Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz Sulaimaniya (Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. März 2021 und gelangte am 21. März 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. März 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde- führers auf. A.c Am 18. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Reiseweg und erklärte, er habe nie in einem anderen europäischen Land um Asyl nachgesucht. Auf Nach- frage gab er an, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut. A.d Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 14. April 2021 die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis des Beschwerde- führers im Original zu den Akten. A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei schilderte er ausführlich seinen Reiseweg und machte im Wesentlichen geltend, dass mehrere seiner Verwandten (Bruder, Onkel, Cousins) in der Schweiz lebten. Da er keine Lust mehr zum Lernen gehabt habe, habe er die (…) Klasse nicht abgeschlossen und zirka gegen Ende 2014 begonnen, als (…) zu arbeiten. An seinem letzten Ar- beitsplatz habe er zusammen mit seinem Cousin B._______, der ebenfalls dort gearbeitet habe, (…). Als sie (…) hätten, hätten sie unter anderem eine schwarze Tasche gesehen und in (…) gebracht. Nachdem der Besitzer (…) zurückgekehrt sei, habe er zu B._______ gesagt, er solle die Sachen, die er nach drinnen gebracht habe, wieder (…) legen. Einige Tage später sei B._______ mit einer Tasche zu ihm gekommen, die er (…) irgendwo hin- gelegt habe. Anschliessend habe er ihm gesagt, er benötige einen Urlaub und werde zu seiner Schwester gehen. Am folgenden Tag sei ein schwar-
D-1073/2023 Seite 3 zer Wagen mit grünem Kennzeichen vor (…) gefahren. Solche Wagen wür- den «Anti-Terror-Autos» genannt. Ein Mann habe ihm gesagt, er suche je- manden, der B._______ heisse. Er habe dem Mann geantwortet, dieser sei im Urlaub. Der Mann habe ihm eine Visitenkarte gegeben und gesagt, er solle ihn anrufen, wenn B._______ zurück sei. Am folgenden Tag sei der Mann von der Anti-Terror-Einheit nochmals gekommen und habe ihm ge- sagt, B._______ habe einen Computer, den sie benötigten. Er habe dem Mann die Tasche gezeigt, die B._______ in (…) deponiert habe. Der Mann habe die Tasche mitgenommen. Am gleichen Tag habe er einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten. Es sei B._______ gewesen; er (der Be- schwerdeführer) habe ihn gefragt, weshalb Anti-Terror-Leute nach ihm suchten. B._______ habe ihm gesagt, dass er vergessen habe, den Com- puter wieder (…) zu legen. Er habe den Computer gestartet und bemerkt, dass dieser passwortgeschützt gewesen sei. Mit Hilfe eines Kollegen, der (…) führe, sei es ihm gelungen, sich einzuloggen. Sie hätten im Computer eine CD beziehungsweise einen File gefunden, in dem ein Video gespei- chert gewesen sei, in dem der Daesh (sogenannter Islamischer Staat [IS]; Anmerkung des Gerichts) zu sehen gewesen sei. Im (…) hätten sich noch fünf weitere Personen aufgehalten, die das Video auch gesehen hätten. Der Kollege habe B._______ immer wieder gesagt, dass dies gefährlich sei. Er (der Beschwerdeführer) habe den Besitzer (…) angerufen und ihm erzählt, was geschehen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle weiterhin zur Arbeit erscheinen, aber vorsichtig sein. Später seien die Leute von der Anti- Terror-Einheit erneut gekommen und hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, es fehle ihnen etwas, das er ihnen geben müsse. Sie hätten ihn gefragt, ob er für ein paar Stunden mitkommen könne. Man habe ihn am Ort, an den er gebracht worden sei, über den Computer befragt und gesagt, es gebe im Computer eine CD, die sie haben müssten. Er habe geantwor- tet, er wisse nichts davon, worauf man ihm eine Frist gesetzt habe, inner- halb derer er hätte mitteilen müssen, wo sich B._______ aufhalte. Er habe ihnen gesagt, B._______ habe ihn zwar einmal angerufen, aber er habe ihn nicht gesagt, wo er sei. Man habe ihn gehen lassen und von ihm ver- langt, dass er sie informieren müsse, falls er Neuigkeiten erfahre. Man werde ihn beobachten, solange die Angelegenheit nicht erledigt sei. Die Leute der Anti-Terror-Einheit hätten gesagt, dass sie ihn beschützen woll- ten, denn der Besitzer des Computers würde ihm und seinem Cousin nicht verzeihen, falls er erfahre, dass sie den Computer und die CD gehabt hät- ten. Am selben Abend habe er einen Anruf mit unterdrückter Nummer er- halten. Jemand habe ihm gesagt, dass sie etwas vermissen würden, das bei ihm sei. Es handle sich um eine schwarze Tasche. Nachdem er gesagt habe, dass die Anti-Terror-Einheit die Tasche mitgenommen habe, habe
D-1073/2023 Seite 4 der Anrufer ihn aufgefordert, den Computer zurückzugeben. Komme er die- ser Aufforderung nicht nach, werde er getötet. Er habe bei der Familie sei- nes Cousins übernachtet, der am folgenden Tag dort angerufen habe. B._______ habe ihm nicht gesagt, wo er sich aufhalte, jedoch habe er ihm mitgeteilt, wo er die CD versteckt habe. Da er (der Beschwerdeführer) sich nicht schlüssig gewesen sei, wem er die CD aushändigen solle, habe er einen Cousin konsultiert, der bei den Peshmerga sei. Dieser habe ihm ge- sagt, er solle die CD zu ihm bringen und sich verstecken. Vielleicht könne er ihn vor den Anti-Terror-Leuten schützen, es sei ihm aber nicht möglich, ihn vor dem IS zu schützen. Er habe die CD bei sich behalten, diese ver- steckt und sei ins Ausland geflüchtet. Von der Familie von B._______ habe er erfahren, dass dieser sich auch in Europa aufhalte. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Leute der Anti-Terror-Einheit sich an seinem Arbeits- platz und bei ihr nach ihm erkundigt hätten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat könnte er von der Anti-Terror-Einheit festgenommen werden. A.f Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 mit, sein Asyl- gesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 – eröffnet am 24. Januar 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete deren Voll- zug an. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend des angeordneten Wegweisungs- vollzugs aufzuheben und festzustellen, dass dieser unzulässig sei. Das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 28. Februar 2023 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 15. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge- nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D-1073/2023 Seite 5 E. Am 3. März 2023 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig. (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-1073/2023 Seite 6
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, eine Verfol- gung durch die Anti-Terror Einheit sei nicht ersichtlich. Diese habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer beschützen wolle. Gemäss seinen Aussa- gen sei zudem kein Verfahren gegen ihn hängig. Die Verfolgung durch den IS sei als Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren, die nur dann flüchtlings- rechtlich relevant wäre, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre. In der ARK (Autonome Region Kurdistan) bestehe dank der gut do- tierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funk- tionierende Schutzinfrastruktur. Die Leute der Anti-Terror-Einheit hätten ihm gesagt, dass sie ihn schützen wollten. Er sei ausgereist, ohne die Be- hörden um Schutz ersucht zu haben. Eine einmalige telefonische Bedro- hung sei zudem nicht intensiv genug, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Zudem sei es eine reine Vermutung beziehungsweise Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Anrufern um Mitglieder des lS handle.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse hätten sich so, wie er es geschildert habe, zuge- tragen. Er habe Todesdrohungen erhalten, die vom Daesh oder von mit diesem verbundenen Personen ausgegangen seien. Diese terroristische
D-1073/2023 Seite 7 Gruppe sei gnadenlos und treibe noch immer ihr Unwesen in seiner Her- kunfts-Region. Wer im Irak gelebt habe, wo man Todesdrohungen ernst nehmen müsse, wisse, zu was solche Menschen fähig seien. Die erhalte- nen Drohungen genügten, um einen jungen Mann zur Flucht zu zwingen. Das SEM berufe sich bei seiner Lageeinschätzung auf Urteile aus den Jah- ren 2006 und 2008. Wer im Irak gelebt habe, kenne die wirkliche Situation sowie die Korruption, die auch in den kurdischen Fraktionen herrsche. Die Anti-Terror-Einheit habe ihm gesagt, dass sie ihn beschützen wolle, weil sie die Videos, die auf der CD gewesen seien, gewollt habe. Er sei bei ihr bekannt, weil er in ihren Räumlichkeiten befragt worden sei. Seine Flucht ins Ausland werde den Verdacht gegen ihn erweckt oder bestätigt haben. Er würde bei einer Rückkehr der Gefahr von weiteren Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt, falls er bei der Anti-Terror-Einheit um Schutz nachsu- che. Die begründete Furcht vor einer Rückkehr beziehe sich sowohl auf die Anti-Terror-Einheit, als auch auf die Terroristen. Hinsichtlich der vom SEM gehegten Zweifel an seinen Ausführungen sei auf seine Aussagen wäh- rend der Anhörung und die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Es sei die allgemeine Lage in seiner Heimat in Betracht zu ziehen, bevor man seine Vorbringen in Zweifel ziehe.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
D-1073/2023 Seite 8 gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der Anti-Terror-Ein- heit seiner Herkunftsprovinz unter Druck gesetzt worden, seinen Cousin B._______ ausfindig zu machen oder die gewünschte CD zu beschaffen. Aus seinen Aussagen lässt sich indessen nicht schliessen, dass die Behör- den ernsthaft davon ausgingen, er sei im Besitz der gewünschten CD, an- sonsten sie ihn nicht auf freien Fuss gesetzt hätten, ohne ihn zu überwa- chen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich herumge- sprochen, dass B._______ die auf der CD gespeicherten Videosequenzen in einem (…) angeschaut habe, wofür es mehrere Zeugen gegeben habe (vgl. SEM-act. […]-24/22 F56). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass die Behördenvertreter B._______ suchten und den Beschwerdefüh- rer nicht festnahmen. Im Rahmen der Anhörung sagte er denn auch, dass er nicht auf einer «wanted»-Liste stehe (vgl. SEM-act. […]-24/22 F91), weshalb davon auszugehen ist, dass gegen ihn kein Haftbefehl ausgestellt wurde. Die Furcht des Beschwerdeführers, nach einer Rückkehr von Sei- ten der Behörden seiner Heimatprovinz erhebliche Nachteile zu erleiden, erweist sich objektiv gesehen als unbegründet.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er fürchte sich vor Nachstellungen des IS, der auch ein Interesse an der CD bekundet habe. Er wisse es zwar nicht mit Bestimmtheit, gehe aber davon aus, dass der Telefonanruf, den er erhalten habe, vom Daesh erfolgte (vgl. SEM-act. […]- 24/22 F74 f.). In diesem Zusammenhang ist auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes hinzuweisen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/54 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM grundsätzlich davon aus, dass im Nordirak funktionierende Schutzinfrastrukturen vorhanden sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie
D-1073/2023 Seite 9 Urteile des BVGer D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 6.2.3, E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 6.2, E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.6). Der Beschwerdeführer hätte sich bei Problemen mit Drittpersonen bezie- hungsweise islamistischen Organisationen an die Behörden wenden kön- nen, die ihm zugesagt hätten, dass sie ihn beschützen wollten (vgl. SEM- act. […]-24/22 F57 S. 12). Wie oben dargelegt, ist keine asylrechtlich rele- vante Verfolgung durch die Behörden ersichtlich, weshalb davon auszuge- hen ist, dass die Behörden ihm gegenüber schutzwillig gewesen wären. Auch diesbezüglich erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen als objektiv gesehen unbegründet.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-1073/2023 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6.2 und 6.3) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1073/2023 Seite 11
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhalts- punkte dafür vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich än- dern werde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den begüns- tigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähi- gen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der be- hördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Dis- placed Persons [IDPs]) nach wie vor besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1, E- 962/2020 vom 8.Dezember 2022 E. 10.4.1, D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.4.1). Soweit in der Beschwerde auf die volatile Sicherheitslage in der ARK hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, die Angriffe der türkischen Streitkräfte seien hauptsächlich gegen Stellungen der PKK ge- richtet, weshalb sie die Beurteilung der allgemeinen Zumutbarkeit des Voll- zugs nicht zu ändern vermögen.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaimaniya, wo er geboren wurde und vor seiner Ausreise lebte (vgl. SEM-act. […]-10/5 S. 3). In dieser Provinz leben nach wie vor seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern (vgl. SEM-act. […]-24/22 S. 3) sowie weitere Verwandte. Die Wohnsituation erscheint gesichert, da die Familie ein Haus besitzt, in dem auch er vor seiner Ausreise aus der Heimat wohnte (vgl. SEM-act. […]- 24/22 S. 8). Er verfügt somit im Nordirak über ein tragfähiges Beziehungs- netz, das ihn bei Bedarf anfänglich unterstützen wird. Der Beschwerdefüh- rer ist ein junger und gesunder Mann, der eine gute Grundausbildung hat und über mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. […]-24/22
D-1073/2023 Seite 12 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer in der Heimat eine Wiedereingliederung in gesellschaftli- cher und wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Insoweit der Beschwerde- führer darauf hinweist, er habe sich bemüht, sich in der Schweiz zu integ- rieren, und gehe seit mehreren Monaten einer Arbeitstätigkeit nach, ver- kennt das Bundesverwaltungsgericht seine Anstrengungen zur Integration in der Schweiz keineswegs. Die Integration in der Schweiz ist indessen für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel und auch vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Da der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz befindet und er bei einer Rückkehr in den Nordirak keiner konkreten Gefährdung aus- gesetzt wird, erweist sich der Vollzug der Wegweisung entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht als unverhältnismässig.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1073/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1073/2023 law/bah Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz Sulaimaniya (Nordirak), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. März 2021 und gelangte am 21. März 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. März 2021 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. A.c Am 18. November 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. Der Beschwerdeführer schilderte seinen Reiseweg und erklärte, er habe nie in einem anderen europäischen Land um Asyl nachgesucht. Auf Nachfrage gab er an, es gehe ihm in gesundheitlicher Hinsicht gut. A.d Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 14. April 2021 die Identitätskarte und den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei schilderte er ausführlich seinen Reiseweg und machte im Wesentlichen geltend, dass mehrere seiner Verwandten (Bruder, Onkel, Cousins) in der Schweiz lebten. Da er keine Lust mehr zum Lernen gehabt habe, habe er die (...) Klasse nicht abgeschlossen und zirka gegen Ende 2014 begonnen, als (...) zu arbeiten. An seinem letzten Arbeitsplatz habe er zusammen mit seinem Cousin B._______, der ebenfalls dort gearbeitet habe, (...). Als sie (...) hätten, hätten sie unter anderem eine schwarze Tasche gesehen und in (...) gebracht. Nachdem der Besitzer (...) zurückgekehrt sei, habe er zu B._______ gesagt, er solle die Sachen, die er nach drinnen gebracht habe, wieder (...) legen. Einige Tage später sei B._______ mit einer Tasche zu ihm gekommen, die er (...) irgendwo hingelegt habe. Anschliessend habe er ihm gesagt, er benötige einen Urlaub und werde zu seiner Schwester gehen. Am folgenden Tag sei ein schwarzer Wagen mit grünem Kennzeichen vor (...) gefahren. Solche Wagen würden «Anti-Terror-Autos» genannt. Ein Mann habe ihm gesagt, er suche jemanden, der B._______ heisse. Er habe dem Mann geantwortet, dieser sei im Urlaub. Der Mann habe ihm eine Visitenkarte gegeben und gesagt, er solle ihn anrufen, wenn B._______ zurück sei. Am folgenden Tag sei der Mann von der Anti-Terror-Einheit nochmals gekommen und habe ihm gesagt, B._______ habe einen Computer, den sie benötigten. Er habe dem Mann die Tasche gezeigt, die B._______ in (...) deponiert habe. Der Mann habe die Tasche mitgenommen. Am gleichen Tag habe er einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten. Es sei B._______ gewesen; er (der Beschwerdeführer) habe ihn gefragt, weshalb Anti-Terror-Leute nach ihm suchten. B._______ habe ihm gesagt, dass er vergessen habe, den Computer wieder (...) zu legen. Er habe den Computer gestartet und bemerkt, dass dieser passwortgeschützt gewesen sei. Mit Hilfe eines Kollegen, der (...) führe, sei es ihm gelungen, sich einzuloggen. Sie hätten im Computer eine CD beziehungsweise einen File gefunden, in dem ein Video gespeichert gewesen sei, in dem der Daesh (sogenannter Islamischer Staat [IS]; Anmerkung des Gerichts) zu sehen gewesen sei. Im (...) hätten sich noch fünf weitere Personen aufgehalten, die das Video auch gesehen hätten. Der Kollege habe B._______ immer wieder gesagt, dass dies gefährlich sei. Er (der Beschwerdeführer) habe den Besitzer (...) angerufen und ihm erzählt, was geschehen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle weiterhin zur Arbeit erscheinen, aber vorsichtig sein. Später seien die Leute von der Anti-Terror-Einheit erneut gekommen und hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, es fehle ihnen etwas, das er ihnen geben müsse. Sie hätten ihn gefragt, ob er für ein paar Stunden mitkommen könne. Man habe ihn am Ort, an den er gebracht worden sei, über den Computer befragt und gesagt, es gebe im Computer eine CD, die sie haben müssten. Er habe geantwortet, er wisse nichts davon, worauf man ihm eine Frist gesetzt habe, innerhalb derer er hätte mitteilen müssen, wo sich B._______ aufhalte. Er habe ihnen gesagt, B._______ habe ihn zwar einmal angerufen, aber er habe ihn nicht gesagt, wo er sei. Man habe ihn gehen lassen und von ihm verlangt, dass er sie informieren müsse, falls er Neuigkeiten erfahre. Man werde ihn beobachten, solange die Angelegenheit nicht erledigt sei. Die Leute der Anti-Terror-Einheit hätten gesagt, dass sie ihn beschützen wollten, denn der Besitzer des Computers würde ihm und seinem Cousin nicht verzeihen, falls er erfahre, dass sie den Computer und die CD gehabt hätten. Am selben Abend habe er einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten. Jemand habe ihm gesagt, dass sie etwas vermissen würden, das bei ihm sei. Es handle sich um eine schwarze Tasche. Nachdem er gesagt habe, dass die Anti-Terror-Einheit die Tasche mitgenommen habe, habe der Anrufer ihn aufgefordert, den Computer zurückzugeben. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, werde er getötet. Er habe bei der Familie seines Cousins übernachtet, der am folgenden Tag dort angerufen habe. B._______ habe ihm nicht gesagt, wo er sich aufhalte, jedoch habe er ihm mitgeteilt, wo er die CD versteckt habe. Da er (der Beschwerdeführer) sich nicht schlüssig gewesen sei, wem er die CD aushändigen solle, habe er einen Cousin konsultiert, der bei den Peshmerga sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle die CD zu ihm bringen und sich verstecken. Vielleicht könne er ihn vor den Anti-Terror-Leuten schützen, es sei ihm aber nicht möglich, ihn vor dem IS zu schützen. Er habe die CD bei sich behalten, diese versteckt und sei ins Ausland geflüchtet. Von der Familie von B._______ habe er erfahren, dass dieser sich auch in Europa aufhalte. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Leute der Anti-Terror-Einheit sich an seinem Arbeitsplatz und bei ihr nach ihm erkundigt hätten. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat könnte er von der Anti-Terror-Einheit festgenommen werden. A.f Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2021 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 - eröffnet am 24. Januar 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufzuheben und festzustellen, dass dieser unzulässig sei. Das SEM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2023 mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 15. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 3. März 2023 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig. (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, eine Verfolgung durch die Anti-Terror Einheit sei nicht ersichtlich. Diese habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer beschützen wolle. Gemäss seinen Aussagen sei zudem kein Verfahren gegen ihn hängig. Die Verfolgung durch den IS sei als Verfolgung durch Dritte zu qualifizieren, die nur dann flüchtlingsrechtlich relevant wäre, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre. In der ARK (Autonome Region Kurdistan) bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die Leute der Anti-Terror-Einheit hätten ihm gesagt, dass sie ihn schützen wollten. Er sei ausgereist, ohne die Behörden um Schutz ersucht zu haben. Eine einmalige telefonische Bedrohung sei zudem nicht intensiv genug, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Zudem sei es eine reine Vermutung beziehungsweise Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den Anrufern um Mitglieder des lS handle. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse hätten sich so, wie er es geschildert habe, zugetragen. Er habe Todesdrohungen erhalten, die vom Daesh oder von mit diesem verbundenen Personen ausgegangen seien. Diese terroristische Gruppe sei gnadenlos und treibe noch immer ihr Unwesen in seiner Herkunfts-Region. Wer im Irak gelebt habe, wo man Todesdrohungen ernst nehmen müsse, wisse, zu was solche Menschen fähig seien. Die erhaltenen Drohungen genügten, um einen jungen Mann zur Flucht zu zwingen. Das SEM berufe sich bei seiner Lageeinschätzung auf Urteile aus den Jahren 2006 und 2008. Wer im Irak gelebt habe, kenne die wirkliche Situation sowie die Korruption, die auch in den kurdischen Fraktionen herrsche. Die Anti-Terror-Einheit habe ihm gesagt, dass sie ihn beschützen wolle, weil sie die Videos, die auf der CD gewesen seien, gewollt habe. Er sei bei ihr bekannt, weil er in ihren Räumlichkeiten befragt worden sei. Seine Flucht ins Ausland werde den Verdacht gegen ihn erweckt oder bestätigt haben. Er würde bei einer Rückkehr der Gefahr von weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, falls er bei der Anti-Terror-Einheit um Schutz nachsuche. Die begründete Furcht vor einer Rückkehr beziehe sich sowohl auf die Anti-Terror-Einheit, als auch auf die Terroristen. Hinsichtlich der vom SEM gehegten Zweifel an seinen Ausführungen sei auf seine Aussagen während der Anhörung und die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Es sei die allgemeine Lage in seiner Heimat in Betracht zu ziehen, bevor man seine Vorbringen in Zweifel ziehe. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei von der Anti-Terror-Einheit seiner Herkunftsprovinz unter Druck gesetzt worden, seinen Cousin B._______ ausfindig zu machen oder die gewünschte CD zu beschaffen. Aus seinen Aussagen lässt sich indessen nicht schliessen, dass die Behörden ernsthaft davon ausgingen, er sei im Besitz der gewünschten CD, ansonsten sie ihn nicht auf freien Fuss gesetzt hätten, ohne ihn zu überwachen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe sich herumgesprochen, dass B._______ die auf der CD gespeicherten Videosequenzen in einem (...) angeschaut habe, wofür es mehrere Zeugen gegeben habe (vgl. SEM-act. [...]-24/22 F56). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass die Behördenvertreter B._______ suchten und den Beschwerdeführer nicht festnahmen. Im Rahmen der Anhörung sagte er denn auch, dass er nicht auf einer «wanted»-Liste stehe (vgl. SEM-act. [...]-24/22 F91), weshalb davon auszugehen ist, dass gegen ihn kein Haftbefehl ausgestellt wurde. Die Furcht des Beschwerdeführers, nach einer Rückkehr von Seiten der Behörden seiner Heimatprovinz erhebliche Nachteile zu erleiden, erweist sich objektiv gesehen als unbegründet. 6.3 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er fürchte sich vor Nachstellungen des IS, der auch ein Interesse an der CD bekundet habe. Er wisse es zwar nicht mit Bestimmtheit, gehe aber davon aus, dass der Telefonanruf, den er erhalten habe, vom Daesh erfolgte (vgl. SEM-act. [...]-24/22 F74 f.). In diesem Zusammenhang ist auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hinzuweisen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/54 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2., 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM grundsätzlich davon aus, dass im Nordirak funktionierende Schutzinfrastrukturen vorhanden sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie Urteile des BVGer D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 6.2.3, E-962/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 6.2, E-1780/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 6.6). Der Beschwerdeführer hätte sich bei Problemen mit Drittpersonen beziehungsweise islamistischen Organisationen an die Behörden wenden können, die ihm zugesagt hätten, dass sie ihn beschützen wollten (vgl. SEM-act. [...]-24/22 F57 S. 12). Wie oben dargelegt, ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörden ihm gegenüber schutzwillig gewesen wären. Auch diesbezüglich erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen als objektiv gesehen unbegründet. 6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt (vgl. E. 6.2 und 6.3) nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern werde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) nach wie vor besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer D-3678/2021 vom 30. Januar 2023 E. 8.4.1, E-962/2020 vom 8.Dezember 2022 E. 10.4.1, D-5465/2021 vom 3. August 2022 E. 8.4.1). Soweit in der Beschwerde auf die volatile Sicherheitslage in der ARK hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, die Angriffe der türkischen Streitkräfte seien hauptsächlich gegen Stellungen der PKK gerichtet, weshalb sie die Beurteilung der allgemeinen Zumutbarkeit des Vollzugs nicht zu ändern vermögen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaimaniya, wo er geboren wurde und vor seiner Ausreise lebte (vgl. SEM-act. [...]-10/5 S. 3). In dieser Provinz leben nach wie vor seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern (vgl. SEM-act. [...]-24/22 S. 3) sowie weitere Verwandte. Die Wohnsituation erscheint gesichert, da die Familie ein Haus besitzt, in dem auch er vor seiner Ausreise aus der Heimat wohnte (vgl. SEM-act. [...]-24/22 S. 8). Er verfügt somit im Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei Bedarf anfänglich unterstützen wird. Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann, der eine gute Grundausbildung hat und über mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt (vgl. SEM-act. [...]-24/22 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat eine Wiedereingliederung in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe sich bemüht, sich in der Schweiz zu integrieren, und gehe seit mehreren Monaten einer Arbeitstätigkeit nach, verkennt das Bundesverwaltungsgericht seine Anstrengungen zur Integration in der Schweiz keineswegs. Die Integration in der Schweiz ist indessen für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel und auch vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Da der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz befindet und er bei einer Rückkehr in den Nordirak keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wird, erweist sich der Vollzug der Wegweisung entgegen der von ihm vertretenen Auffassung auch nicht als unverhältnismässig. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler