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E-1435/2021

E-1435/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz Dohuk, verliess den Nordirak gemäss eigenen Angaben am 16. Dezember 2020 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. separates Beschwerdeverfahren E-1438/20121) und gelangte über die Türkei und weitere ihm nicht bekannte Länder am 6. Januar 2021 in die Schweiz. Gleichentags stellte die Familie ein Gesuch um Asyl. Am 12. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten; 1085207-12/10 [nachfolgend A12]). Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: 1085207-17/7 [nachfolgend: A17]). B. Der Beschwerdeführer macht keine eigenen Asylgründe geltend. Zu den Beweggründen für die Ausreise der Familie aus dem Heimatstaat befragt, berichtet er, eines Abends im Dezember 2020 sei der Vater zusammen mit dem Onkel des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe der Familie mitgeteilt, sie alle müssten nun weggehen. Auf sein mehrmaliges Nachfragen habe der Vater nur geantwortet, es sei besser, wenn er nichts wisse. Vom Elternhaus aus habe der Vater die Familie mit Hilfe des Onkels zu einem Haus in einer dem Beschwerdeführer unbekannten öden Gegend gebracht. Auch dort hätten sich die Aussagen des Vaters zunächst darauf beschränkt, dass sie ausgehen würden. Dann habe er jedoch angegeben, das Leben aller Familienmitglieder sei in Gefahr, es sei aber besser, sie wüssten nichts dazu. Der Beschwerdeführer gibt zu seinen Lebensverhältnissen an, im 9. Schuljahr und nicht berufstätig gewesen zu sein. Wie die übrige Familie habe er vom selbständigen (...) des Vaters gelebt. C. Am 26. Februar 2021 nahm der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Verfügungsentwurf vom 25. Februar 2021 und verwies im Wesentlichen auf das niedrige Bildungsniveau des Vaters des Beschwerdeführers, das die Vorinstanz bei ihrer Würdigung zu wenig beachtet habe. Auch die von Panik geprägte Situation bei der Ausreise sei nicht genügend berücksichtigt worden. Für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 1. März 2021 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Mit Verfügung vom selben Tag verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 12. März 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. F.a Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 1. März 2021 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Irak nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und er deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuerlichen Abklärung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner beantragt er die Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit jenem seiner Eltern; deren Akten seien beizuziehen. F.b Mit Beschwerde desselben Rechtsvertreters, ebenfalls vom 30. März 2021, gelangten die Eltern und Geschwister ans Bundesverwaltungsgericht und stellten im wesentlichen dieselben Begehren (vgl. Beschwerdeverfahren E-1438/2021). G. Am 1. April 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. H. Am 13. April 2021 (Datum Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung des SEM, Asylregion Nordostschweiz, vom 8. April 2021 zu den Akten gereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird insofern antragsgemäss mit jenem der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers koordiniert als es vom selben Spruchkörper behandelt und mit Urteil vom selben Datum entschieden wird.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt subsidiär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Beschwerdebegehren 3). Er begründet allerdings nicht ansatzweise, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt hat. Solches wird auch nicht aus den Akten ersichtlich. Begründet wird auch nicht, warum der Verweis des SEM auf die Begründung der ablehnenden Verfügung betreffend die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers problematisch sei unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Auch dies ist nicht ersichtlich, umso weniger als in der Beschwerde gerade nochmals betont wird, der Beschwerdeführer beziehe sich vollumfänglich auf die Asylgründe des Vaters und habe keine selbständigen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der Probleme seines Vaters aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) ausgereist und wisse bis heute nicht, was genau passiert sei. Er selbst habe nie Probleme gehabt und in der ARK stets gut leben können. Das Asylgesuch seiner Eltern und Geschwister sei mangels Glaubhaftigkeit mit Verfügung vom 1. März 2021 abgelehnt worden. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, welche die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die sicherheitspolitische Lage im Nordirak lasse den Wegweisungsvollzug zudem als zumutbar erscheinen.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe werden in materieller Hinsicht im Wesentlichen die Einwände gegen die die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffende Verfügung wiederholt und es wird geltend gemacht, abgeleitet vom Vater habe auch er Anspruch auf (Familien-)Asyl, zumal insbesondere seitens der PKK auch ihm gegenüber Vergeltungsmassnahmen drohen könnten.

E. 8 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Im Verfahren der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (E-1438/2021) kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Datum zum Schluss, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden und eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei zu verneinen. Da der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im genannten Entscheid verwiesen werden (a.a.O. E. 8). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem sich die Sachdarstellung seines Vaters - und demnach auch die darauf basierende des Beschwerdeführers - als unglaubhaft erwiesen hat, ist insbesondere auch kein ernsthaftes Risiko einer unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevanten Massnahme seitens der PKK dargetan. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK respektive KRG (Kurdistan Regional Government) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, m.H. sowie u.a. E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.2 m.w.H.)

E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Region Dohuk geboren und lebte dort bis zur Ausreise Ende Dezember 2020 zusammen mit seiner Familie im Familienhaus. Zahlreiche Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits leben in der ARK und bis zur Ausreise hat er die Schule dort besucht. Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, zumal er mit seinen Eltern und Geschwistern in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor. Ergänzend kann erneut vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-1438/2021 (E. 10.2.2) verwiesen werden.

E. 10.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vor-übergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13 Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1435/2021 Urteil vom 17. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Cyril Treichler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 1. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Provinz Dohuk, verliess den Nordirak gemäss eigenen Angaben am 16. Dezember 2020 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. separates Beschwerdeverfahren E-1438/20121) und gelangte über die Türkei und weitere ihm nicht bekannte Länder am 6. Januar 2021 in die Schweiz. Gleichentags stellte die Familie ein Gesuch um Asyl. Am 12. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten; 1085207-12/10 [nachfolgend A12]). Am 18. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: 1085207-17/7 [nachfolgend: A17]). B. Der Beschwerdeführer macht keine eigenen Asylgründe geltend. Zu den Beweggründen für die Ausreise der Familie aus dem Heimatstaat befragt, berichtet er, eines Abends im Dezember 2020 sei der Vater zusammen mit dem Onkel des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe der Familie mitgeteilt, sie alle müssten nun weggehen. Auf sein mehrmaliges Nachfragen habe der Vater nur geantwortet, es sei besser, wenn er nichts wisse. Vom Elternhaus aus habe der Vater die Familie mit Hilfe des Onkels zu einem Haus in einer dem Beschwerdeführer unbekannten öden Gegend gebracht. Auch dort hätten sich die Aussagen des Vaters zunächst darauf beschränkt, dass sie ausgehen würden. Dann habe er jedoch angegeben, das Leben aller Familienmitglieder sei in Gefahr, es sei aber besser, sie wüssten nichts dazu. Der Beschwerdeführer gibt zu seinen Lebensverhältnissen an, im 9. Schuljahr und nicht berufstätig gewesen zu sein. Wie die übrige Familie habe er vom selbständigen (...) des Vaters gelebt. C. Am 26. Februar 2021 nahm der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Verfügungsentwurf vom 25. Februar 2021 und verwies im Wesentlichen auf das niedrige Bildungsniveau des Vaters des Beschwerdeführers, das die Vorinstanz bei ihrer Würdigung zu wenig beachtet habe. Auch die von Panik geprägte Situation bei der Ausreise sei nicht genügend berücksichtigt worden. Für Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 1. März 2021 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Mit Verfügung vom selben Tag verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers, wies ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Am 12. März 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. F.a Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des SEM vom 1. März 2021 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Irak nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und er deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuerlichen Abklärung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner beantragt er die Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit jenem seiner Eltern; deren Akten seien beizuziehen. F.b Mit Beschwerde desselben Rechtsvertreters, ebenfalls vom 30. März 2021, gelangten die Eltern und Geschwister ans Bundesverwaltungsgericht und stellten im wesentlichen dieselben Begehren (vgl. Beschwerdeverfahren E-1438/2021). G. Am 1. April 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. H. Am 13. April 2021 (Datum Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung des SEM, Asylregion Nordostschweiz, vom 8. April 2021 zu den Akten gereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V. mit Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Verfahren wird insofern antragsgemäss mit jenem der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers koordiniert als es vom selben Spruchkörper behandelt und mit Urteil vom selben Datum entschieden wird.

5. Der Beschwerdeführer beantragt subsidiär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Beschwerdebegehren 3). Er begründet allerdings nicht ansatzweise, inwiefern das SEM den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt hat. Solches wird auch nicht aus den Akten ersichtlich. Begründet wird auch nicht, warum der Verweis des SEM auf die Begründung der ablehnenden Verfügung betreffend die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers problematisch sei unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Auch dies ist nicht ersichtlich, umso weniger als in der Beschwerde gerade nochmals betont wird, der Beschwerdeführer beziehe sich vollumfänglich auf die Asylgründe des Vaters und habe keine selbständigen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der Probleme seines Vaters aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) ausgereist und wisse bis heute nicht, was genau passiert sei. Er selbst habe nie Probleme gehabt und in der ARK stets gut leben können. Das Asylgesuch seiner Eltern und Geschwister sei mangels Glaubhaftigkeit mit Verfügung vom 1. März 2021 abgelehnt worden. Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, welche die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die sicherheitspolitische Lage im Nordirak lasse den Wegweisungsvollzug zudem als zumutbar erscheinen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe werden in materieller Hinsicht im Wesentlichen die Einwände gegen die die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffende Verfügung wiederholt und es wird geltend gemacht, abgeleitet vom Vater habe auch er Anspruch auf (Familien-)Asyl, zumal insbesondere seitens der PKK auch ihm gegenüber Vergeltungsmassnahmen drohen könnten. 8. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Im Verfahren der Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers (E-1438/2021) kommt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Datum zum Schluss, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden und eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei zu verneinen. Da der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im genannten Entscheid verwiesen werden (a.a.O. E. 8). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem sich die Sachdarstellung seines Vaters - und demnach auch die darauf basierende des Beschwerdeführers - als unglaubhaft erwiesen hat, ist insbesondere auch kein ernsthaftes Risiko einer unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevanten Massnahme seitens der PKK dargetan. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der ARK respektive KRG (Kurdistan Regional Government) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3, m.H. sowie u.a. E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.2 m.w.H.) 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-3737/2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK (umfassend seit Anfang 2015 die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja). Demnach sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem ARK-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). Unter Beachtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Vollzug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die ARK-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide). 10.3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Region Dohuk geboren und lebte dort bis zur Ausreise Ende Dezember 2020 zusammen mit seiner Familie im Familienhaus. Zahlreiche Verwandte sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits leben in der ARK und bis zur Ausreise hat er die Schule dort besucht. Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann, zumal er mit seinen Eltern und Geschwistern in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Es liegen überdies keine Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Probleme vor. Ergänzend kann erneut vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-1438/2021 (E. 10.2.2) verwiesen werden. 10.3.3 Insgesamt sind keine Aspekte ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus persönlichen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vor-übergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der Bedürftigkeit abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

13. Nachdem sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen hat, ist auch das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Cyril Treichler Versand: