitkräfte teilweise Zivilpersonen betroffen gewesen seien, gibt es zum heutigen Zeitpunkt allerdings keinen Grund zur Annahme, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist aber angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene weiterhin ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.4.2). 9.6 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Dohuk, wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Dort leben nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch weitere Verwandte, die ihrerseits gesellschaftlich verwurzelt und finanziell abgesichert sind. Die Wohnsituation erscheint ebenfalls als gesichert, da die Familie dort ein eigenes Haus bewohnt (vgl. A13/F5 ff.). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Hinsichtlich einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist ausserdem festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer soliden Schuldbildung und Arbeitserfahrung als (... [Handwerker]) handelt (vgl. A13/F19 ff.). Soweit er in der Beschwerde die Sicherheitslage in seiner Heimatregion vorbringt, vermag diese zwar grundsätzlich eine Erschwernis darzustellen, ändert jedoch nichts an diesem Ergebnis. Was seine gesundheitliche Situation betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er womöglich zwar aufgrund seiner Beinverletzung unter Schmerzen leidet, er aber davon abgesehen ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann ist. So konnte er gemäss eigener Angaben in den zweieinhalb Jahren vor seiner Ausreise auf einer Plantage körperliche Arbeit leisten (vgl. A20/F59 f.). Folglich ist er sehr wohl in einem grossen Ausmass arbeitsfähig. Betreffend die im Arztbericht vom 21. November 2021 angeordnete Überweisung an einen orthopädischen Facharzt, ist festzuhalten, dass aus dem Arztbericht keine schwerwiegende Diagnose hervorgeht, die auf einen unmittelbaren Handlungsbedarf hinweist. Gleiches gilt für die im Arztbericht vom 5. Dezember 2022 festgestellten (... [Beschwerden]). Diese gesundheitlichen Beschwerden erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Von einer solchen ist praxisgemäss nur auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die medizinische Versorgung in der ARK sichergestellt ist und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt - auch die geltend gemachten Beschwerden dort grundsätzlich adäquat behandelt werden können (vgl. statt vieler Urteile E-500/2022 vom 30. Mai 2022 E. 8.3.5 m.w.H. und E-2564/2021 vom 5. August 2021 E. 9.3.4). Gemäss eigenen Angaben wurde seine Verletzung bereits in der ARK behandelt, weshalb ihm zugemutet werden kann, die Behandlung dort fortzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als günstig zu bezeichnen. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: