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D-3362/2022

D-3362/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk) – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 15. September 2021 und reiste in die Türkei, von wo er in einem LKW über ihm unbekannte Länder am

22. November 2021 in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Anhörung vom 14. April 2022 erklärte der Beschwerdefüh- rer, er sei in D._______ (Distrikt Sindschar, Provinz Ninive) geboren, wo er die fünfte Klasse abgeschlossen und seinem Vater bei der Tierzucht gehol- fen habe. Wegen eines Angriffs des Islamischen Staats (IS) am 3. August 2014 sei er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Pro- vinz Dohuk geflüchtet. Sein Vater sei im Jahr 2014 verschollen, seine Mut- ter im Jahr 2017 an Krebs gestorben und seine Schwester habe im Jahr 2021 einen älteren Mann geheiratet. Seither habe er den Kontakt zu ihr verloren. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, nach der Flucht in die Provinz Dohuk habe er in E._______ eine Arbeit gesucht. Über einen Ladenbesitzer habe er einen Hirten namens F._______ ken- nengelernt, welcher ihn angestellt habe. Da er im Anschluss an den Weg- zug seiner Schwester alleine geblieben sei, habe F._______ ihn bei sich wohnen lassen. Während dieser Zeit habe er sich in eine junge Frau ver- liebt. F._______ sei gemeinsam mit dessen Ehefrau zu den Eltern der jun- gen Frau gegangen, um für ihn – den Beschwerdeführer – um ihre Hand anzuhalten. Der Vater habe aber eine Hochzeit abgelehnt und seine Toch- ter mit einem ihrer Cousins verheiratet. Da die junge Frau dies nicht gewollt habe, habe sie sich selbst verbrannt und sei verstorben. Die Eltern der jun- gen Frau hätten ihm – dem Beschwerdeführer – die Schuld am Tod ihrer Tochter gegeben und ihn mit dem Tod bedroht. Auf Anraten von F._______ habe er daraufhin den Irak verlassen. Im Laufe des Verfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene medi- zinische Unterlagen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur

D-3362/2022 Seite 3 Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragte er, es sei vor Urteilsfällung ein Arztbericht abzuwarten, die unent- geltliche Prozessführung sei zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 5. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie zu den Beschwerdevorbingen Stel- lung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2022 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. I. In seiner Replik vom 28. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest und nahm zur

D-3362/2022 Seite 4 vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Arzt- bericht der Psychiatrischen Dienste G._______ (H._______) vom (…) 2022 ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Der Beschwerdeantrag, es sei mit der Ausfällung eines Urteils bis zur Ein- reichung eines ärztlichen Berichts abzuwarten erweist sich angesichts des der Replik beigelegten Berichts der H._______ vom (…) 2022 als gegen- standslos.

E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-3362/2022 Seite 6 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildet (vgl. E. 2.1), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Konfliktlage in der ARK zeichne sich durch grosse Volatilität und Dynamik aus. Dennoch sei in den Provinzen der ARK nicht von einer Situ- ation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An- gesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak in- tern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) sei der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren jedoch besonderes Ge- wicht beizumessen. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Schweiz aus keinen Kontakt zu F._______ zu haben, jedoch sei aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak weiterhin auf die Unterstützung von F._______ und dessen Ehe- frau, die ihn wie einen Sohn betrachtet hätten, zurückgreifen könne. Er ver- füge daher über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sodann handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich nach seiner An- kunft in E._______ erfolgreich um Arbeit habe bemühen können. Bis zu seiner Ausreise habe er als Hirte gearbeitet, damit weise er mehrjährige Arbeitserfahrung aus. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Ferner sei

– betreffend seine medizinischen Vorbringen – daran zu erinnern, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes führe. Die medizinische Grundversorgung in der ARK sei sichergestellt und auch psychische Erkrankungen seien grundsätzlich adä- quat behandelbar. Die geltend gemachten Beschwerden – Brustschmer- zen und die inzwischen operierte Zyste (…) – seien offenkundig nicht ge- eignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. In antizipierender Beweiswürdigung könne daher auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Auch seine vorgebrachten psychischen Beschwerden – es gehe ihm überhaupt nicht gut, er schlafe schlecht und verfalle in ständi- ges Grübeln über das Geschehene – würden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass eine Rück- kehr in die ARK zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung seines Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod führen würde. Im Übrigen sei auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen.

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E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, es wür- den keine begünstigenden Faktoren bestehen, die den Vollzug seiner Weg- weisung in die ARK als zumutbar erscheinen lassen würden. Sein Vater sei seit 2014 verschollen, seine Mutter im Jahr 2017 an Krebs gestorben und zu seiner Schwester bestehe aufgrund ihrer Heirat kein Kontakt mehr. Zu weiteren Verwandten bestehe ebenfalls keine Beziehung. Er verfüge in der ARK über kein tragbares familiäres Beziehungsnetz. Ferner habe er auf- grund seiner Umzüge keinen festen Freundeskreis aufbauen können; auch mit F._______ stehe er nicht mehr in Kontakt und kenne daher dessen Auf- enthaltsort nicht. Sodann habe er lediglich die fünfte Primarklasse abge- schlossen, weshalb er nur über geringe Schulbildung und keine Berufsbil- dung verfüge. Seine Arbeitserfahrung als Hirte beschränke sich zudem auf den Zuverdienst bei F._______. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufzukommen ver- möge. Ausserdem sei er nach seiner Ankunft in der Schweiz aufgrund einer Gynäkomastie vera operiert worden. Eine regelmässige Kontrolle der Ver- grösserung der Brustdrüsen werde von den behandelnden Ärztinnen und Ärzte empfohlen, um Brustkrebs auszuschliessen. Weiter leide er an stressbedingten Spannungskopfschmerzen bei einer Anpassungsstörung mit depressiven Syndrom und einer Schlafstörung. Zur Behandlung nehme er Beruhigungs- und Schlaftabletten ein. Er habe sich inzwischen für eine psychologische Behandlung angemeldet. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner Beschwerden im Vorder- grund stünde, sondern das (fehlende) Vorliegen begünstigender Faktoren. Seine medizinischen Vorbringen seien offenkundig nicht als begünstigend zu werten. Da keine begünstigenden Faktoren vorlägen, sei der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er vor- läufig aufzunehmen sei.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die originäre Familie des Beschwerdeführers beschränke sich aufgrund des verschollenen Vaters und der verstorbenen Mutter von vornherein auf die Schwester. Er habe den Kontakt zu ihr jedoch aus freien Stücken abgebrochen. Zudem gehe seine Beziehung zu F._______ weit über eine berufliche hinaus. Dieser habe ihn geradezu als seinen Sohn adoptiert. So hätten F._______ und dessen Ehefrau als Stellvertreter seiner Eltern bei der Familie der jungen Frau um deren Hand angehalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nach der Heirat seiner Schwester bei F._______ wohnen dürfen und sei von ihm auch in Bezug auf seine Ausreise unterstützt worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei somit vom Bestehen eines

D-3362/2022 Seite 9 tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen, zumal eine erneute Kontakt- aufnahme zu F._______ nach erfolgter Rückkehr möglich erscheine. Dem Argument, aus seiner geringen Schulbildung und Arbeitserfahrung seien keine begünstigenden Faktoren abzuleiten, sei zu widersprechen. Bei al- leinstehenden jungen kurdischen Männern verlange die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen begünstigender wirtschaft- licher Umstände nicht. Abgestellt werde auf das Bestehen eines sozialen Netzes, von welchem die soziale und wirtschaftliche Integration in die kur- dische Gesellschaft abhänge. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über durchschnittliche Schulbildung; er habe aber vermittels eines Ladenbesit- zers Arbeit bei F._______ gefunden, womit er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die ARK nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Betreffend seine psychischen Beschwerden sei ferner festzuhalten, dass für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch keine begünstigenden gesundheitlichen Faktoren vorausgesetzt würden. Es handle sich dabei zwar um einen erschwerenden Faktor, allerdings leide er seit dem Tod seiner Mutter an psychischen Beschwerden. Er habe da- nach noch weitere vier Jahre in der ARK gelebt, gearbeitet, seinen Lebens- unterhalt verdient und sich sogar verliebt. Insofern würden seine psychi- schen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen.

E. 6.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Bestreitung sei- nes Lebensunterhalts sei ihm nur dank der Unterstützung und Anstellung durch F._______ gelungen. Er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm, und es sei ungewiss, ob er bei einer allfälligen Rückkehr dessen Hilfe – oder die einer anderen Person – beanspruchen könnte. Zudem ändere die Möglichkeit, ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, nichts am Umstand, dass er zum jetzigen Zeitpunkt über kein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz verfüge. Sodann sei es zwar zutreffend, dass er die Unterstüt- zung von F._______ habe in Anspruch nehmen können. Die Darstellung der Vorinstanz, er sei von F._______ und dessen Ehefrau adoptiert wor- den, gehe indes zu weit. Ausserdem sei – selbst bei Wiederherstellung des Kontakts – nicht garantiert, dass F._______ ihn erneut unterstützen würde. Ferner spreche auch sein Gesundheitszustand gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei ihm eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) diagnostiziert worden; eine weiterführende ambulante psy- chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde aufgrund der verstärk- ten PTBS-Symptomatik als dringend indiziert erachtet. Ferner sei eine me- dikamentöse Behandlung eingeleitet worden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr wirtschaftlich nicht in einer

D-3362/2022 Seite 10 Weise reintegrieren könnte, als dass er damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte.

E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Be- schwerdeführers in die ARK vorliegend als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erscheint.

E. 7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Provinz Dohuk keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh- rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten. Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türki- schen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht da- von auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers zur Sicherheitslage vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein so- ziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be- ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 7.4.5). Den begünstigenden individuellen Faktoren – ins- besondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) nach wie vor ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.1 m.H.).

E. 7.2.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar nicht aus der ARK stammt, jedoch seit seinem 19. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im September 2021 in der Provinz Dohuk wohnhaft war (vgl. SEM-eAkten […]- 14/3 und […]-36/12 [nachfolgend 36/12] F22, 39). Ein siebenjähriger Auf- enthalt in der ARK dürfte den Anforderungen an das Kriterium des längeren Aufenthalts im Sinne der Rechtsprechung genügen. In der Gesamtschau

D-3362/2022 Seite 11 ist allerdings zu berücksichtigen, dass er nicht ursprünglich aus einer Pro- vinz der ARK, sondern aus der Provinz Ninive stammt, zumal er daher über kein gesichertes Bleiberecht in der ARK verfügen dürfte (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8).

E. 7.2.2 Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdeführer über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vor- bingen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Ge- richt sieht keinen Anlass zur gegenteiligen Annahme. Demnach ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind (vgl. 36/12 F11, 34, 36), er jedoch eine Schwester hat (vgl. 36/12 F32). Das Argument der Vorinstanz, er habe mit der Beziehung zu seiner Schwester freiwillig gebrochen, überzeugt das Gericht allerdings nicht. Aus dem An- hörungsprotokoll geht hervor, dass sich die Schwester des Beschwerde- führers aufgrund dessen fehlenden Einverständnisses betreffend ihre Hei- rat vom ihm entfernt hat (vgl. 36/12 F42 ff., 47). Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, die Schwester des Beschwerdeführers – und noch viel weniger ihr Ehegatte – würden ihn bei einer allfälligen Rückkehr unter- stützen, zumal fraglich wäre, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleib bei seiner Schwester in Kirkuk überhaupt zugemutet werden könnte. Auch ist erstellt, dass keine enge Beziehung zu den sich im Irak aufhaltenden On- keln besteht, wobei ohnehin unklar ist, wo diese sich aufhalten (vgl. 36/12 F83).

E. 7.2.3 Ferner stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit Mutter und Schwester nach der Evakuierung aus I._______ zunächst für sieben bis acht Monate in einer Schule in J._______ unterkam (vgl. 36/12 F40, F47). Dies deutet darauf hin, dass die Familie in B._______ und Umgebung keine Verwandten oder Bekannten hatte, die sie hätte aufnehmen können. Des Weiteren hat ihm der Vater der jungen Frau, welche der Beschwerde- führer hatte heiraten wollen, die Hand seiner Tochter mit dem Argument verweigert, der Beschwerdeführer sei ein Fremder und ein Habenichts (vgl. 36/12 F47, F65). Ausserdem spricht der Umstand, dass er nach dem Frei- tod der jungen Frau von deren Familie, die immerhin über einen gewissen Einfluss verfügen dürfte – der Vater der jungen Frau sei ein Peshmerga –, bedroht worden ist, gegen das Bestehen eines sozialen Netzes. Jedenfalls dürfte der negative Einfluss der in der Region einflussreichen Familie die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zusätzlich erschweren.

D-3362/2022 Seite 12 Auch die Beziehung zu F._______ stellt nach Ansicht des Gerichts kein einem familiären Beziehungsnetz ebenbürtiges soziales Netz dar. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Beziehung zu F._______ über ein reines Anstellungsverhältnis hinausgegangen sein dürfte, zumal ihn dieser in beruflichen und persönlichen Belangen unterstützt hat. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres schliessen, es handle sich um ein faktisches Adoptionsverhältnis, das auch nach fast anderthalb Jahren Abwesenheit des Beschwerdeführers immer noch tragfähig ist. Auch kann aus den Akten nicht geschlossen werden, dass F._______ den Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in die ARK – unter der Annahme der Wiederherstellung des Kontakts – erneut unterstützen würde. Auch diesbezüglich könnte schliess- lich zum Tragen kommen, dass die einflussreiche Familie der ehemaligen «Freundin» des Beschwerdeführers sich auch gegen F._______ wenden könnte. Sodann stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Schule nach der fünften Klasse abgebrochen und keinen Schulabschluss hat (vgl. 36/12 F29). Seine Aushilfstätigkeit in der Tierzucht seines Vaters und seine Arbeit als Hirte stellen für sich genommen und in Ermangelung eines ausreichend tragfähigen Beziehungsnetzes in der ARK keine ausreichende Berufser- fahrung dar, welche ihm den Aufbau einer tragfähigen Existenz ermögli- chen könnte. Schliesslich sprechen auch seine gesundheitlichen Leiden gegen eine wirtschaftliche Integration in der ARK. Gemäss dem eingereich- ten Bericht der Psychiatrischen Dienste G._______ (H._______) vom (…) 2022 wurde bei dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungs- störung (PTBS, ICD-10: F43.21) bei kriegstraumatischen Erfahrungen fest- gestellt, wobei eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung als dringend indiziert erachtet worden ist. Im Rah- men einer notfallmässigen Erstversorgung wurde ihm (…) (Wirkstoff […]) verschrieben. Zur weiterführenden therapeutischen Begleitung erfolgte zu- dem eine Überweisung an «K._______». Die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers dürften sich somit ebenfalls als Hemmnis für seine allfällige wirtschaftliche Integration auswirken. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung stellt das Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Nordirak, jedenfalls an seinem letzten Aufenthaltsort im Dorf B._______, nicht über ein ausreichend tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner persönlichen Situation und sei- ner gesundheitlichen Probleme davon auszugehen ist, dass eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in die kurdische Gesellschaft nicht gelin- gen wird.

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E. 7.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer bei einer Rückkehr die soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft gelingen würde. Es bestehen keine individuell begünstigenden Faktoren. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfü- gung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz somit zu Unrecht als zumutbar qualifiziert.

E. 8 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 1. Juli 2022 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu- weisen, den Beschwerdeführer – nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind – vorläu- fig aufzunehmen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob- siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän- den als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient- schädigung ist demnach auf Fr. 2781.50 festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgeho- ben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf- zunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2781.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3362/2022 Urteil vom 7. Februar 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Janine Hess, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk) - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 15. September 2021 und reiste in die Türkei, von wo er in einem LKW über ihm unbekannte Länder am 22. November 2021 in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Anhörung vom 14. April 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in D._______ (Distrikt Sindschar, Provinz Ninive) geboren, wo er die fünfte Klasse abgeschlossen und seinem Vater bei der Tierzucht geholfen habe. Wegen eines Angriffs des Islamischen Staats (IS) am 3. August 2014 sei er gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Provinz Dohuk geflüchtet. Sein Vater sei im Jahr 2014 verschollen, seine Mutter im Jahr 2017 an Krebs gestorben und seine Schwester habe im Jahr 2021 einen älteren Mann geheiratet. Seither habe er den Kontakt zu ihr verloren. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, nach der Flucht in die Provinz Dohuk habe er in E._______ eine Arbeit gesucht. Über einen Ladenbesitzer habe er einen Hirten namens F._______ kennengelernt, welcher ihn angestellt habe. Da er im Anschluss an den Wegzug seiner Schwester alleine geblieben sei, habe F._______ ihn bei sich wohnen lassen. Während dieser Zeit habe er sich in eine junge Frau verliebt. F._______ sei gemeinsam mit dessen Ehefrau zu den Eltern der jungen Frau gegangen, um für ihn - den Beschwerdeführer - um ihre Hand anzuhalten. Der Vater habe aber eine Hochzeit abgelehnt und seine Tochter mit einem ihrer Cousins verheiratet. Da die junge Frau dies nicht gewollt habe, habe sie sich selbst verbrannt und sei verstorben. Die Eltern der jungen Frau hätten ihm - dem Beschwerdeführer - die Schuld am Tod ihrer Tochter gegeben und ihn mit dem Tod bedroht. Auf Anraten von F._______ habe er daraufhin den Irak verlassen. Im Laufe des Verfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. D. Mit Eingabe vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu verfügen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei vor Urteilsfällung ein Arztbericht abzuwarten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Schreiben vom 5. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie zu den Beschwerdevorbingen Stellung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. I. In seiner Replik vom 28. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest und nahm zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Arztbericht der Psychiatrischen Dienste G._______ (H._______) vom (...) 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeantrag, es sei mit der Ausfällung eines Urteils bis zur Einreichung eines ärztlichen Berichts abzuwarten erweist sich angesichts des der Replik beigelegten Berichts der H._______ vom (...) 2022 als gegenstandslos. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 2.1), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Konfliktlage in der ARK zeichne sich durch grosse Volatilität und Dynamik aus. Dennoch sei in den Provinzen der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons, IDP) sei der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren jedoch besonderes Gewicht beizumessen. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, von der Schweiz aus keinen Kontakt zu F._______ zu haben, jedoch sei aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak weiterhin auf die Unterstützung von F._______ und dessen Ehefrau, die ihn wie einen Sohn betrachtet hätten, zurückgreifen könne. Er verfüge daher über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sodann handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich nach seiner Ankunft in E._______ erfolgreich um Arbeit habe bemühen können. Bis zu seiner Ausreise habe er als Hirte gearbeitet, damit weise er mehrjährige Arbeitserfahrung aus. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Ferner sei - betreffend seine medizinischen Vorbringen - daran zu erinnern, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann anzunehmen sei, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe. Die medizinische Grundversorgung in der ARK sei sichergestellt und auch psychische Erkrankungen seien grundsätzlich adäquat behandelbar. Die geltend gemachten Beschwerden - Brustschmerzen und die inzwischen operierte Zyste (...) - seien offenkundig nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. In antizipierender Beweiswürdigung könne daher auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Auch seine vorgebrachten psychischen Beschwerden - es gehe ihm überhaupt nicht gut, er schlafe schlecht und verfalle in ständiges Grübeln über das Geschehene - würden dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr in die ARK zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod führen würde. Im Übrigen sei auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, es würden keine begünstigenden Faktoren bestehen, die den Vollzug seiner Wegweisung in die ARK als zumutbar erscheinen lassen würden. Sein Vater sei seit 2014 verschollen, seine Mutter im Jahr 2017 an Krebs gestorben und zu seiner Schwester bestehe aufgrund ihrer Heirat kein Kontakt mehr. Zu weiteren Verwandten bestehe ebenfalls keine Beziehung. Er verfüge in der ARK über kein tragbares familiäres Beziehungsnetz. Ferner habe er aufgrund seiner Umzüge keinen festen Freundeskreis aufbauen können; auch mit F._______ stehe er nicht mehr in Kontakt und kenne daher dessen Aufenthaltsort nicht. Sodann habe er lediglich die fünfte Primarklasse abgeschlossen, weshalb er nur über geringe Schulbildung und keine Berufsbildung verfüge. Seine Arbeitserfahrung als Hirte beschränke sich zudem auf den Zuverdienst bei F._______. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vermöge. Ausserdem sei er nach seiner Ankunft in der Schweiz aufgrund einer Gynäkomastie vera operiert worden. Eine regelmässige Kontrolle der Vergrösserung der Brustdrüsen werde von den behandelnden Ärztinnen und Ärzte empfohlen, um Brustkrebs auszuschliessen. Weiter leide er an stressbedingten Spannungskopfschmerzen bei einer Anpassungsstörung mit depressiven Syndrom und einer Schlafstörung. Zur Behandlung nehme er Beruhigungs- und Schlaftabletten ein. Er habe sich inzwischen für eine psychologische Behandlung angemeldet. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht die grundsätzliche Behandelbarkeit seiner Beschwerden im Vordergrund stünde, sondern das (fehlende) Vorliegen begünstigender Faktoren. Seine medizinischen Vorbringen seien offenkundig nicht als begünstigend zu werten. Da keine begünstigenden Faktoren vorlägen, sei der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die originäre Familie des Beschwerdeführers beschränke sich aufgrund des verschollenen Vaters und der verstorbenen Mutter von vornherein auf die Schwester. Er habe den Kontakt zu ihr jedoch aus freien Stücken abgebrochen. Zudem gehe seine Beziehung zu F._______ weit über eine berufliche hinaus. Dieser habe ihn geradezu als seinen Sohn adoptiert. So hätten F._______ und dessen Ehefrau als Stellvertreter seiner Eltern bei der Familie der jungen Frau um deren Hand angehalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nach der Heirat seiner Schwester bei F._______ wohnen dürfen und sei von ihm auch in Bezug auf seine Ausreise unterstützt worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei somit vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen, zumal eine erneute Kontaktaufnahme zu F._______ nach erfolgter Rückkehr möglich erscheine. Dem Argument, aus seiner geringen Schulbildung und Arbeitserfahrung seien keine begünstigenden Faktoren abzuleiten, sei zu widersprechen. Bei alleinstehenden jungen kurdischen Männern verlange die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen begünstigender wirtschaftlicher Umstände nicht. Abgestellt werde auf das Bestehen eines sozialen Netzes, von welchem die soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft abhänge. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über durchschnittliche Schulbildung; er habe aber vermittels eines Ladenbesitzers Arbeit bei F._______ gefunden, womit er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die ARK nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Betreffend seine psychischen Beschwerden sei ferner festzuhalten, dass für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch keine begünstigenden gesundheitlichen Faktoren vorausgesetzt würden. Es handle sich dabei zwar um einen erschwerenden Faktor, allerdings leide er seit dem Tod seiner Mutter an psychischen Beschwerden. Er habe danach noch weitere vier Jahre in der ARK gelebt, gearbeitet, seinen Lebensunterhalt verdient und sich sogar verliebt. Insofern würden seine psychischen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. 6.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, die Bestreitung seines Lebensunterhalts sei ihm nur dank der Unterstützung und Anstellung durch F._______ gelungen. Er habe jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm, und es sei ungewiss, ob er bei einer allfälligen Rückkehr dessen Hilfe - oder die einer anderen Person - beanspruchen könnte. Zudem ändere die Möglichkeit, ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, nichts am Umstand, dass er zum jetzigen Zeitpunkt über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Sodann sei es zwar zutreffend, dass er die Unterstützung von F._______ habe in Anspruch nehmen können. Die Darstellung der Vorinstanz, er sei von F._______ und dessen Ehefrau adoptiert worden, gehe indes zu weit. Ausserdem sei - selbst bei Wiederherstellung des Kontakts - nicht garantiert, dass F._______ ihn erneut unterstützen würde. Ferner spreche auch sein Gesundheitszustand gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden; eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung werde aufgrund der verstärkten PTBS-Symptomatik als dringend indiziert erachtet. Ferner sei eine medikamentöse Behandlung eingeleitet worden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr wirtschaftlich nicht in einer Weise reintegrieren könnte, als dass er damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die ARK vorliegend als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erscheint. 7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Provinz Dohuk keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, dass sich die Angriffe vorab gegen Stellungen der PKK richten. Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dörfern von den türkischen Angriffen betroffen gewesen seien. Dennoch ist auch heute nicht davon auszugehen, dass die in der Provinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4181/2019 vom 20. September 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) nach wie vor ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. unter vielen das Urteil des BVGer D-5972/2016 vom 7. April 2022 E. 8.1 m.H.). 7.2.1 Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar nicht aus der ARK stammt, jedoch seit seinem 19. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im September 2021 in der Provinz Dohuk wohnhaft war (vgl. SEM-eAkten [...]-14/3 und [...]-36/12 [nachfolgend 36/12] F22, 39). Ein siebenjähriger Aufenthalt in der ARK dürfte den Anforderungen an das Kriterium des längeren Aufenthalts im Sinne der Rechtsprechung genügen. In der Gesamtschau ist allerdings zu berücksichtigen, dass er nicht ursprünglich aus einer Provinz der ARK, sondern aus der Provinz Ninive stammt, zumal er daher über kein gesichertes Bleiberecht in der ARK verfügen dürfte (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). 7.2.2 Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdeführer über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Hierzu stellt das Gericht zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbingen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keinen Anlass zur gegenteiligen Annahme. Demnach ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind (vgl. 36/12 F11, 34, 36), er jedoch eine Schwester hat (vgl. 36/12 F32). Das Argument der Vorinstanz, er habe mit der Beziehung zu seiner Schwester freiwillig gebrochen, überzeugt das Gericht allerdings nicht. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund dessen fehlenden Einverständnisses betreffend ihre Heirat vom ihm entfernt hat (vgl. 36/12 F42 ff., 47). Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, die Schwester des Beschwerdeführers - und noch viel weniger ihr Ehegatte - würden ihn bei einer allfälligen Rückkehr unterstützen, zumal fraglich wäre, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleib bei seiner Schwester in Kirkuk überhaupt zugemutet werden könnte. Auch ist erstellt, dass keine enge Beziehung zu den sich im Irak aufhaltenden Onkeln besteht, wobei ohnehin unklar ist, wo diese sich aufhalten (vgl. 36/12 F83). 7.2.3 Ferner stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit Mutter und Schwester nach der Evakuierung aus I._______ zunächst für sieben bis acht Monate in einer Schule in J._______ unterkam (vgl. 36/12 F40, F47). Dies deutet darauf hin, dass die Familie in B._______ und Umgebung keine Verwandten oder Bekannten hatte, die sie hätte aufnehmen können. Des Weiteren hat ihm der Vater der jungen Frau, welche der Beschwerdeführer hatte heiraten wollen, die Hand seiner Tochter mit dem Argument verweigert, der Beschwerdeführer sei ein Fremder und ein Habenichts (vgl. 36/12 F47, F65). Ausserdem spricht der Umstand, dass er nach dem Freitod der jungen Frau von deren Familie, die immerhin über einen gewissen Einfluss verfügen dürfte - der Vater der jungen Frau sei ein Peshmerga -, bedroht worden ist, gegen das Bestehen eines sozialen Netzes. Jedenfalls dürfte der negative Einfluss der in der Region einflussreichen Familie die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zusätzlich erschweren. Auch die Beziehung zu F._______ stellt nach Ansicht des Gerichts kein einem familiären Beziehungsnetz ebenbürtiges soziales Netz dar. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Beziehung zu F._______ über ein reines Anstellungsverhältnis hinausgegangen sein dürfte, zumal ihn dieser in beruflichen und persönlichen Belangen unterstützt hat. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres schliessen, es handle sich um ein faktisches Adoptionsverhältnis, das auch nach fast anderthalb Jahren Abwesenheit des Beschwerdeführers immer noch tragfähig ist. Auch kann aus den Akten nicht geschlossen werden, dass F._______ den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die ARK - unter der Annahme der Wiederherstellung des Kontakts - erneut unterstützen würde. Auch diesbezüglich könnte schliesslich zum Tragen kommen, dass die einflussreiche Familie der ehemaligen «Freundin» des Beschwerdeführers sich auch gegen F._______ wenden könnte. Sodann stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Schule nach der fünften Klasse abgebrochen und keinen Schulabschluss hat (vgl. 36/12 F29). Seine Aushilfstätigkeit in der Tierzucht seines Vaters und seine Arbeit als Hirte stellen für sich genommen und in Ermangelung eines ausreichend tragfähigen Beziehungsnetzes in der ARK keine ausreichende Berufserfahrung dar, welche ihm den Aufbau einer tragfähigen Existenz ermöglichen könnte. Schliesslich sprechen auch seine gesundheitlichen Leiden gegen eine wirtschaftliche Integration in der ARK. Gemäss dem eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste G._______ (H._______) vom (...) 2022 wurde bei dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.21) bei kriegstraumatischen Erfahrungen festgestellt, wobei eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als dringend indiziert erachtet worden ist. Im Rahmen einer notfallmässigen Erstversorgung wurde ihm (...) (Wirkstoff [...]) verschrieben. Zur weiterführenden therapeutischen Begleitung erfolgte zudem eine Überweisung an «K._______». Die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers dürften sich somit ebenfalls als Hemmnis für seine allfällige wirtschaftliche Integration auswirken. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung stellt das Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Nordirak, jedenfalls an seinem letzten Aufenthaltsort im Dorf B._______, nicht über ein ausreichend tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner persönlichen Situation und seiner gesundheitlichen Probleme davon auszugehen ist, dass eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen wird. 7.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft gelingen würde. Es bestehen keine individuell begünstigenden Faktoren. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz somit zu Unrecht als zumutbar qualifiziert.

8. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 1. Juli 2022 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer - nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind - vorläufig aufzunehmen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2781.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2781.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: