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D-2510/2022

D-2510/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk), verliess eigenen An- gaben zufolge am 28. September 2021 sein Heimatland. Am 15. Dezember 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a Die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum der Asylregion C._______ fand am 22. Dezember 2021 statt. B.b Das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde am 3. Januar 2022 durchgeführt. B.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. April 2022 statt. C. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zu seinen Asylgründen aus, er habe im Jahr 2020 anlässlich einer Willkommensfeier für neue Studie- rende eine Studentin namens D._______ kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt und eine Beziehung angefangen, welche sie teilweise an der Universität auch öffentlich gezeigt hätten. Nachdem es eines Tages zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei D._______ in Panik geraten und habe geäussert, dass ihre Familie sie umbringen würde, wenn diese von der Beziehung erfahren würde. Deshalb habe sie erwogen, Suizid zu begehen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Vater gebeten, um ihre Hand anzuhalten. Ihr Vater, welcher der Direktor der PDK (Partiya De- mokrata Kurdistanê [Demokratische Partei Kurdistans]) in E._______ ge- wesen sei, habe diese Verbindung jedoch abgelehnt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit D._______ telefoniert, wobei sie ihm erneut erklärt habe, sich umzubringen. Nachdem sie einige Tage keinen Kontakt zuei- nander gehabt hätten, habe er erfahren, dass sie sich am 13. September 2021 mit Öl verbrannt habe. Am gleichen Tag ihrer Selbstverbrennung sei sie noch zehn bis elf Stunden in einem Spital behandelt worden, bevor sie verstorben und danach beerdigt worden sei. In der Folge sei der Beschwer- deführer von ihrer Familie beschuldigt worden, am Tod von D._______ schuld zu sein, er sei bedroht und noch am Tag ihres Todes angezeigt wor- den. Am nächsten Tag seien Familienangehörige von D._______ und die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Aus Furcht vor einem Ehrenmord habe er sich in einem Dorf in der Umgebung von

D-2510/2022 Seite 3 B._______ versteckt und sei schliesslich am 28. September 2021 legal auf dem Landweg in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer legte seine Identitätskarte, seine Studentenkarte, eine Studienbestätigung sowie fünf Screenshots von sozialen Medien dem Gesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die Rechtsvertretung nahm am 4. Mai 2022 Stellung zum vorinstanzlichen Entwurf des Asylentscheids vom 3. Mai 2022. E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (Datum Post- stempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Kopie einer Anzeige gegen den Beschwer- deführer vom 13. September 2022 (recte 2021) sowie ein als gerichtliche Vorladung bezeichnetes Dokument vom 16. September 2022 (recte 2021) im Original beigelegt. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung zu den Akten.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richterinnen respektive drei Richtern. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1).

E. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.). Die Begründungspflicht verlangt, dass die Be- hörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen

D-2510/2022 Seite 6 können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Be- hörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch we- nigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.5 In der Beschwerde wurde kritisiert, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt und diese un- zureichend begründet habe. Zudem sei mit dieser Vorgehensweise auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Das Gericht kommt demgegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Verfügung zwar knapp, jedoch hin- reichend begründete. Dass sie dabei zu einem anderen als vom Beschwer- deführer erhofften Schluss gekommen ist, beinhaltet keinen formellen Ver- fahrensfehler, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. Ebenfalls er- weist sich die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Verbindungen des Vaters von D._______ zur PDK und dessen Ein- fluss auf die Behörden im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Be- schwerdeführer, als unbegründet, sondern stellt ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts dar. Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht auf die gegen ihn gerichtete und an der Anhörung erwähnte Anzeige eingegangen. Diesem Vorwand ist insofern beizupflichten, als dass die Vorinstanz hierzu einzig feststellte, dass das einmalige Erscheinen der Po- lizei in seinem Elternhaus nicht glaubhaft sei, sich jedoch nicht weiter damit auseinandersetzte. Hingegen kam sie in ihrer Gesamtwürdigung begrün- deterweise zum Schluss, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, zumal der Beschwerdeführer in der Anhö- rung zwar aussagte, er sei angezeigt worden, diese Schilderung jedoch kurz darauf relativierte, indem er ausführte, er sei «sicherlich» angezeigt worden (vgl. SEM-Akte A27/15, F45 [S. 7], F66). In diesem Zusammen- hang ist auch festzuhalten, dass das betreffende Dokument bereits früher als erst auf Beschwerdeebene hätte eingereicht werden können, zumal es bereits am 13. September 2021 ausgestellt und der Familie des Beschwer- deführers bekannt gewesen sein müsste. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unge- nügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden.

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E. 4.6 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler fest- zustellen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als un- begründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die flüchtlingsrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Es erscheine realitätsfremd, dass nach der Selbstverbrennung von D._______ deren Familienangehö- rige lediglich einmal seine eigene Familie aufgesucht hätten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass diese während längerer Zeit Druck aus- üben und möglicherweise Forderungen im Zusammenhang mit dem Tod der Freundin stellen oder nach dem Leben eines anderen Mitglieds seiner Familie trachten würden. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die Po- lizei ein einziges Mal nach ihm gesucht habe. Ausserdem habe er auswei- chende Antworten dazu gegeben, ob nach seiner Ausreise aus dem Irak noch weitere, ihn betreffende Ergebnisse vorgefallen seien. Überdies er- staune es, dass er sich nicht regelmässig über seine Situation im Heimat- land informiert habe. Sodann sei es kaum möglich, dass der Vater seiner

D-2510/2022 Seite 8 verstorbenen Freundin innerhalb von 24 Stunden habe veranlassen kön- nen, dass die angeblich zahlreichen Berichte der Selbstverbrennung in den sozialen Medien gelöscht worden seien. Erfahrungsgemäss sei es nicht realistisch, Berichte in sozialen Medien und dies noch innerhalb von 24 Stunden löschen zu lassen. Des Weiteren sei es unwahrscheinlich, dass sich D._______ am 13. September 2021 selber verbrannt habe, nach ei- nem zehn- bis elfstündigen Spitalaufenthalt verstorben und gleichentags beerdigt worden sei. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Freundin sich auf diese Weise das Leben genommen haben solle, zumal ihre Situation nicht gänzlich aussichtslos gewesen sei und beispielsweise die Möglichkeit zur gemeinsamen Flucht offen gestanden hätte. Die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu begründen, zumal zwar auf den eingereichten Screenshots zweimal dieselbe Frau abgebildet sei, jedoch daraus nicht hervorgehe, ob sich die weiteren Abbildungen auch auf diese Frau bezie- hen würden und inwiefern der Beschwerdeführer diese Person selber ge- kannt habe. Der Argumentation der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Ent- wurf des Entscheids bezüglich des Zeitpunkts einer islamischen Beerdi- gung sei entgegenzuhalten, dass die Sonne in B._______ im September um 18.30 Uhr untergehe, weshalb es nicht möglich sei, dass der vom Be- schwerdeführer geschilderte Ablauf von der Selbstverbrennung bis zur Be- erdigung innerhalb eines Tages und vor Sonnenuntergang hätte erfolgen können. Die in der Anhörung zum Ausdruck gebrachten Emotionen sowie die nonverbalen Zeichen, welche laut der Rechtsvertretung als Realkenn- zeichen zu werten seien, würden kein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstel- len. Insgesamt falle auf, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen äus- serst knapp begründet habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er – entgegen der Argumen- tation der Vorinstanz – seine Fluchtgeschichte substanziiert und wider- spruchsfrei sowie mit verschiedenen Realkennzeichen versehen, geschil- dert habe. So habe er etwa mehrmals erwähnt, aufgrund der Ereignisse gezwungen worden zu sein, sein Heimatland zu verlassen, dies, obwohl er seine Zukunft und seine Karriere dort und nicht im Ausland geplant habe. Diese Überlegungen und seine nonverbalen Äusserungen sprächen zu- sätzlich für die Glaubhaftigkeit. Zudem habe er sich während der Anhörung psychisch offensichtlich schlecht gefühlt, da er bereits zu Beginn der freien Schilderung emotional reagiert und unter Atemnot gelitten habe. Insgesamt

D-2510/2022 Seite 9 habe er überzeugend ausgeführt, einerseits wegen der angeblichen Ver- gewaltigung durch die irakischen Behörden, anderseits aufgrund der im Irak herrschenden Stammesgesetze sowie der Religion wegen ausserehe- lichem Geschlechtsverkehr von der Familie von D._______ verfolgt wor- den zu sein, sowie Opfer eines Ehrenmordes werden zu können. Auch die drohende Todesgefahr sowie D._______s Verzweiflung über den Verlust ihrer Jungfräulichkeit habe er detailliert und stimmig wiedergegeben. Die Vorinstanz habe ihm die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung lediglich mit dem einzigen Argument abgesprochen, dass es nicht realitätsnah sei, dass er nur einmal gesucht worden sei. Ferner sei die Argumentation, eine Be- erdigung habe nicht am selben Tag stattfinden können, weil das Spital und die Behörden nach dem Tod von D._______ noch hätten Untersuchungen durchführen müssen, unverständlich. Sodann habe die Vorinstanz die Tatsache, dass im Irak Ehrenmorde weit verbreitet seien, in keiner Weise in ihrem Entscheid berücksichtigt. Ver- schiedenen Berichten zufolge sei die Selbstmordrate von jungen Frauen, welche sich nicht der «Familienehre» entsprechend verhielten, gestiegen. Ausserdem seien gemäss Rechtsprechung die irakischen Behörden in Be- zug auf Ehrenmorde weder schutzwillig noch schutzfähig. Es bleibe zu er- wähnen, dass der Vater von D._______ ein bekannter Funktionär der PDK, der stärksten Partei der Region, sei und seine Machtposition nutzen könne, um Einfluss auf das Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus- zuüben. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei zu erwähnen, dass, auch wenn die Authentizität der Fotos auf den Screenshots nicht überprüft wer- den könne, nicht grundsätzlich auf deren Beweisuntauglichkeit geschlos- sen werden dürfe, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt habe, wer ihm die Bilder habe zukommen lassen. Insgesamt seien seine Vorbringen asylrechtlich relevant. Er habe begrün- dete Furcht vor einer sozialen und politischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, nachdem er eine nach Stammesrecht und Religion verbotene Beziehung geführt habe. Diese Handlung stelle ein Verbrechen im Irak dar, werde verfolgt und könne sogar mit dem Tod geahndet werden. Diese Fa- milie habe eine Anzeige wegen angeblicher Vergewaltigung von D._______ gegen ihn erstattet und er werde auch von den irakischen Be- hörden gesucht. Es sei zusätzlich davon auszugehen, dass die Familie sich am Beschwerdeführer im Sinne einer Wiederherstellung der Ehre rächen

D-2510/2022 Seite 10 würde, zumal bereits sein Vater telefonisch bedroht worden sei und Fami- lienangehörige von D._______ bewaffnet bei ihnen zu Hause erschienen seien.

E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diese Einschätzung ist zu stüt- zen, wie dies nachfolgend erläutert wird. Einleitend ist hinsichtlich der geltend gemachten schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers während der Anhörung festzuhalten, dass nonverbale, protokollierte Reaktionen für sich alleine keine zuverläs- sigen Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von asylsuchen- den Personen darstellen. Basierend auf aussagepsychologische Erkennt- nisse können Emotionen respektive das Fehlen von Emotionen oder non- verbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben und korrelieren deshalb

D-2510/2022 Seite 11 oft nicht mit der Wahrheit, womit sie – wenn überhaupt – nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussage- psychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten hel- fen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435, S. 1421 ff.; https:// easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility- Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas; eu- ropa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprü- fung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H). Auch die mehrfachen Äusserungen des Beschwerdefüh- rers, den Irak nie haben verlassen zu wollen, sondern dort eine (…) Karri- ere anzustreben, stellen keine geeigneten Kriterien für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte dar. Des Weiteren fallen der äusserst knapp ge- haltene Erzählstil sowie die fehlenden Realkennzeichen und Nebensäch- lichkeiten auf. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, erlebnisbasiert und detailliert von seiner angeblichen verzweifelten Situation und vor allem von derjenigen von D._______ zu erzählen, sondern beschränkte seine Ausführungen zu ihrem angeblichen Tod durch Selbstverbrennung ledig- lich auf zwei äusserst kurze Sätze («Ich habe mitbekommen, dass dieses Mädchen sich mit Öl verbrannt hat. Wie ich mitbekam, war sie ca. 10 bis

E. 7.3 Des Weiteren erscheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwerde- führer zwar einerseits überzeugend ausführten konnte, dass eine ausser- eheliche Beziehung ein «grösstes» Verbrechen darstelle und sowohl ge- gen die Religion als auch gegen die Stammesbräuche verstosse, ander- seits ohne Bedenken mit diesem Hintergrundwissen während knapp eines Jahres eine nach aussen sichtbare Beziehung (mit Händchenhalten und Umarmungen) geführt haben will (vgl. SEM-Akte A27/15, F42, F45, F65; F70-77). Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es kaum realistisch ist, dass sich D._______ am 13. September 2021 verbrannt, danach wäh- rend zehn bis elf Stunden hospitalisiert war und gleichentags auch noch ihre Beerdigung stattgefunden haben soll, zumal insbesondere die Vorbe- reitung der Beerdigung einige Zeit in Anspruch nimmt.

E. 7.4 Auch die zu den Akten gereichten Beweismittel – zwei Aufnahmen ei- ner gesunden jungen Frau, ein Foto von zwei Händen mit einem Blumen- strauss, ein Foto einer Person mit schweren Verbrennungen und einer Sauerstoffmaske sowie eine Todesanzeige des Stammes der Guli auf des- sen eigener Homepage vom 21. September 2021 betreffend eine im Sep- tember 2021 verstorbene Frau – erweisen sich als ungeeignet, die vorge- brachten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu belegen, zumal aus den Fotos weder eine Beziehung des Beschwerdeführers zu der abgebil- deten Frau noch eine allfällige Selbstverbrennung von D._______ abgelei- tet werden kann.

E. 7.5 Schliesslich werfen auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichten behördlichen Dokumente (Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Polizei vom 13. September 2021 und eine gerichtliche Vorladung vom

E. 7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub- haft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2510/2022 Seite 14 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.1 Entsprechend der ständigen Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.3.2).

E. 9.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk und lebte dort bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern. Sein Vater ist Staatsangestellter und verfügt über ein regelmässiges Einkommen, mit welchem er für seine Familie finanziell aufkommt und auch dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise sein (...)studium finanziert hat. Es ist davon auszugehen, dass dies auch nach seiner Rückkehr der Fall sein wird und er seinem Wunsch gemäss sein Studium abschliessen sowie eine zukunftsträchtige Karriere im Irak aufbauen kann (vgl. SEM-Akte A27/15, F16, F21-23, F42 letzter Satz, F78). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einem intakten familiären Netz. Dank dem kurz bevorstehenden Hochschulabschluss und der kurzen Abwesenheitsdauer ist von einer erfolgreichen Reintegration im Heimatland auszugehen.

E. 9.5.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, unter (...), (...) und (...) zu leiden. Obwohl er gemäss eigenen Aussagen am 4. Januar 2022 einen Arzttermin wahrgenommen hat, habe er die ihm verschriebenen Medikamente nicht abgeholt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sich im Zeitpunkt seiner Anhörung am 28. April 2022 noch nicht für eine medizinische Untersuchung angemeldet hatte, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte (vgl. SEM-Akte A27/15, F6-7, F40-41). Weder aus den weiteren Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich aktuell in einer medizinischen Behandlung befindet oder auf spezielle Medikamente angewiesen wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seine Beschwerden eher unterschwelliger Natur sind respektive sich sein gesundheitlicher Zustand zwischenzeitlich gebessert haben dürfte. Eine medizinische Notlage liegt deshalb nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 11 Stunden in einem Spital in Dohuk»). Auch unter Berücksichtigung, dass er durch Drittpersonen vom Tod seiner Freundin erfahren haben soll, wirkt diese Aussage zum Kerngeschehen in jeder Hinsicht emotionslos und we- nig informativ. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer verschie- dene emotionale Reaktionen (wie etwa Weinen, Sprechen mit brüchiger oder stockender Stimme und Atemnot) während der Anhörung zeigte, ver- mag sich im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken. Angesichts dessen, dass er aufgrund dieser Beziehung respektive der Selbstverbren- nung seiner Freundin flüchten musste und sein Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wäre mehr detailliertes Wissen von ihm zu erwarten ge- wesen. Insbesondere fallen auch seine fehlende Betroffenheit und Anteil- nahme über die Situation von D._______ auf. Neben der Auffälligkeit, dass er sie nie von sich aus mit ihrem Namen nannte, sondern sie lediglich als «dieses Mädchen» bezeichnete, schien er sich während des letzten Tele- fonats mehr Sorgen über seine eigene Sicherheit machen als über ihre ge- äusserten Suizidgedanken (vgl. SEM-Akte A27/15, F45). Auch aus seiner kurzen Erklärung, dass über diesen Vorfall praktisch in allen sozialen Me- dien berichtet worden sei, lässt sich weder ein persönlicher Bezug noch eine Auseinandersetzung mit dem Geschehen erkennen (vgl. SEM-Akte

D-2510/2022 Seite 12 A27/15, F45, F55). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, er- scheint es kaum möglich, dass das Löschen von allen Berichten über diese Selbstverbrennung in sämtlichen sozialen Medien möglich gewesen wäre. Des Weiteren verbleiben seine Ausführungen, wie sein Vater vermitteln und das «Problem» mit der Familie von D._______ hätte lösen wollen, un- substanziiert, zumal er mit keinem Wort darlegen konnte, welche Schritte sein Vater unternommen hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine Situation detaillierter informiert gewesen wäre, zumal er deshalb aus- gereist ist und sich zwei Monate in der Türkei, in der Hoffnung auf eine Lösung des Konflikts, aufgehalten hat (vgl. SEM-Akte A27/15, F92).

E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weil sich bereits nach einer summarischen

D-2510/2022 Seite 17 Aktenprüfung ergab, dass weder die formellen noch die materiellen Ein- wände in der Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten. Dass auch die Beweismittel und insbesondere die im Original eingereichte gerichtliche Vorladung nichts zu Gunsten des Beschwerde- führers zu bewirken vermöchten, ist ebenfalls angesichts einer summari- schen Aktenprüfung für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs klar, zumal von vornherein eindeutig war, dass diese angesichts ihrer Datierung und ohne jegliche Begründung, viel zu spät geltend gemacht und einge- reicht worden waren. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, trotz einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. Das Ge- such, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2510/2022 Seite 18

E. 16 September 2021) Fragen auf. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung, dass er von der Familie von D._______ angezeigt worden sei, relativierte diese Aussage jedoch kurz darauf, indem er erklärte, er sei

D-2510/2022 Seite 13 «sicherlich» angezeigt worden. Trotz konkreter Rückfragen seitens der Sachbearbeiterin hierzu ist es ihm nicht gelungen, eine allfällige Suche durch die Behörden respektive eine Anzeigeerstattung gegen ihn zu sub- stanziieren. Ferner erstaunt es, dass nicht seine Familie, sondern ein Nachbar ihn darüber informiert haben soll, dass die Polizei nach ihm suche (vgl. SEM-Akte A27/15, F45 [S. 7], F66-70). Aus den Akten geht ferner nicht hervor, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits an der Anhörung erwähnte respektive von seiner Familie nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden war, zumal er angab, sich während zwei Monaten nach seiner Aus- reise aus dem Irak in der Türkei aufgehalten zu haben, um darauf zu war- ten, ob sich die Situation beruhigen würde. Auch geht aus den Ausführun- gen in der Beschwerde nicht hervor, wie er an diese Dokumente gelangt ist und wie diese seiner Familie zugestellt worden waren. Zudem erwähnte er weder in der Anhörung noch in der Stellungnahme, eine gerichtliche Vor- ladung erhalten zu haben, obwohl diese bereits am 16. September 2021 ausgestellt worden war und er Kenntnis von einer solchen gehabt haben müsste. Ausserdem erweist es sich als nicht stringent, dass der Vater des Beschwerdeführers Anfang Januar 2022 eigens die Ausstellung einer Be- stätigung seiner Immatrikulation veranlasste und diese dem Beschwerde- führer zukommen liess, hingegen darauf verzichtet haben soll, die behörd- lichen – weit wesentlich wichtigeren Dokumente – dem Beschwerdeführer zu übermitteln (vgl. SEM-Akte A27/15, F66-67, F92).

E. 18 April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaub- haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch

D-2510/2022 Seite 15 die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.5 9.5.1 Entsprechend der ständigen Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehun- gen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom

11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). Den begünsti- genden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähi- gen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der be- hördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Dis- placed Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom

13. Juli 2020 E. 8.3.2). 9.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk und lebte dort bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern. Sein Vater ist Staatsangestellter und verfügt über ein regelmässiges Einkommen, mit welchem er für seine Familie finanziell aufkommt und auch dem Beschwer- deführer bis zu seiner Ausreise sein (…)studium finanziert hat. Es ist davon auszugehen, dass dies auch nach seiner Rückkehr der Fall sein wird und er seinem Wunsch gemäss sein Studium abschliessen sowie eine zu- kunftsträchtige Karriere im Irak aufbauen kann (vgl. SEM-Akte A27/15, F16, F21-23, F42 letzter Satz, F78). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung

D-2510/2022 Seite 16 bereits festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einem intakten familiären Netz. Dank dem kurz bevorstehenden Hochschulabschluss und der kurzen Abwesenheitsdauer ist von einer erfolgreichen Reintegration im Heimatland auszugehen. 9.5.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdefüh- rer an, unter (…), (…) und (…) zu leiden. Obwohl er gemäss eigenen Aus- sagen am 4. Januar 2022 einen Arzttermin wahrgenommen hat, habe er die ihm verschriebenen Medikamente nicht abgeholt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sich im Zeitpunkt seiner Anhörung am 28. April 2022 noch nicht für eine medizinische Untersuchung angemeldet hatte, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte (vgl. SEM-Akte A27/15, F6-7, F40- 41). Weder aus den weiteren Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich aktuell in einer medizinischen Behandlung befindet oder auf spezielle Medikamente angewiesen wäre. Unter diesen Umstän- den ist davon auszugehen, dass seine Beschwerden eher unterschwelliger Natur sind respektive sich sein gesundheitlicher Zustand zwischenzeitlich gebessert haben dürfte. Eine medizinische Notlage liegt deshalb nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2510/2022 Urteil vom 17. August 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk), verliess eigenen Angaben zufolge am 28. September 2021 sein Heimatland. Am 15. Dezember 2021 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a Die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum der Asylregion C._______ fand am 22. Dezember 2021 statt. B.b Das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde am 3. Januar 2022 durchgeführt. B.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. April 2022 statt. C. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zu seinen Asylgründen aus, er habe im Jahr 2020 anlässlich einer Willkommensfeier für neue Studierende eine Studentin namens D._______ kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt und eine Beziehung angefangen, welche sie teilweise an der Universität auch öffentlich gezeigt hätten. Nachdem es eines Tages zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei D._______ in Panik geraten und habe geäussert, dass ihre Familie sie umbringen würde, wenn diese von der Beziehung erfahren würde. Deshalb habe sie erwogen, Suizid zu begehen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Vater gebeten, um ihre Hand anzuhalten. Ihr Vater, welcher der Direktor der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê [Demokratische Partei Kurdistans]) in E._______ gewesen sei, habe diese Verbindung jedoch abgelehnt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit D._______ telefoniert, wobei sie ihm erneut erklärt habe, sich umzubringen. Nachdem sie einige Tage keinen Kontakt zueinander gehabt hätten, habe er erfahren, dass sie sich am 13. September 2021 mit Öl verbrannt habe. Am gleichen Tag ihrer Selbstverbrennung sei sie noch zehn bis elf Stunden in einem Spital behandelt worden, bevor sie verstorben und danach beerdigt worden sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer von ihrer Familie beschuldigt worden, am Tod von D._______ schuld zu sein, er sei bedroht und noch am Tag ihres Todes angezeigt worden. Am nächsten Tag seien Familienangehörige von D._______ und die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Aus Furcht vor einem Ehrenmord habe er sich in einem Dorf in der Umgebung von B._______ versteckt und sei schliesslich am 28. September 2021 legal auf dem Landweg in die Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer legte seine Identitätskarte, seine Studentenkarte, eine Studienbestätigung sowie fünf Screenshots von sozialen Medien dem Gesuch bei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die Rechtsvertretung nahm am 4. Mai 2022 Stellung zum vorinstanzlichen Entwurf des Asylentscheids vom 3. Mai 2022. E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Kopie einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 13. September 2022 (recte 2021) sowie ein als gerichtliche Vorladung bezeichnetes Dokument vom 16. September 2022 (recte 2021) im Original beigelegt. G. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richterinnen respektive drei Richtern. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10, E. 3.3 m.w.H.). Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 In der Beschwerde wurde kritisiert, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt und diese unzureichend begründet habe. Zudem sei mit dieser Vorgehensweise auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Das Gericht kommt demgegenüber zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Verfügung zwar knapp, jedoch hinreichend begründete. Dass sie dabei zu einem anderen als vom Beschwerdeführer erhofften Schluss gekommen ist, beinhaltet keinen formellen Verfahrensfehler, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. Ebenfalls erweist sich die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Verbindungen des Vaters von D._______ zur PDK und dessen Einfluss auf die Behörden im Zusammenhang mit der Anzeige gegen den Beschwerdeführer, als unbegründet, sondern stellt ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts dar. Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht auf die gegen ihn gerichtete und an der Anhörung erwähnte Anzeige eingegangen. Diesem Vorwand ist insofern beizupflichten, als dass die Vorinstanz hierzu einzig feststellte, dass das einmalige Erscheinen der Polizei in seinem Elternhaus nicht glaubhaft sei, sich jedoch nicht weiter damit auseinandersetzte. Hingegen kam sie in ihrer Gesamtwürdigung begründeterweise zum Schluss, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung zwar aussagte, er sei angezeigt worden, diese Schilderung jedoch kurz darauf relativierte, indem er ausführte, er sei «sicherlich» angezeigt worden (vgl. SEM-Akte A27/15, F45 [S. 7], F66). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das betreffende Dokument bereits früher als erst auf Beschwerdeebene hätte eingereicht werden können, zumal es bereits am 13. September 2021 ausgestellt und der Familie des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein müsste. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. 4.6 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die flüchtlingsrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Es erscheine realitätsfremd, dass nach der Selbstverbrennung von D._______ deren Familienangehörige lediglich einmal seine eigene Familie aufgesucht hätten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass diese während längerer Zeit Druck ausüben und möglicherweise Forderungen im Zusammenhang mit dem Tod der Freundin stellen oder nach dem Leben eines anderen Mitglieds seiner Familie trachten würden. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die Polizei ein einziges Mal nach ihm gesucht habe. Ausserdem habe er ausweichende Antworten dazu gegeben, ob nach seiner Ausreise aus dem Irak noch weitere, ihn betreffende Ergebnisse vorgefallen seien. Überdies erstaune es, dass er sich nicht regelmässig über seine Situation im Heimatland informiert habe. Sodann sei es kaum möglich, dass der Vater seiner verstorbenen Freundin innerhalb von 24 Stunden habe veranlassen können, dass die angeblich zahlreichen Berichte der Selbstverbrennung in den sozialen Medien gelöscht worden seien. Erfahrungsgemäss sei es nicht realistisch, Berichte in sozialen Medien und dies noch innerhalb von 24 Stunden löschen zu lassen. Des Weiteren sei es unwahrscheinlich, dass sich D._______ am 13. September 2021 selber verbrannt habe, nach einem zehn- bis elfstündigen Spitalaufenthalt verstorben und gleichentags beerdigt worden sei. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Freundin sich auf diese Weise das Leben genommen haben solle, zumal ihre Situation nicht gänzlich aussichtslos gewesen sei und beispielsweise die Möglichkeit zur gemeinsamen Flucht offen gestanden hätte. Die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu begründen, zumal zwar auf den eingereichten Screenshots zweimal dieselbe Frau abgebildet sei, jedoch daraus nicht hervorgehe, ob sich die weiteren Abbildungen auch auf diese Frau beziehen würden und inwiefern der Beschwerdeführer diese Person selber gekannt habe. Der Argumentation der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entwurf des Entscheids bezüglich des Zeitpunkts einer islamischen Beerdigung sei entgegenzuhalten, dass die Sonne in B._______ im September um 18.30 Uhr untergehe, weshalb es nicht möglich sei, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf von der Selbstverbrennung bis zur Beerdigung innerhalb eines Tages und vor Sonnenuntergang hätte erfolgen können. Die in der Anhörung zum Ausdruck gebrachten Emotionen sowie die nonverbalen Zeichen, welche laut der Rechtsvertretung als Realkennzeichen zu werten seien, würden kein Indiz für die Glaubhaftigkeit darstellen. Insgesamt falle auf, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen äusserst knapp begründet habe. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - seine Fluchtgeschichte substanziiert und widerspruchsfrei sowie mit verschiedenen Realkennzeichen versehen, geschildert habe. So habe er etwa mehrmals erwähnt, aufgrund der Ereignisse gezwungen worden zu sein, sein Heimatland zu verlassen, dies, obwohl er seine Zukunft und seine Karriere dort und nicht im Ausland geplant habe. Diese Überlegungen und seine nonverbalen Äusserungen sprächen zusätzlich für die Glaubhaftigkeit. Zudem habe er sich während der Anhörung psychisch offensichtlich schlecht gefühlt, da er bereits zu Beginn der freien Schilderung emotional reagiert und unter Atemnot gelitten habe. Insgesamt habe er überzeugend ausgeführt, einerseits wegen der angeblichen Vergewaltigung durch die irakischen Behörden, anderseits aufgrund der im Irak herrschenden Stammesgesetze sowie der Religion wegen ausserehelichem Geschlechtsverkehr von der Familie von D._______ verfolgt worden zu sein, sowie Opfer eines Ehrenmordes werden zu können. Auch die drohende Todesgefahr sowie D._______s Verzweiflung über den Verlust ihrer Jungfräulichkeit habe er detailliert und stimmig wiedergegeben. Die Vorinstanz habe ihm die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung lediglich mit dem einzigen Argument abgesprochen, dass es nicht realitätsnah sei, dass er nur einmal gesucht worden sei. Ferner sei die Argumentation, eine Beerdigung habe nicht am selben Tag stattfinden können, weil das Spital und die Behörden nach dem Tod von D._______ noch hätten Untersuchungen durchführen müssen, unverständlich. Sodann habe die Vorinstanz die Tatsache, dass im Irak Ehrenmorde weit verbreitet seien, in keiner Weise in ihrem Entscheid berücksichtigt. Verschiedenen Berichten zufolge sei die Selbstmordrate von jungen Frauen, welche sich nicht der «Familienehre» entsprechend verhielten, gestiegen. Ausserdem seien gemäss Rechtsprechung die irakischen Behörden in Bezug auf Ehrenmorde weder schutzwillig noch schutzfähig. Es bleibe zu erwähnen, dass der Vater von D._______ ein bekannter Funktionär der PDK, der stärksten Partei der Region, sei und seine Machtposition nutzen könne, um Einfluss auf das Verfahren zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszuüben. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei zu erwähnen, dass, auch wenn die Authentizität der Fotos auf den Screenshots nicht überprüft werden könne, nicht grundsätzlich auf deren Beweisuntauglichkeit geschlossen werden dürfe, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt habe, wer ihm die Bilder habe zukommen lassen. Insgesamt seien seine Vorbringen asylrechtlich relevant. Er habe begründete Furcht vor einer sozialen und politischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, nachdem er eine nach Stammesrecht und Religion verbotene Beziehung geführt habe. Diese Handlung stelle ein Verbrechen im Irak dar, werde verfolgt und könne sogar mit dem Tod geahndet werden. Diese Familie habe eine Anzeige wegen angeblicher Vergewaltigung von D._______ gegen ihn erstattet und er werde auch von den irakischen Behörden gesucht. Es sei zusätzlich davon auszugehen, dass die Familie sich am Beschwerdeführer im Sinne einer Wiederherstellung der Ehre rächen würde, zumal bereits sein Vater telefonisch bedroht worden sei und Familienangehörige von D._______ bewaffnet bei ihnen zu Hause erschienen seien. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diese Einschätzung ist zu stützen, wie dies nachfolgend erläutert wird. Einleitend ist hinsichtlich der geltend gemachten schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers während der Anhörung festzuhalten, dass nonverbale, protokollierte Reaktionen für sich alleine keine zuverlässigen Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von asylsuchenden Personen darstellen. Basierend auf aussagepsychologische Erkenntnisse können Emotionen respektive das Fehlen von Emotionen oder nonverbale Reaktionen verschiedene Ursachen haben und korrelieren deshalb oft nicht mit der Wahrheit, womit sie - wenn überhaupt - nur als schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden können (vgl. Revital Ludewig/ Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435, S. 1421 ff.; https:// easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [Geas; europa.eu], Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems Kap. 3.4.2 und 6.4, m.w.H). Auch die mehrfachen Äusserungen des Beschwerdeführers, den Irak nie haben verlassen zu wollen, sondern dort eine (...) Karriere anzustreben, stellen keine geeigneten Kriterien für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte dar. Des Weiteren fallen der äusserst knapp gehaltene Erzählstil sowie die fehlenden Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten auf. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, erlebnisbasiert und detailliert von seiner angeblichen verzweifelten Situation und vor allem von derjenigen von D._______ zu erzählen, sondern beschränkte seine Ausführungen zu ihrem angeblichen Tod durch Selbstverbrennung lediglich auf zwei äusserst kurze Sätze («Ich habe mitbekommen, dass dieses Mädchen sich mit Öl verbrannt hat. Wie ich mitbekam, war sie ca. 10 bis 11 Stunden in einem Spital in Dohuk»). Auch unter Berücksichtigung, dass er durch Drittpersonen vom Tod seiner Freundin erfahren haben soll, wirkt diese Aussage zum Kerngeschehen in jeder Hinsicht emotionslos und wenig informativ. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer verschiedene emotionale Reaktionen (wie etwa Weinen, Sprechen mit brüchiger oder stockender Stimme und Atemnot) während der Anhörung zeigte, vermag sich im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu Gunsten der Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung auswirken. Angesichts dessen, dass er aufgrund dieser Beziehung respektive der Selbstverbrennung seiner Freundin flüchten musste und sein Leben aus den Bahnen geworfen wurde, wäre mehr detailliertes Wissen von ihm zu erwarten gewesen. Insbesondere fallen auch seine fehlende Betroffenheit und Anteilnahme über die Situation von D._______ auf. Neben der Auffälligkeit, dass er sie nie von sich aus mit ihrem Namen nannte, sondern sie lediglich als «dieses Mädchen» bezeichnete, schien er sich während des letzten Telefonats mehr Sorgen über seine eigene Sicherheit machen als über ihre geäusserten Suizidgedanken (vgl. SEM-Akte A27/15, F45). Auch aus seiner kurzen Erklärung, dass über diesen Vorfall praktisch in allen sozialen Medien berichtet worden sei, lässt sich weder ein persönlicher Bezug noch eine Auseinandersetzung mit dem Geschehen erkennen (vgl. SEM-Akte A27/15, F45, F55). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, erscheint es kaum möglich, dass das Löschen von allen Berichten über diese Selbstverbrennung in sämtlichen sozialen Medien möglich gewesen wäre. Des Weiteren verbleiben seine Ausführungen, wie sein Vater vermitteln und das «Problem» mit der Familie von D._______ hätte lösen wollen, unsubstanziiert, zumal er mit keinem Wort darlegen konnte, welche Schritte sein Vater unternommen hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine Situation detaillierter informiert gewesen wäre, zumal er deshalb ausgereist ist und sich zwei Monate in der Türkei, in der Hoffnung auf eine Lösung des Konflikts, aufgehalten hat (vgl. SEM-Akte A27/15, F92). 7.3 Des Weiteren erscheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits überzeugend ausführten konnte, dass eine aussereheliche Beziehung ein «grösstes» Verbrechen darstelle und sowohl gegen die Religion als auch gegen die Stammesbräuche verstosse, anderseits ohne Bedenken mit diesem Hintergrundwissen während knapp eines Jahres eine nach aussen sichtbare Beziehung (mit Händchenhalten und Umarmungen) geführt haben will (vgl. SEM-Akte A27/15, F42, F45, F65; F70-77). Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es kaum realistisch ist, dass sich D._______ am 13. September 2021 verbrannt, danach während zehn bis elf Stunden hospitalisiert war und gleichentags auch noch ihre Beerdigung stattgefunden haben soll, zumal insbesondere die Vorbereitung der Beerdigung einige Zeit in Anspruch nimmt. 7.4 Auch die zu den Akten gereichten Beweismittel - zwei Aufnahmen einer gesunden jungen Frau, ein Foto von zwei Händen mit einem Blumenstrauss, ein Foto einer Person mit schweren Verbrennungen und einer Sauerstoffmaske sowie eine Todesanzeige des Stammes der Guli auf dessen eigener Homepage vom 21. September 2021 betreffend eine im September 2021 verstorbene Frau - erweisen sich als ungeeignet, die vorgebrachten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu belegen, zumal aus den Fotos weder eine Beziehung des Beschwerdeführers zu der abgebildeten Frau noch eine allfällige Selbstverbrennung von D._______ abgeleitet werden kann. 7.5 Schliesslich werfen auch die erst auf Beschwerdeebene eingereichten behördlichen Dokumente (Anzeige gegen den Beschwerdeführer bei der Polizei vom 13. September 2021 und eine gerichtliche Vorladung vom 16. September 2021) Fragen auf. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung, dass er von der Familie von D._______ angezeigt worden sei, relativierte diese Aussage jedoch kurz darauf, indem er erklärte, er sei «sicherlich» angezeigt worden. Trotz konkreter Rückfragen seitens der Sachbearbeiterin hierzu ist es ihm nicht gelungen, eine allfällige Suche durch die Behörden respektive eine Anzeigeerstattung gegen ihn zu substanziieren. Ferner erstaunt es, dass nicht seine Familie, sondern ein Nachbar ihn darüber informiert haben soll, dass die Polizei nach ihm suche (vgl. SEM-Akte A27/15, F45 [S. 7], F66-70). Aus den Akten geht ferner nicht hervor, weshalb er diese Unterlagen nicht bereits an der Anhörung erwähnte respektive von seiner Familie nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden war, zumal er angab, sich während zwei Monaten nach seiner Ausreise aus dem Irak in der Türkei aufgehalten zu haben, um darauf zu warten, ob sich die Situation beruhigen würde. Auch geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht hervor, wie er an diese Dokumente gelangt ist und wie diese seiner Familie zugestellt worden waren. Zudem erwähnte er weder in der Anhörung noch in der Stellungnahme, eine gerichtliche Vorladung erhalten zu haben, obwohl diese bereits am 16. September 2021 ausgestellt worden war und er Kenntnis von einer solchen gehabt haben müsste. Ausserdem erweist es sich als nicht stringent, dass der Vater des Beschwerdeführers Anfang Januar 2022 eigens die Ausstellung einer Bestätigung seiner Immatrikulation veranlasste und diese dem Beschwerdeführer zukommen liess, hingegen darauf verzichtet haben soll, die behördlichen - weit wesentlich wichtigeren Dokumente - dem Beschwerdeführer zu übermitteln (vgl. SEM-Akte A27/15, F66-67, F92). 7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 9.5.1 Entsprechend der ständigen Praxis stellt sich die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut dar. Ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen ist demnach dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H; E-5964/2018 vom 11. September 2020, D-6846/2018 vom 8. Februar 2021). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell etwa das Urteil des BVGer E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.3.2). 9.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der Provinz Dohuk und lebte dort bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern. Sein Vater ist Staatsangestellter und verfügt über ein regelmässiges Einkommen, mit welchem er für seine Familie finanziell aufkommt und auch dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise sein (...)studium finanziert hat. Es ist davon auszugehen, dass dies auch nach seiner Rückkehr der Fall sein wird und er seinem Wunsch gemäss sein Studium abschliessen sowie eine zukunftsträchtige Karriere im Irak aufbauen kann (vgl. SEM-Akte A27/15, F16, F21-23, F42 letzter Satz, F78). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einem intakten familiären Netz. Dank dem kurz bevorstehenden Hochschulabschluss und der kurzen Abwesenheitsdauer ist von einer erfolgreichen Reintegration im Heimatland auszugehen. 9.5.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, unter (...), (...) und (...) zu leiden. Obwohl er gemäss eigenen Aussagen am 4. Januar 2022 einen Arzttermin wahrgenommen hat, habe er die ihm verschriebenen Medikamente nicht abgeholt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass er sich im Zeitpunkt seiner Anhörung am 28. April 2022 noch nicht für eine medizinische Untersuchung angemeldet hatte, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte (vgl. SEM-Akte A27/15, F6-7, F40-41). Weder aus den weiteren Akten noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass er sich aktuell in einer medizinischen Behandlung befindet oder auf spezielle Medikamente angewiesen wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass seine Beschwerden eher unterschwelliger Natur sind respektive sich sein gesundheitlicher Zustand zwischenzeitlich gebessert haben dürfte. Eine medizinische Notlage liegt deshalb nicht vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weil sich bereits nach einer summarischen Aktenprüfung ergab, dass weder die formellen noch die materiellen Einwände in der Beschwerde die vorinstanzliche Verfügung in Frage zu stellen vermöchten. Dass auch die Beweismittel und insbesondere die im Original eingereichte gerichtliche Vorladung nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermöchten, ist ebenfalls angesichts einer summarischen Aktenprüfung für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs klar, zumal von vornherein eindeutig war, dass diese angesichts ihrer Datierung und ohne jegliche Begründung, viel zu spät geltend gemacht und eingereicht worden waren. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, trotz einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: